Aktenzeichen IV ZR 79/20
§ 48 Abs 1 S 1 GKG
§ 68 GKG
§ 544 ZPO
§ 925 BGB
§ 2147 BGB
§§ 2147ff BGB
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2020, Az: 2 U 18/18vorgehend LG Hamburg, 22. März 2018, Az: 304 O 77/16
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 14. August 2020 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. August 2020 und Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf bis 440.000 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung eines ihr vermachten Grundstücks, die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch und die Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der hiergegen gerichteten Berufung der Klägerin stattgegeben und den Streitwert auf 500.000 € festgesetzt. Der Senat hat nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 6. August 2020 den Streitwert ebenfalls auf 500.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten. Sie machen geltend, der Streitwert betrage höchstens 330.000 €.
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II. Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 – III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) hat nur teilweise Erfolg.
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Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittel-verfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 2). Er beträgt hier für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis 440.000 €.
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Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 1105, 1106 m.w.N.; Groll/Steiner/Ruby, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 2 Rn. 2.48; Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. Anhang I Abschnitt III. Rn. 33; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – V ZR 68/17, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl. § 3 Rn. 16.22 zum Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage). Dieser Wert setzt sich hier aus dem Grundstücks- und dem Gebäudewert zusammen.
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Die Klägerin hat sich zur Bemessung des Verkehrswerts des streit-gegenständlichen Grundstücks am Bodenrichtwert orientiert und diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. Februar 2020 mit 372,59 €/qm angegeben. Sie hat sich hierzu auf die Bodenricht-wertkarte der F. mit Stand vom 31. Dezember 2018 bezogen. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für das 974 qm große, in Hinterlage befindliche Grundstück ein Bodenrichtwert von 362.902,66 €. Da diese Wertermittlung auf der Datenbasis vom 31. Dezember 2018 beruht und bis zu dem für den Wert der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 25. März 2020 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 GKG) mehr als ein Jahr vergangen ist, erscheint die von der Klägerin vorgenommene Fortschreibung des Grundstückswerts auf 375.000 € sachgerecht. Der Vertreter der Beklagten hat dieser Berechnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht widersprochen, sondern geäußert, auch wenn er die Berechnung nicht im Detail nachgeprüft habe, könne sie einen realistischen Wert darstellen. Die nunmehr von den Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 14. und 22. September 2020 und den dazu eingereichten Anlagen vorgebrachten Einwände gegen diese Berechnung, die einen Bodenrichtwert von lediglich 240 €/qm begründen sollen, greifen nicht durch. Lage, Zuschnitt und Nutzung des Grundstücks wurden ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bodenrichtwertkarte bei der Wertermittlung hinreichend berücksichtigt.
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Soweit die Klägerin den Wert der beiden auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäude aufgrund einer abstrakten Berechnung mit 125.000 € beziffert, die Beklagten demgegenüber jeglichen Wert der Gebäude aufgrund deren baulichen Zustands in Abrede stellen, orientiert sich der Senat für die Schätzung des Verkehrswerts an der der Ermittlung der Erbschaftsteuer dienenden Wertermittlung durch das Finanzamt vom 8. April 2014. Diesen Wert haben die Parteien übereinstimmend mit 54.668 € angegeben. Insoweit handelt es sich um die einzige konkret auf beide Gebäude bezogene sachverständige Bewertung. Sie erweist sich deshalb auch unter Berücksichtigung einerseits der Annahme der Klägerin, der Einheitswert liege regelmäßig unter dem tatsächlichen Verkehrswert, andererseits des von den Beklagten dargelegten baulichen Zustands der Gebäude noch als hinreichend tragfähige Grundlage der Streitwertbemessung.
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Der Streitwert beträgt demnach zumindest 429.668 €, der nächste Gebührensprung der Gerichtsgebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) liegt bei 440.000 €.
Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann
Dr. Götz