Aktenzeichen 1 NE 18.499
Leitsatz
1 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht bereits deshalb unzulässig, wenn ein Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Antragsbefugt im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Dies ist gegeben, wenn ein Nachbar des Plangebiets geltend macht, dass bei der Festsetzung der Abstandsflächen seine nachbarlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht von vorneherein nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO bzw. nach § 123 VwGO. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Unzulässigkeit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber dann anzunehmen, wenn der Bebauungsplan durch eine Baugenehmigung oder im Freistellungsverfahren für ein nach den Festsetzungen zulässiges Vorhaben vollständig umgesetzt wurde und mit den Bauarbeiten bereits begonnen wurde. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes „S…“.
Die Bebauungsplanänderung betrifft eine kleine Teilfläche des großräumigen einfachen Bebauungsplans „S…“. Eine zum Großteil brachliegende Fläche im Ortskern sollte überplant werden‚ um einem Investor zu ermöglichen‚ auf der Fläche eine hochwertige Wohnanlage für ein seniorengerechtes Wohnen zu entwickeln, die dort aus städtebaulichen Gründen wünschenswert ist. Die als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossene Satzung vom 17. November 2016 wurde am 13. Dezember 2016 bekanntgemacht. Für das Baugebiet wurde wie bisher als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt. Die Abstandsflächen regelt der Bebauungsplan dahingehend, dass generell als Grenzabstand H/2 gilt, mindestens jedoch 3 m zur Grundstücksgrenze. Eine Ausnahme gilt nur im Bereich der bestehenden Grenzbebauung auf der FlNr. … Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …‚ das im Osten an das Bebauungsplangebiet angrenzt. Sie betreibt auf dem Grundstück eine Gaststätte mit einer Außenterrasse zum Plangebiet hin. Dem beigeladenen Bauträger wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2017 mitgeteilt‚ dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei und mit der Bauausführung begonnen werden könne.
Am 9. November 2017 erhob die Antragstellerin Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan und beantragte am 28. Februar 2018,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „S…“ der Stadt N… vom 13. Dezember 2016 durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen.
Es sei zu befürchten‚ dass es zu negativen Auswirkungen hinsichtlich Lärmimmissionen von der Gaststätte der Antragstellerin auf die Wohnanlage kommen könne. Außerdem wirkten die Festsetzungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen unmittelbar auf die Antragstellerin. Da die Antragstellerin Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks sei‚ seien ihre Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans in angemessenen Maße mit zu berücksichtigen gewesen. Der Antragstellerin drohten schwere Nachteile im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO‚ wenn der angegriffene Bebauungsplan vollzogen werde. Der Baubeginn sei bereits erfolgt. Die Außervollzugsetzung sei jedenfalls wegen der offensichtlichen Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans dringend geboten. Die Antragsgegnerin hätte bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials berücksichtigen müssen‚ dass die Außenterrasse der Antragstellerin an das Plangebiet angrenze. Weiter weiche der Bebauungsplan hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen von den zulässigen Festsetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ab. Der Bebauungsplan setze entgegen Art. 6 Abs. 5 BayBO für alle Außenwände eine Abstandsfläche von H/2 fest. Die Antragsgegnerin habe das Gebot der gerechten Abwägung verletzt‚ da sie die genannten Belange der Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Durch die Planung werde das Problem der Geräuschimmissionen erst hervorgerufen. Die aktuell noch freie Fläche des Plangebiets sei die letzte Belichtungsmöglichkeit für die Außensitzplätze der Gaststätte. Durch den Bau des Wohngebäudes mit Wandhöhen von zum Teil mehr als 10 m werde die Nutzungsmöglichkeit der Terrasse deutlich beeinträchtigt.
Die Antragsgegnerin beantragte‚
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin trage nicht substantiiert vor‚ dass abwägungserhebliche Belange durch die Planung berührt würden. In Bezug auf die Immissionen ergebe sich gegenüber einer künftigen Wohnbebauung kein höherer Schutzanspruch als nach dem derzeit bestehendem Bebauungsplan. Bereits jetzt müsse die Antragstellerin mit ihrem Gaststättenbetrieb die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einhalten. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die Festsetzungen der Abstandsflächen im Bebauungsplan eine Verletzung ihrer Rechte geltend mache‚ habe sich die Antragsgegnerin mit dieser Thematik ausführlich im Bebauungsplan auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung sämtlicher privater und öffentlicher Belange Abstandsflächen von H/2 festgesetzt. Gerade im Rahmen einer ohnehin schon bestehenden innerstädtischen dichten – teilweise sogar geschlossenen – Bebauung sei von vorneherein ausgeschlossen‚ dass ein Recht der Antragstellerin verletzt sein könnte. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Für das Bauvorhaben‚ das sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans beziehe‚ sei die Genehmigungsfreistellung erteilt worden. Wenn es einem Antragsteller darum gehe‚ die Errichtung eines Bauvorhabens zu verhindern‚ könne er die Baugenehmigung anfechten bzw. bei einem freigestellten Vorhaben ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde beanspruchen. Es fehle am Rechtschutzinteresse für eine Außervollzugsetzung der ganzen Norm. Die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans sei auch nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Insbesondere seien die Festsetzungen in Bezug auf die Abstandsflächen zulässig und damit rechtswirksam.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Satzungsunterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig.
Der Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 24. August bis zum 26. September 2016 keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hat; sie hat sich erst mit Schreiben vom 17. August 2017 an die Antragsgegnerin gewandt. Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO wurde mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben (vgl. VGH BW, U.v. 18.10.2017 – 3 S 642/16 – BauR 2018, 240 (nur) Unzulässigkeit einer zum Änderungszeitpunkt bereits erhobenen Normenkontrollklage).
Auch die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragstellerin kann bejaht werden. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ihre Rechte verletzt. Wer sich als außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnender Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 – 4 BN 13.13 – juris Rn. 4; U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (stRspr BVerwG, vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – BauR 2015, 967). Zwar hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass ein substantiierter Vortrag zu einem abwägungsrelevanten Belang im Hinblick auf die von der Gaststätte bzw. Terrasse ausgehenden Emissionen fehlt. Denn insoweit ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Antragstellerin, die mit ihrer Gaststätte und Außenbereichsnutzung (nur 20 Gastplätze) bereits auf die angrenzende Wohnbebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. die Auflagen in dem vorgelegten Genehmigungsbescheid vom 28.7.2009), einen darüber hinaus gehenden Schutzanspruch im Hinblick auf die Wohnbebauung des Plangebiets geltend machen kann (vgl. auch die Darstellung der Grundstückssituation, S. 22 der Satzungsbegründung). Die Antragstellerin kann aber als Nachbarin des Plangebiets geltend machen, dass bei der Festsetzung der Abstandsflächen mit generell H/2 ihre nachbarlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ob die Abstandsflächenfestsetzungen zu Recht erfolgt sind, ist eine Frage der Begründetheit, auch wenn diese Rechtsfrage gegebenenfalls leicht zu beantworten ist. Die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732).
Der Antragstellerin fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sie im Individualrechtsschutz nach § 123 VwGO ihr offensichtliches Ziel, die Einstellung der Bauarbeiten, bei Begründetheit der geltend gemachten Belange sachgerechter erreichen kann. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Weg schneller und einfacher erreichen kann oder ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht von vorneherein nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO (bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben) bzw. nach § 123 VwGO (bei genehmigungsfreien oder von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben). Es besteht wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität. Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 1 NE 17.716 – juris Rn. 7; B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; B.v. 2.4.2008 – 1 NE 08.25 – juris Rn. 20; B.v. 28.7.1999 – 1 NE 99.813 – BayVBl 2000, 628). Dass der vorläufige Rechtsschutz gegen das aufgrund des Bebauungsplans zulässige Vorhaben nicht schon abstrakt vorrangig gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz ist, bedeutet allerdings nicht, dass beide Rechtsschutzmöglichkeiten auch im Einzelfall ohne jede Einschränkung nebeneinander in Anspruch genommen werden können. So hat der Senat die Zulässigkeit für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verneint, wenn bereits ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gestellt worden war und ein Vollzug des Bebauungsplans nur hinsichtlich dieses Vorhaben drohte (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 – 1 NE 05.2568 – juris Rn. 12 ff.).
Die Unzulässigkeit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nach Auffassung des Senats weiter anzunehmen, wenn der Bebauungsplan durch eine Baugenehmigung oder im Freistellungsverfahren für ein nach den Festsetzungen zulässiges Vorhaben vollständig umgesetzt wurde und mit den Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Denn dann kann eine vorläufige Außervollzugsetzung der Norm die Position des Antragstellers nicht mehr entscheidend verbessern (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2003 – 1 NE 03.984 – juris Rn. 16; B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 (hier noch kein Baubeginn); B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 47 Rn. 151). Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wirkt nicht für die Vergangenheit. Sie führt lediglich dazu, dass der angefochtene Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorläufig nicht mehr angewendet werden kann. Mit der einstweiligen Anordnung könnte der Bebauungsplan auch nicht vorläufig für unwirksam erklärt werden, so dass damit auch nicht die (vorläufig) verbindliche Klärung einer Rechtsfrage verbunden ist. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 – 8 S 907/13 – juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 5.6.2008 – 1 MN 328/07 – juris Rn. 62 ff.; BayVGH, B.v. 26.6.2001 – 15 NE 01.1292 – juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, B.v. 9.12.1996 – 11a B 1710/96.NE – NVwZ 1997, 1006). Auch bei einem genehmigungsfrei gestellten Vorhaben hat die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht zur Folge, dass damit die Bauarbeiten gestoppt werden. Es bedarf zusätzlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens, bei dem das Vertrauen des Bauherrn auf die Gültigkeit der Rechtsnorm und die Schwere der nachbarrechtlichen Rechtsverletzung zu würdigen sind. Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans daher mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben vollständig umgesetzt und haben die Bauarbeiten bereits begonnen, kann der an das Plangebiet angrenzende Nachbar seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen, er kann seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht (mehr) verbessern (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 2 NE 09.1506 – NVwZ-RR 2010, 44, der in diesem Fall die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung verneint).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.