Baurecht

Trading-down-Effekt durch Erweiterung eines Bordells

Aktenzeichen  1 ZB 16.1233

Datum:
4.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134585
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Verstärkung eines bereits eingetretenen trading-down-Effekts tritt durch die beabsichtigte Erweiterung eines Bordellbetriebs auf. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 14.4576 2016-03-03 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte genehmigte 2004 auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung E …, eine „Wellness- und Relaxvilla“. Die Bordellnutzung wurde im Dezember 2009 aufgegeben. Entsprechend einer gerichtlichen Einigung wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2013 eine Tektur zur Errichtung eines Bordells mit Wellness- und Relaxcenter genehmigt; die Gesamtnutzfläche wurde dabei von 307,54 m² auf 589,53 m² erweitert. Den im Zuge der Baumaßnahme gestellten Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung der Betreiberwohnung zur Erweiterung der Wellness-Relax-Fläche lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab. Laut Betriebsbeschreibung umfasse die Nutzungsänderung eine Grundfläche von 109,44 m², wovon 84,25 m² für Buffet und Essen vorgesehen seien. Durch die zusätzliche Flächenerweiterung erreiche die Nutzungseinheit Wellness- und Relaxcenter mit Bordell einen Umfang, der auch im Hinblick auf die weiteren bordellartigen Betriebe nicht mehr mit dem Gebietscharakter des Gewerbegebiets vereinbar sei. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2016 wird ausgeführt, dass das klägerische Vorhaben in dem faktischen Gewerbegebiet nach der Art der Nutzung grundsätzlich zulässig sei, da es sich bei Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben um Gewerbebetriebe aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Das Vorhaben sei aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich bei Bordellen eine mit der Eigenart des Gewerbebetriebes nicht zu vereinbarende Anzahl dann ergeben, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe befänden sich auf dem klägerischen Grundstück sowie mindestens auf drei weiteren Anwesen in der näheren Umgebung. Das Gericht gehe davon aus, dass die Schwelle, ab der der sog. trading-down-Effekt eingreife, im Gewerbegebiet D …- … erreicht bzw. überschritten sei. Unter § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei auch die vorliegende Konstellation zu subsumieren, dass der Bordellbetrieb in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert und damit in seiner Qualität verändert und für die Kunden attraktiver werde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um die Erweiterung eines Bordells handelt, das als Gewerbebetrieb aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist. Es hat weiter zutreffend festgestellt, dass mit mindestens vier Bordellbetrieben im Gewerbegebiet D… …- … die Schwelle, ab der es zu einer mit einer Niveauabsenkung verbundenen Strukturveränderung des Gebiets kommen kann (sog. trading-down-Effekt), bereits erreicht ist und der trading-down-Effekt durch eine Vergrößerung des klägerischen Betriebs verstärkt würde.
Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 14. Mai 2014 und 19. Oktober 2015 (1 ZB 13.886 – juris, 1 B 15.886 – NVwZ 2016, 706) noch offen gelassen, ob Bordelle bzw. bordellartige Betriebe als Gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten anzusehen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) Bordelle oder bordellähnliche Betriebe „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind. Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist nicht die Motivation der Besucher, sondern sind die städtebaulich bedeutsamen Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen. Bordellbetriebe sind Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151; U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213). Da das Bundesverwaltungsgericht für die Einstufung der Bordelle nach der Art der Nutzung auf die milieutypischen Begleiterscheinungen abstellt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob in dem Bordell – wie vorliegend – zusätzliche Angebote wie Wellness-Oase, Sauna, verschiedene Speisen und Getränke gemacht werden (vgl. zu Zusatzangeboten, Stühler, Prostitution und öffentliches Baurecht, BauR 2010, 1013, 1021; offen gelassen in VGH BW, B.v. 5.3.2012 – 5 S 3239/11 – juris Rn. 8).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können Bordellbetriebe im Einzelfall im Gewerbegebiet unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebietes widersprechen kann, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass mit dem genehmigten klägerischen Vorhaben und mindestens drei weiteren Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben in der näheren Umgebung die Schwelle, ab der der sog. trading-down-Effekt eintritt, erreicht bzw. überschritten ist. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2014 zu dem vorliegenden Gewerbegebiet ausgeführt, dass im Hinblick auf jedenfalls drei bestehende, genehmigte Bordelle (das klägerische Bordell war nicht in die Berechnung einbezogen) vom Vorliegen eines sog. trading-down-Effekts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 1 ZB 13.886 – juris Rn. 4). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Konzentration von Bordellbetrieben wie auch von Vergnügungsstätten eine Gebietsabwertung („trading-down-Effekt“) auslösen kann. Es besteht dabei die begründete Besorgnis, dass angesichts des vermehrten Hinzukommens von Bordellen oder Vergnügungsstätten die anderen Nutzungen, die die nähere Umgebung prägen, abzuwandern oder verdrängt zu werden drohen (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 4 BN 9.08 – BauR 2009, 76; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 21). Diese Entwicklung ist einerseits gekennzeichnet durch eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweiser hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke. Hierdurch kommt es tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft. Andererseits besteht die Gefahr, dass sich das Gebiet für die gewünschte Nutzung als unattraktiv erweist, weil sie auf eine aus ihrer Sicht nachteilige Vorprägung des Gebiets trifft (OVG RhPf, B.v. 27.8.2009 – 8 A 10480/09 – juris Rn. 14). Ein trading-down-Effekt und eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann sich aus den genannten Gründen aber nicht nur aus der Anzahl der Bordellbetriebe, sondern auch aus deren Umfang ergeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. September 2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein trading-down-Effekt zu bejahen ist, nicht (nur) nach quantitativen Faktoren beurteilt. Entscheidend sind die konkreten Umstände der städtebaulichen Konfliktlage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Bordellbetrieb mit der beantragten Erweiterung in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert wird und sich mit diesem Umfang negativ auf die Umgebung auswirken kann. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig.
Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme eines vorübergehend eingestellten genehmigten bordellartigen Betriebes mit der Neuaufnahme eines weiteren Bordells gleichgesetzt habe und diese Argumentation fehlerhaft sei, hat das Gericht einen derartigen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Bordell befindet, das als bestehendes, genehmigtes, wenn auch derzeit nicht betriebenes Vorhaben erweitert werden soll und in dieser Konstellation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sei (UA S. 12, 13). Soweit das Gericht im Folgenden die tatsächliche Situation beschrieben hat, dass derzeit keine Bordellnutzung stattfindet, hat es vermieden, hieraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen („Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht …“), sondern hat maßgeblich auf die Vergrößerung des Bordellbetriebs abgestellt. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer neu hinzukommenden Bordellnutzung durch das klägerische Vorhaben ausgegangen, indem es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213) Bezug genommen hat. Es hat damit nur begründet, dass bereits ein trading-down-Effekt vorliegt, und von dieser Ausgangslage die Erweiterung des Bordellbetriebes beurteilt. Im Übrigen würde, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gericht einen entsprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, damit nur eine von mehreren selbständig tragenden Begründungen angegriffen (vgl. UA S. 13 „Unabhängig davon …). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31.08 – juris Rn. 7).
Eine Verstärkung des bereits eingetretenen trading-down-Effekts durch die beantragte Nutzungsänderung liegt nach Auffassung der Klägerin nicht vor, da ein vermehrter Besucherandrang durch die beantragte Flächenerweiterung und das Imbissangebot nicht zu erwarten sei; die Zimmeranzahl für die sexuellen Dienstleistungen habe sich nicht erhöht und die Ausübung sexueller Handlungen sei auf die Arbeitszimmer beschränkt. Dabei verkennt sie, dass es sich bei dem Bordell mit Wellness- und Relaxcenter um eine Einheit handelt. Nach der Betriebsbeschreibung wird ein Saunabetrieb zum Relaxen mit Essen und Trinken vom Buffet angeboten; die männlichen und weiblichen Besucher (die weiblichen Besucher sind die Prostituierten) können in den fünf Arbeitszimmern persönliche Entspannung suchen. Mit der Flächenmehrung wird, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Bordellbetrieb insgesamt größer und attraktiver, was zu einer gesteigerten Nachfrage führen soll. Es kommt nicht entscheidend auf die gleichbleibende Zahl der Arbeitszimmer an, sondern auf die gesteigerte Nutzungsmöglichkeit und -häufigkeit der Einrichtung. Ein negativer Vorbildcharakter wird, wie die Klägerin meint, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nutzungsänderung nach außen nicht erkennbar ist. Zum einen werden die Einzelheiten des Bordellbetriebs üblicherweise im Internet beworben, zum anderen dürfte es auch bei dieser Betriebsart gängige Praxis sein, dass sich konkurrierende Betriebsinhaber einen (persönlichen) Eindruck verschaffen. Soweit geltend gemacht wird, dass eine Fläche von über 600 m² für ein Gewerbegebiet als gewöhnlich zu erachten sei, wird die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach dem Umfang im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein durch die baulich-technische Gestaltung und Ausdehnung bestimmt, sondern auch durch den Benutzerkreis und die sonstigen Folgewirkungen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Mai 2017, § 15 BauNVO Rn. 17). Wie die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt hat, stellt die Klägerin mit ihrem Betriebskonzept und angesichts mindestens drei weiterer Bordellbetriebe im Gewerbegebiet auf einen überörtlichen Einzugsbereich ab. Mit der sukzessiven Vergrößerung der Nutzfläche seit der ersten Baugenehmigung würde die Klägerin nunmehr eine Größe erreichen, die die städtebauliche Situation in Bezug auf das Entstehen eines auch für einen überörtlichen Kundenkreis bestimmten „Rotlichtviertels“ verschlechtert. Bei gewerblicher Prostitution ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 6.5.2015 – 2 Bf 2/12 – juris Rn. 55; bestätigt durch BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151). Die Verstärkung des trading-down-Effekts tritt nicht durch die Wiederaufnahme des Bordellbetriebes auf, die entsprechend der Wirksamkeit der erteilten Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayBO) möglich ist, sondern durch die beabsichtigte Erweiterung.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin stellt hierbei jeweils auf die Frage ab, ob die Wiederaufnahme eines vorübergehend eingestellten genehmigten bordellartigen Betriebes mit der Neuaufnahme eines weiteren Bordells gleich zu setzen sei, auf die es aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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