Aktenzeichen Au 5 K 16.271
BauGB § 14, § 17, § 29
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 75, § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt vom Ablauf des dritten Sperrjahres an das Vorliegen besonderer Umstände voraus, und zwar mit weiterem Zeitablauf in einer die Anforderungen kontinuierlich steigernden Weise. (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ist es erforderlich, dass eine Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. (redaktioneller Leitsatz)
3. Gemeinden haben grundsätzlich das Recht, aus Anlass eines konkreten Bauantrags die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern. Allein aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan einen zeitlichen und sachlichen Bezug zu einem Vorhaben aufweist, können keine Schlüsse zur Rechtswidrigkeit der Planung hergeleitet werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist mit ihrem zuletzt gestellten Haupt- und ersten Hilfsantrag zulässig, bleibt in der Sache aber insoweit ohne Erfolg. Soweit der Kläger höchst hilfsweise die Feststellung begehrt, dass das von ihm beantragte Vorhaben bis zum Erlass der erneuten Veränderungssperre zulässig war, erweist sich sein Antrag bereits als unzulässig.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Genehmigung seines Baugesuchs vom 2. September 2015 und auch keinen Anspruch auf eine erneute Verbescheidung. Er wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Dieser Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger nach ursprünglicher Geltendmachung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) nach Ergehen des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 7. März 2016 seinen Klageantrag nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erhebung einer Versagungsgegenklage umgestellt hat. Dies erfolgte erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2016 und damit außerhalb der Klagefrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO. Da der Kläger jedoch seine ursprüngliche Klage zulässigerweise auf der Grundlage des § 75 VwGO erhoben hat – im Zeitpunkt der Klageerhebung (23. Februar 2016) war die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten seit Antragstellung (2. September 2015) bereits abgelaufen -, ist es unschädlich, dass der Kläger erst nach Ablauf der Monatsfrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung umgestellt hat. Ist – wie hier – der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt für den Kläger negativ, so entspricht er nicht dem, was der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage nach § 75 VwGO in der Sache begehrt. In diesem Fall kann der Kläger seine Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsaktes aufrechterhalten und fortführen. Der Streitgegenstand der ursprünglichen, zulässig erhobenen Klage umfasst insoweit auch den noch nicht ergangenen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 21).
2. Die demnach zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung in Form der Nutzungsänderungsgenehmigung besitzt.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichem Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das vom Kläger begehrte Bauvorhaben keinen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt – die Nutzfläche der begehrten Spielhalle beträgt nach jeglicher Betrachtungsweise weniger als 150 m² (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) – prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 – 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
Diesen Beurteilungsmaßstab zugrunde legend hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben bereits planungsrechtlich unzulässig ist. Dem Bauvorhaben steht die von der Beklagten am 25. Februar 2016 beschlossene und am 26. Februar 2016 öffentlich bekannt gemachte erneute Veränderungssperre für den am 26. Juli 2012 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. … „…“ entgegen, der in seinem Geltungsbereich, in dem das streitgegenständliche Baugrundstück liegt, die Festsetzung eines Mischgebiets i. S. v. § 6 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsieht.
2.1 Mit der begehrten Teil-Änderung der Nutzung einer ehemaligen Gaststätte in eine Spielhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB vor.
Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannte Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung i. S. v. § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten, als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist, als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 – 4 C 5/98 – NVwZ 1999, 523; B. v. 7.11.2002 – 4 B 64/02 – BRS 66 Nr. 70; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberg, BauGB, Stand: November 2015, § 29 Rn. 41). Der hier beabsichtigte Wechsel von einer ehemaligen Gaststätte in eine Spielhalle führt zwangsläufig zu einer Neubewertung der bauplanungsrechtlichen Auswirkungen auf die Umgebung des Bauvorhabens und löst eine Genehmigungspflicht aus Art. 55 Abs. 1 BayBO aus.
2.2 Im Rahmen der zuletzt erhobenen Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage kann dahin gestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben auf der Grundlage des ursprünglichen, seit dem 8. Juli 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. … der Beklagten „…“, der den betreffenden Bereich als Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO 1962 festgesetzt hat, planungsrechtlich zulässig wäre.
Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den zur Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 113 Rn. 217), steht einem Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung der am 26. Juli 2012 von der Beklagten gefasste Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. … „…“ und der darin künftig beabsichtigte Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Bordellen, bordellartigen Betrieben, Wohnungsprostitution und Vergnügungsstätten entgegen. Zwar ist der Bebauungsplan Nr. … der Beklagten „…“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Satzung noch nicht wirksam in Kraft getreten. Die Beklagte hat jedoch ihre beabsichtigte Planung wirksam mit einer (erneuten) Veränderungssperre, die am 25. Februar 2016 beschlossen und am 26. Februar 2016 in Kraft getreten ist, gesichert.
2.3 Diese erneute Veränderungssperre vom 25./26. Februar 2016 kann dem Vorhaben des Klägers auch entgegengehalten werden. Die Veränderungssperre der Beklagten vom Februar 2016, welche nach ihrem Inhalt das Bauvorhaben hindern würde (§§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1a der Satzung der Beklagten über die Veränderungssperre), muss als wirksam angesehen werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt ihr deshalb Relevanz für die von der Kammer zu treffenden Entscheidung über den Bauantrag des Klägers zu.
Die Veränderungssperre kann dem strittigen Vorhaben mangels Zeitablaufs auch von Seiten der Beklagten entgegengehalten werden. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftig Planbereich eine Veränderungssperre als Satzung beschließen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
Mit Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 26. Juli 2012 wurde der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. … „…“ beschlossen. Festgesetzt wurde dabei ein Mischgebiet, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros sollen hingegen ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen die vorhandenen sensiblen Nutzungen beeinträchtigten (Wohnen, Denkmal, …). Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. … wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. … vom 3. August 2012 ortsüblich bekannt gemacht. Die erste Veränderungssperre zu dem beabsichtigten Bebauungsplan wurde gemäß § 16 Abs. 1 BauGB durch den Stadtrat der Beklagten ebenfalls am 26. Juli 2012 beschlossen und im Amtsblatt der Beklagten Nr. … vom 3. August 2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Diese erste Veränderungssperre der Beklagten zur Sicherung des im Juli/August 2012 initiierten Bauleitplanverfahrens ist am 3. August 2014 durch Zeitablauf (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) außer Kraft getreten. Mit Beschluss des Stadtrates vom 25. Februar 2016 hat der Stadtrat der Beklagten erneut beschlossen, das zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossene Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des künftigen Bebauungsplanes Nr. … erneut durch eine Veränderungssperre abzusichern. Dieses Vorgehen der Beklagten bleibt rechtlich unbeanstandet und steht der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens des Klägers im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen.
2.4 Bei der am 25. Februar 2016 beschlossenen und am 26. Februar 2016 bekannt gemachten Veränderungssperre handelt es sich um eine „erneute“ Veränderungssperre, die von der Verlängerung einer bestehenden Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB und einer „neuen“ selbstständigen Veränderungssperre für ein gänzlich anderes Vorhaben zu unterscheiden ist.
Nach § 17 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass fortbestehen. § 17 Abs. 3 BauGB sieht vom Wortlaut her betrachtet keine zusätzlichen – etwa § 17 Abs. 2 BauGB vergleichbaren – inhaltlichen Voraussetzungen für den Beschluss einer erneuten Veränderungssperre vor. Auch besteht keine Exklusivität im Verhältnis zu den Vorschriften über die Verlängerung der Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB). Vielmehr steht es der Gemeinde generell frei zu entscheiden, ob sie eine auslaufende Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB verlängert oder nach § 17 Abs. 3 BauGB erneut erlässt (BVerwG, U. v. 10.9.1976 – IV C 39.74 – BVerwGE 51, 121 – 139; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 17 Rn. 46). Da die der Gemeinde nach § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 2 BauGB eröffnete Möglichkeit, eine bereits verhängte Veränderungssperre zu verlängern, es nicht ausschließt, anstatt dessen die Veränderungssperre zu erneuern (§ 17 Abs. 3 BauGB), besteht in diesen Fällen allerdings die Gefahr, dass die Gemeinde die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der erlassenen Veränderungssperre zulässig ist, umgeht. Auf diesen Umstand hat auch der Bevollmächtigte des Klägers hingewiesen. Dieser Gefahr muss im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begegnet werden (BVerwG, U. v. 30.10.1992 – 4 NB 44.92 – DVBl. 1993, 115). Damit gilt, dass sofern sich die Gemeinde für die Erneuerung der Verlängerungssperre auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BauGB entschließt, materiell-rechtlich keine anderen Voraussetzungen gelten, als sie bei einer entsprechenden Verlängerung gelten würden. Eine die zweite Verlängerung ersetzende Erneuerung ist somit nur bei Vorliegen besonderer Umstände statthaft. Alle Veränderungssperren, die vier Jahre – also den durch die zweite Verlängerung gedeckten Zeitraum – überschreiten, stehen in ihrer Zulässigkeit unter keinen anderen Anforderungen, als sie § 17 Abs. 2 BauGB für die Zulässigkeit einer zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre aufstellt. Eine derartige erneute Veränderungssperre ist nur bei Vorliegen von „besonderen Umständen“ zulässig. Eine die erste Verlängerung ersetzende Erneuerung steht hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB (BVerwG, U. v. 10.9.1976, a. a. O.). Anders als hinsichtlich der zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB statuiert das Gesetz keine weiter gehenden materiell-rechtlichen Anforderungen an eine erste Verlängerung, insbesondere ist es insoweit unerheblich, ob es im Bauleitplanverfahren zu einer Verzögerung gekommen ist und ob die Gemeinde solche Verzögerungen zu vertreten hat (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: Dezember 2015, § 17 Rn. 44).
Entscheidend ist bei dieser Betrachtungsweise auf die durch die Veränderungssperre abgesicherten „Sperrjahre“ abzustellen. Unabhängig davon, dass mit dem Ablauf spätestens des vierten Jahres die Veränderungssperre eines Grundstücks von der zulässigen Eigentumsbindung in die Enteignung umschlägt, setzt die Zulässigkeit einer solchen Sperre vom Ablauf des dritten Sperrjahres an das Vorliegen besonderer Umstände voraus, und zwar dies mit weiterem Zeitablauf in einer die Anforderungen kontinuierlich steigernden Weise (BVerwG, U. v. 10.9.1976, a. a. O.). Das Erfordernis, dass besondere Umstände für eine Verlängerung bzw. Erneuerung der Veränderungssperre vorliegen müssen, setzt daher erst mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein.
Dies zugrunde legend ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall, dass die Beklagte ihrer Veränderungssperre lediglich eine Geltungsdauer von insgesamt drei Jahren beigemessen hat. Nach Ablauf der ursprünglichen im Juli/August 2012 beschlossenen und bekannt gemachten ersten Veränderungssperre und deren Ablauf am 3. August 2014 hat die Beklagte die erneute Veränderungssperre, die sie im Februar 2016 beschlossen hat, gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung mit einer Geltungsdauer von einem weiteren Jahr ausgestattet, so dass sich in der Gesamtbetrachtung der beiden Veränderungssperren eine Sperrfrist von insgesamt drei Jahren errechnet, welche auf der Grundlage der in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB der Gemeinde grundsätzlich eröffneten Verlängerungsoption von einem Jahr rechtlich keinen Bedenken unterliegt.
2.5 Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Klägers bleibt auch die Tatsache, dass die ursprüngliche Veränderungssperre bereits im Jahr 2014 außer Kraft getreten ist und die Beklagte erst im Februar 2016 eine erneute Veränderungssperre beschlossen hat, rechtlich unbeanstandet. § 17 Abs. 3 BauGB besagt nicht, dass ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre liegen muss. Dass ein sachlicher und damit mittelbar auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Veränderungssperre bestehen muss, ergibt sich allerdings aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zum einen lässt sich von einer „erneuten“ Veränderungssperre nur im Verhältnis zu einer früheren, zeitlich vorausgehenden sprechen. Zum anderen müssen die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre fortbestehen. Damit wird gefordert, dass die in § 14 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der erneuten Veränderungssperre unverändert bestehen müssen. Dies bedeutet, dass sich die ursprüngliche Planungssituation nicht geändert hat und das die Notwendigkeit der Sicherung dieser Planung im Zeitpunkt des Erlasses der erneuten Veränderungssperre nach wie vor bestehen muss (BVerwG, U. v. 30.10.1992, a. a. O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 17 Rn. 44; Sennekamp in Brügelmann, a. a. O., § 17 Rn. 59). Einen weitergehenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen erster und zweiter Veränderungssperre fordert § 17 Abs. 3 BauGB hingegen nicht.
Die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wonach für die Veränderungssperre insgesamt auf den Zeitraum zwischen dem ersten Beschluss einer Veränderungssperre im Juli/August 2012 und dem erneuten Beschluss über die Veränderungssperre im Februar 2016 abzustellen sei, dies den Zeitraum von drei Jahren überschreiten würde und damit eine erneute Veränderungssperre nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB zulässig wäre, geht fehl. Der Bevollmächtigte des Klägers übersieht insoweit, dass allein maßgeblich die Zahl der Sperrjahre i. S. der §§ 14,17 BauGB ist. Da das Bauvorhaben des Klägers im Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 3. August 2014 und dem erneuten Inkrafttreten einer solchen am 26. Februar 2016 unter Umständen genehmigungsfähig und bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre, schließt es aus, diesen Zeitraum zur Zahl der Sperrjahre hinzuzurechnen. Die Frage einer eventuellen Genehmigungsfähigkeit in dem vorbezeichneten Zeitraum ist hingegen nicht zu vertiefen, da maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein Genehmigungsanspruch für das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben zusteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Zu diesem Zeitpunkt kann dem Vorhaben jedenfalls die erneute Veränderungssperre vom 25./26. Februar 2016 entgegen gehalten werden.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre aus Sicht der Kammer fortbestehen.
2.6 Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. Sie soll auf den im künftigen Planbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes liegenden Grundstücken vorübergehend solche tatsächlichen Veränderungen verhindern, die die Planungsarbeiten oder die künftige in einem Bebauungsplan verbindlich festgesetzte bauliche Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen würden. Die Notwendigkeit einer befristeten Sicherung der Bauleitplanung ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen der Komplexität der gemeindlichen Aufgabe häufig einen erheblichen Zeitbedarf auslöst. Da mit dem Erlass der Veränderungssperre ein befristetes repressives Bauverbot mit Befreiungsvorbehalt begründet wird, ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.2003 – 4 BL 60/03 – NVwZ 2004, 477 ff.). Diese Forderung nach einem Mindestmaß an Konkretisierung ergibt sich aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es soll verhindert werden, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum unterbunden wird, ohne dass für den Betroffenen erkennbar ist, was mit der Veränderungssperre als Planungsziel erreicht werden soll. Diese mit dem Erlass einer Veränderungssperre für ein Grundstück verbundene Beschränkung der Befugnisse des Eigentümers ist für diesen nur hinnehmbar, wenn für ihn auch absehbar ist, wie sein Grundstück nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes genutzt werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Eigentümer in der Lage, seine Dispositionen in Bezug auf etwa vorhandene Gebäude und hinsichtlich der künftigen Nutzung sachgerecht zu treffen. Ein planerisches Minimum ist auch deshalb erforderlich, weil der Eigentümer sonst nicht in der Lage wäre, die Chancen zur Erlangung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Wenn auch im Gegensatz zu § 33 BauGB Planreife für den Erlass einer Veränderungssperre nicht verlangt wird, so muss doch die künftige Nutzung des Gebiets der Art nach im Wesentlichen festgelegt sein. Hieraus folgt, dass die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – NVwZ 2004, 858 ff.). Hierzu muss die Gemeinde positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplanes entwickeln, wobei es im Allgemeinen genügt, dass die Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der die Bauleitplanung sichernden Veränderungssperre vorliegen. Umgekehrt wäre das Konkretisierungserfordernis durch Planungen verletzt, deren Inhalt noch in keiner Weise abzusehen ist. Eine hinreichende konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde kann sich dabei nicht nur aus dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. aus dessen Bekanntmachung ergeben, sondern auch aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der die Veränderungssperre beschlossen wurde, sowie aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2009 – 4 BN 34/09 – NVwZ 2010, 42 ff.).
Des Weiteren ist die Sicherung einer reinen Negativplanung unzulässig, da sie einen Verstoß gegen § 1 Nr. 3 BauGB darstellen würde. Es muss daher auch dann, wenn sich die städtebaulichen Planvorstellungen auf das städtebaulich Unerwünschte beschränken oder gegen bestimmte Vorhaben richten, ein positives Nutzungskonzept zugrunde liegen. Dabei können positive Planungsziele nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Darstellung des Gewollten, festgesetzt werden. Auch die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Nr. 4 bis 9 BauNVO gestatten den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (VG Augsburg, U. v. 18.10.2012 – Au 5 K 12.1131 – juris Nr. 44). Zu berücksichtigen bleibt aber stets, dass es der planenden Gemeinde keinesfalls verwehrt ist, auf anhängige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der den jeweiligen Bauanträgen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Gemeinden haben entsprechend im Regelungssystem des Baugesetzbuches grundsätzlich das Recht, aus Anlass eines konkreten Bauantrages die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1986 – 4 C 43/83 – NVwZ 1986, 556 f.; B. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90 – NVwZ 1991, 875 ff.). Der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist es daher unbenommen, einen konkreten Bauantrag als Anlass zu nehmen, eine entsprechende Bauleitplanung zu initiieren, die gegebenenfalls dem Vorhaben seine planungsrechtliche Zulässigkeit nimmt. Allein aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen zeitlichen und sachlichen Bezug zu dem zu verhindernden Vorhaben aufweist, können keine Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der zu sichernden Planung hergeleitet werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990, a. a. O.). Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Nr. 3 BauGB erforderlich ist, wobei der Gemeinde ein weites städtebauliches Planungsermessen eingeräumt ist.
Schließlich wäre eine Veränderungssperre dann unwirksam, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung der Gemeinde offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar wäre (BVerwG, B. v. 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – NVwZ 1994, 685 f.; BayVGH, B. v. 24.5.2000 – 26 N 99.969 – BayVBl 2000, 722 ff., B. v. 9.10.2012 – 15 N 11.1857 – juris Nr. 19).
Gemessen an den dargelegten Anforderungen erweist sich die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre als rechtwirksam. Mit dem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan Nr. … „…“ verfolgt die Beklagte das Ziel, einem in Folge zunehmender Ansiedlung von Vergnügungsstätten bereits beginnenden Verfall des vorhandenen, überwiegend von Wohnen und anderen sensiblen Nutzungen geprägtem Mischgebiet entlang der … vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt die Beklagte ein Mischgebiet festzusetzen, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie beispielweise Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Dagegen sollen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, um die Versorgungsfunktion für die angrenzenden Wohnareale nicht zu gefährden und die sensiblen Nutzungen (wohnen, Denkmal, …) nicht zu beeinträchtigen. Die Beklagte hat damit hinreichende konkrete, positive planerische Vorstellungen über den künftigen Inhalt des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entwickelt, die auch nicht von vornherein als unrealisierbar erscheinen.
Die gemeindliche Planungsabsicht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, das bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4-9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Daneben kann nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO auch festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in dem Baugebieten nach §§ 2-9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Danach kann der geplante generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten Gegenstand der Festsetzung eines künftigen Bebauungsplanes sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2009 – 1 ZB 07.345 – juris Nr. 16; B. v. 25.4.2013 – 15 ZB 13.274 – juris Nr. 4).
Damit widerspricht das vom Kläger geplante Bauvorhaben als Vergnügungsstätte den künftigen, durch eine wirksame „erneute“ Veränderungssperre gesicherten planungsrechtlichen Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes Nr. … „…“ der Beklagten.
Schließlich bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit des Ausschlusses von Vergnügungsstätten im künftigen Plangebiet i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.1995 – 4 NB 30/94 – BayVBl 1995, 632 ff.). Der betroffenen Gemeinde kommt hierbei ein weites städtebauliches Ermessen zu. Ist es – wie hier – das erklärte Ziel der Beklagten, mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten die vorhandene Mischgebietsstruktur zu erhalten und zu stärken, so erfüllt dies die Anforderungen an eine Planrechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus ist die erneute Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der Beklagten erforderlich, weil das vom Kläger beantragte Vorhaben den Planungen der Beklagten im Plangebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. … „…“ widerspricht.
3. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der wirksamen erneuten Veränderungssperre. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung bzw. § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Zu den öffentlichen Belangen, die einem Vorhaben im Sinne dieser Regelung entgegenstehen können, gehört nicht zuletzt der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck. Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls wäre die Veränderungssperre nicht geeignet, ihre Aufgabe als Sicherungsinstrument der Bauleitplanung der Gemeinde zu erfüllen (BVerwG, B. v. 9.2.1989, 4 B 236/88 – BauR 1989, 432 f.).
Im vorliegenden Fall muss die Abwägung zum Nachteil des Klägers ausfallen, da der von der Veränderungssperre beabsichtigte Sicherungszweck die Ablehnung des Antrages auf Nutzungsänderung rechtfertigt. Das klägerische Vorhaben würde die Durchführung der von der Beklagten beabsichtigten Planung zumindest wesentlich erschweren. Darüber hinaus könnte das Vorhaben des Klägers von anderen Bauantragstellern als Bezugsfall herangezogen werden und im Ergebnis die Veränderungssperre wirkungslos machen (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.9.2013 – Au 5 K 12.1307 – juris Rn. 52).
4. Da die erneute Veränderungssperre der Beklagten vom 25./26. Februar 2016 dem beantragten Bauvorhaben des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegensteht, muss die Klage auch im ersten Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben. Für eine Neuverbescheidung des Klägers aufgrund eines nicht bzw. fehlerhaft ausgeübten Ermessens der Beklagten bleibt vorliegend kein Raum.
5. Der vom Kläger gestellte zweite Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung, dass das vom Kläger beantragte Vorhaben bis zum Erlass der Satzung über die erneute Veränderungssperre (25./26. Februar 2016) zulässig war, erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist die aufschiebende Bedingung für eine Entscheidung des Gerichts über diesen zweiten Hilfsantrag mit der festgestellten Erfolglosigkeit von Haupt- und erstem Hilfsantrag eingetreten, jedoch hat der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse nicht substantiiert dargelegt.
Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – vorliegend gestützt auf den rechtlichen Vortrag des Klägers, dass sein Vorhaben bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre am 26. Februar 2016 genehmigungsfähig gewesen wäre – ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist (OVG NRW, B. v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 -, NVwZ – RR 2003, 696; BayVGH, B. v. 13.6.2014 – 15 ZB 14.448 – juris; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 – 2 A 2679/12 – juris). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf außerdem nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Zwar kann nach der Rechtsprechung die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung Amtshaftungsansprüche auslösen (vgl. OVG NRW, B. v. 24.4.2013 – 2 A 1548/12 – juris). Ist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Sinne des Antragstellers entscheidungsreif, so hat die Behörde den Antrag ordnungsgemäß und rechtzeitig positiv zu verbescheiden. Eine Verzögerung der Entscheidung stellt in der Regel eine Amtspflichtverletzung dar (vgl. BGH, U. v. 24.2.1994 – III ZR 6/93 – BRS 68 Nr. 70).
Dessen ungeachtet hat der Kläger es vorliegend versäumt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinreichend substantiiert darzulegen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der verzögerten Behandlung des Bauantrages des Klägers geltend machen zu wollen. Auch zur eventuell geltend zu machenden Schadenshöhe sind die Ausführungen des Klägers bzw. von dessen Bevollmächtigten äußerst vage geblieben. Der Schaden, der dem Kläger individuell entstanden ist, wurde gar nicht thematisiert. Ein schriftsätzlicher Vortrag hierzu fehlt vollständig. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 wurde lediglich vom Bevollmächtigten auf entsprechende Erfahrungswerte zum entgangenen Gewinn bei vergleichbaren Spielhallen und einer vergleichbaren Zahl von Spielgeräten verwiesen. Ein individueller Bezug zur beabsichtigten Spielhalle des Klägers fehlt vollständig. Der Kläger selbst hat lediglich behauptet, Verträge über Spielgeräte bereits abgeschlossen zu haben. Diese Verträge wurden dem Gericht jedoch ebenfalls nicht vorgelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Anschaffung eines Wechselgeldautomaten. Auf eventuell entstandene Architektenkosten hat der Kläger ebenfalls nicht hingewiesen bzw. diese nicht belegt.
Gesamtbetrachtend ist dem Vortrag des Klägers deshalb bereits keine ernsthafte Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu entnehmen. Nach Auffassung der Kammer genügt der Vortrag nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der vom Kläger begehrten Feststellung. Der Kläger muss von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 – 15 ZB 12.1562 – juris Rn. 12; B. v. 13.6.2014 – 15 ZB 14.448 – juris Rn. 10; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 – 2 A 2679/12 – juris Rn. 47). Zwar bedarf es hierfür regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde, individualisierte Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2014 – 15 ZB 14.448 – juris Rn. 10; B. v. 24.10.2011 – 8 ZB 10.957 – juris Rn. 13). Dies zugrungelegt, lässt der Vortrag des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten die geforderte Individualität der Schadensbetrachtung vermissen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in Allgemeinplätzen zum entgangenen Gewinn beim Betrieb von vergleichbaren Spielhallen. Zum Beleg eines dem Kläger drohenden Schadens wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage sieht sich das Gericht außer Stande, in die inhaltlich vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei der von ihm beabsichtigten Spielhalle und der hierfür vorgesehenen Nutzfläche um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO handelt, einzutreten.
Ebenfalls nicht gerichtlich zu klären ist die unter den Beteiligten strittige Frage, ob insoweit ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre. Die Klärung dieser Fragen bleibt damit dem Zivilgericht in einem eventuell geltend gemachten Amtshaftungsprozess auf der Grundlage von § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 GG vorbehalten.
6. Zusammenfassend bleibt die Klage daher in den Haupt- und Hilfsanträgen erfolglos und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 60.036,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014). Bei einer vom Kläger geltend gemachten Hauptnutzfläche von 100,06 m² errechnet sich insoweit ein Streitwert von 60.036,- EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.