Aktenzeichen M 29 K 16.4017
Leitsatz
1 Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffene Nutzungsuntersagung vom 3. August 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Insbesondere ist sie nicht formell rechtswidrig wegen des Adresszusatzes „… GmbH – v. d. d. Geschäftsführer – z. Hd. Frau K. …“. Es ist hinreichend bestimmt, dass der Geschäftsführer der Klägerin gemeint war. Deswegen hat er den so adressierten Umschlag auch geöffnet und Klage gegen den Bescheid erhoben. Der irrtümlich angebrachte Zusatz „z. Hd. Frau K. …“ vermochte daran nichts zu ändern.
Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.
1. Gemäß Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben bereits dann vor, wenn dieses im Widerspruch zur Baugenehmigung genutzt wird. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. VG München, B. v. 18.12.2015 – M 8 S 15.5198 – juris Rn. 29). Obgleich nur eine Ladennutzung genehmigt ist, nutzt die Klägerin die Räumlichkeiten als Wettbüro.
2. Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist jedoch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
2.1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, da es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 BauGB.
2.2. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art dagegen allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (BVerwG, B. v. 11.2.2000 – 4 B 1/00 – juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. vom 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris). Zur maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung kann dabei auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, B. v. 24.11.2009 – 4 B 1/09 – juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, B. v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris, m.w.N.).
Gemessen an diesen Vorgaben und nach dem Ergebnis des Augenscheines gehört zur hier maßgeblichen näheren Umgebung die Bebauung der M. … Straße 131 und der I. … Straße 1 bis 5 auf der Westseite der I. … Straße, welche mit insgesamt 6 Fahrstreifen, begrüntem Mittelstreifen und zwei (teilweise schräg versetzten) Parkstreifen eine trennende Wirkung entfaltet. In der so gefundenen Umgebung finden sich in den Erdgeschossen Ladengeschäfte, verschiedene gewerbliche Nutzungen, Gaststätten/Cafés sowie auch freiberufliche Nutzungen (Ärzte). In den Obergeschossen der fünf- bis sechsgeschossigen Gebäude der maßgeblichen Umgebung befinden sich – entgegen dem Vorbringen der Klagepartei – nahezu ausschließlich Wohnnutzungen sowie vereinzelte freiberufliche Nutzungen („Interplan“).
Die Kleingartensiedlung auf der Südseite der M. … Straße als auch die Gebäude westlich von dem Anwesen M. … Straße 131 haben eine andere Bebauungsstruktur. Im Falle der Gebäude westlich von dem Anwesen M. … Straße 131 sind diese Gebäude gegenüber dem Anwesen M. … Straße 131 niedriger und augenscheinlich nur wohngenutzt. Sie gehören daher auch nicht zur maßgeblichen Umgebung.
2.2.1. Da ein Teil der vorhandenen gewerblichen Nutzungen in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig wäre, da es sich nicht um lediglich der Versorgung des Gebiets dienende Läden bzw. Schank- und Speisewirtschaften (Pizzalieferservice) handelt oder um freie Berufe, die sich über eine ganze Geschossebene erstrecken und, soweit sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässig sind, in einer mit einem Allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zu vereinbarenden Anzahl vorhanden sind, kann vorliegend nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO ausgegangen werden.
2.2.2. Die maßgebliche nähere Umgebung ist aber auch nicht als faktisches Mischgebiet in entsprechender Anwendung von § 6 BauNVO zu qualifizieren. Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese allgemeine Zweckbestimmung verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten im Sinne einer etwa gleichgewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssen sich zwar nicht – etwa bezogen auf die Geschossflächen oder die Zahl der Betriebe im Verhältnis zu den Wohngebäuden – die Waage halten. Jedoch darf keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 28.4.1972 – IV C 11.69 – BVerwGE 40, 94; U. v. 25.11.1983 – 4 C 64/79 – BVerwGE 68, 207).
Entgegen der Ansicht der Klagepartei stehen die im Wesentlichen nur in den Erdgeschossen vorhandenen gewerblichen Nutzungen der in den vier bis fünf darüber liegenden Geschossen fast ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung aufgrund dieser zahlenmäßigen Differenz nicht gleichgewichtig gegenüber. Soweit die Räume in den Obergeschossen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, handelt es sich um eine Arztpraxis bzw. ein ärztliches Zentrum und um „…“. Im maßgeblichen Umgriff dominiert daher sowohl quantitativ wie auch hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes des Quartiers eindeutig die Wohnnutzung. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Obergeschosse, bis auf die „…“, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, wie es u.a. auch die Klingelschilder zeigen. Nach Überzeugung der Kammer besteht kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbenutzung. Die in allen diesen Gebäuden in den Obergeschossen untergebrachten Wohneinheiten übertreffen von ihrer Anzahl her die gewerblichen Einheiten deutlich. Vorliegend ergibt sich daher nach dem Ergebnis des Augenscheins vom 21. Februar 2018 eine nicht nur zahlenmäßige, sondern vor allem auch optisch deutlich wahrnehmbare Dominanz der Wohnnutzung, sodass das hier vorgefundene Verhältnis Wohnnutzung/Gewerbenutzung weit von dem, von der Rechtsprechung maximal anerkannten Mischungsverhältnis von 70:30 entfernt ist (vgl. VG München, U. v. 18.07.2016 – M 8 K 15.1211 – juris Rn. 62).
2.2.3. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann die maßgebliche nähere Umgebung aufgrund des hohen Wohnanteils auch nicht als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO eingestuft werden.
2.2.4. Nach alledem liegt vorliegend eine Gemengelage vor. In diese als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizierende maßgebliche Umgebung fügt sich das streitgegenständliche Wettbüro nicht ein.
Das streitgegenständliche Wettbüro ist bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu klassifizieren. Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (OVG NW, B. v. 10.7.2012 – 2 A 1969/11 – juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, B. v. 25.8.2008 – 3 UZ 2566/07 – juris; vgl. auch BayVGH, U. v. 6.7.2005 – 1 B 01.1513 – juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW, B. v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 – juris). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 – 8 B 10278/11 – juris; BayVGH, B. v. 9.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris, wonach bereits die Kombination von Wettangeboten und Monitoren und/oder Terminals mit Anzeigen von Quoten und Live-Ergebnissen genügt).
Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Vorliegend lädt die Stätte mit Schriftzügen wie „Live Sport Übertragung“ und „Bet 3000“ in Kombination mit 21 Bildschirmen, 6 Wett-Terminals, ca. 50 Stühlen zum Verweilen und gemeinsamen Genuss von Wettereignissen ein. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, um die Spieler nach getätigter Wette zum weiteren Verbleiben in den gegenständlichen Räumen zu animieren und über die Bildschirme die bewetteten Ereignisse zu verfolgen.
Das streitgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich damit von einer „klassischen“ Lotto-/Toto-Annahmestelle, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheins oder zur Abholung eines Gewinns aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet.
Die streitgegenständliche Vergnügungsstätte fügt sich ihrer Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Frage, ob sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung der vorhandenen Nutzungen auf die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsvorordnung abzustellen, unabhängig davon, dass keine Vergleichbarkeit der Umgebung mit einem der Baugebietstypen nach der Verordnung gegeben ist. Als solchen städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp nennt die Baunutzungsverordnung u.a. auch die Vergnügungsstätte (vgl. z.B. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), die daher hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung nicht mit sonstigen gewerblichen Nutzungen mehr oder weniger störender Art gleichgesetzt werden kann, sondern als eigenständiger Nutzungstyp zu betrachten ist (BVerwG, U. v. 15.12.1994 – 4 C 13/93 – DVBl. 1995, 515; BVerwG, U. v. 3.4.1987 – 4 C 41/84 – juris).
Das bedeutet für das streitgegenständliche Vorhaben, dass eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nur dann anzunehmen wäre, wenn in der näheren Umgebung bereits Wettbüros oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden wären. Das ist nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht der Fall.
Insoweit fehlt es an Betrieben, die als Vorbild für die beantragte Nutzung herangezogen werden könnten, weshalb in der maßgeblichen Umgebung der Nutzungstyp „Vergnügungsstätte“ nicht vorhanden ist.
2.3. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet daher den vorgegebenen Rahmen.
Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird (BVerwG, U. v. 15.12.1994 a.a.O.). Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, U. v. 15.12.1994 a.a.O.). Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (BVerwG, U. v. 15.12.1994 a.a.O.). Solche städtebaulichen Spannungen können auch durch die (negative) Vorbildwirkung eines Vorhabens entstehen, die dann gegeben ist, wenn bei Zulassung des beantragten Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten; diese weiteren Vorhaben müssen in diesem Fall nicht schon konkret projektiert sein, ihre Verwirklichung muss nach der Erfahrung lediglich als konkret möglich erscheinen (BVerwG, B. v. 28.11.1995 – 4 B 162/95 – juris).
Städtebauliche Spannungen aufgrund einer Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens im vorgenannten Sinn sind gegeben. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in der näheren Umgebung viele Ladeneinheiten im Erdgeschoss vorhanden sind, so dass konkret zu befürchten steht, dass die streitgegenständliche Vergnügungsstätte weitere Vergnügungsstätten nach sich ziehen würde.
3. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig ermessensgerecht ist, eine formell illegale Nutzung schon allein deswegen zu untersagen („intendiertes Ermessen“, vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 23 m. w. N.). Das behördliche Ermessen wird durch Art. 76 Satz 2 BayBO nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen. Daher genügt es für baurechtliche Verbote nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts grundsätzlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse. Daher ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung darstellt (vgl. Decker in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 301 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Zum anderen begegnen die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen und die von ihr vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen keinen Bedenken. Die Beklagte kommt dabei zutreffend zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände und an der Ausräumung der bestehenden Gefahr gegenüber den privaten Interessen der Klägerin überwiegt, und das auch unter dem Gesichtspunkt, dass andernfalls bei einem Nichteinschreiten eine negative Außenwirkung entstünde.
4. Auch hinsichtlich der Störerauswahl ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 BayBO ist regelmäßig derjenige verpflichtet, der die Verfügungsgewalt über die Sache hat (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 123. EL Januar 2016, Art. 54 Rn. 178), hier die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros.
5. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids in Höhe von 10.000,00 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die gesetzte Frist von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung ist vor dem Hintergrund, dass die geforderte Maßnahme keine Handlung, sondern lediglich ein Unterlassen fordert und die vierwöchige Frist erst nach Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu laufen beginnt, mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vereinbar. Auch der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld angemessen, insbesondere liegt es innerhalb des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG von mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro, wobei gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll und das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist (vgl. VG München, B. v. 17.5.2016 – M 8 S 16.897 – juris).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.