Aktenzeichen 15 N 19.1077
Leitsatz
1. Verstoßen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans gegen das Gebot der Normenklarheit, begründet dies die Unwirksamkeit der Festsetzung. Das folgt sowohl für zeichnerische als auch textliche Festsetzungen daraus, dass diese Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind die durch den landwirtschaftlichen Betrieb hervorgerufenen Immissionen und deren Einwirkung auf das Plangebiet nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt worden, leidet der Bebauungsplan an einem Ermittlungsdefizit. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen, sondern es kann auf diverse Regelwerke (VDI-Richtlinie 3894, GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der am 10. Mai 2019 bekannt gemachte Bebauungsplan „W …-Erweiterung“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Antrag ist zulässig, denn die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7). Hier erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Interessen der Antragsteller als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und Betreiber einer Biogasanlage in räumlicher Nähe zum Plangebiet fehlerhaft abgewogen worden sind und sie dadurch in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sind.
II.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen nach § 18 BauNVO zu unbestimmt sind (s.u. Nr. 1.) und der Bebauungsplan hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs auf FlNr. … den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB an eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials nicht genügt (s.u. Nr. 2.). Auf die übrigen gerügten formellen und materiellen Fehler kommt es deshalb nicht mehr an (s.u. Nr. 3.).
1. Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen sind nicht hinreichend bestimmbar und der Bebauungsplan ist damit insgesamt unwirksam. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass es auf §§ 214, 215 BauGB ankommt. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 15 N 18.636 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (vgl. auch OVG NW, U.v. 2.12.2016 – 2 D 121/14.NE – juris Rn. 62 m.w.N.).
Daran orientiert, sind die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen auch durch Auslegung nicht hinreichend bestimmbar. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit muss es sich dabei um eindeutig bestimmte oder bestimmbare feste Bezugspunkte handeln (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2020, § 18 BauNVO, Rn. 3; zur Bestimmbarkeit des Gültigkeitsbereichs einer Grundflächenzahl BayVGH, U.v. 6.12.2019 a.a.O. Rn. 27). Daran fehlt es hier, denn es ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche Bereiche sich die Festsetzungen zur Rohfußbodenhöhe beziehen. Die Antragsgegnerin hat in den Hinweisen zum Bebauungsplan ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Grundstücksgrenzen im westlichen Planbereich (gestrichelte Linien) nur um unverbindliche Vorschläge handelt. Es existieren dort keine verbindlich festgesetzten und z.B. durch eine Abgrenzungslinie nach Nr. 15.14. PlanZV bezeichneten Bereiche, für die die jeweiligen unteren Bezugspunkte gelten könnten, sondern die verschiedenen Rohfußbodenhöhen stehen ohne feste Bezugsmöglichkeiten im Raum. Im östlichen Planbereich existieren zwar vorhandene Katastergrenzen (durchgezogene Linien) und auf FlNr. … sind, getrennt durch eine Abgrenzungslinie nach Nr. 15.14. PlanZV, zwei verschiedene Höhenwerte für die Parzellen 23 und 22 festgesetzt. Gleichwohl erscheint es auch in diesem Bereich nicht ausgeschlossen, dass die Grundstücksgrenzen abweichend von den bisherigen Katastergrenzen gezogen werden und damit die Bezugsflächen nicht hinreichend sicher bestimmt werden können.
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum unteren Bezugspunkt nach § 18 Abs. 1 BauNVO bewirkt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2007 – 4 BN 44.07 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 19.2.2019 – 1 N 16.350 – juris Rn. 20; U.v. 5.2.2016 – 1 N 11.766 – juris Rn. 16). Eine Teilunwirksamkeit nur der Höhenfestsetzungen scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb aus, weil die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan ohne die Festsetzungen zur Höhe angesichts ihres Planungswillens nicht beschlossen hätte. Ausweislich Nr. 8.2.3 der Begründung zum Bebauungsplan soll die Höhe der Anlagen durch die Festsetzungen auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden sowie der umliegende Gebietscharakter und die vorgesehene städtebauliche Ordnung dadurch gewahrt werden. Diese Zielsetzung wäre ohne die Festsetzungen zur Höhe und Höhenlage nicht zu erreichen. Selbst wenn man die Festsetzungen für den östlichen Bereich der früheren Hofstelle auf FlNrn. …, … und … für ausreichend bestimmt ansehen würde, könnte auch dieser Bereich angesichts des Planungswillens der Antragsgegnerin, gerade im westlichen Bereich des Bebauungsplans neues Bauland zu erschließen, nicht alleine bestehen bleiben.
2. Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan an einem Ermittlungsdefizit, da die durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf FlNr. … hervorgerufenen Immissionen im Plangebiet nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 32 m.w.N.). Jeder Mangel, der in der konkreten Planungssituation das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann, ist dabei abwägungsbeachtlich und damit ein Mangel in den für die Abwägung wesentlichen Punkten (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 214 BauGB Rn. 39g m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen des auf der östlichen Seite der Straße „K …“ vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs nicht hinreichend ermittelt worden. Unstreitig ist dort ein Milchviehbetrieb mit 60 Großvieheinheiten angesiedelt, dessen Gebäude zur festgesetzten Baugrenze auf dem im Planbereich gelegenen Grundstück FlNr. … nur einen Abstand von knapp über 40 m einhalten. Wie der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, sind damit gemäß der Abbildung 3 der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (Kap. 3.3.2 Seite 5) zwar keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermuten, es bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, ob der Abstand ausreichend ist, um schädliche Umwelteinwirkungen auf den Planbereich auszuschließen. Eine solche Einzelfallprüfung ist unstreitig nicht erfolgt. Ob dies daran liegt, dass die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Betrieb befinde sich ca. 130 m vom östlichen Rand des Baugebiets entfernt (vgl. undatierte E-Mail der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen, Bl. 97 der Planaufstellungsakten), oder ob sie der Auffassung war, diese Problematik sei durch die Stellungnahme des Landratsamts vom 11. Februar 2019 erfasst, spielt dabei keine Rolle. Dieser Mangel ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, denn es ist nicht auszuschließen, dass im östlichen Planbereich angesichts der Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens zu den schon bestehenden Wohnhäusern im Plangebiet und der Baugrenze andere Festsetzungen getroffen worden wären, wenn die Problematik ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Antragsteller haben diesen Mangel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch rechtzeitig gerügt, denn sie haben schon mit ihrer Stellungnahme vom 15. November 2018, auf die sie mit ihrem Normenkontrollantrag vom 21. Mai 2019 Bezug genommen haben, unter Nr. VI. darauf hingewiesen haben, dass sich östlich vom „K …“ ein Milchviehbetrieb befindet und diesbezüglich eine Geruchsimmissionsprognose erforderlich sei.
3. Im Übrigen kann offenbleiben, ob die zahlreichen von den Antragstellern gerügten formellen und materiellen Mängel des streitgegenständlichen Bebauungsplans vorliegen und rechtzeitig gerügt worden sind, denn darauf kommt es angesichts der unter Nummern 1 und 2 festgestellten Gesamtunwirksamkeit nicht mehr an.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 13b BauGB bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO verlangt, dass zumindest alle Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Leitsatz 2; B.v. 9.5.2018 – 2 NE 17.2528 – juris Rn. 25; VGH BW, B.v. 14.4.2020 – 3 S 6/20 – juris Leitsatz 3), was hier nicht erfolgt ist.
Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die Belange der Antragsteller hinsichtlich der Biogasanlage und des Schweinemastbetriebs ordnungsgemäß ermittelt und bewertet sowie abgewogen worden sind. Zum einen sind die vom Antragsteller zu 1 geäußerten, aber noch völlig unklaren Erweiterungswünsche in ferner Zukunft, in Form einer Verdoppelung der Tierzahlen alle zehn Jahre, wohl nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH BW, U.v. 16.10.2018 – 8 S 2368/16 – ZfBR 2019, 47 = juris Rn.46). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass nicht auf die Bewertungen des Landratsamts im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zurückgegriffen werden könnte. Das Landratsamt ist dort zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz Berücksichtigung der geplanten Erweiterung der Wohnbebauung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan die Einholung eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens durch die Antragsteller nicht erforderlich war, da die Abstände gemäß der Berechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 ausreichend bemessen sind, um Konflikte zu vermeiden. Die Antragsteller konnten keine Aspekte aufzeigen, dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen sein könnte. Weder ist die VDI-Richtlinie veraltet und damit nicht mehr anwendbar (vgl. VGH BW, U.v. 15.7.2020 – 5 S 2522/18 – juris Leitsatz 2), noch ist vorrangig die Geruchsimmissionsrichtlinie [GIRL, in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 (mit einer Ergänzung vom 10. September 2008) ] heranzuziehen, denn für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen, sondern es kann auf diverse Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 29 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL ist gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 13. Februar 2009 den bayerischen Behörden auch nicht verbindlich vorgegeben, sondern nur als Erkenntnisquelle für den Vollzug übermittelt worden. Im Übrigen geht auch die GIRL davon aus, dass es nicht zulässig ist, je nach Art des Verwaltungsverfahrens andere Bewertungskriterien heranzuziehen, da es letztendlich in allen Verfahren um die Erheblichkeit der Geruchsbelästigungen geht (vgl. GIRL S. 31, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Bauleitplanung“). Es ist daher nicht zu beanstanden, die notwendigen Abstände sowohl im immissionsschutzrechtlichen Verfahren als auch im Bauleitplanverfahren nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zu bemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.