Baurecht

Umfang der Prüfung der Auslegung durch das Berufungsgericht

Aktenzeichen  28 U 88/18 Bau

Datum:
14.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19494
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Auslegung von Willenserklärungen bzw. einer vertraglichen Vereinbarung als solche ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters und ist in der Berufungsinstanz nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis auch sachlich überzeugend ist (Rn. 22). (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt wird, ist in der Berufungsbegründung konkret darzulegen, was vorgetragen worden wäre, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte und wie dieser Vortrag dann das Urteil beeinflusst hätte. Substantiierte Ausführungen hierzu gehören zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (Rn. 47). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 O 3639/16 Bau 2017-12-04 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 04.12.2017, Az. 5 O 3639/16 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1. Urteil des Landgerichts
Das Landgericht hat der auf Zahlung von Werklohn für Metallbauarbeiten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Werkvertrag zustande gekommen, so dass die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der angebrachten Geländerfelder verlangen könne. Es lägen insoweit zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungsabsicht vor. Mit Schreiben vom 19.11.2015 (Anlage B 2) habe die Klägerin ausdrücklich die Beklagte als Bauleitung aufgefordert, die Zeichnung vom 17.11.2015 „des Geländers mit Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben“. In diesem Schreiben habe die Klägerin auch offengelegt, dass sie davon ausgehe, dass die Beklagte sie beauftragen könne. Mit Mail vom 23.11.2015 habe die Beklagte die Zeichnungen mit weiteren Ergänzungen freigegeben. Ein Vorbehalt, die Klägerin solle nur beauftragt werden, wenn die Streitverkündete Auftraggeberin der Klägerin sein sollte, sei der Klägerin gegenüber nicht erklärt worden.
Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, nur als Vertreterin der Streithelferin aufgetreten zu sein. Insoweit sei der Beklagten der Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung durch die Streithelferin gemäß § 164 Abs. 1 BGB nicht gelungen. Aus dem Schreiben vom 19.11.2015 ergebe sich insoweit nur, dass die Beklagte nach Mitteilung des Geschäftsführers der Komplementärin der Streithelferin „befugt“ zur Beauftragung und Freigabe sei. Dass sie dazu im Namen der Streithelferin bevollmächtigt gewesen wäre, sei dem Schreiben gerade nicht zu entnehmen. Auch die einvernommenen Zeugen W. und F. hätten eine solche Bevollmächtigung nicht bestätigt.
Es gäbe zudem keinen allgemeinen Rechtssatz, dass bauüberwachende Architekten nur einen Erklärungswillen als Vertreter des Bauherren, nie im eigenen Namen hätten. Nachdem die Beklagte keine ausdrückliche, jedenfalls wirksame Bevollmächtigung zur Auftragserteilung im Namen der Streitverkündeten beweisen haben können, sei sie im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet, § 164 Abs. 2 BGB.
2. Berufung
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil im vollen Umfang der Verurteilung. Sie begehrt Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und gemäß Antrag erster Instanz vollständige Klageabweisung.
a) Aus den vom Landgericht erhobenen Beweisen und der Urteilsbegründung könne gerade nicht auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien geschlossen werden.
b) Das Landgericht habe den Schriftwechsel zwischen den Parteien vom 19.11.2015 (Anlage B 2) und vom 23.11.2015 (Anlage K 2) unzutreffend ausgelegt.
Dieser sei primär wörtlich auszulegen. Aus Anlage B 2 ergebe sich, dass sich die Aufforderung zur Beauftragung und Freigabe an die „Bauleitung“ und nicht an die Beklagte als Rechtsperson richtete. Der Zusatz „lt. Herrn F. befugt“ mache zudem deutlich, dass die Klägerin nicht an die eigene Befugnis der Beklagten, sondern an die als „Bauleitung“ abgeleitete Befugnis, für den Bauträger Erklärungen abzugeben, gedacht habe. Es handele sich daher um ein Angebot an den Bauträger und nicht an die Beklagte. Dass auch die Klägerin dies so gesehen habe, ergebe sich daraus, dass sie die Werklohnforderung zunächst dem Bauträger in Rechnung gestellt habe.
Zudem zeige sich aus der Formulierung der Klägerin „zu beauftragen und freizugeben“, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass die Beklagte zwar für die Baudurchführung, nicht aber für die Beauftragung verantwortlich gewesen sei, welche stets von der Streithelferin vorgenommen worden sei.
c) Die Annahme des Landgerichts, aus der E-Mail der Beklagten vom 23.11.2015 ergebe sich ein Auftrag zur Ausführung des in der Werkstattzeichnung vorgesehenen Geländers mit Relinghandlauf, sei falsch.
Ein solcher Auftrag lasse sich dieser Mitteilung gerade nicht entnehmen, nicht einmal eine Zustimmung zu der Werkzeichnung, soweit sie das Brüstungsgeländer betreffe.
Soweit im Übrigen die Freigabe der anderen Zeichnungen erklärt worden sei, handele es sich dabei nur um die Freigabe einer technischen Lösung, aber nicht um einen Auftrag. Die Beauftragung sei wie immer bei diesem Bauvorhaben Sache des Bauträgers gewesen. Dies entspreche auch der üblichen Praxis.
d) Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut aus der E-Mail eine Beauftragung ableiten wollte, könnte sich diese allenfalls auf „alle anderen Zeichnungen der einzelnen Brüstungen“ beziehen. Nachdem die Klägerin aber vorliegend Forderungen für ein Relinggeländer geltend mache, fehle es an einer übereinstimmenden Bestimmung des Leistungsgegenstands und somit auch des Preises.
e) Soweit das Gericht den Nachweis einer Bevollmächtigung der Beklagten durch die Streithelferin als nicht geführt ansehe, habe auch die Beklagte nach eigener Sicht nicht als Vertreterin der Streithelferin gehandelt, da sie keinen Auftrag erteilt, sondern nur eine technische Lösung freigegeben habe. Im Übrigen sei die Auslegung des Landgerichts auch widersprüchlich, da die Aussage des Bauträgers gegenüber der Klägerin, die Beklagte sei „befugt“, nur so verstanden werden könne, dass die Beklagte zur Vertretung des Bauträgers befugt sei, denn eine Information darüber, dass die Beklagte dazu befugt sei, in eigenem Namen Verträge abzuschließen, sei sinnlos.
f) Soweit das Landgericht im Übrigen bei seiner Auslegung offensichtlich auch berücksichtigt habe, dass nach den Behauptungen der Klägerin und der Streitverkündeten ein Architektenfehler vorgelegen habe, so dass die Beklagte veranlasst gewesen sei, die streitgegenständliche Leistung selbst in Auftrag zu geben, sei diese Annahme gerade nicht bewiesen worden.
g) Ferner handele es sich insofern auch um eine überraschende Entscheidung des Landgerichts, da es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 die von der Klägerin und der Beklagten ausgetauschten E-Mails noch nicht als hinreichend für eine Entscheidung angesehen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2017 habe der Zeuge W. aber gerade nicht bestätigen könne, dass er dabei gewesen war, als die Beklagte die Kostenübernahme gegenüber der Streithelferin der Klägerin erklärt haben soll. Die Klägerin habe insgesamt den Beweis nicht erbringen können, dass die Beklagte sich zur Kostenübernahme hinsichtlich der Geländerkonstruktion bereit erklärt hat.
3. Rechtliche Beurteilung durch den Senat
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Entscheidungserhebliche Fehler des Landgerichts bei der Tatsachenfeststellung, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sind nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung des Senats nicht festzustellen, so dass der Senat hieran nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das weitere Verfahren gebunden ist. Diese Bindung entfiele nur dann, wenn die Feststellungen des Landgerichts offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend wären (BGH WM 2015, 1562) und somit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken würden (BGH NJW 2003, 3480).
Im Einzelnen:
Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden. Die gilt auch für das Ergebnis einer freien richterlichen Beweiswürdigung. Feststellungen sind nur dann nachzuholen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 529 Rn 1, 2).
Die Auslegung von Willenserklärungen bzw. einer vertraglichen Vereinbarung als solche ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters und ist nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis auch sachlich überzeugend ist (BayObLGZ 1966, 390/394, BayObLG FamRZ 1986, 835/836, BGHZ 80, 246/249; Palandt-Ellenberger, 75. Aufl., § 133 Rn 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751).
b) Konkrete Zweifel begründende Ansatzpunkte bringt die Berufungsbegründung weder vor, noch sind sie sonst ersichtlich.
Letztlich setzt die Beklagte lediglich die eigene Auslegung der sich aus den vorliegenden Schriftstücken ergebenden Willenserklärungen im Hinblick auf die Frage, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlossen wurde, an die Stelle der Auslegung des Landgerichts. Dies ist jedoch nach den dargestellten Grundsätzen nicht ausreichend, um der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Denn Tatsachen und Beweismittel können nahezu immer auch abweichend gewürdigt werden. Das Vorbringen, die Auslegung des Landgerichts sei nicht die einzig mögliche, ist daher schon vom Ansatz her ungeeignet, zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu führen.
c) Die vorgenommene Auslegung durch das Landgericht ist im dargelegten Sinn frei von Rechtsfehlern und im Ergebnis auch sachlich überzeugend.
aa) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass zur Ermittlung, ob hinsichtlich des behaupteten Werkvertrages von den Parteien übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungsabsicht vorliegen, in erster Linie die vorliegenden Dokumente, nämlich Anlage B 2 und K 2, heranzuziehen sind.
bb) Das Landgericht führt weiter aus, die Klägerin habe mit Schreiben vom 19.11.2015 (Anlage B 2) ausdrücklich die Beklagte als Bauleitung aufgefordert, die „vorgelegte Werkstattzeichnung des Geländers mit Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben“, sowie, dass die Beklagte daraufhin mit E-Mail vom 23.11.2015 die Zeichnungen mit weiteren Ergänzungen freigegeben habe (Anlage K 2). Es legt dar, dass die Freigabe von Zeichnungen auch die Erwartung beinhalte, dass die darin beschriebene Werkleistung ausgeführt werde, und die Beklagte damit die Ausführung des Geländers durch Freigabe der Pläne gewünscht, mithin beauftragt habe. Es setzt sich damit auseinander, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 19.11.2015 (Anlage B 2) offengelegt habe, sie gehe davon aus, die Beklagte könne sie beauftragen, und dass die Beklagte dieser Annahme jedenfalls der Klägerin gegenüber nicht entgegen getreten sei. Es führt weiter aus, dass es der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen sei, eine Bevollmächtigung durch die Streithelferin nachzuweisen, sowie, dass sich eine solche Bevollmächtigung insbesondere nicht aus der Anlage B 2 ableiten lasse, wonach die Beklagte „befugt“ zur Beauftragung und Freigabe sei, da dies gerade nicht eine Bevollmächtigung zur Beauftragung im Namen der Streithelferin erkennen lasse.
Es kommt danach zu dem Ergebnis, dass die ermittelten und insbesondere sich aus der Gesamtheit der schriftlichen Unterlagen ergebenden Umstände eine Auslegung dahingehend rechtfertigen, dass sich die Beklagte persönlich gegenüber der Klägerin verpflichtet hat und zwischen ihr und der Klägerin ein Werkvertrag zustande gekommen ist.
cc) Die zur Feststellung eines derartigen Parteiwillens führende Auslegung beruht auf keinem Rechtsfehler und ist daher für den Senat bindend.
Sie steht mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Einklang und ist nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich. Sie lässt keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt und überzeugt den Senat im Ergebnis auch sachlich.
(1) Insbesondere hat das Landgericht zu Recht zunächst den Wortlaut der schriftlichen Unterlagen herangezogen und deren Sinn ermittelt sowie im Anschluss daran den festgestellten Erklärungstatbestand rechtlich gewürdigt.
(2) Das Auslegungsergebnis des Landgerichts, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Klägerin und der Beklagten vorliegen und daher ein Werkvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch für den Senat ergeben sich nach eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse keine Umstände, die auf ein Handeln der Beklagten als Bevollmächtigte der Streithelferin schließen lassen könnten.
(3) Ein Handeln als Vertreterin der Streithelferin wird auch von der Beklagten selbst nicht mehr behauptet. In der Berufungsbegründung wird nunmehr ausgeführt, die Beklagte habe auch nach eigener Sicht nicht als Vertreterin der Streithelferin gehandelt: „Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte auch nach eigener Sicht schon deshalb nicht als Vertreterin der Streithelferin gehandelt hat, weil sie mit dem vom Gericht zur Entscheidungsfindung herangezogenen Schriftwechsel auch keinen Auftrag erteilte.“
Dieser nunmehrige Vortrag deckt sich auch mit der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugen F. und W., wonach eine entsprechende Bevollmächtigung der Beklagten nicht gegeben war.
(4) Dass sich die Streithelferin das Handeln der Beklagten nach Rechtsscheinsgesichtspunkten im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste, ist weder in erster Instanz, noch in der Berufung vorgetragen, noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich.
(5) Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Berufung, die Aufforderung der Klägerin zur Beauftragung und Freigabe habe sich an die „Bauleitung“ und nicht an die Beklagte als eigene Rechtsperson gerichtet, an sich schon nicht verständlich und wird zudem widerlegt durch den klaren Wortlaut der Anlage B 2: „Wir bitten die Bauleitung (Frau K., die laut Herrn F. befugt ist), […] zu beauftragen und freizugeben.“
(6) Ebenso wenig erschließt sich dem Senat der weitere Einwand der Berufungsführerin, aus der Formulierung „laut Herrn F. befugt“ sei darauf zu schließen, dass die Klägerin selbst nicht an die eigene Befugnis der Beklagten, sondern an die als „Bauleitung“ abgeleitete Befugnis, für den Bauträger Erklärungen abzugeben, gedacht habe, was sich auch an der entsprechenden Rechnungsstellung an den Bauträger zeige.
Denn selbst wenn dies zuträfe und das Schreiben der Klägerin (Anlage B 2) ein Angebot an den Bauträger dargestellt hätte, hat die Beklagte jedenfalls bei der Annahme schon nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung nicht als Vertreterin gehandelt. Sie hat demnach mit der E-Mail (Anlage K 2) in eigenem Namen gehandelt, was sich mit dem gefundenen Auslegungsergebnis des Landgerichts und letztlich der mit der Klageerhebung deutlich gemachten Auffassung der Klägerin deckt. Falls der Einwand der Berufung darauf abzielen sollte, die Beklagte habe als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt, ist dies zum einen schon nicht hinreichend konkret vorgetragen, würde zum anderen aber auch im Ergebnis an der Zahlungspflicht der Beklagten nichts ändern, § 179 BGB.
(7) Der Einwand, die Beklagte habe ausweislich des Wortlauts der E-Mail nur freigegeben, aber nicht beauftragt, setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im Ersturteil nicht auseinander. Der Senat vermag daher lediglich festzustellen, dass die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, eine Freigabe einer Zeichnung beinhalte auch die Erwartung der Ausführung der darin beschriebenen Werkleistung, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und im Ergebnis auch sachlich überzeugt.
(8) Die Rüge der Berufung, es mangle an einer hinreichenden Bestimmung der essentialia negotii durch das Landgericht, denn eine Freigabe sei nur hinsichtlich aller anderen Zeichnungen der einzelnen Brüstungen, nicht aber für das Relinggeländer erfolgt, so dass es an einem übereinstimmenden Leistungsgegenstand fehle, greift nicht durch.
Dieser Vortrag ist bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Berufungsführerin ohne Verschulden außerstande war, den nunmehr erhobenen Einwand erstinstanzlich zu erheben. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht veranlasst.
(10) Die Ausführungen der Berufung dazu, dass das Landgericht im Rahmen der Auslegung offensichtlich berücksichtigt habe, dass nach den Ausführungen der Klägerin und der Streithelferin ein Architektenfehler vorgelegen habe, sind als reine Vermutung unbehelflich. In den Entscheidungsgründen finden sich hierzu weder konkrete Ausführungen, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die die Vermutung der Berufungsführerin stützen könnten.
d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Berufung, die Entscheidung des Landgerichts sei überraschend im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 erteilten Hinweis des Gerichts gewesen.
aa) Denn der zitierte Hinweis bezieht sich auf die Auswirkung einer Nachweisbarkeit der Behauptung, die Beklagte habe im Beisein des Landschaftsarchitekten W. eine Kostenübernahme für die Arbeiten der Klägerin erklärt, und bezieht sich ersichtlich auf die Beweislastverteilung. Eine Aussage dazu, wie sich eine Nachweisbarkeit oder Nichtnachweisbarkeit auf die Klageforderung auswirken würde, wurde gerade nicht getätigt. Die Behauptung der Berufungsführerin, aus dem Hinweis sei ersichtlich, dass das Landgericht die ausgetauschten E-Mails als noch nicht ausreichend für eine Entscheidung angesehen habe, kann anhand des Protokolls nicht nachvollzogen werden.
Weitere Ausführungen dazu, warum die Entscheidung im Hinblick auf den erteilten Hinweis überraschend gewesen sein sollte, finden sich in der Berufungsbegründung nicht. Der Senat vermag daher lediglich festzustellen, dass ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs aus den Akten nicht erkennbar ist.
bb) Selbst wenn jedoch das Landgericht das rechtliche Gehör der Beklagten durch einen unterlassenen Hinweis darauf, dass die Frage der Nachweisbarkeit der genannten Behauptung nicht entscheidungserheblich ist, verletzt haben sollte, hätte die Berufung diesbezüglich keinen Erfolg.
Wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt wird, ist in der Berufungsbegründung konkret darzulegen, was vorgetragen worden wäre, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte und wie dieser Vortrag dann das Urteil beeinflusst hätte (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 28.7.2016 – III ZB 127/15 BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZB 46/12; BGH, Beschluss vom 3.3.2015 – VI ZB 6/14; BFH, Beschluss vom 8.2.2012 – VI B 143/11; BFH, Beschluss vom 12.10.2010 – I B 190/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.7.2015 – 2 U 72/14; OLG München, Urteil vom 15.7.2015 – 20 U 2958/14). Substantiierte Ausführungen hierzu gehören zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör.
Entsprechender Vortrag findet sich in der Berufungsbegründung nicht.
4. Die Berufung hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht legt daher aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 06.03.2018.
Nach dem Gesetz soll die Berufung unverzüglich zurück gewiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Im Hinblick darauf ist die oben gesetzte Frist – welche sich an § 277 Abs. 3 ZPO orientiert -aus Sicht des Senats geboten, aber auch ausreichend, um auf den Hinweis Stellung nehmen zu können, zumal bereits die Begründung der Berufung ggf. ein Mandantengespräch und die Klärung von Tatsachen erforderten und der Senatshinweis sich auch nur hierauf bezieht.
Allfälligen Fristverlängerungsgesuchen kann daher nur dann entsprochen werden, wenn erhebliche Gründe für das Verlängerungsgesuch gegeben sind und diese glaubhaft gemacht werden. Insbesondere findet keine „Regelfristverlängerung“ statt.
Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO dabei nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bezweckt u.a. eine Verfahrensbeschleunigung und soll daher bei erfolglosen Berufungen unverzüglich ergehen. Hiermit sind unbegründete, langfristige oder gar mehrfache Fristverlängerungen grundsätzlich nicht vereinbar. Es kann daher auch nur in besonderen Ausnahmefällen ein Vertrauenstatbestand in die Gewährung einer Fristverlängerung gegeben sein.
Vor diesem Hintergrund kann somit – insbesondere bei Fristverlängerungsgesuchen, die erst unmittelbar vor Fristablauf eingereicht werden – nicht generell mit einer Gewährung der Fristverlängerung gerechnet werden.

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