Aktenzeichen RO 7 K 16.496
Leitsatz
1 Mit einem Zurückstellungsantrag nach § 15 BauGB kann nicht zugleich die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 I BauGB erfolgen, da eine Zurückstellung bei an sich zulässigen Vorhaben möglich ist, während die Gemeinde ihr Einvernehmen nur verweigern kann wenn das Vorhaben im Widerspruch zu §§ 31, 33 bis 35 BauGB steht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob die Antragsunterlagen nach §§ 4 ff. der 9. BImSchV für eine Genehmigung nach § 1 der 9. BImSchV vollständig sind, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Aus der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 BauGB im angefochtenen Bescheid ergibt sich keine Rechtsverletzung des Klägers.
a) Dies folgt bereits daraus, dass vorliegend das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB als erteilt gilt, weil der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 2.1.2012 nach § 36 BauGB zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beteiligt hat und der Kläger das Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert hat.
Mit Schreiben vom 2.1.2012 hat der Beklagte den Kläger gebeten, „gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Beigefügt waren nach den aufgeführten Anlagen „1 Satz Antragsunterlagen (Zweitschrift), 1 Gutachten 4* …, 1 Naturschutzfachliches Gutachten saP“.
Das Schreiben vom 2.1.2012 stellt ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar, (auch) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände musste der Kläger davon ausgehen, durch das Schreiben vom 2.1.2012 aufgefordert zu sein, nicht nur als Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben Stellung zu nehmen, sondern auch i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Zweifel ergeben sich zwar daraus, dass das Schreiben insoweit die Einschränkung „ggf.“ enthält. Ein Ersuchen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss grundsätzlich wegen der daran ggf. geknüpften Folge der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2015, Az. 22 CS 15.1683 – juris Rn. 25). Der Kläger musste hier aus den Gesamtzusammenhängen und der gängigen Verwaltungspraxis erkennen, dass das Schreiben auch eine Beteiligung nach § 36 BauGB enthält und das Wort „ggf.“ eine bloße Floskel ohne konkreten Bedeutungsgehalt darstellt und nicht im dem Sinn zu verstehen ist, dass eine Äußerung zum gemeindlichen Einvernehmen von weiteren Umständen oder dem Willen der Gemeinde abhängt. Einer Gemeinde ist grundsätzlich bekannt, dass auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich ist und sie hierzu von der Genehmigungsbehörde unter Übersendung der Antragsunterlagen beteiligt wird. Einer besonderen Nennung einer Frist oder eines Hinweises auf die Fiktionswirkung bedarf es dabei grundsätzlich nicht, da diese rechtlichen Gegebenheiten einer Gemeinde schon im Hinblick auf die Häufigkeit derartiger Verfahren und des Umstandes, dass selbständige Gemeinden über entsprechendes Fachpersonal zu verfügen haben, bekannt sein müssen. Dass der Kläger auch tatsächlich davon ausging, zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen aufgefordert zu sein, ergibt sich aus den Äußerungen hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch zur maßgeblichen Marktgemeinderatssitzung am 23.2.2012. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass es Gespräche mit dem Landratsamt gegeben habe und es für die Gemeinde klar war, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden sollte. Dies sei durch die Stellung des Zurückstellungsantrages zum Ausdruck gebracht worden. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger davon ausging, sich zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu äußern. Dies entspricht auch dem Diskussionsverlauf, wie er sich aus dem Auszug aus dem Sitzungsbuch zur Sitzung am 23.2.2012 ergibt. Gegenstand der Erörterung war danach nicht, (nur) eine Äußerung nach § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange abzugeben. In der Sitzungsniederschrift ist hierzu beispielweise festgehalten: „MdM (…) informierte, eine Ablehnung des Antrages ist möglich, aber der Betreiber kann dann klagen und der Markt 1 … hat rechtlich keine Möglichkeit dagegen. (…). Ein Zurückstellen ist besser und die Frist von einem Jahr wird gewahrt. Diese Auskunft hat außerdem das Landratsamt … erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wird auch nicht durch das LRA ersetzt.“ Daraus wird deutlich, dass es in der Sitzung darum ging, ob der Kläger dem Vorhaben als betroffene Gemeinde nach § 36 BauGB zustimmt oder nicht. In dieser Sitzung hat der Kläger innerhalb der Zweimonatsfrist die Angelegenheit vielmehr in bauplanungsrechtlicher Hinsicht behandelt, indem er die Stellung eines Zurückstellungantrags nach § 15 BauGB beschlossen hat.
Dass der Kläger (nur) die Beantragung der Zurückstellung des Antrags im Hinblick auf Planungen von Konzentrationszonen für Windkraft beim Beklagten beschlossen hat, ist nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf zurückzuführen, dass der Kläger davon ausging, im Falle eines Zurückstellungsantrags komme gleichzeitig zum Ausdruck, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde. Dem ist aber nicht so. Ein Antrag auf Zurückstellung im Sinne des § 15 BauGB und die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sind grundsätzlich zu trennen. Im Zurückstellungsantrag kann daher nicht gleichzeitig eine konkludente Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Zurückstellungantrag gerade auch bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens ein taugliches Mittel zur Sicherung der Planungshoheit ist, in diesem Fall aber die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtlich unzulässig ist. Denn das gemeindliche Einvernehmen darf nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Einer Gemeinde ist es verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht oder sie es aus sonstigen Gründen verhindern will. Auch der Beschluss, Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung des Einvernehmens. Vor diesem Hintergrund kann die Äußerung einer Gemeinde nur als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens angesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie das Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB für unzulässig hält. Es reicht nicht aus, dass sie zum Ausdruck bringt, neues Planungsrecht schaffen oder das Vorhaben allgemein verhindern zu wollen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 1.3.2016, Az. 12 ME 162/15 – juris Rn. 24 zu einer ähnlichen Konstellation unter Verweis auf OVG Berlin-Bbg., B.v. 19.11.2008 – OVG 11 S 10/08 – juris Rdn. 5 ff.; OVG NRW, B.v. 21.12.2010 – 8 B 1426/10 – juris Rdn. 31; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2011 – 12 A 3847/10 -, juris Rdn. 24). Davon ist vorliegend auszugehen. Einen Versagungsgrund für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, der im Rahmen des § 36 BauGB maßgeblich ist, hat der Kläger in seinem am 29.2.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben nicht benannt. Es wurde auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass neben dem Zurückstellungsantrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert wird. Sollte der Kläger insoweit von unzutreffenden rechtlichen (Wirkung des Zurückstellungsantrags) oder tatsächlichen Annahmen (Nichtersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt) ausgegangen sein, ist dies irrelevant.
Nach den vorgelegten Akten des Beklagten ist die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgelaufen, ohne dass der Kläger gegenüber dem Beklagten innerhalb der 2-Monatsfrist das gemeindliche Einvernehmen verweigert hätte. Ein Zustellungs- oder Zugangsnachweis für das Schreiben vom 2.1.2012 befindet sich zwar nicht in den Akten, allerdings hat der Kläger am 23.2.2012 die Angelegenheit im Gemeinderat behandelt, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger das Schreiben erhalten hat. Nachdem der Kläger erst aufgrund der erneuten Beteiligung durch den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2013 (auch dieses Schreiben enthält im Hinblick auf die Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen die Floskel „ggf.“, ohne dass sich deren konkrete Bedeutung erschließt) mit Beschluss vom 4.4.2013 über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden hat, war zu diesem Zeitpunkt die durch die Beteiligung mit Schreiben vom 2.1.2012 in Lauf gesetzte Fiktionsfrist bereits abgelaufen. Der mit Schreiben vom 29.2.2012 gestellte Zurückstellungsantrag unterbricht die Fiktionsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht. Denn die Fiktionsfrist wird nicht schon mit einem Zurückstellungsantrag, sondern erst mit dem Zurückstellungsbescheid unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015, 4 C 1/14 – juris; VG München, U.v. 11.8.2016, M 1 K 14.5368 – juris).
Der Einwand des Klägers, die im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 2.1.2012 (bzw. Schreiben 8.3.2013) vorgelegten Genehmigungsunterlagen seien unvollständig gewesen, ist hier unerheblich. Nach den Angaben des Beklagten wurden jeweils die maßgeblichen Antragsunterlagen vorgelegt. Unabhängig davon ist das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz der Planungshoheit einräumt, mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 – 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13/18; BayVGH v. 25.8.2015, a.a.O., OVG Lüneburg v. 1.3.2016 – a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in gleicher Weise, und zwar sogar dann, wenn die Unvollständigkeit der der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (OVG NW, B.v. 21.12.2010 – 8 B 1426/10 – BauR 2011, 1296/1298). Die nachträgliche Ergänzung bzw. Aktualisierung der Genehmigungsunterlagen macht schon aus Vertrauensschutzgründen ein erteiltes Einvernehmen jedenfalls dann nicht hinfällig, wenn damit keine Änderung des Vorhabens als solchem verbunden ist.
Soweit in der erneuten Beteiligung des Marktes durch den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2013 davon die Rede ist, die Beteiligung des Marktes sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt, ergibt sich aus den Akten schon nicht, ob, wann und wie dies im Verfahren, insbesondere vor Ablauf der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, geschehen ist. Unabhängig davon kann die zweimonatige Einvernehmensfrist durch die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich verlängert und auch ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich nicht widerrufen oder zurückgenommen werden (BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24.95 – juris).
Nach Vorstehendem ist damit die Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten.
b) Auch wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben vom 2.1.2012 im Hinblick auf die Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nicht eindeutig war und daher keine Fiktionswirkung eingetreten ist, ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift des Art. 67 BayBO im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt anwendbar ist, wurden dessen Verfahrensanforderungen für die Ersetzung des baurechtlichen Einvernehmens beachtet. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 8.12.2015 zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter Fristsetzung angehört, § 67 Abs. 4 S. 1
BayBO, Art. 28 BayVwVfG. Dem Kläger wurden hierbei nochmals die aktualisierten und ergänzten Antragsunterlagen übersandt. Soweit der Kläger rügt, er hätte nochmals zunächst formell nach § 36 BauGB beteiligt werden müssen, weil im Rahmen der Beteiligung mit Schreiben vom 8.3.2016 ihm nicht die vollständigen bzw. aktuellen Antragsunterlagen vorgelegen hätten, so greift dies nicht durch. Der Kläger hat mit Beschluss vom 4.4.2013 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Soweit nach seiner Auffassung die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, hätte er dies nach dem Vorstehenden gegenüber dem Beklagten rügen müssen. Zudem ergibt sich nicht, dass die damals vorliegenden Unterlagen für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend gewesen wären. Des Weiteren hatte der Kläger aufgrund der aktuellen Unterlagen die Gelegenheit, nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden, seine Ablehnung jedoch aufrecht erhalten, und damit erneut die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens versagt. Eine Rechtsverletzung des Klägers im Hinblick auf Verfahrensrechte ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist nur ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden, d.h. aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden, § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB können dabei von der Gemeinde umfassend geltend gemacht werden (vgl. BVerwG v. 20.5.2010 – Az. 4 C 09 – juris).
aa) Der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und die sog. 10-H-Regelung des Art. 82 BayBO aufgrund der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht greift. Maßgeblich ist insoweit, ob vor Ablauf des 4.2.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag bei der Behörde eingegangen ist.
Für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist darauf abzustellen, ob der Antrag den gesetzlichen Anforderungen der 9. BImSchV entspricht (vgl. auch Anwendungshinweise des StMIBV zur 10-H-Regelung). Demnach ist von Folgendem auszugehen: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind dem Antrag über die nach § 3 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben hinaus auch die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich sind. Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen den Anforderungen des § 3 9. BImSchV und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e 9. BImSchV entsprechen. Die zuständige Behörde kann nach § 7 Abs. 1 9. BImSchV die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Vorhabensträger unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Behörde kann zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, (…), bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. Ob die Unterlagen vollständig sind, hat abschließend allein die Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Ihr steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu, da sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 80. EL Mai 2016; Rn. 9 zu § 7 9. BImSchV).
Dies zugrunde legend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Unterlagen am 4.2.2014 im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig waren. Der Beklagte hat zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen dahingehend Stellung genommen, dass die Unterlagen zum Schallschutz und zum Schattenwurf, der landschaftspflegerische Begleitplan, der Brandschutznachweis und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung („saP“) allesamt zum 4.2.2014 vorlagen und aus seiner Sicht die Unterlagen vollständig waren. Der Antragsgegner hat insoweit auf eine Aufstellung auf Bl. 315 der Behördenakten (Ordner 1/2 Verfahren) zu nachgereichten/ergänzten Unterlagen verwiesen. Danach wurden ein „Gutachten Naturschutz saP“ und ein „Schallgutachten“ am 15.12.2011, „2 Gutachten saP“ am 8.3.2013, ein „Brandschutznachweis“, ein „Gutachten Lärm und Schattenwurf 4 …“, ein „Landschaftspflegerischer Begleitplan J …“ sowie eine „saP P …“ am 16.5.2013 ein- bzw. nachgereicht. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vorlageschreiben der Beigeladenen vom 21.5.2013 (Bl. 327 Ordner 1/2). Soweit eingewandt wurde, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erfülle bis heute nicht die Anforderungen des Bayerischen Windkrafterlasses, so ist dieser Einwand pauschal und nicht dargelegt, in welcher Weise Mängel bestehen sollen. Soweit von Klägerseite Vorkommen bzw. Sichtungen des Schwarzstorchs und des Baumfalken angeführt wurden, bezüglich derer Mängel bestünden, heißt es in der saP hierzu (Seite 3), dass mit der Ergänzung vom 12.3.2012 eine Berücksichtigung der inzwischen im 5 … Forst festgestellten Brutvorkommen von Schwarzstorch und Baumfalke unter Berücksichtigung des inzwischen bekanntgegebenen Winderlasses erfolgt sei. Damit wurde auch in der saP in der Fassung vor dem 4.2.2014 auf diese Vogelarten eingegangen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 16.9.16 – Az. 22 ZB 16.305 – juris Rn. 10) reichen prüffähige, nicht notwendig genehmigungsfähige Unterlagen insoweit aus. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. In der Stellungnahme der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 14.6.2013 (Bl. 272 Ordner 1/2) wird hierzu ausgeführt, dass die Bearbeitung von LBP und saP fachlich plausibel geprüft worden seien, aktuelle Daten zum Schwarzstorch seien ergänzt abgefragt worden. Der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass die Unterlagen schon im Jahre 2013 vollständig und prüffähig waren. Dabei ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Untere Naturschutzbehörde nicht nur bezüglich ihrer fachlichen Einschätzung des Gefährdungsrisikos für geschützte Arten, sondern auch bezüglich der Unterlagen und des Umfangs der Untersuchungen hierzu einen Einschätzungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nachfolgende Änderungen dienten nach der Stellungnahme des Vertreters der UNB nur der Aktualisierung aufgrund neuer Erkenntnisse. Eine Überarbeitung war danach deshalb erforderlich geworden, als sich im Jahr 2014 neue fachliche Erkenntnisse insoweit ergeben haben, als in diesem Jahr ein Forstarbeiter dem Landratsamt den konkreten Standort eines Horstes des Schwarzstorchs im 5 … Forst gemeldet hat. Wie ausgeführt, wurde aber bereits zuvor in der saP von einen Vorkommen des Schwarzstorchs und des Baumfalken im 5 … Forst ausgegangen. Eine Aktualisierung aufgrund neuerer Erkenntnisse während des Verfahrens ist grundsätzlich unschädlich. Insoweit hat auch die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2015 im Verfahren RO 7 K 14.683 zur ursprünglichen Ablehnung des Genehmigungsantrages ausgeführt, die Stellungnahme des Naturschutzes vom 14.5.2013 (gemeint offenbar 14.6.2013) sei vom Grundsatz her noch richtig; man müsse wohl aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit nochmal überprüfen, ob sich insbesondere im Hinblick auf den Schwarzstorch eine andere Sachlage darstellt. Auch dies zeigt, dass es sich nur mehr um eine Aktualisierung und nicht um eine grundlegende Nachbesserung bzw. Überarbeitung unzureichender Unterlagen handelte. Dass in den vorgelegten Antragsunterlagen teilweise nur mehr die aktualisierten Unterlagen enthalten sind, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die alten Unterlagen gegen die aktualisierten ausgetauscht wurden.
Die für die Beurteilung maßgeblichen Unterlagen lagen damit am 4.2.2014 vor. Insbesondere hat aber der Beklagte auch nicht entsprechend den Vorgaben des § 7 der 9. BImSchV den Beigeladenen unverzüglich aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen. Der Beigeladene durfte daher davon ausgehen, dass er das seinerseits Erforderliche für die Bearbeitung des Antrages getan hat. Soweit das Schreiben des Beigeladenen vom 21.5.2013 den Hinweis enthält, dass die Erstellung der Einzelstatik noch nicht beauftragt war und im Falle der Genehmigungsfähigkeit darum gebeten werde, als Auflage in den Bescheid aufzunehmen, dass die Einzelstatik vor Baubeginn vorgelegt werden muss, führt dies nicht dazu, dass die Unterlagen als unvollständig anzusehen sind. Denn der Beklagte hat dies akzeptiert und nicht beanstandet. Auch ein Bodengutachten hielt der Beklagte für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit offenbar nicht für erforderlich und hat insoweit als Auflage in den Bescheid unter Ziffer 3.6.3 aufgenommen, dass ein solches (erst) im Rahmen der Überwachung der Bauausführung dem überwachenden Büro bzw. dem Prüfstatiker zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen. Dem Beklagten kommt, wie ausgeführt, eine Einschätzungsprärogative zu, welche Unterlagen er im Genehmigungsverfahren für erforderlich hält. § 7 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV lässt es auch ausdrücklich zu, dass Unterlagen nachgereicht werden können, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind. Ebenso ist unschädlich, dass Unterlagen ergänzt und infolge von Verfahrensverzögerungen aktualisiert werden müssen oder dass sich Nachforderungen aus der Fachstellenbeteiligung ergeben.
Soweit gerügt wird, dass die Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung nach UVPG in aktualisierter Form erst am 8.9.2015 vorgelegt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Errichtung von zwei Windkraftanlagen für sich genommen nicht UVP-pflichtig bzw.
– vorprüfungspflichtig ist und hier ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt wurde. Gemäß § 24 Satz 1 der 9. BImSchV sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 11a Abs. 4, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden.
Die Notwendigkeit der Vorlage von Unterlagen für eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn die beiden WKA als Einheit zusammen mit schon vorhandenen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfüllen. Davon ist hier nicht auszugehen. Denn allein eine räumliche Nähe reicht hierfür nicht aus. Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist hierfür erforderlich, dass bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“ besteht, was erfordert, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BayVGH B.v.12.9.2016 – 22 ZB 16.785 – juris). Hierzu müssen die Anlagen in einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. in einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen, z.B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 22 ZB 16.785; B. v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326, BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4/14; U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 – jew. juris). Dass dies vorliegend im Hinblick auf weitere Windkraftanlagen der Fall wäre, ergibt sich nicht. Dem angefochtenen Bescheid ist vielmehr zu entnehmen, dass die westlich der streitgegenständlichen Anlagen befindlichen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde 6 … im Eigentum einer „B … eG und Co KG“ stehen. Dies spricht gegen den beschriebenen Zusammenhang der Anlagen und die Notwendigkeit einer standortbezogenen oder allgemeinen UVP-Vorprüfungs-pflicht. Hinzu kommt, dass nach den Antragsunterlagen weitere Anlagen im Umfeld erst im Verlauf des bereits im Jahr 2011 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens errichtet wurden und zumindest zu Beginn des Verfahrens nicht sämtlich vorhanden waren.
Diese Rechtsauffassung hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 29.11.2016 nicht beanstandet.
bb) Dem Vorhaben stehen keine Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, wozu auch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zählen. Der Kläger macht insoweit geltend, im 5 … Forst befinde sich ein Schwarzstorchhorst und dieser liege nach Kenntnis des Klägers innerhalb des 3000 m-Radius entsprechend den Abstandskriterien des sog. Helgoländer Papiers 2. Dieser Einwand greift nicht durch. Es wurde schon nicht dargelegt, woraus der Kläger die Kenntnis nimmt, dass der Abstand des Schwarzstorches zu einem Horst im 5 … Forst unter 3000 m und damit innerhalb des engeren Prüfbereichs gem. Anlage 2 zum Windkrafterlass vom 20.12.2011 – WKE 2011 – (bzw. Anlage 3 zum WKE vom 19.7.2016) liegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz vom 18.8.2015. Auch die vom Kläger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) geht davon aus, dass sich im 5 … Forst ein Horst des Schwarzstorches befindet, jedoch in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen Anlage aus (S. 34). Dass diese Annahme falsch wäre, hat der Kläger in keiner Weise substantiiert dargetan. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2012 auf Schwarzstorch- und Baumfalken-Brutvorkommen im 5 … Forst in Entfernungen von 4,5 bis 8,5 km hingewiesen und den Beigeladenen um Überarbeitung der saP auf Basis des zwischenzeitlich vorliegenden Windkrafterlasses vom 20.12.2011 gebeten. Die nachfolgend überarbeitete saP kommt unter Annahme des Horstplatzes im 5 … Forst zu dem Ergebnis, dass trotz dieses Vorkommens im weiteren Prüfbereich gem. Anlage 2 des WKE 2011 nicht von einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinne des § 44 BNatSchG auszugehen ist und hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass sich in der Nähe der Windkraftanlagen kein für den Schwarzstorch geeignetes Nahrungshabitat befindet, sondern insoweit vor allem die Bachtäler und Feuchtwälder des 7 … und des 2 … Baches südlich der BAB … in Betracht kommen. Eine Überquerung der BAB … in Richtung Norden zu weiter entfernten Nahrungshabitaten sei relativ unwahrscheinlich.
Die untere Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung (Stellungnahmen vom 14.6.2013 und vom 12.2.2016). Dies ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. z.B. BayVGH v. 17.2.2016 – 22 CS 15.2562 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 64 – 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an den Windkrafterlass Bayern Gebrauch gemacht. Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a.a.O. Rn. 67).
Dass die Annahmen nicht plausibel sind, ergibt sich nicht. Für die Richtigkeit spricht vielmehr auch der Umstand, dass die Anlagen auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nahe der Autobahn errichtet werden sollen. Es wurde vom Kläger auch nicht näher dargelegt, inwieweit Vorgaben des Windkrafterlasses nicht eingehalten wären, nachdem insbesondere für ein tatsächliches Vorkommen des Schwarzstorches im engeren Prüfbereich keine konkreten Anhaltspunkte benannt wurden. Zwar ist nach dem Windkrafterlass auch bei Vorkommen im weiteren Prüfbereich eine nähere Betrachtung erforderlich. Es muss jeweils orts- und vorhabenspezifisch entschieden werden, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Dazu muss plausibel dargelegt werden, ob es im Bereich der geplanten Anlagen zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlagen, z.B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger überflogen wird (vgl. S. 42 WKE 2011). Dem ist die untere Naturschutzbehörde durch die Nachforderung einer näheren Betrachtung in der saP im Hinblick auf den Schwarzstorch nachgekommen und hält die zuletzt vorgelegte saP insgesamt aufgrund der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worst-case-Annahmen ausreichend für die Einschätzung, dass Verbotstatbestände hinsichtlich der relevanten Arten nach Anlagen 2 – 4 des WKE nicht zu erwarten sind. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden.
cc) Dem Vorhaben stehen auch Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Hinblick auf die Schallbelastung der Ortsteile 2 … und 3 … nicht entgegen. In Ziffer 3.2.1 der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids sind zahlreiche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz im Bescheid aufgenommen, insbesondere in Ziffer 3.2.1.5 höchstzulässige Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in 2 … und 3 … festgelegt. Die angeordneten Nebenbestimmungen gehen zurück auf das im Verfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten des Ing.Büros 4 …, zuletzt in der Fassung vom 26.11.2015. Der Umweltschutzingenieur des Beklagten hält die Ergebnisse des Gutachtens für nachvollziehbar und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu erwarten sind, wenn die WKA 2 in dem Zeitraum von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr derart schallreduziert betrieben wird, dass der vom Gutachter berücksichtigte Schallleistungspegel in Höhe von 98,5 dB(A) in dieser Zeit nicht überschritten wird. Eine entsprechende Auflage findet sich Ziffer 3.2.1.4 i.V.m. den in der Tabelle unter Ziffer 3.1 festgelegten Anlagedaten bzw. Schallleistungspegel.
Durchgreifende Einwände gegen diese fachlichen Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht. Der Einwand, an nahezu sämtlichen Immissionsorten seien aufgrund der Vorbelastung die möglichen Kontingente ganz oder nahezu ganz ausgeschöpft, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich auch nicht und wird nur pauschal behauptet, dass Vorbelastungen unzureichend berücksichtigt worden seien. Das Gutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung jedenfalls bei einem reduzierten Betrieb der WKA 2 in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden können. Diese Beschränkung ist aufgrund von Vorbelastungen am Immissionsort 3 durch in dieser Zeit abfahrende LKWs eines Unternehmens erforderlich. Der Bescheid berücksichtigt daher gerade die bestehenden Vorbelastungen in der bisherigen Form. Auch die Behauptung, ein benachbartes Unternehmen müsse den LKW-Betrieb einstellen, ist demnach nicht nachvollziehbar. Die Einschränkung des ansässigen Betriebs im Hinblick auf die LKW-Anfahrten vor 6.00 Uhr wäre nach dem Gutachten vielmehr Voraussetzung, um auf den reduzierten Betrieb der WKA 2 in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verzichten. Dies ist aber gerade nicht Bescheidsgegenstand. Der vom Kläger angesprochene verminderte Referenzertrag durch den reduzierten Betrieb ist ebenso pauschal behauptet und nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger hat nach den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Klageverfahren noch vorgebracht, es sei hier keine ordnungsgemäße vollständige Prüfung der Vorbelastungen sowie der Fremdbelastungen in der Umgegend (Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftliche Betriebe usw.) vorgenommen worden. Insbesondere hätten keine separaten Messungen der Vorbelastungen durch bestehende Anlagen stattgefunden, wären aber möglich gewesen. Der BayVGH hat in seinem B. v. 29.11.2016 zu diesen, offenbar auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobenen Einwänden umfassend wie folgt ausgeführt:
„Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente – soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat – im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.
Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).
Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.
Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die – wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt – mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.
Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.
Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.
Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogassowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer – auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird – nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worst-case-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 22 ZB 15.1186 – juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.
Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H… in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 22 ZB 15.2322 – juris Rn. 41).
Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist – zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung – schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.“
Die Kammer schließt sich dem an. Der Kläger hat dem auch nichts mehr entgegen gesetzt.
2. Die Klage hat voraussichtlich auch im Hinblick auf die gerügte Fehlerhaftigkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich als Standortgemeinde überhaupt auf UVP-Recht berufen kann. Denn wie ausgeführt unterliegt das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Windkraftanlagen schon gar nicht der allgemeinen oder standortbezogenen UVP-Vorprüfungspflicht (vgl. Nrn. 1.6.2 bzw. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG), nachdem die Voraussetzungen für die Annahme nachträglich kumulierender Vorhaben nicht gegeben sind.
Zum anderen bestehen aber auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Antragsgegners durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches einer (hier unterstellten) allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Der insoweit vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung, die in Ziffer 5 der Gründe des Genehmigungsbescheids dokumentiert ist, lag die Unterlage des Landschaftsarchitekten J … vom 8.9.2015 sowie die im Verfahren vorgelegten Gutachten und die Äußerungen der Fachstellen (z.B. UNB vom 12.2.2016, wonach mit der Unterlage vom 8.9.2015 zur UVP-Vorprüfung Einverständnis besteht; immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 15.12.2015, wonach keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind) zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind nicht ersichtlich.
3. Es werden schließlich auch Rechte des Klägers aus Art. 6 BayBO im Hinblick auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht verletzt. Nach den Antragsunterlagen (Lagepläne Bl. 59, 60 des Ordners 2/2 – Antrag) ist der Kläger Eigentümer von Grundstücken (Wegeflächen) im Bereich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Der Antragsgegner hat insoweit aber in Ziffer 1.2 des Bescheids Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO durch Reduzierung der Abstandsflächen auf jeweils 80 m zugelassen und insoweit die Ermessensentscheidung in Ziffer 3.3 der Bescheidsgründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BayVGH v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427) und die ministeriellen Hinweise dargelegt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen, die unter Eingehung eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen eigenen Antrag zur Sache gestellt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 a Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.