Aktenzeichen M 8 K 15.5512
BayBO BayBO Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
Leitsatz
1 Die Erlaubnis darf nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 DSchG nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die – mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte – (möglichst) unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dabei wird in aller Regel durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Erscheinungsbildes (hier durch Teilabriss eines Anbaus) des Baudenkmals keine Beeinträchtigung seines Wesens oder seines Erscheinungsbilds einhergehen; vielmehr wird dadurch das Baudenkmal in seinem Wesen und seinem Erscheinungsbild aufgewertet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Soweit die Beteiligten die Hauptsache (hinsichtlich der Auflage Nummer 4 Buchstabe k bereits vorab) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Bescheid vom 30. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Teilabriss des südlichen Teils des ostseitigen Anbaus abgelehnt hat.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 20. April 2015 nach Plan-Nr. … auch hinsichtlich dieses Teilabrisses zu genehmigen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Soweit die Beteiligten die Hauptsache – hinsichtlich der Auflage Nummer 4 Buchstabe k konkludent bereits vor der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich der Auflage Nummer 4 Buchstabe f in der mündlichen Verhandlung – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und diesbezüglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2).
II.
Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet und hat daher Erfolg. Die teilweise Ablehnung der Genehmigung des Bauantrags vom 20. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da ihnen ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung – auch für den Teilabriss des ostseitigen Anbaus – nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Baugenehmigung ist wie beantragt zu erteilen, da dem Bauvorhaben keine denkmalschutzrechtlichen und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO.
1. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, kommt als Prüfungsmaßstab für das Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO zur Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch die öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes, da wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach dem DSchG entfällt, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG.
2. Dem Bauvorhaben stehen keine denkmalschutzrechtlichen und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Versagung einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht vor; das Vorhaben ist vielmehr denkmalschutzrechtlich erlaubnisfähig.
2.1. Der Teilabriss des ostseitigen Anbaus stellt zwar einen Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG dar, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude unstreitig um ein Einzelbaudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG handelt, welches auch in der Denkmalliste eingetragen ist, und das Denkmal durch den Teilabriss in seiner Kubatur (teilweise) verändert werden soll. Der Umfang der Veränderung ist für die Tatbestandsmäßigkeit dabei ohne Bedeutung, da – der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entsprechend – der die Genehmigungspflicht auslösende Tatbestand weit auszulegen ist. Auch geringfügige Maßnahmen sind als Veränderungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG anzusehen, deren Durchführung den bestehenden Zustand abändert (vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 4.12.2013 – AN 9 K 12.02192 – juris Rn. 31 m.w.N.). Die Änderung des status quo durch den geplanten Teilabriss des Anbaus des Denkmals erfüllt daher die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG.
2.2. Die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG durfte aber nicht versagt werden, da insoweit keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen; das Vorhaben ist vielmehr denkmalschutzrechtlich erlaubnisfähig.
2.2.1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, davon aus, dass es sich bei den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG um einen uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm handelt. Das Vorliegen gewichtiger Gründe ist im Einzelfall festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass in aller Regel bei jedem Denkmal das Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Erlaubnis darf nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die – mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte – (möglichst) unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Grundgesetz – GG, Art. 103 Bayerische Verfassung – BV) geboten (BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 88). Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst die Bedeutung des Denkmals zu ermitteln. Auch Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs in die Substanz eines Denkmals müssen ins Verhältnis gesetzt werden zu den gewichtigen Gründen (Martin in: Eberl/Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 6 Rn. 51; VG Ansbach a.a.O., juris Rn. 37). Sprechen hiernach keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands, so hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 30.3.2016 – 1 ZB 13.2413 – juris Rn. 3).
2.2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen keine gewichtigen Gründe vor, die dem Teilabriss des ostseitigen Anbaus entgegenstehen.
2.2.2.1. Ob dem streitgegenständlichen Anbau in der gegenwärtigen Form angesichts der im Laufe der Zeit veränderten Eingangssituation, seines Erhaltungszustandes oder der geringen Größe im Verhältnis zum Hauptgebäude überhaupt eine Indizwirkung im Hinblick auf das grundsätzliche Erhaltungsinteresse zukommt, kann offen bleiben.
Denn jedenfalls liegen hier keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes vor, die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Interessen der Kläger am Teilabriss des Anbaus überwiegen vorliegend das öffentliche Erhaltungsinteresse am status quo.
Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich unstreitig um ein Einzelbaudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG. Der östliche Anbau ist Teil dieses Baudenkmals, auch wenn er erst im Nachhinein dem Gebäude hinzugefügt worden ist. Er ist mit dem Hauptgebäude baulich verbunden und hat als Eingang des Hauptgebäudes eine wesentliche Funktion für das Denkmal. Auch wenn das genaue Errichtungsjahr zwischen den Beteiligten streitig ist, herrscht insoweit Einigkeit, als der Anbau in derzeitiger Gestalt frühestens ab dem Jahr 1920 errichtet wurde; das Vorhandensein von historischer Bausubstanz in dem Anbau wird von den Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Seine denkmalfachliche Bedeutung erlangt das Gebäude allerdings maßgeblich dadurch, dass es zu den wohlüberlieferten Beispielen gutbürgerlichen, gründerzeitlichen Wohnhäusern bzw. Villenbauten in … gehört (Baujahr 1881) und wichtiger Teil des Ensembles … ist. Dem deutlich später entstandenen Anbau misst die Beklagte deswegen besondere Bedeutung bei, da durch ihn die geänderte Eingangssituation der zwanziger Jahre des 20. Jahrhunderts als eine der wenigen Reste der Baugeschichte am Gebäude ablesbar sei.
Setzt man Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs in die Substanz des Denkmals durch den Teilabriss des Anbaus ins Verhältnis zu dieser von der Beklagten behaupteten Bedeutung, sprechen bereits keine gewichtigen Gründe für den Erhalt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte – neben dem pauschal vorgetragenen Argument des Erhalts der historischen Bausubstanz – allein auf die erhaltenswerte Eingangssituation abstellt. Diese wird durch das Vorhaben der Kläger aber nicht beeinträchtigt. Auch nach Durchführung des gesamten Bauvorhabens bleibt die vorgetragene historische Eingangssituation aus den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts erhalten. Dies ergibt sich auch aus den Plänen der Kläger; der Haupteingang des Gebäudes befindet sich unverändert im Anbau. Inwieweit eine Verkleinerung des Anbaus die historische Eingangssituation negativ beeinträchtigen soll, hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind Gründe hierfür ersichtlich.
Außerdem ist festzustellen, dass die Kläger keinen kompletten Abriss des Anbaus, sondern als milderes Mittel unter größtmöglicher Schonung der Denkmalsubstanz lediglich einen Teilabriss planen, für den sie eigene gewichtige Gründe beanspruchen können (2.2.2.2.). Abgerissen werden soll auch nur ein kleiner Bereich mit 95 cm Länge bzw. mit einer Grundfläche von ca. 1,62 m², also weniger als ein Viertel der Fläche des Anbaus. Die Situierung des Anbaus, seine Höhe und grundsätzliche Gestalt bleiben dabei hingegen erhalten.
Angesichts der erheblichen, bereits von der Beklagten genehmigten Umbaumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude, insbesondere des Dachausbaus, ist auch nicht nachvollziehbar, warum die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Denkmals von der Beklagten als genehmigungsfähig beurteilt werden, der Teilabriss eines Anbaus dagegen nicht. Inwieweit eine besonders erhaltens- und schützenswerte Bausubstanz im Anbau zu finden sein soll, die eine Differenzierung rechtfertigt, legt die Beklagte nicht dar.
Zudem wird nach den Umbaumaßnahmen diese geringe Veränderung des Anbaus kaum wahrnehmbar sein, da sie von der …straße aus kaum sichtbar sein dürfte und durch die Wiederherstellung der Symmetrie nicht auffallen dürfte. Eine solche fehlende Wahrnehmbarkeit von Veränderungen spricht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch gegen das Vorliegen gewichtiger Gründe (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2016 – 1 ZB 13.2413 – juris Rn. 2).
2.2.2.2. Für den Teilabriss können die Kläger auch eigene gewichtige Gründe – nicht bloß ästhetische Gründe wie die Beklagte meint – geltend machen. Denn die Kläger stellen durch den Teilabriss – zumindest teilweise – den ursprünglichen Zustand des Anbaus wieder her und werten so das Baudenkmal auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont, dass in aller Regel durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Erscheinungsbildes des Baudenkmals keine Beeinträchtigung seines Wesens oder seines Erscheinungsbilds einhergehen; vielmehr wird dadurch das Baudenkmal in seinem Wesen und seinem Erscheinungsbild aufgewertet (BayVGH, U. v. 28.5.2009 – 2 B 08.1971 – juris Rn. 34). Durch das klägerische Vorhaben erhält die östliche Gebäudeseite ihre ursprüngliche symmetrische Gestaltung zurück, die – auch nach Ansicht der Beklagten – mit dem ersten Anbau an das Gebäude vorlag. Zudem wird es den Klägern durch den Teilabriss ermöglicht, die originalen Größen der südlich des Anbaus befindlichen Fenster wieder herzustellen, wie der Architekt der Kläger im Augenschein überzeugend dargelegt hat. Das Gericht konnte sich im Augenschein davon überzeugen, dass der Anbau in der derzeitigen Gestaltung erst durch spätere bauliche Maßnahmen der ursprünglichen, gründerzeitlichen Gesamtkonzeption des Gebäudes widersprechend verändert wurde. In seinem südlichen Teil ragt der Anbau in die Faschen der beiden südlich hinter dem Anbau situierten Fenster im Erd- bzw. Obergeschoss hinein. Die östliche Gebäudeseite wirkt dadurch asymmetrisch. Auch die Beklagte bewertet den Anbau in seiner derzeitigen Gestalt als historische „Bausünde“ (vgl. Bescheid vom 13. November 2015, Seite 3 Absatz 4), jedenfalls aber als baugestalterisch nicht sensibles bzw. gelungenes Vorhaben zu beurteilen. Durch den Teilabriss wird diese „Bausünde“ beseitigt, wodurch das Baudenkmal aufgewertet wird.
Schließlich stellt die zweifellos durch den Teilabriss eintretende Verbesserung von Belichtung und Belüftung des Gebäudes, insbesondere hinsichtlich der südlich hinter dem Anbau gelegenen Fenster und der dazugehörigen Räume, ein legitimes Interesse der Kläger dar.
Demnach sprechen also keine gewichtigen Gründe für den (vollständigen) Erhalt des Anbaus, sondern vielmehr gewichtige Gründe dagegen. Der Teilabriss ist denkmalschutzrechtlich erlaubnisfähig, weshalb die Baugenehmigung zu erteilen ist.
III.
Das Gericht trifft eine einheitliche Kostenentscheidung. Im Hinblick auf die bezüglich der ursprünglichen Klageanträge zu 2) und 3) sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Würdigung der Sach- und Rechtslage von der Beklagten zu tragen. Hinsichtlich der Auflage Nummer 4 Buchstabe k (Klageantrag zu 3) der Klageschrift) ist die Beklagte dem Vorschlag der Kläger gefolgt und hat die Auflage dergestalt geändert, dass die Dachziegel den zum Nachbardoppelhaus passenden Farbton erhalten sollen, sodass es der Billigkeit entspricht der Beklagte diesbezüglich die Kosten aufzuerlegen, da sie das erledigende Ereignis herbeiführt hat. Hinsichtlich der Auflage Nummer 4 Buchstabe f trägt auch die Beklagte die Kosten, da der diesbezügliche Klageantrag zu 2) der Klageschrift voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, da die Auflage als zu unbestimmt (vgl. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) hätte aufgehoben werden müssen. Welche der Fenster aus verschiedenen historischen Epochen hätte saniert werden sollen, war für die Kläger nicht ersichtlich.
Im Übrigen trägt die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).