Baurecht

Untersagung der Anlegung eines Hopfengartens im Wasserschutzgebiet

Aktenzeichen  M 2 K 18.4526

Datum:
20.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38800
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 100 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Anlage eines Hopfengartens im Wasserschutzgebiet; Untersagungsverfügung; Beseitigungsanordnung;
Die Errichtung einer Hopfengerüstanlage fällt unter das Verbot, Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn nicht Grundwasser aufgedeckt wird, in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets vorzunehmen, weil dabei die Erdoberfläche in großer Ausdehnung gleichsam perforiert wird und befürchtete Sickerwege in das dort schon in geringer Tiefe anstehende Grundwasser eröffnet werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen bleiben ohne Erfolg.
I.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das zuständige Landratsamt hat den Bescheid rechtmäßig auf Art. 100 Abs. 1 S. 2 WHG gestützt. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt jedenfalls kein beachtlicher Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor, da eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann und durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, wovon die Kläger Gebrauch gemacht haben, geheilt wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG). Im Übrigen dürfte bereits das vor Ergehen des angegriffenen Bescheids zwischen dem Landratsamt und dem Kläger zu 1) geführte Telefonat vom 27. Juni 2018 den Zweck einer Anhörung erfüllt haben.
2. Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids dienen der Sicherstellung der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG. Hierzu zählen nämlich insbesondere Verbote für bestimmte Handlungen im Wasserschutzgebiet, die sich aus der – wirksam bekanntgemachten – Schutzgebietsverordnung auf der Grundlage von § 51 WHG ergeben (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 25). Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das geplante Vorhaben der Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO verstößt. Danach sind Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn nicht Grundwasser aufgedeckt wird (auch) in der engeren Schutzzone verboten.
Die Errichtung einer Hopfengerüstanlage macht es erforderlich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass eine große Zahl von Stangen – nach Angabe der Kläger in der mündlichen Verhandlung würden auf der verfahrensgegenständlichen Fläche rund 300 Stangen aufgestellt – dauerhaft in die Erde eingebracht werden, um so dem Hopfen das für eine sinnvolle Bewirtschaftung erforderliche Ranken zu ermöglichen. Das Einbringen der Hopfenstangen erfolgt dabei durch Bohrungen, was bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.2 SG-VO verboten ist, oder – so hier nach Angabe der Kläger – durch Eingraben und eröffnet so unter Verstoß gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO die bis dahin geschlossene Erdoberfläche. Dabei kann offen bleiben, ob eine einzelne Stange mit ihrem verhältnismäßig geringen Durchmesser – gebräuchlich sind nach Kenntnis des Gerichts insoweit Durchmesser von 7 bis 12 Zentimeter – schon unter das Verbot fällt. Die Errichtung einer ganzen Hopfengerüstanlage fällt jedenfalls unter das vorbezeichnete Verbot, da dabei die Erdoberfläche in großer Ausdehnung – vorliegend geht es um eine Pachtfläche von über 5 Hektar – gleichsam perforiert wird und so die vom Wasserwirtschaftsamt, dessen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. nur BayVGH vom 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312, BeckRS 2012, 45759 m.w.N.), befürchteten Sickerwege in das dort schon in geringer Tiefe anstehende Grundwasser eröffnet werden. Unzutreffend ist auch, wenn die Kläger meinen, dass jede landwirtschaftliche Nutzung, die nicht ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SG-VO genannt ist, gleichsam automatisch im Wasserschutzgebiet zulässig sei. Es kommt vielmehr auf die konkrete Handlung an, die, wenn sie wie hier mit Veränderungen der Erdoberfläche verbunden ist, eigenständig zu beurteilen ist. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sind diese Sickerwege auch nicht durch die Rückverdichtung nach dem Einbringen der Stangen ausgeschlossen. Der amtliche Sachverständige hat hierzu zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) ausgeführt, dass es vorliegend um mehrere hundert Stangen gehe und die Rückverdichtung dabei nach seiner Erfahrung gerade nicht zur dauerhaften Undurchlässigkeit führt.
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt auch keine übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG-VO vor. Maßnahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung sind nur solche, die gewissermaßen das „Tagesgeschäft“ der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung betreffen, wodurch die kontinuierliche Bewirtschaftung der Grundstücke gewährleistet werden soll. Daraus folgt, dass es einem Landwirt natürlich weiterhin erlaubt ist, seinen bereits bestehenden Acker zu bearbeiten und dadurch Veränderungen des Oberbodens vorzunehmen (nämlich das Grundstück weiterhin zu beackern). Nicht „üblich“ in diesem Sinne sind hingegen Umgestaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn diese einen Bezug zur Landwirtschaft haben, im Rahmen dieser vielleicht auch sinnvoll bzw. wirtschaftlich geboten sein können und die Bewirtschaftung des Grundstücks verbessern würden (so auch VG Ansbach v. 15.06.2008 – AN 15 K 08.00362). Die Errichtung eines neuen Hopfengartens auf einer hierfür bisher nicht genutzten Fläche, zu dessen Vorbereitung auch die Einbringung von Hopfenpflanzen zählt, stellt insoweit eine völlig neue Nutzung auf den betroffenen Flächen dar, die nach dem Vorstehenden nicht „üblich“ im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO ist.
3. § 100 Abs. 1 WHG ermächtigt die zuständigen Behörden zu den „Maßnahmen, die nötig sind“, um den Aufgaben der Gewässeraufsicht nachzukommen, hier den Verpflichtungen der Schutzgebietsverordnung gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 SG-VO. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, gegen wasserrechtliche Bestimmungen verstoßende Handlungen oder Nutzungen zu untersagen und in Ausübung dieser verbotenen Handlungen oder Nutzungen Hergestelltes beseitigen zu lassen (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, § 100 Rn. 64 ff.).
a. Indem das Landratsamt in Ziff. 1.1 die Anlage eines Hopfengartens und in Ziff. 1.2 die Fortführung des Anbaus von Hopfen als Sonderkultur untersagt, stellt sie sicher, dass die vorstehend genannten Verbote der Schutzgebietsverordnung künftig eingehalten werden, wobei schon einiges dafür spricht, dass Ziff. 1.2 schon von der Untersagung in Ziff. 1.1 mit umfasst ist.
b. Nicht zu beanstanden ist auch die den Klägern in Ziff. 2 aufgegebene Beseitigungsverpflichtung. Die Kläger haben im bisherigen Verlauf des Vorgangs gezeigt, dass sie bereit sind, Fakten zu schaffen, ohne eine verbindliche Klärung der mit der Errichtung eines Hopfengartens einhergehenden wasserrechtlichen Fragen abzuwarten. Auf die Anfrage des Klägers zu 1) vom 9. Oktober 2017 hin, wurde vom Wasserwirtschaftsamt bereits am nächsten Tag mitgeteilt, dass gegen das Vorhaben Bedenken bestehen und es nicht befürwortet werden kann. Diese fachlichen Bedenken wurden in der Besprechung beim Landratsamt am 11. Dezember 2017 seitens der Wasserrechtsbehörde rechtlich untermauert und deutlich gemacht, dass eine weitere Abklärung erfolgen müsse. In einem Telefonat am 27. Juni 2018 wurde dem Kläger zu 1) mitgeteilt, dass das Landratsamt dem Vorhaben aufgrund der eingeholten Stellungnahmen weiterhin ablehnend gegenüberstehe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wurde dies nochmals bestätigt. Obwohl daher für die Kläger keinerlei Anlass bestand, auf die Verwirklichbarkeit des Vorhabens vertrauen zu können, haben diese zwischenzeitlich Hopfenpflanzen in die betreffende Fläche eingelegt. Angesichts der hartnäckigen Haltung der Kläger, auch ohne abschließende Klärung der offen zu Tage getretenen rechtlichen Fragen, ihr Vorhaben zu verwirklichen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass sie bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, ihr Vorhaben zum Abschluss zu bringen und den Hopfengarten letztlich vollständig zu errichten.
c. Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 sind auch nicht unverhältnismäßig. Dabei kann offen bleiben, ob insbesondere für die Beseitigungsanordnung neben der formellen auch die materielle Illegalität erforderlich ist (zum Streitstand vgl. insoweit Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 72 ff.), da bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 4 SG-VO besteht, das Vorhaben mithin jedenfalls auch materiell illegal ist.
Eine solche Ausnahme wurde von den Klägern im Übrigen nie beantragt. Die dem Gericht vorliegende Behördenakte enthält kein Schreiben der Kläger oder ihres Bevollmächtigten, mit dem eine solche Ausnahme beantragt worden wäre. Der Kläger zu 1) hat sich zwar mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an das Wasserwirtschaftsamt gewandt. Unabhängig davon, dass das Wasserwirtschaftsamt für die Erteilung von Ausnahmen nicht zuständig ist, enthält das Schreiben keinen solchen Antrag, auch nicht sinngemäß. Im weiteren Verlauf des Vorgangs wurde zwischen den Beteiligten erörtert, ob ein Verbotstatbestand der Schutzgebiets-Verordnung erfüllt ist; ein (ggf. vorsorglicher) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme wurde gleichwohl nie ausdrücklich gestellt.
Unabhängig davon liegen die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 SG-VO nicht vor. Die Erteilung einer Ausnahme wird nicht durch das Wohl der Allgemeinheit erfordert, was keiner weiteren Begründung bedarf.
Das Verbot führt auch zu keiner unbilligen Härte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen wirtschaftlichen Belastungen, die für sie mit dem angegriffenen Bescheid einhergehen mögen. Den Klägern hätte es freigestanden, die rechtlichen Fragen der Verwirklichbarkeit ihres Vorhabens zu klären, bevor sie entsprechende Verträge schließen. Die vom Bevollmächtigten der Kläger vorgelegten Kopien der Pacht- und Hopfenlieferungsverträge sind zum Teil schlecht lesbar. Sollte es aber so sein, dass – wofür angesichts der Zeitabläufe einiges spricht – der Hopfenlieferungsvertrag am 8. November 2017 geschlossen wurde, so hat der Kläger zu 1) diesen Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, da ihm das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Oktober 2017 bereits zugegangen sein musste. Er schloss den Vertrag mithin in dem Wissen, dass die zuständige Fachbehörde das Vorhaben negativ beurteilt. Geht ein Landwirt in dieser unsicheren Situation rechtliche Verpflichtungen ein, so kann er sich nicht schutzwürdig auf wirtschaftliche Nachteile im Sinne einer unbilligen Härte berufen, wenn sein Vorhaben aus den von der Fachbehörde bereits angeführten Gründen scheitert. Im Übrigen wäre auch zu prüfen, ob die zivilrechtlichen Verpflichtungen wirklich in dem Umfang bestehen, wenn dem die fehlsame Annahme der Vertragsparteien zu Grunde liegt, dass auf den betreffenden Flächen Hopfen angebaut werden kann bzw. darf.
Selbst wenn man aber – entgegen der Auffassung des Gerichts – eine unbillige Härte bejaht, würde der Erteilung einer Ausnahme das Gemeinwohl entgegenstehen. Das Wasserwirtschaftsamt, auf dessen besonderes Gewicht bereits hingewiesen wurde, hat in seiner schriftlichen Stellungnahme und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Nutzung der zum Teil unmittelbar an die Fassungsbereiche von drei Brunnen angrenzenden Flächen für den Hopfenanbau, auch angesichts des intensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes und der in diesem Bereich vorhandenen geringmächtigen Deckschichten, abzulehnen ist. Dem Gericht erschließt sich ohne Weiteres, dass der ohnehin und auch vom … angenommene relativ hohe Belastungsindex von 10,47 umso schwerer wiegt, als zu berücksichtigen ist, dass andere Feldfrüchte regelmäßig im Wechsel angebaut werden (was zu einem niedrigeren Belastungsindex führt), während Flächen für den Hopfenanbau regelmäßig über Jahre oder gar Jahrzehnte für den gleichen Zweck verwendet und somit auch einer konstant hohen Belastung mit Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt werden (vgl. Stellungnahme des … vom 07.06.2018). Hinzu kommt, dass der Vertreter des … in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass er über das Sickerverhalten von Pflanzenschutzmitteln nichts sagen könne. Die hierauf bezogene Aussage des amtlichen Sachverständigen beim Wasserwirtschaftsamt ist daher unter keinem Gesichtspunkt erschüttert oder gar widerlegt worden.
d. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt neben dem unstreitig in Frage kommenden Kläger zu 1) auch den Kläger zu 2) als Störer in Anspruch genommen hat. Es ist seitens der Kläger gerade nicht dargelegt worden, dass der Kläger zu 2) überhaupt nichts mit der Angelegenheit zu tun hätte. Vielmehr haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschaften und der Kläger zu 2) einmal den Hof übernehmen soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt den Kläger zu 2), als Handlungsstörer betrachtet, zumal dieser auch an der Besprechung vom 11. Dezember 2017 teilgenommen und sich auch in der mündlichen Verhandlung zu den inmitten stehenden Fragen eingehend geäußert hat.
4. Auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 4 sind rechtmäßig ergangen. Die für jede Verpflichtung individualisiert angedrohten Zwangsgelder beruhen – von den Klägern nicht beanstandet – auf Art. 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind angesichts des Verhaltens der Kläger, ihres wirtschaftlichen Interesses an dem Hopfengarten und des bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro reichenden Rahmens (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) ebenfalls nicht zu beanstanden.
5. Soweit sich die Kläger gegen den Bescheid insgesamt und somit auch gegen die Duldungsverfügung in Ziffer 5 des Bescheids wenden, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kläger durch die an Dritte gerichteten Duldungsverpflichtungen nicht in eigenen Rechten verletzt werden können.
II.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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