Aktenzeichen RO 7 S 17.1838
BayBO BayBO Art. 10, Art. 55 Abs. 1, Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 1b, Art. 62 Abs. 1 S. 1, Art. 75 Abs. 1 S. 1, Art. 76 S. 1
VwZVG VwZVG Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1
BGB BGB § 93
Leitsatz
1 Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO ist, dass es sich bei dem Gebäude um eine selbständige Anlage handelt. Daran fehlt es, wenn das Gebäude nicht von sich aus stehen kann, sondern, wenn auch nur teilweise, auf einer Mauer eines anderen Gebäudes aufsitzt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Besitzt an der zu beseitigenden Anlagen ein Dritter Miteigentum, dann bedarf es für die zwangsweise Durchsetzung der Beseitigung der Anlage des Erlasses einer Duldungsanordnung gegenüber diesem Miteigentümer, um einen Eingriff in dessen von der Beseitigung betroffene Rechte zu ermöglichen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Fehlen einer Duldungsanordnung macht eine Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig, führt aber zu einem Vollstreckungshindernis und damit zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamtes … vom 24. Juli 2017 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen mit Zwangsgeldandrohung verbundene bauaufsichtliche Maßnahmen durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller und Frau E … sind je zur Hälfte (Mit-)Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 84 der Gemarkung … (…). Das Grundstück ist u.a. mit einem Wohn- und Scheunengebäude bebaut.
Nach einer Ortseinsicht am 6. Juni 2017 hielt der Antragsgegner in einem Aktenvermerk fest, dass an der Südseite des Wohnhauses auf dem o.g. Grundstück eine (Hauseingangs-) Überdachung mit den Abmessungen von ca. 5,50 m x 2,00 m errichtet wurde, deren Standsicherheit zweifelhaft sei.
Das Landratsamt … erließ daraufhin am 9. Juni 2017 gegenüber dem Antragsteller, als Einschreiben am 12. Juni 2017 zur Post gegeben, folgenden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen und auf das vorgenannte Grundstück bezogenen Bescheid:
„1. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Überdachung an der Südseite des Wohnhauses auf dem o. g. Grundstück sind sofort einzustellen.
2. Für die o. g. Baumaßnahme ist bis spätestens 21.07.2017 über den Markt … ein Bauantrag mit den dazugehörigen Bauvorlagen in 3-facher Fertigung nachzureichen oder die Überdachung ist vollständig zu beseitigen.
3. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Nr. 1 oder 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € zur Zahlung fällig.
4. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.
5. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Die Auslagen sind aus der Kostenrechnung ersichtlich.“
Am 13. Juli 2017 fand eine weitere Ortseinsicht durch das Landratsamt am Grundstück mit der Fl.-Nr. 84 der Gemarkung … statt. Auf den gefertigten Fotos ist zu erkennen, dass die südlich vom Wohnhaus errichtete Überdachung mit Brettern an der Süd- und Westseite versehen und neu zwischen der Scheune und dem südlichen Grundstücksende eine Holzbalkenkonstruktion auf Stahlrohrstützen errichtet wurde, wobei die Sparren über kleinere Holzstützen auf der Mauer des bestehenden Nebengebäudes aufgelagert sind (Ausmaße der Konstruktion laut Landratsamt ca. 4 m x 3 m). In den Akten des Antragsgegners findet sich eine Stellungnahme des Ingenieurbüros W … vom 11. Juli 2017 an den Markt H …, wonach der Wohnhausanbau aus statischer Sicht nicht standsicher sei, und ein Vermerk des Bauingenieurs der Behörde (M. Eng. S …) vom 25. Juli 2017 zur Balken-Konstruktion am Scheunengebäude. In dem Vermerk wird anhand der vorliegenden Baukontrollfotos die Standsicherheit der Konstruktion wegen mangelhafter horizontaler Aussteifung angezweifelt. Laut einer E-Mail in den Behördenakten vom 18. Juli 2017 bat der Antragsteller das Landratsamt telefonisch um Fristverlängerung um 14 Tage hinsichtlich des Standsicherheitsnachweises, weil ein Statiker beauftragt, aber überlastet sei, seinen Auftrag jedoch einschieben wolle.
Das Landratsamt N … erließ mit Datum vom 24. Juli 2017, dem Antragsteller am 27. Juli 2017 laut Postzustellungsurkunde zugestellt, folgenden Bescheid:
„1. Die Bauarbeiten auf dem o. g. Grundstück bzgl. der Überdachung 2 (sh. beiliegenden Lageplan) sind sofort einzustellen.
2. Die bereits errichtete Holzkonstruktion der Überdachung 2 ist zu beseitigen.
3. Die bereits errichtete Überdachung 1 ist zu beseitigen. Die Nr. 2 des Bescheids vom 09.06.2017 ist gegenstandslos.
4. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Nr. 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 € zur Zahlung fällig.
5. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen in Nr. 2 oder 3 bis 09.08.2017 wird je ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 € zur Zahlung fällig.
6. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1, 2 und 3 dieses Bescheides wird angeordnet.
7. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
8. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € festgesetzt. Die Auslagen sind aus der Kostenrechnung ersichtlich.“
Zur Begründung der – wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung – verfügten Anordnungen wurde Folgendes ausgeführt: Die Baueinstellung betreffend Überdachung 2 stütze sich auf Art. 75 Abs. 1 BayBO. Die Überdachung sei nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO, sondern genehmigungspflichtig nach Art. 55 BayBO, weil sie in statisch konstruktiver Hinsicht mit dem bestehenden Nebengebäude verbunden sei. Der Antragsteller hätte deshalb vor Bauausführung eine Genehmigung beantragen müssen. Die Anordnung der Baueinstellung sei notwendig und verhältnismäßig, da sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Ausführung der Überdachung weise in statischer Hinsicht erhebliche Mängel auf. Es handele sich um eine Konstruktion aus Stahlrohrstützen und einzelnen Holzbalken mit mangelhafter horizontaler Aussteifung. Die Beseitigungsanordnung betreffend Überdachung 2 beruhe auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Überdachung sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit in rechtswidriger Weise errichtet worden. Das Verlangen nach einem Bauantrag sei nicht zielführend, da dieser abgelehnt werden würde. Denn die Bauausführung widerspreche den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst nach Art. 3 BayBO. Die Beseitigung sei auch angemessen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren für Passanten und den Straßenverkehr, der unmittelbar am Baugrundstück vorbeiführe. Die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Überdachung 1 begründete das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Beseitigung der Überdachung 2. Ergänzend führte es an, dass die Stellung eines Bauantrags als milderes Mittel ermöglicht worden sei, die hierzu gesetzte Frist bis 21. Juli 2017 jedoch ohne Einreichung eines Bauantrags verstrichen sei. Der Schutz von Passanten und Verkehrsteilnehmern unmittelbar unterhalb der Überdachung sei wesentlich höher zu gewichten als mögliche wirtschaftliche Interessen des Antragstellers. Erhaltenswerte Bausubstanz werde bei keiner der beiden Überdachungen beseitigt, vielmehr sei ein Abbau dieser Konstruktionen unverzüglich und ohne größeren Aufwand auszuführen. Bei beiden Überdachungen könne nicht hingenommen werden, dass sie so lange stehen bleiben, bis ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und dem Landratsamt die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis nachgewiesen sei. Ein Einschreiten sei nach alledem ermessensgerecht. Die Zwangsgeldandrohungen stützte das Landratsamt auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG und führte aus, dass die Höhe der Zwangsgelder dem wirtschaftlichen Interesse entspreche. Hinsichtlich der Sofortvollzugsanordnungen stellte das Landratsamt fest: Es könne nicht gewartet werden, bis der Bescheid unanfechtbar geworden sei, da der Schutz von Leben und Gesundheit von Passanten und Verkehrsteilnehmern stärker zu gewichten sei als das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Sein Vertrauen sei besonders gering zu gewichten, da bereits mit Bescheid vom 9. Juni 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass für derartige Anbauten eine Baugenehmigung erforderlich sei.
Am 9. August 2017 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 7 K 17.1363). Mit undatiertem Schreiben, bei Gericht eingegangen am 19. September 2017, hat er die „Aussetzung der Bußgeldforderung“ bis zur Klärung des Falles beantragt. Nach gerichtlicher Aufforderung zur Klarstellung dieses Begehrens stellte der Antragsteller mit weiterem undatiertem Schreiben, bei Gericht am 19. Oktober 2017 eingegangen, unter Vorlage zweier Kostenrechnungen des Landratsamtes vom 11. September 2017 (3.000 € bzw. 103,45 €) und einer Ankündigung der Vollstreckung einer Kostenrechnung des Landratsamtes durch das Finanzamt (111,50 €) den Antrag auf Aussetzung „des Bußgelds“ vom 24. Juli 2017 sowie aller weiteren Forderungen in der Angelegenheit, bis die gerichtliche Klärung erfolgt ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller Folgendes vor: Die Überdachungen bzw. Gebäude seien mit dem Landratsamt hinsichtlich der Verfahrensfreiheit abgeklärt worden. Das als Überdachung 1 deklarierte Gebäude sei als Geräteschuppen bzw. Holzlager mit weniger als 75 m³ umbauten Raumes zulässig. Wie dem Amt mitgeteilt, würden die Baustützen nach Fertigstellung der Bodenplatte eingeschalt und somit als Baustahl für die Betonsäulen verwendet. Die Anflanschung des Daches sei ebenfalls bei der Behörde angefragt und von dieser nicht negativ bewertet worden. Das Auflager, ein Balken mit den Maßen 10×10, sei mittels 12er-Gewindestangen und Injektionsmörtel in der Hausmauer befestigt. Auch auf den Baustützen sei ein Auflager in 10×10 sicher befestigt. Er habe dem Landratsamt mitgeteilt, dass eine Aufschüttung der Fläche auf ein ebenes Niveau erfolgt sei. Zu diesem Zweck seien gegossene Betonteile sicher in den Boden eingelegt worden (5 cm unter der fertigen Betondecke). Die Maße von 40x40x90 sollten eine ausreichende Auflage und Tragkraft sicherstellen. Die Baustützen seien mittels Fischerdübeln und 8x120er Bauschrauben auf den Betonteilen verschraubt. Als Sauberkeitsschicht habe er ca. drei Tonnen Estrichbeton als Unterschicht verarbeitet und die Betonteile mit eingegossen. Darauf folgten noch die Betondecke mit 15 cm und Baustahlmatten. Die Standsicherheit sei also mehr als gegeben. Für den Nachweis habe er wegen eines Auslandsaufenthalts das Landratsamt um Fristverlängerung gebeten, was abgelehnt worden sei. Einen Statiker aus L … habe er mit einem Nachweis der Standsicherheit beauftragt, dieser sei allerdings momentan terminlich ausgebucht. Eine Aufforderung seinerseits, der Bauinspektor möge sich alles vor Ort ansehen, sei abgelehnt worden. Zur Überdachung 2 sei anzumerken, dass ein Auflager in den Kopfbalken des Dachstuhls der Scheune befestigt worden sei und zur Sicherung vier Steher untergebaut worden seien, ebenfalls nochmals in den Balken verschraubt. Als zusätzliche Sicherung sei in das Auflager des Scheunendachstuhls eine 12×140 Schraube mit Ketten gesetzt, in den Mittelsparren der Überdachung 2 ein 12er Bolzenauge eingebracht und dieses mittels Spannhaken nochmals gesichert worden. Weiterhin sei ein Zwischenlager eingezogen worden, das auf 8x10er Balken aufliege. Diese aufrechten Steher seien mit Schwerlastankern an der Hauswand befestigt, Überdachung 2 also vierfach gesichert. Die Baustützen der Überdachung 2 habe er wie die in der Überdachung 1 auf der fertigen Betonplatte mit Baustahlmatte befestigt, auf diesen auch wieder ein Auflager, fest verschraubt wie alle Holzmaterialien mit Zimmerschrauben. Die Baustützen würden nach Einzug der Mauer der Garage entfernt, seien also nicht dauerhaft. Es sei fraglich, nach welchen Kriterien das Ingenieurbüro die baulichen Maßnahmen bewertet habe, zumal niemand vor Ort gewesen sei, um die Lage zu beurteilen. Auch bei der Ortsbegehung sei scheinbar nur sehr oberflächlich hingeschaut, das Detail nicht beachtet worden. Das Dach der Gebäude sei inzwischen durch Alterung sehr marode und werde durch ein Blechdach ersetzt, darum sei erst mit dem Dach begonnen worden; danach werde die Mauer errichtet.
Der Antragsteller beantragt im Eilverfahren sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids des Landratsamtes N … vom 24. Juli 2017 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Im Wesentlichen wird ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid Folgendes vorgetragen: Die formell illegalen Vorhaben seien auch deswegen materiell illegal, weil sie gegen die gemeindliche Gestaltungssatzung vom 12. August 2008 verstoßen, wonach Nebengebäude in Konstruktion, Material und Farbe auf das Hauptgebäude abzustimmen seien und sich dem Hauptgebäude unterordnen müssten. Es liege weiterhin ein Verstoß gegen Art. 62 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 BayBO vor, da die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit der baulichen Anlagen bisher nicht nachgewiesen werden konnte. Die Darlegungen des Antragstellers in der Klagebegründung seien hierfür nicht geeignet, weil nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO der Standsicherheitsnachweis von einem qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein müsse. Wenn der beauftragte Statiker momentan ausgebucht sei, müsse der Antragsteller unverzüglich auf andere Weise einen Standsicherheitsnachweis erbringen. Die pflichtgemäßem Ermessen entsprechenden Beseitigungsanordnungen seien geeignet, rechtmäßige Zustände im Hinblick auf die Genehmigungssituation herzustellen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe, wie dargelegt, nicht, insbesondere weil die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunst und dadurch die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 3 Abs. 1 BayBO) nicht gewährleistet seien. Sowohl der Baukontrolleur als auch der zuständige Bauingenieur des Landratsamtes hätten erhebliche Bedenken bezüglich der Standsicherheit beider Vorhaben geäußert. Das vom Markt H … beauftragte Ingenieurbüro W1 … habe mit Schreiben vom 11. Juli 2017 bestätigt, dass die Baumaßnahme „Überdachung 1“ in Konstruktion und Ausführung nicht standsicher sei und unverzüglich beseitigt werden müsse. Auch das Architekturbüro B … habe mit Stellungnahme vom 5. Juli 2017 die Standsicherheit der Überdachung 1 in Zweifel gezogen. Ein milderes Mittel im Vergleich zur Beseitigung sei nicht ersichtlich. Dem Antragsteller sei bzgl. der ersten Überdachung die Gelegenheit eingeräumt worden, durch nachträgliche Einreichung eines Bauantrags das Vorhaben zu legalisieren. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen; insofern gehe das Landratsamt von der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers zur nachträglichen Bereinigung der rechtswidrigen Situation aus.
Bei einer Ortseinsicht am 31. August 2017 hat das Landratsamt N … festgestellt, dass die Überdachung 2 sowie der Raum zwischen den Überdachungen 1 und 2 mit zwei Meter hohen Wellblechtafeln straßenseitig verkleidet worden sind. Mit Schreiben des Landratsamtes N … vom 7. September 2017 hat der Antragsgegner daraufhin das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 24. Juli 2017 fällig gestellt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500 € angedroht, falls die Anordnungen in Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 24. Juli 2017 nicht bis 29. September 2017 erfüllt werden. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2017 ist das im Bescheid vom 7. September 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt worden. Ferner ist mit gleichem Datum ein weiterer Bescheid erlassen worden, mit dem ein Zwangsgeld von jeweils 2.500 € angedroht worden ist, wenn der Antragsteller die Anordnungen in Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 24. Juli 2017 nicht bis spätestens 3. November 2017 erfüllt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Oktober 2017 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass das Gericht davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtschutz gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 24. Juli 2017 begehrt wird. Das Gericht hat den Antragsteller um umgehende Mitteilung gebeten, falls darüber hinausgehender Rechtschutz beabsichtigt ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im Hauptsache- und Eilverfahren Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag, der sich nach Auslegung durch das Gericht gegen den Bescheid des Landratsamts N … vom 24. Juli 2017 richtet, hat Erfolg, soweit darin ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung der Überdachungen 1 und 2 angedroht wurde. Hinsichtlich der im Bescheid ausgesprochenen Baueinstellung, der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung und der verfügten Beseitigungsanordnungen ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage, die hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Baueinstellung und Baubeseitigungsverfügung bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen entfällt, auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen.
Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Ordnet die Behörde, wie in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen, die sofortige Vollziehbarkeit von Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, prüft das Gericht vor der dargestellten Interessensabwägung zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für den Sofortvollzug gegeben sind.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen Erfolg, die die Beseitigungsanordnungen betreffen.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 6 des Bescheids des Landratsamtes N … vom 24. Juli 2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere wird dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedarf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einer schriftlichen Begründung. Aus der Begründung muss hinreichend deutlich hervorgehen, warum die Behörde eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Lediglich floskelhafte Formulierungen oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Die Behörde muss sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst sein und die für den Sofortvollzug maßgeblichen, einzelfallbezogenen Erwägungen erkennen lassen (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl., Rn. 84 ff zu § 80). Bei einer sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsanordnung, die zu irreparablen Nachteilen führt, besteht ein besonderes Begründungserfordernis von hohem Gewicht.
Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Das Landratsamt verweist im Hinblick auf die Anordnungen des Sofortvollzuges der Baueinstellung und der Baubeseitigung auf Folgendes: Es könne nicht gewartet werden, bis der Bescheid unanfechtbar geworden ist, da wegen der aus Behördensicht nicht gegebenen Standsicherheit der Überdachungen und der daraus resultierenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Passanten und Verkehrsteilnehmern deren Schutz durch die verfügten Maßnahmen stärker zu gewichten sei als das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Weiter führt das Landratsamt in diesem Zusammenhang aus, dass erhaltenswerte Bausubstanz bei keiner der beiden Überdachungen beseitigt werde, ein Abbau der Konstruktionen unverzüglich und ohne größeren Aufwand auszuführen sei und das Vertrauen des Antragstellers besonders gering zu gewichten sei, da die Behörde bereits mit Bescheid vom 9. Juni 2017 auf die Baugenehmigungspflichtigkeit derartiger Anbauten hingewiesen habe.
Damit hat das Landratsamt eine einzelfallbezogene Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO abgegeben, die einerseits auf hochrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit und andererseits auf die verminderte Schutzwürdigkeit des Antragstellers abstellt. Der Antragsgegner begründet auf diese Weise hinreichend, warum (ausnahmsweise) die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnungen in Nrn. 2 und 3 des Bescheids im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Vollziehbarkeitserklärung der Baueinstellung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufgrund der angenommenen formellen (und materiellen) Illegalität bedarf keiner besonderen Begründung; der Sofortvollzug liegt nämlich insoweit im öffentlichen Interesse, als regelmäßig nur so (wie hier) die Perpetuierung baurechtswidriger Zustände bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verhindert werden kann. Im Übrigen kann die Problematik der Standsicherheit auch für die sofortige Vollziehung der Baueinstellung herangezogen werden. Ob den vom Landratsamt dargelegten Sofortvollzugsbegründungen in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.
2. Hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Einstellung des Baus an der Überdachung 2 geht die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung wird seine Klage hiergegen voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sich die Anordnung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers vor Baueinstellung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Darauf konnte die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug verzichten. Denn es bestand die Gefahr, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens weiterbaut und sich durch den Weiterbau die Standsicherheitsproblematik verschärft. Aber auch wenn man eine vorherige Anhörung für erforderlich halten würde, wäre eine Heilung eines solchen Verfahrensmangels im gerichtlichen Verfahren erfolgt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).
Die Baueinstellung erweist sich als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden.
Der Tatbestand dieser Norm liegt vor, da die Bauarbeiten an der Überdachung 2 formell illegal erfolgten, d.h. ohne die notwendige Baugenehmigung. Gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, wenn in Art. 56 bis 58 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Die Errichtung der Überdachung 2 betrifft unzweifelhaft die Errichtung einer baulichen Anlage. Sie ist damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, da eine Ausnahme hiervon i.S.d. Art. 55 Abs. 1 Hs. 2 BayBO nicht vorliegt. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO für Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m3 berufen. Zwar dürfte die Überdachung 2 nicht die dort genannte Raumbegrenzung überschreiten; Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO ist aber, dass es sich bei dem Gebäude um eine selbständige Anlage handelt. Das liegt nicht vor, wenn das Gebäude – wie hier – nicht von sich aus stehen kann, sondern, wenn auch nur teilweise, auf einer Mauer eines anderen Gebäudes aufsitzt. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass damit ein Eingriff in die Statik des genehmigungsbedürftigen Bestandsgebäudes erfolgt, dadurch sich beide Gebäude in statischer Hinsicht beeinflussen und somit nicht als getrennt bzw. selbständig i.S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO angesehen werden können; die Gebäude stellen demzufolge einen einheitlichen Gesamtkomplex dar mit der Konsequenz, dass sich die Genehmigungspflichtigkeit des Bestandsgebäudes auf den unselbständigen Anbau erstreckt. Bei summarischer Prüfung kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO bzgl. Garagen mit bestimmten Ausmaßen berufen. So ist weder vom Antragsteller hinreichend erläutert noch ersichtlich, dass und wie der Raum unterhalb der Überdachung 2 als Garage genutzt werden soll/kann und inwieweit die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Maße eingehalten sind. Hierfür hätte der Antragsteller zumindest eine entsprechende Planzeichnung mit Maßangaben und Nutzungsbeschreibung vorlegen müssen. Der Antragsteller kann sich zur Begründung der Verfahrensfreiheit seiner Überdachung 2, unabhängig davon, dass es auf die objektive Rechtslage ankommt, schon deswegen nicht auf die im Gerichtsverfahren vorgelegte E-Mail des Landratsamts berufen, weil diese lediglich ein Zitat von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO und die Aussage enthält, dass die geplanten Gebäude die Gesamtlänge von 9 m der Grundstücksgrenze überschreiten und deswegen für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung zu beantragen ist.
Schließlich konnte unabhängig von der Frage der Verfahrensfreit die Baueinstellung bei summarischer Prüfung auch auf die gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO einzuhaltenden materiellen Vorschriften gestützt werden. Denn die Überdachung 2 steht voraussichtlich im Widerspruch zur Gestaltungssatzung des Markts H … nach der Nebengebäude in Konstruktion, Material und Farbe auf das Hauptgebäude abgestimmt sein müssen.
Die Ermessensentscheidung des Landratsamtes, den Weiterbau an der Überdachung einzustellen, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde den Weiterbau an einem formell oder materiell illegalen Gebäude einstellt, da es Aufgabe der Behörde ist, dem Baurecht Geltung zu verschaffen und den Bauherrn in die Schranken des Gesetzes zu verweisen.
3. Ohne Erfolg bleibt der Eilantrag auch hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen in Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Da die Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigung der Überdachungen auf deren fehlende Standsicherheit gestützt wurde, ist im vorliegenden Eilverfahren zu prüfen, ob im Hinblick darauf die Beseitigungsanordnungen ergehen konnten.
Der Antragsgegner beruft sich auf die Rechtsgrundlage Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Anlage anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wird. Angesichts des Wortlauts gilt diese Vorschrift auch für Anlagen, die sich im Bau befinden und nicht vollendet sind, weshalb das Landratsamt Art. 76 Satz 1 BayBO grundsätzlich heranziehen konnte und nicht auf die Generalklausel in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO beschränkt war. Die Notwendigkeit der Standsicherheit von Bauvorhaben beruht auch auf einer materiellen Bestimmung, nämlich Art. 10 BayBO, bei deren Verletzung regelmäßig ermessensgerecht mit einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO reagiert werden kann.
Ob jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO im Hinblick auf die Frage der Standsicherheit der beiden Überdachungen gegeben sind, ist für das Gericht derzeit offen.
Zwar liegen angesichts der vorhandenen fachlichen Stellungnahmen einige Anhaltspunkte dafür vor. So äußert der zuständige Bauingenieur des Landratsamtes in seinem Aktenvermerk vom 25. Juli 2017 anhand der vorliegenden Baukontrollfotos Zweifel an der Standsicherheit der Überdachung 2 im Hinblick auf die mangelhafte horizontale Aussteifung der Konstruktion aus Stahlrohrstützen und Holzbalken. In Bezug auf die Überdachung 1 spricht das Ingenieurbüro W1 … davon, dass diese in seiner Konstruktion und Ausführung nicht standsicher ist; in diese Richtung geht ebenso die Stellungnahme des Architekturbüros Bayerl, in der es heißt: „Die Holzkonstruktion ist u.a. auf der maroden Stützwand abgelastet. Als Auflager sind verschiedene lose aufeinander geschichtete Materialien (Feldsteine, Mauerstücke, Gehwegplatten) sichtbar, die an der Standfestigkeit zweifeln lassen. Im sichtbaren Gebäudeinneren sind entlang der Grenze wiederum lose aufgestapelte Bretter, die über diese „Konstruktion“ auskragen.“
Diese Stellungnahmen sind aber aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf ihre Begründung sehr dünn bzw. nur wenig substantiiert. Unklar ist auch, ob sie aufgrund einer Innen- und Außenbesichtigung der Überdachungen vor Ort erfolgten oder lediglich anhand der gefertigten Fotos. Hinzu kommt, dass eine konkrete Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den Ausführungen des Antragstellers zur Standsicherheit, auch wenn diese nur wenig Gewicht haben (s.u.), überhaupt nicht stattfindet. Ferner ist fraglich, ob die Standsicherheit durch bestimmte Maßnahmen sichergestellt werden könnte; dies müsste dann aber der Antragsteller aufzeigen. Das Gericht hält nach alledem eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren für notwendig, um darüber entscheiden zu können, ob sich die Beseitigungsanordnungen auf die Standsicherheitsproblematik stützen lassen.
Wegen insoweit offener Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Beseitigungsanordnungen ist im gegenständlichen Eilverfahren eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Dabei kommt das Gericht zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Materialien für die Überdachungen um keine besonders schutzwürdige Bausubstanz handelt, das Material bei einem Abbau zumindest weitgehend wiederverwendbar sein dürfte und ein Ab- und Wiederaufbau der Holzkonstruktion ohne übermäßig großen Aufwand möglich sein dürfte. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass, wenn auch inhaltlich sehr dünn und substantiierungsbedürftig, immerhin Stellungnahmen von Fachleuten (Bauingenieur beim Landratsamt bezüglich Überdachung 2; Ingenieurbüro W1 … und Architektenbüro B … hinsichtlich der Überdachung 1) vorliegen, die die Standsicherheit der streitgegenständlichen Überdachungen in Frage stellen bzw. verneinen. Hinzu kommt das erhöhte Gefahrenpotential, weil sich direkt unterhalb der zu beseitigenden baulichen Anlagen eine Straße befindet mit Fußgänger- und Autoverkehr und damit im Fall eines Einsturzes Leib und Leben von Personen sowie Sachen von besonderem Wert sowie die Verkehrssicherheit gefährdet sind. Hinsichtlich der Einwände des Antragstellers gegen die von der Behörde bezweifelte Standsicherheit ist festzustellen, dass diese Einwände offensichtlich nicht auf der Begutachtung durch einen Bauvorlageberechtigten (vgl. Art. 62 Abs. 1, Art. 61 BayBO) beruhen, sondern insoweit durch einen „Laien“ erfolgen, was deren Gewicht deutlich reduziert. Die Ausführungen des Antragstellers zur Standsicherheit sind damit nicht geeignet, die bisherige fachliche (wenn auch sehr dünne und erläuterungswürdige) Beurteilung außer Acht zu lassen. Im Übrigen ist die Schutzwürdigkeit des Antragstellers erheblich herabgesetzt, weil er entgegen seiner Verpflichtung, die Standsicherheit durch eine qualifizierte Person prüfen zu lassen, mit dem Bau begonnen hat und (bzgl. Überdachung 1) trotz bestandskräftiger Baueinstellungsanordnung und Verpflichtung zur Bauantragsvorlage im Bescheid vom 9. Juni 2017 ohne Baugenehmigung weitergebaut hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller trotz Ankündigung und ausreichend langer Gelegenheit noch immer keine Prüfung der Standsicherheit bzw. einen Nachweis hierüber beim Landratsamt eingereicht hat und stattdessen teilweise durch Anbringen von Wellblech weiterbaut. Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr für Leib, Leben und hochwertige Sachgüter, die von oberhalb von Straßen liegenden Gebäuden ausgeht, deren Standsicherheit nicht hinreichend geprüft bzw. nachgewiesen ist, überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids war daher abzulehnen.
4. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids des Landratsamtes N …, welche die Baueinstellung bzgl. Überdachung 2 betrifft, begegnet keinen Bedenken. Sie konnte auf Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG gestützt werden und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse. Da es sich bei der Baueinstellung um eine reine Unterlassenspflicht handelt, musste weder eine Frist gesetzt werden noch eine Duldungsanordnung gegenüber Frau … ergehen.
5. Rechtswidrig hingegen ist die auf die Beseitigung von Überdachung 1 und 2 bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids, da gegenüber der Miteigentümerin, Frau E. O., keine Duldungsanordnung ergangen ist. Angesichts der Verschraubungen der streitgegenständlichen Überdachungen mit dem Wohn- bzw. Scheunengebäude geht das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens davon aus, dass eine feste Verbindung der Überdachungen mit den Gebäuden bzw. dem Grundstück besteht und sich deshalb das Miteigentumsrecht von Frau … auch auf die vom Antragsteller errichteten Überdachungen gemäß § 93 BGB erstreckt. Damit bedarf es für die zwangsweise Durchsetzung der Beseitigung dieser Überdachungen des Erlasses einer Duldungsanordnung gegenüber Frau …, um einen Eingriff in deren von der Beseitigung betroffenen Rechte zu ermöglichen. Das Fehlen einer Duldungsanordnung macht zwar eine Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig, führt aber zu einem Vollstreckungshindernis und damit zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.04.1972 – IV C 42/69; BayVGH, U.v. 22. 6. 77 – 9 XV 74, U.v. 27.5.1993 – 24 B 90.1654 – jeweils juris).
6. Sollte entgegen der vorgenommen und dem Antragsteller mitgeteilten Auslegung durch das Gericht angesichts der im Verfahren vorgelegten Kostenrechnung des Landratsamtes vom 11. September 2017 (in Höhe von 100 €) und der Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes über diesen Betrag (zuzüglich Mahngebühren und Säumniszuschläge) der Eilrechtsschutzantrag des Antragsstellers auch darauf gerichtet gewesen sein, wird auf Folgendes hingewiesen: Ein solcher Eilantrag wäre schon deswegen erfolglos, weil der dieser Forderung zugrunde liegende Bescheid vom 9. Juni 2017 mangels rechtzeitiger Klageerhebung i.S.v. § 74 Abs. 1 VwGO bestandskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hält es für sachgerecht, trotz des Teilobsiegens des Antragstellers (hinsichtlich der auf die Baubeseitigungen bezogenen Zwangsgeldandrohungen) dem Antragsteller die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen; denn dieses Obsiegen wird im Vergleich zum Unterliegen im Übrigen als geringfügig im Sinne der genannten Norm erachtet. Dabei fließt die Wertung aus Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein, wonach im hier vorliegenden Fall, dass neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht wird, dieses für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 9.4 und 9.5 i.V.m. Nrn. 1.5, 1.7.2 des aktuellen Streitwertkatalogs.