Aktenzeichen 15 ZB 16.1598, 15 ZB 16.1599
Leitsatz
Auch ein überdachtes Holzlager kann eine vorhandene Splittersiedlung in zu missbilligender Weise verfestigen.(Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 5 K 15.1868, Au 5 K 15.1887 2016-06-23 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Verfahren 15 ZB 16.1598 und 15 ZB 16.1599 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines überdachten Holzlagers mit einer Grundfläche von 63 m² und laut Schnitt einer Höhe zwischen 2,30 m und 2,60 m sowie für eine 9,60 m² große Überdachung der Eingangstür eines bestehenden Garten-Blockhauses auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. … Gemarkung G* … Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als allgemeine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten dargestellt. Ein früheres Bebauungsplanverfahren für das Grundstück und seine Umgebung wurde eingestellt.
Mit Bescheid vom 19. November 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheidtenors) und ordnete die Beseitigung des bereits teilweise errichteten Holzlagers an (Nr. 2 des Bescheidtenors). Die hiergegen erhobenen Klagen des Klägers hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteilen vom 23. Juni 2016 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen zu. Sowohl das Holzlager als auch die Überdachung der Eingangstür seien genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig. Die im Außenbereich vorgesehenen, nicht privilegierten Anlagen beeinträchtigten nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Es könne offen bleiben, ob das Holzlager den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Jedenfalls lasse es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedung befürchten. Eine Genehmigung für die Überdachung der Eingangstür des bestehenden Blockhauses scheide ebenfalls aus. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Anbau der Überdachung die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedung befürchten lasse. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil das Haus abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei bzw. genutzt werde und die Erweiterung bereits deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des überdachten Holzlagers sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO seien erfüllt. Das Holzlager sei genehmigungspflichtig aber nicht genehmigungsfähig. Das von der Beklagten ausgeübte Ermessen sei nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kläger mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufung. Er rügt ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist. Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht sowohl die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung (vgl. dazu unten 1.) als auch die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung (vgl. dazu unten 2.) zu Recht abgewiesen hat. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, weil die im Außenbereich geplanten, nicht privilegierten Anlagen öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Das gilt sowohl für das überdachte Holzlager (vgl. dazu unten a)) als auch für die Überdachung der Eingangstür des Blockhauses (vgl. dazu unten b)).
a) Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das überdachte Holzlager öffentliche Belange beeinträchtige, greifen nicht durch.
Mit dem Einwand, das überdachte Holzlager stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht die Frage, ob das Holzlager diesen Darstellungen widerspricht, ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 31). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Flächennutzungsplan inzwischen obsolet geworden ist und welche Zielvorstellung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten zugrunde liegt, insbesondere ob es sich dabei um Kleingärten im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG handelt.
Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit der Rüge, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lasse das Holzlager keine Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), weil schon begrifflich keine Splittersiedlung im Sinn dieser Vorschrift vorliege.
Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 17 m.w.N.). Eine Splittersiedlung ist eine (regellose) Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Sie steht im Gegensatz zum Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB und ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6 m.w.N.). Unter „Erweiterung“ einer Splittersiedlung ist die räumliche Ausdehnung und unter „Verfestigung“ der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73/76 = juris Rn. 24; B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – ZfBR 2016, 799 = juris Rn. 16). „Zu befürchten“ ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinn ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – ZfBR 2012, 570 = juris Rn. 21 m.w.N.). Eine Verfestigung ist u.a. dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – ZfBR 2012, 570 = juris Rn. 22).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung des überdachten Holzlagers jedenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB erwarten lässt, nicht ernstlich zweifelhaft.
Dass es sich bei den vorhanden Anlagen auf dem Baugrundstück (Blockhaus mit einer Grundfläche von ca. 8 m x 8,50 m, Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 7 m x 7,50 m und einer 6,5 m x 9,5 m großen angebauten Überdachung, weitere Überdachung mit einer Grundfläche von 10 m², Schwimmbecken mit einem Durchmesser von ca. 5 m) und seiner Umgebung um eine regellose Ansammlung von baulichen Anlagen im Außenbereich und damit um eine Splittersiedlung handelt, stellt auch der Kläger nicht infrage. Er macht lediglich (sinngemäß) geltend, die Splittersiedlung sei hier nicht unerwünscht, weil die Beklagte durch den Flächennutzungsplan und eine Vielzahl entsprechender Baugenehmigungen in den vergangenen Jahrzehnten zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Entwicklung einer Dauerkleingartensiedlung wünsche. Zwar trifft es zu, dass der geltende Flächennutzungsplan die betreffende Fläche nach wie vor als allgemeine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten ausweist. Auch wurden nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen wohl im Hinblick auf den damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan im Jahr 1996 das Garten-Blockhaus und im Jahr 1997 die Unterkellerung dieses Hauses sowie mit Bescheid vom 23. März 2000 (widerruflich) der Geräteschuppen auf dem Baugrundstück genehmigt. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten entsprechen die Darstellungen des Flächennutzungsplans aber nicht (mehr) dem Planungswillen der Beklagten. Vielmehr wurden die Planungen inzwischen aufgegeben und das Verfahren zum Erlass eines den Darstellungen als Dauerkleingarten entsprechenden Bebauungsplans eingestellt. Auch wurden rechtswidrig errichtete baulichen Anlagen in dem Gebiet bauaufsichtlich weder genehmigt noch geduldet. Vielmehr will die Beklagte das vorliegende Verfahren zum Anlass nehmen, die vorhandenen Bauten zu überprüfen und gegen rechtswidrige Bauten bauaufsichtlich einzuschreiten. Weder der Flächennutzungsplan noch die früheren Genehmigungen vereinzelter, auf der Grundlage des damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zugelassener Anlagen lässt daher im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung auf ein noch bestehendes Konzept der Beklagten zur (weiteren) Entwicklung einer Gartensiedlung schließen.
Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass das überdachte Holzlager als weitere bauliche Anlage zu einer Verfestigung der Splittersiedlung beiträgt. Auch die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in einer Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, kann eine vorhandene Splittersiedlung in zu missbilligender Weise zu verfestigen (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1984 – 4 B 188.84 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215 = juris Rn. 3; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – ZfBR 2012, 570 = juris Rn. 25 m.w.N.). Dass eine solche Ausweitung der ausgeübten Nutzung auch durch ein überdachtes Holzlager mit einem Rauminhalt von rund 150 m³ ermöglicht wird, erscheint schon aufgrund des nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in das Blockhaus eingebauten Holzofens mit Kamin (vgl. Urteilsabdruck Rn. 43) nicht unwahrscheinlich. Die vom Kläger geltend gemachte „einfache Rahmenkonstruktion“ der Anlage steht, wenn angesichts der Überdachung und der Größe der Anlage hiervon überhaupt gesprochen werden kann, der Einstufung als Verfestigung der Splittersiedlung jedenfalls nicht entgegen.
b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Überdachung der Eingangstür des Blockhauses nicht genehmigungsfähig sei, weil das Gebäude abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei bzw. genutzt werde.
Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Ausführung und die Nutzung des Blockhauses zumindest formell rechtswidrig seien, auf die von den Beteiligten vorgelegten Genehmigungsunterlagen und die anlässlich des Augenscheins gefertigten Lichtbilder gestützt und festgestellt, dass der Kläger das Blockhaus planabweichend mit einem Kniestock und einer höheren Dachneigung errichtet sowie einen Holzofen mit Kamin eingebaut habe (vgl. Urteilsabdruck Rn. 43). Hiergegen hat der Kläger substanziierte Einwände nicht erhoben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er beruft sich lediglich darauf, dass gegen das Gebäude, selbst wenn es planabweichend errichtet worden sei, seit ca. 20 Jahren – trotz wiederholten Baukontrollen – bauaufsichtlich nicht eingeschritten worden sei. Die langjährige Nichtbeanstandung oder faktische Duldung einer rechtwidrig errichteten baulichen Anlage kann aber weder die erforderliche Baugenehmigung ersetzen noch sonst die formelle Illegalität der Anlage beseitigen (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 32 f.).
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2017 weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in der Erweiterung des Blockhauses durch die Überdachung der Eingangstür zu Unrecht eine Verfestigung der Splittersiedlung gesehen, geht dieser Einwand schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. Vielmehr hat es die Frage, ob die Überdachung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Verfestigung der Splittersiedung befürchten lasse, ausdrücklich offen gelassen und eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange allein darin gesehen, dass das Blockhaus abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei und genutzt werde.
2. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des überdachten Holzlagers zu Recht abgewiesen hat. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er durch die Beseitigungsanordnung in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Beseitigungsanordnung kann gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO ergehen, wenn eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde und sich auf andere Weise als durch die Beseitigung rechtmäßige Zustände nicht herstellen lassen. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Holzlager genehmigungspflichtig ist und der Kläger dieses formell illegal ohne erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet hat, stellt der Kläger selbst nicht infrage. Ebenso wenig wird die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts angegriffen, dass die Beklagte das ihr durch Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) fehlerfrei ausgeübt hat. Der Kläger macht allein aus den oben zu Nr. 1 a) angeführten Gründen geltend, dass das Holzlager baurechtlich genehmigungsfähig und somit materiell rechtmäßig ist. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben 1.a)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Beträgen, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).