Aktenzeichen 23 O 500/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist – auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) – zulässig, so dass der Klägerin hierzu auch keine weitere Schriftsatzfrist wegen der beanstandeten Parteifähigkeit einzuräumen war.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist aufgrund der eingetretenen Rechtsänderung vorliegend der Anwendungsbereich der §§ 161, 145, 158 HGB gegeben. Es liegt eine Gesellschaftsauflösung durch Vereinbarung der eingetretenen Rechtsänderung vor, bei der es zu keiner Teilung des Gesellschaftsvermögens gekommen ist. Daher finden nach § 158 HGB im Verhältnis zu Dritten – wie vorliegend der Klagepartei – die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Diese ermöglichen eine gerichtliche Inanspruchnahme auch einer bereits aufgelösten Gesellschaft durch deren Gläubiger (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 50, Rn 4, 4a, 17 und 17a sowie Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, § 158, Rn 1 und 2).
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine durchsetzbaren Ansprüche nach §§ 631, 633, 634 BGB, 86 VVG auf Zahlung von 67.913,90 € zu, da diese nach § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung dieser Leistung berechtigt sind.
Das den streitgegenständlichen Ansprüchen der Klägerin zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 1) stellt einen Werkvertrag nach § 631 BGB dar. Hieraus ggf. ableitbare Gewährleistungsansprüche nach §§ 633, 634 BGB verjähren nach § 634 a BGB grundsätzlich in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (§ 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in fünf Jahren (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Insoweit ist die Einordnung einer Photovoltaikanlage, die auf einem bereits vorhandenen Dach eines Gebäudes angebracht wird, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Während nach der Auffassung, derartige Anlagen seien nicht als Bauwerk zu beurteilen, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung findet (BGH, Urteil vom 09.10.2013, AZ: VIII ZR 318/12; OLG München, Urteil vom 14.01.2014, AZ: 28 U 883/13) ist nach der Gegenmeinung, die wegen der typischen Risikolage das Vorliegen von Arbeiten bei einem Bauwerk annimmt, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB einschlägig. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Coburg im dortigen Parallelprozess (Endurteil vom 14.02.2017, AZ: 23 O 85/16, Seite 7 – 9) an und folgt der erstgenannten Auffassung. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache ist, wobei nicht nur Neuerrichtung von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude in den Anwendungsbereich der Norm fallen, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT Drucksache 14/6040, Seite 227). Bei dem dort angeführten Beispiel des Austausches einer Badezimmerarmatur wurden diese Merkmale abgelehnt, weil eine neue Badezimmerarmatur ersichtlich nicht von wesentlicher Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes ist. Ebenso verhält es sich bei einer Photovoltaikanlage, die zwar fest mit dem bestehenden Gebäude verbunden ist, aber keine wesentliche Bedeutung für das Gebäude hat. Diese Anlage dient weder der baulichen Fertigstellung des Gebäudes, noch einem Umbau bzw. einer Funktionserweiterung des Gebäudes. Vielmehr dient das Gebäude der Photovoltaikanlage (als Trägerobjekt) und nicht die Anlage dem Gebäude in baulicher Hinsicht.
Damit ist vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig. Diese beginnt nach § 634 a Abs. 1 BGB mit der Abnahme der Werkleistung (§ 640 BGB). Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob entsprechend dem streitigen Sachvortrag der Beklagten bei einem Besichtigungstermin vor Ort im Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 2011 die streitgegenständliche Werkleistung durch den Auftraggeber (Versicherungsnehmer der Klägerin) als in der Hauptsache vertragsgemäß gebilligt wurde (entsprechend Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, § 640, Rn 3), denn im Verhältnis zwischen Haupt- und Nachunternehmer (wie vorliegend gegeben) liegt eine Abnahme der Werkleistung des Nachunternehmers bereits durch schlüssiges Handeln des Hauptunternehmers vor, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Bauherren entweder die Abnahmereife behauptet oder, was die Erklärung der Abnahmereife beinhaltet, seine Werkleistung gegenüber dem Bauherren abrechnet (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.11.1995, AZ: 5 U 49/95, Orientierungssatz 2 und Rn 28 nach juris, sowie Genius in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Auflage, § 640, Rn 13 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Hauptunternehmer mit Schlussrechnung vom 27.12.2010 (Anlage K4) die auf die streitgegenständliche Nachunternehmerleistung umfassende Lieferung und Montage der betroffenen Photovoltaikanlage abgerechnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertiggestellt war (vgl. Genius, a. a. O., Fußnote 44). So ist den insoweit glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2017 zu entnehmen, dass die seitens der Beklagten zu 1) aufzuführenden Arbeiten bereits überwiegend im Jahr 2010 erbracht worden sind um im Januar 2011 vollständig abgeschlossen wurden, wobei auch angeklungen ist, dass diese keinen nennenswerten Umfang mehr hatten. Damit kommt es insoweit hier auch nicht mehr darauf an, ob die Abnahme der streitgegenständlichen Nachunternehmerleistung durch die Hauptabnahme zwischen Bauherren und Hauptunternehmer erfolgt ist (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 22.03.2001, AZ: 3 U 77/2000) oder durch den Ausgleich der dritten Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) vom 31.01.2011 (Anlagenkonvolut K3) vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber dem Bauherren ihrerseits bereits abgerechnet hatte.
Die zweijährige Verjährungsfrist des §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB begann damit am 28.12.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 27.12.2012 (§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 erster Halbsatz BGB), so dass auch die klägerseits vorgetragene Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1) bzw. deren Haftpflichtversicherung im Februar 2014 bis zur endgültigen Ablehnung einer Schadensregulierung im Dezember 2014 keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten konnte (§ 203 BGB).
Damit sind mögliche Gewährleistungsansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagten verjährt und können auch von der Klägerin nach § 86 VVG aufgrund der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchgesetzt werden, § 214 Abs. 1, 412, 404 BGB.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.