Baurecht

Vergabe von Baugrundstücken im Rahmen eines Einheimischenmodells

Aktenzeichen  4 ZB 16.1852

Datum:
2.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 281
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

1. Es widerspricht dem von einer Gemeinde verfolgten Förderzweck, bedürftige Einheimische ohne Immobilienbesitz mit einem Baugrundstück zu versorgen, wenn im Rahmen des Einheimischenmodells ortsansässige Haus- oder Grundbesitzer allein wegen einer erklärten Verkaufsbereitschaft im Hinblick auf ihr derzeitiges Grundstück zum Zuge kommen könnten. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Präjudizinteresse iSd § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO im Hinblick auf eine künftige Amtshaftungsklage besteht nur, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wobei von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit idR dann auszugehen ist, wenn bereits ein Kollegialgericht in einem Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des zutreffend erkannten Sachverhalts das Verhalten des zuständigen Beamten als rechtmäßig gewertet hat, so dass es jedenfalls an dessen Verschulden fehlt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 16.1554 2016-07-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2016 wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 für beide Instanzen auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Baugrundstücks im Rahmen eines von der beklagten Gemeinde praktizierten Einheimischenmodells.
Der Beklagten gehören im Geltungsbereich eines neu aufgestellten Bebauungsplans elf Bauparzellen. Sieben dieser Grundstücke wurden im November 2015 auf der Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien zum Verkauf an Einheimische ausgeschrieben. Entsprechende Anträge der Kläger vom 17. Februar 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2016 ab, da nach den Richtlinien der Immobilienbesitz der Eltern des Klägers einer Vergabe entgegenstehe; bei Ehepaaren wie den Klägern sei auch nur eine gemeinsame Bewerbung möglich.
Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2016 zu verpflichten, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag vom 17. Februar 2016 zu erlassen, hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Juli 2016 ab. Für die Versagungsgegenklage bestehe zwar ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundbuchrechtliche Übertragung der sieben ausgeschriebenen Grundstücke bisher noch nicht stattgefunden habe. Sie sei aber unbegründet, da die Bestimmung in den Vergaberichtlinien, wonach bei ausreichendem Grundvermögen der Eltern die Kinder als nicht bedürftig betrachtet und bei der Vergabe ausgeschlossen würden, im Hinblick auf den weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum der Gemeinde nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil, das ihnen am 9. August 2016 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die von ihrem Bevollmächtigten am 10. Oktober 2016 eingereichte Antragsbegründung verweist auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. In einem weiteren Schriftsatz vom 25. November 2016 lassen die Kläger vortragen, das Rechtsschutzbedürfnis sei durch die mittlerweile erfolgte Übereignung der ausgeschriebenen Grundstücke an die ausgewählten Bewerber nicht entfallen. Die Beklagte verfüge im selben Baugebiet über weitere vier Grundstücke, die sie ebenfalls im Einheimischenmodell zu vergeben beabsichtige. Zwar hätten die Kläger mittlerweile auf dem freien Markt ein Grundstück im selben Gebiet erworben; sie würden dieses aber wieder verkaufen, wenn sie im Einheimischenmodell zum Zuge kämen. Nunmehr werde beantragt, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag der Kläger zu erlassen. Die Kläger beabsichtigten, wegen der rechtswidrig verweigerten Zuteilung eines Grundstücks Entschädigungsansprüche geltend zu machen, die daraus resultierten, dass ein vergleichbares Grundstück auf dem freien Markt ca. 100.000 Euro teurer sei. Im Raum stünden auch verschuldensunabhängige Ansprüche. Ein Feststellungsinteresse bestehe ebenso wegen Wiederholungsgefahr, da die Kläger beabsichtigten, sich in einem weiteren Einheimischenmodell erneut zu bewerben. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die bisherigen Kriterien in einem neuen Verfahren wiederum angewandt würden. Daraus ergebe sich ein Interesse der Kläger an einer rechtlichen Klärung, ob die Vergaberichtlinien rechtmäßig seien.
Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliege. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 hat sie mitgeteilt, die ausgeschriebenen Baugrundstücke seien mittlerweile an die einheimischen Käufer übereignet worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 trägt sie vor, es sei bisher kein Beschluss gefasst worden, auch die vier im Eigentum der Beklagten verbliebenen Grundstücke an Einheimische zu vergeben. Selbst wenn ein solcher Beschluss gefasst würde, wären die Kläger nicht antragsberechtigt, da sie mittlerweile Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks seien; auf die Frage, ob das Immobilienvermögen der Eltern des Klägers eine Antragsberechtigung hindere, komme es dann nicht mehr an. Ein Präjudizinteresse im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche hätten die Kläger nicht substanziiert dargelegt. Ein möglicher Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess sei völlig aussichtslos, da nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gesprochen werden könne. Verschuldensunabhängige Ansprüche seien nicht ersichtlich.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie trägt u. a. vor, die Kläger hätten weder zu dem beabsichtigten Amtshaftungsprozess noch zu der behaupteten Wiederholungsgefahr hinreichend konkrete Ausführungen gemacht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Gegenstand des Verfahrens ist – allein – der vom Klägerbevollmächtigten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016. Soweit in dem nach Ablauf der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. November 2016 wegen der inzwischen erfolgten Übereignung der ausgeschriebenen Grundstücke und der damit eingetretenen Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eine Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO „beantragt“ wird, kann darin keine das Zulassungsverfahren betreffende Prozesserklärung gesehen werden, sondern nur die Ankündigung einer entsprechenden Klageänderung für den Fall der Zulassung der Berufung.
2. Ob der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ab Urteilszustellung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vollständig begründet worden und daher zulässig ist, lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen und dem Sachvortrag der Beteiligten nicht abschließend entscheiden (a); diese Frage bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist (b).
a) Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Zwar bezieht sich diese Verpflichtung im Regelfall nur auf die in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss aber auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gründe dargelegt werden. Der Rechtsmittelführer muss daher, falls sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erledigt hat, im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist auch darlegen, weshalb er trotz der Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat (BayVGH, B.v. 1.8.2011 – 8 ZB 11.345 – BayVBl 2012, 287; B.v. 18.7.2016 – 11 ZB 16.299 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 8.7.2004 – 2 LA 53/03 – NVwZ-RR 2004, 912; VGH BW, B.v. 7.1.1998 – 7 S 3117/97 – NVwZ-RR 1998, 371; Roth in BeckOK VwGO, § 124a Rn. 57.1; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.8.1995 – 8 B 43.95 – NVwZ-RR 1996, 122 zum Revisionszulassungsverfahren). Tritt die Erledigung erst kurz vor Fristablauf ein oder erfährt der Rechtsmittelführer erst danach von dem erledigenden Ereignis, so kann ihm unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gewährt werden (Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 89; Roth, a.a.O.). Erledigt sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren hingegen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, so kann die Darlegung des Feststellungsinteresses auch noch später ohne Fristbindung erfolgen (vgl. HessVGH, B.v. 9.2.2011 – 6 A 1871/10.Z – juris Rn. 11; NdsOVG, a.a.O.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a; Roth, a.a.O.; Stuhlfauth, a.a.O.); der Rechtsmittelführer kann dann nicht anders behandelt werden als im Falle einer Erledigung erst nach zugelassener Berufung.
Wann im vorliegenden Fall die Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens eingetreten ist, lässt sich dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 lediglich mitgeteilt, dass zu diesem Zeitpunkt alle sieben ausgeschriebenen Grundstücke an die einheimischen Käufer übereignet waren. Sollte in allen diesen Fällen der dingliche Erwerbsvorgang schon vor Ablauf der Begründungsfrist (Montag, 10.10.2016) soweit abgeschlossen gewesen sein, dass die Beklagte den Eigentumsübergang nicht mehr einseitig verhindern konnte, so hätten die Kläger das Feststellungsinteresse für eine beabsichtigte Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch innerhalb der Begründungsfrist darlegen oder bei einer unverschuldeten Fristversäumung einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Sollte die Beklagte dagegen das Eigentum an zumindest einem der ausgeschriebenen Grundstücke erst nach dem 10. Oktober 2016 unwiderruflich verloren haben, so war die erst mit Schriftsatz vom 25. November 2016 erfolgte Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht verspätet.
b) Auf eine Ermittlung des genauen Erledigungszeitpunkts kann hier aber verzichtet werden, da der Antrag auf Zulassung der Berufung in jedem Fall unbegründet ist. Die für das Berufungsverfahren angekündigte Umstellung der unzulässig gewordenen Versagungsgegenklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheitert daran, dass sich die Kläger nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Zuteilung eines Baugrundstücks berufen können.
aa) Ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich unter anderem aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550 Rn. 11). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 10.2.2016 – 10 B 11.15 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Zwar verfügt die Beklagte über vier bisher nicht verkaufte Grundstücke in dem durch Bebauungsplan für eine Wohnnutzung vorgesehenen Gebiet. Weder die Beschlusslage ihres Gemeinderats noch ihr sonstiges Verhalten lassen aber eine gesicherte Prognose dahingehend zu, dass auch diese Grundstücke in absehbarer Zeit ebenfalls im Rahmen eines Einheimischenmodells unter Anwendung derselben Vergaberichtlinien an bedürftige Personen im Ort veräußert werden. Selbst wenn dies aber angenommen werden könnte, hätten die Kläger kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 15. März 2016. Nach den geltenden Richtlinien sind Personen mit Haus- und Grundbesitz (ausgenommen nicht bebaubare Grundstücke) von vornherein nicht antragsberechtigt. Die Kläger haben aber nach eigenem Bekunden inzwischen ein Baugrundstück in dem betreffenden Gebiet erworben, so dass sie aus dem möglichen Adressatenkreis des Einheimischenmodells von vornherein ausscheiden. Ihre bereits jetzt erklärte Bereitschaft, das auf dem freien Markt erworbene Grundstück im Falle der Zuteilung eines verbilligten Gemeindegrundstücks wieder zu veräußern, ändert nichts daran, dass sie bei einer zukünftigen Antragstellung noch als Grundbesitzer anzusehen wären und daher bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden könnten. Es widerspräche im Übrigen dem von der Beklagten verfolgten Förderzweck und der bisherigen Verwaltungspraxis, wenn im Rahmen des Einheimischenmodells ortsansässige Haus- oder Grundbesitzer allein wegen einer erklärten Verkaufsbereitschaft zum Zuge kommen könnten.
bb) Ein schützenswertes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern dargelegten Absicht, gegen die Beklagte wegen des Ausschlusses von der Grundstücksvergabe einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen.
Als mögliche Rechtsgrundlage für einen solchen Zahlungsanspruch käme nur § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht, da die Kläger durch die unterbliebene Zuteilung eines preisgünstigen Baugrundstücks allenfalls einen Vermögensschaden erlitten haben und nicht in ihrem Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht verletzt sein können. Ein Präjudizinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick auf eine künftige Amtshaftungsklage besteht jedoch nur, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 279 m.w.N.). Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist nach gefestigter Rechtsprechung i.d.R. dann auszugehen, wenn bereits ein Kollegialgericht in einem Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des zutreffend erkannten Sachverhalts das Verhalten des zuständigen Beamten als rechtmäßig gewertet hat, so dass es jedenfalls an dessen Verschulden fehlt (Wolff, a.a.O., Rn. 280 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem die für das Klageverfahren erstinstanzlich zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016 nicht beanstandet hat. Besondere Gründe, weshalb ungeachtet dieser gerichtlichen Bewertung eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung angenommen werden könnte, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Ein künftiger Schadensersatzprozess erscheint demzufolge von vornherein aussichtslos.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Sache begehren die Kläger die Gewährung einer Subvention beim Kauf eines Baugrundstücks. Das Einheimischenmodell der Beklagten sieht einen Verkauf gemeindeeigener Grundstücke an den begünstigten Personenkreis zu einem Preis erheblich unter dem Marktwert vor. Der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigung beträgt hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ca. 100.000 Euro. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG kann allerdings nicht allein auf diese Differenz des subventionierten Verkaufspreises zum marktüblichen Preis abgestellt werden, da die Grundstückskäufer nach dem Einheimischenmodell langfristige Veräußerungs- und Vermietungsbeschränkungen hinnehmen müssen, die den wirtschaftlichen Wert der Subventionierung schmälern (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2007 – 4 C 07.342 – juris Rn. 2). Der darin liegende „Nachteil“ ist mit einem Abzug um ein Halb angemessen berücksichtigt (BayVGH, a.a.O.), so dass sich hier ein Streitwert von 50.000 Euro ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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