Aktenzeichen 3 U 22/19
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1,§ 1004 Abs. 1 S. 2
EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
Leitsatz
Gerichtliche Verfahren – insbesondere Strafprozesse – können wegen ihres Streitgegenstandes oder der Verfahrensbeteiligten eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sein und damit ein Vorgang des Zeitgeschehens, der eine Bildberichterstattung über diese Beteiligten erlaubt. (Rn. 26 – 32)
Verfahrensgang
23 O 2114/18 2018-12-06 Endurteil LGREGENSBURG LG Regensburg
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Az. 23 O 2114/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Berufung wurde durch Beschluss vom 24.04.2019 zurückgewiesen.