Aktenzeichen M 11 K 16.1253
Leitsatz
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BayBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das beantragte Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Nord“ in der aktuell gültigen Fassung vom 16. September 1997 widerspricht, § 30 Abs. 1 BauGB.
Offenbleiben kann letztlich, ob es sich bei dem Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handelt, ob also sowohl die vom Kläger als auch vom Beklagten durchgeführten Vollgeschossberechnungen korrekt sind, insbesondere bezüglich der Frage der Einbeziehung des Balkons.
Ebenso kann offenbleiben, ob die zulässige Wandhöhe auf der Bergseite überschritten wird. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben überschreitet nämlich bereits die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Wandhöhe auf der Traufseite. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Wandhöhe auf der Traufseite 8,30 m beträgt. Die seitens des Klägers geäußerte Auffassung, dass der Bebauungsplan hierzu nichts festsetzt, trifft nicht zu. Aus den textlichen Festsetzungen i.V.m. der Darstellung des Baugrundstücks auf dem Plan ist eindeutig ersichtlich, dass für das streitgegenständliche Grundstück eine traufseitige Wandhöhe von 7,50 m festgesetzt ist.
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Dies folgt bereits daraus, dass die Erteilung einer Befreiung von der maximal zulässigen Wandhöhe die Grundzüge der Planung berührt.
Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 123. EL Oktober 2016, § 31, Rn. 36). Befreiungen dürfen daher nicht in einer Weise von den Festsetzungen abweichen, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Es scheiden daher im Allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung und – in bestimmter Weise – auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Befreiungen können aus diesen Gründen nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen (Orientierungssatz von BVerwG B. v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris).
Im Bebauungsplan „Ortsmitte Teil Nord“ handelt es sich bei den Festsetzungen zur maximal zulässigen Wandhöhe um einen tragenden Grundsatz des Planungskonzepts, da der Bebauungsplan auf allen Plangrundstücken Festsetzungen hierzu enthält. Eine Befreiung von dieser Festsetzung würde einen Bezugsfall schaffen und bodenrechtliche Spannungen auslösen, da weiteren Grundstückseigentümern eine Befreiung nicht mehr ohne weiteres verwehrt werden könnte.
Die Klage war daher abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.