Aktenzeichen AN 3 K 15.00868
Leitsatz
1 Eine unselbständige Terrassenüberdachung ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1g BayBO verfahrensfrei. (red. LS Andreas Decker)
2 Bestandsschutz genießt ein Gebäude nur im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und in seiner Funktion. Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz. Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten. (red. LS Andreas Decker)
3 In der offenen Bauweise ist die Errichtung eines Grenzgebäudes nur dann möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (wie BVerwG BeckRS 2016, 43173 mwN). (red. LS Andreas Decker)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Landratsamtes … vom 30. April 2015 in der Fassung vom 24. Oktober 2016, mit dem dem Kläger die beantragte Baugenehmigung versagt und er verpflichtet wird, den – ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten – Anbau an das Wohngebäude vollständig zu beseitigen sowie die – ebenfalls ohne die erforderliche Baugenehmigung angebrachte – Überdachung der Terrasse zu entfernen.
Die Klage gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2016 stellt eine nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung dar, wobei auch von einer Einwilligung der Beteiligten in diese auszugehen ist.
Über die Klage konnte im Einverständnis aller Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da das Vorhaben gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (siehe unten 1.). Die ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Kläger kein geeignetes Austauschmittel mit der Folge angeboten, dass anstelle der Beseitigungsanordnung nur eine entsprechende Rückbauverpflichtung hätte ausgesprochen werden dürfen (siehe unten 2.).
1. Das Bauvorhaben, das wegen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nach Art. 58 Abs. 1 BayBO genehmigungsfrei errichtet werden konnte, sondern nach Art. 55 BayBO einer Baugenehmigung bedarf, ist nicht genehmigungsfähig, weil es in Widerspruch zu Vorschriften des öffentlichen Rechts errichtet wurde, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf die im Zuge der Sanierung bzw. des Neubaus geplante und mittlerweile realisierte Überdachung der Terrasse. Von einer Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g BayBO ist nicht auszugehen, da diese nur für Vorhaben gilt, die selbstständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden sollen (Lechner/Busse in Simon/Busse, Stand August 2016, Art. 57, Rn. 12). Vorliegend wurde die Baugenehmigung zusammen mit dem genehmigungspflichtigen Umbau des Schwimmbadgebäudes beantragt. An der erforderlichen Selbstständigkeit fehlt es daher (BayVGH, B.v. 5.11.2013 – 15 ZB 12.179 – juris, Rn. 10).
a) Während die Terrassenüberdachung bauplanungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, weil sie die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einhält, fehlt dem Neubau anstelle der Schwimmhalle die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Grundstücksbereich eine Baugrenze fest, die nicht eingehalten, sondern um ca. 2,15 m überschritten wird. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO.
aa) Auf Bestandsschutz mit der Folge, dass diese Überschreitung unbeachtlich sein könnte, kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar überschritt bereits das Schwimmhallengebäude die Baugrenze. Dies war bauplanungsrechtlich unschädlich, da die Bebauung des Grundstücks mit Wohnhaus und Schwimmhalle bereits im Jahr 1973 erfolgte, der Bebauungsplan „…“ der Beigeladenen aber erst im Jahr 1982 in Kraft trat. In den zeichnerischen Festsetzungen hat die bauliche Situation auf dem Grundstück des Klägers bereits Eingang gefunden, indem nämlich das bereits bestehende Nebengebäude zeichnerisch erfasst wurde.
Bestandsschutz genießt ein Gebäude nur im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion (BVerwG, U.v. 25.11.1970 – 4 C 119.68 – juris). Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt folglich der Bestandsschutz. Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 2.78 – juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand 1.8.2016, § 35, Rn. 179 m. w. N.).
Nachdem die Außenwände der baurechtlich genehmigten Schwimmhalle bis auf die Fundamente beseitigt wurden, ist der Bestandsschutz für dieses Gebäude entfallen und das Ersatzgebäude als Neubau zu behandeln (BayVGH, B.v. 25.10.2012 – 15 ZB 12.2116 – juris, Rn. 8).
bb) Die Voraussetzung für die Erteilung einer – vom Kläger im Genehmigungsverfahren schließlich beantragten – Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits tatbestandlich nicht vor, weshalb es auf ein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen seitens des Beklagten nicht ankommt. Die Grundzüge der Planung werden durch das realisierte Vorhaben berührt, eine Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung kommt deshalb nicht in Betracht. Im Allgemeinen scheiden Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art oder dem Maß der baulichen Nutzung sowie die Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O. § 31, Rn. 36). Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 1 BauNVO) sind Mindestbestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB, weshalb eine Befreiung hiervon grundsätzlich die Grundzüge der Planung der Gemeinde berührt. Ein qualifizierter Bebauungsplan soll nach dem gesetzgeberischen Ziel des § 30 Abs. 1 BauGB die alleinige Grundlage für die städtebauliche Zulässigkeit eines Vorhabens darstellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 30, Rn. 14). Der Bebauungsplan „…“ setzt bei allen Grundstücken in seinem Geltungsbereich Baugrenzen zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und den rückwärtig angrenzenden Nachbargrundstücken fest und gewährleistet damit ein parkartiges Erscheinungsbild der Siedlung. Da so ein einheitliches Erscheinungsbild des Baugebiets geschaffen werden sollte, handelt es sich bei der Festsetzung der Baugrenzen um die Grundkonzeption des Bebauungsplans.
cc) Auch ist die Errichtung des Gebäudes auf der Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. … bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan steht der Errichtung einer Grenzbebauung entgegen.
Zum einen setzt er die offene Bauweise fest. Dies bedeutet nach § 22 Abs. 1 BauNVO, dass seitliche Grenzabstände einzuhalten sind. Zum anderen erlaubt die Beschreibung „Grenze des Nutzungsbereichs“ mit der Ergänzung „1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“ entgegen der Auffassung des Klägers nicht, direkt an die Grenze anzubauen.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält gemäß § 30 Abs. 1 BauGB Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO, nämlich die Festsetzung von Baugrenzen im oben unter 1. a) bb) dargestellten Umfang. Die hier vom Kläger angesprochene zeichnerische Beschreibung stellt keine Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen dar, insbesondere keine Baulinie nach § 23 Abs. 2 BauNVO, auf die gebaut werden muss. Vielmehr wollte der Plangeber damit wohl die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans vorhandene bauliche Situation auf dem Grundstück des Klägers zeichnerisch erfassen und – nachdem das Schwimmbad als Anbau an das Wohnhaus des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits existierte – klarstellen, dass auch dem Nachbarn im Rahmen des bereits vorhandenen Grenzbaus ein Anbau an die Grundstücksgrenze erlaubt sein sollte, der nicht weiterreichen dürfte als der in den Bebauungsplan eingezeichnete Rahmen. Dafür spricht, dass nur im Bereich der hier betroffenen Grundstücke eine derartige Kennzeichnung vorgenommen wurde. Ein Baurecht des Klägers für ein Bauvorhaben, das keinen Bestandsschutz (mehr) genießt ohne Einhaltung von Abstandsflächen wird durch die Einzeichnung im Bebauungsplan nicht begründet.
Ein Bebauungsplan, der – wie hier – bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, überlässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Grundstückseigentümern, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Dabei ist die Errichtung eines Grenzgebäudes nur dann möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, B.v. 1.2.2016 – 4 BN 26/15 -, juris, Rn. 3 m. w. N.). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes – nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen – ausnutzbar. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aus:
„Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt.“
Sofern der Kläger die Erteilung einer Befreiung von der offenen Bauweise begehrt, ist diese schon deshalb zu versagen, weil die Grundzüge der Planung berührt werden. Damit ist bereits die Tatbestandsseite für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. Hierzu kann auf das bereits oben unter 1. a. bb. Ausgeführte verwiesen werden. Aus dem Planungskonzept der Gemeinde ist ersichtlich, dass die Bebauung grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand erfolgen soll. Nach den Einlassungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wurden im maßgeblichen Bebauungsplangebiet „… …“ keine Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans seitens des Landratsamtes erteilt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Beigeladene an ihrem Planungskonzept nicht mehr festhalten wolle. Aus möglicherweise ohne die Erteilung einer Befreiung realisierten Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans kann der Kläger keine Rechtsposition ableiten, die ihm zu einer solchen Befreiung verhelfen könnte.
b) Das Vorhaben verstößt zudem insgesamt gegen Bauordnungsrecht.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor Außenwänden von Gebäuden vor oberirdischen Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten. Die Tiefe der Abstandsfläche muss mindestens drei Meter betragen und auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO werden nicht erfüllt. Dies gilt zum einen für die Terrassenüberdachung als Bestandteil des Wohngebäudes, der Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO liegt wegen Unterschreitung des 2 Meter-Abstands zur Grundstücksgrenze nicht vor.
Zum anderen missachtet das Bauvorhaben bezüglich der Neuerrichtung der Wohnräume an Stelle der Schwimmhalle das Gebot zur Einhaltung von Abstandsflächen. Dieses beansprucht Geltung, da nach dem Bauplanungsrecht ein Grenzanbau – wie oben dargestellt – nicht zulässig ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO).
Der Privilegierungstatbestand nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO, der abweichend vom Bauplanungsrecht einen Anbau an der Grenze zulässt, liegt auch hinsichtlich des neu errichteten Gebäudes nicht vor, da es sowohl die zulässige Länge von 9 Metern als auch die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Metern deutlich überschreitet und die übrigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z. B. Gebäude ohne Aufenthaltsräume).
Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO besteht nicht. Die Erteilung einer Abweichung setzt stets einen von der Regel abweichenden Sonderfall voraus (Dhom in Simon/Busse, Stand August 2016, Art. 63, Rn. 23). Allen Fallgruppen einer unbeabsichtigten oder unbilligen Härte, die eine Abweichung rechtfertigen können, ist gemeinsam, dass ihnen eine atypische Grundstückssituation zugrunde liegen muss, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Rechtsordnung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss. Wirtschaftliche Erschwernisse oder persönliche Verhältnisse des Bauherrn rechtfertigen eine Abweichung nicht (Dhom in Simon/Busse a. a. O., Rn. 29). Weder die Tatsache, dass an derselben Stelle bisher ein Schwimmbad stand, noch das Vorbringen, dass der Kläger auf den neu geschaffenen Wohnraum angewiesen sei, sind geeignet, die grundstücksbezogene Atypik zu begründen. Auch dass die Nachbarn der Errichtung eines drei Meter hohen Grenzgebäudes ursprünglich zugestimmt hatten, ändert an der Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsflächen nichts. Das Grundstück ist baulich ohne Auffälligkeiten nutzbar.
Auf die Frage, ob eine Abweichung von den Vorschriften des Art. 28 BayBO für die Ausführung als Brandwand hätte erteilt werden müssen, kommt es nach alldem nicht mehr an.
2. Die im streitgegenständlichen Bescheid nach Art. 76 Satz 1 BayBO ausgesprochene Beseitigungsanordnung erweist sich als rechtmäßig, da für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig (materielle Illegalität) ist (siehe hierzu oben unter 1.) und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere keine Ermessensfehler festzustellen sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Abzustellen ist für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar ist grundsätzlich bei der Anfechtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, jedoch hat die Beseitigungsanordnung jedenfalls insoweit eine Dauerwirkung, als dem Betroffenen eine Verpflichtung auferlegt wird, der er nachzukommen hat. Wegen dieser Wirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte Beseitigungsanordnung während eines Verwaltungsstreitverfahrens „unter Kontrolle“ halten. Wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden (BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 -, juris, Rn. 67).
Dem Kläger wurde nach der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 seitens des Landratsamtes Gelegenheit gegeben, den Anbau so umzuplanen und rückzubauen, dass die Baugrenzenfestsetzung nach Norden sowie wegen der Abstandsflächen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eingehalten würden. Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine entsprechende Planung nicht vorgelegt, weshalb sich das Festhalten an der ausgesprochenen Beseitigungsanordnung als verhältnismäßig erweist. Zwar würde der entsprechend der eingereichten Tektur sich ergebene Rückbau die nördliche Baugrenze einhalten, jedoch soll der Anbau auch bei Umplanung immer noch bis zu 3,60 m hoch werden. Damit löst er auch dann Abstandsflächen aus, wenn er direkt an der Grenze eine mittlere Wandhöhe von 3 m einhalten sollte, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO. Auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 13. Dezember 2016 wird Bezug genommen. Aus den klägerseits im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Plänen für den Terrassen-Rückbau lässt sich die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit nicht abschließend beurteilen.
Das Vorbringen des Klägers, er habe erhebliche Summen für den Anbau aufgewendet, ist im Rahmen der Beseitigungsanordnung unbeachtlich. Das Landratsamt teilte dem Kläger im Rahmen der Genehmigungsfreistellung am 13. September 2013 bereits mit, dass er allein die Verantwortung für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens trage. Dass hierfür nach Einlassungen des Klägers allein der Architekt verantwortlich sei, dem das Vorhaben „aus dem Ruder gelaufen“ sei und der Kläger wegen seines Aufenthaltes in … den Baufortschritt nicht habe verfolgen können, ist nicht relevant, da das öffentliche Baurecht eine plangemäße Bebauung regelt, persönliche Interessen und Gründe des Bauherrn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Beseitigungsanordnung keine Berücksichtigung finden und hier zudem die Interessen der Nachbarn inmitten stehen, die vorliegend durch das realisierte Bauvorhaben tatsächlich in ihren grundstücksbezogenen Rechten rücksichtslos betroffen werden.
3. Die gegenüber den Mietern des klägerischen Anwesens ausgesprochenen Duldungsanordnungen berühren ebenso wenig wie die auf drei Monate nach Bestandskraft des Bescheides festgelegte Frist zur Vornahme der Handlung die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung, sondern sind lediglich für ihre Vollziehbarkeit relevant.
Für die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen der Zwangsgeldandrohung ausgesprochene Frist zur Vornahme der Beseitigung, die das Landratsamt nach Hinweis des Gerichts auf drei Monate nach Bestandskraft verlängert hat, ergibt sich dies aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Der nun gewählte Zeitraum erscheint für den Kläger ausreichend, um selbst den Abriss disponieren zu können und behördliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden (Decker in Simon/Busse, Stand August 2016 Art. 76, Rn. 194).
Die nach Art. 76 Satz 1 BayBO für den Vollzug der Beseitigungsanordnung erforderlichen Duldungsanordnungen gegenüber den Mietern als an dem Abrissgebäude obligatorisch Berechtigten liegen vor. Der Kläger konnte diese nicht wirksam angreifen, da er nicht Adressat der Duldungsanordnungen war. Nachdem diese zunächst unbestimmt und fehlerhaft adressiert waren, wurde der streitgegenständliche Bescheid, der in seinen Ziffern 3, 4 und 6 Regelungen für die Duldungspflichtigen erhält, den Mietern als richtigen Adressaten der Anordnung mit Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2016 zugestellt. Zwischenzeitlich ist insoweit Bestandskraft eingetreten, so dass ein Vollstreckungshindernis nicht besteht.
4. Nachdem die Kostenentscheidung und die Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Dass in Ziffer 5 des Bescheides auf Ziffer 1 und nicht auf Ziffer 2 Bezug genommen wurde, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, da Ziffer 1 keine Verpflichtung des Klägers enthält. Dies wurde durch den Beklagten im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG klargestellt und seitens des Klägers nicht weiter in Frage gestellt, so dass die Zwangsgeldandrohung nicht an einem Bestimmtheitsmangel nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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in Ansbach:
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
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Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.