Aktenzeichen B 1 K 17.228
BJagdG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
1. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Hinsichtlich des Teils, den der Kläger noch aufrechterhalten hat, bleibt die Klage ohne Erfolg.
1. Bei der Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das Begehren des Klägers richtet sich nicht auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, weshalb die Klage nicht als grundsätzlich vorrangige Anfechtungsklage zu führen war (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten gehen nunmehr übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 5. April 2016 um keinen Verwaltungsakt handelt (vom Klägerbevollmächtigten wurde in der mündlichen Verhandlung nur noch ein Feststellungsantrag gestellt). Folgerichtig war das Schreiben auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen. Auch bei verständiger Würdigung vom Standpunkt der Betroffenen aus handelte es sich nicht um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, da das Schreiben lediglich die Feststellung enthält, dass kraft Gesetz ein Eigenjagdbezirk entstanden ist.
Ob der Kläger als Jagdpächter entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.04.1987 – 19 B 81 A.2091 – BayVBl 1987, 691 f) klagebefugt ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klage unbegründet ist.
2. Das Grundstück Fl.Nr. bbbb/1 der Gemarkung G. ist geeignet, ein Eigenjagdrevier des Freistaates Bayern entstehen zu lassen.
a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BayJG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche ab 81,755 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Diese Voraussetzungen sind hier durch den Zuerwerb der Fläche Fl.Nr. bbbb/1 gegeben, da diese Fläche eine Verbindung zu den Flächen Fl.Nr. dddd und Fl.Nr. cccc der Gemarkung G. herstellt, die ebenfalls im Eigentum des Freistaats Bayern stehen.
Ein Zusammenhang ist schon gegeben, wenn Grundflächen sich nur an einem Punkt berühren. An taugliche Verbindungsstücke werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Insbesondere wird auch nicht die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Jagd auf Verbindungsstücken vorausgesetzt, so dass nicht entscheidend ist, ob dort Wild aufgesucht werden kann. Es braucht sich demnach nicht um einen geschlossenen Besitz zu handeln (VG Weimar, U.v. 10.10.1994 – 8 K 10/94.We – juris Rn. 31). Vorliegend besteht zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken zudem weit mehr als eine Punktverbindung, was dem vom Landratsamt vorgelegten Plan (Blatt 117 der Gerichtsakte) entnommen werden kann.
Vorhandene Wege sind nicht geeignet, die Flächen zu trennen (§ 5 Abs. 2 BJagdG: „Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.“).
b) Unschädlich ist daher, dass der Weg auf der Fl.Nr. ffff nicht im Alleineigentum des Freistaats Bayern steht. Das Gericht folgt der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht, dass diese Fläche den Zusammenhang unterbricht, da ihr ein erheblicher hegerischer und jagdlicher Wert zukomme. In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 (BVerwG 3 C 17.84 – juris) hat das BVerwG ausgeführt: „Liegt diese Ähnlichkeit vor, so ergibt sich im Regelfalle daraus ohne weiteres, daß sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper haben.“ Eine Feststellung zum hegerischen Wert ist daher für die Fl.Nr. ffff nicht zu treffen. Die Fl.Nr. ffff ist nach dem vom Landratsamt vorgelegten Plan, dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbild und der Ansicht im Bayern Atlas eindeutig an der Verbindungsstelle zwischen Fl.Nr. bbbb/1 und der Fl.Nr. dddd als Weg zu identifizieren (mag der restliche Teil des Grundstücks auch mit Wald bewachsen sein). Darüber hinaus ist sie im Liegenschaftskataster als „Anliegerweg“ bezeichnet (Anlage 8 f des Gutachtens). Die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 vorgelegte Karte zeigt, dass die neue Forststraße gerade auf das Verbindungsstück der Fl.Nr. ffff (südlicher Teil) zu den Fl.Nrn. dddd und bbbb/1 zuläuft. Auch der Sachverständige geht in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten davon aus, dass es sich bei dem Grundstück Fl.Nr. ffff um eine Wegparzelle handelt, die nach § 5 Abs. 2 BJagdG hinweggedacht werden muss, da sie „eindeutig als sog. Wegfläche weder eine Verbindung, noch eine Trennung wiedergeben kann. Wird die Fläche insoweit hinweggedacht, ergibt sich eine Verbindung, die über eine Punktverbindung hinausgeht, zwischen der Parzelle bbbb/1 zu der Parzelle dddd“ (Gutachten, Seite 9 oben). Im Übrigen muss die Fl.Nr. ffff auch deshalb hinweggedacht werden, da sie die Fl.Nr. dddd künstlich durchschneidet und darüber hinaus eine Verbindung der Fl.Nr.dddd zur Fl.Nr. bbbb/1 am südwestlichen Grundstücksende der Fl.Nr. dddd ohnehin gegeben ist.
c) Die Fläche Fl.Nr. bbbb/1 hingegen kann den Zusammenhang zwischen den getrennt liegenden Jagdbezirken Fl.Nrn. cccc und dddd herstellen. § 5 Abs. 2 BJagdG findet keine Anwendung.
Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08. März 1990 (3 C 34/87 – BVerwGE 85, 33-36, Rn. 18-22):
„Zum Gesetzesmerkmal der „ähnlichen Fläche“ hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1980 – BVerwG 3 C 113.79 – (Buchholz 451.16 § 5 Nr. 15) ausgeführt:
„Danach ist für die Anwendung des Begriffs der ähnlichen Fläche im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG zunächst einmal bestimmend, ob es sich um Flächen handelt, die in ihrer äußeren Gestalt Wasserläufen, Wegen, Triften usw. ähnlich sind. Darüber hinaus ist nach Auffassung des erkennenden Senats der vorbezeichneten Zweckbestimmung des § 1 BJagdG zu entnehmen, daß ähnliche Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn die Flächen in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer boden- und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften und Eisenbahnkörper. Flächen, die die zuletzt genannten Eigenschaften aufweisen, die also einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften usw., sind daher umgekehrt geeignet, im Sinne der zweiten Regel der Vorschrift Jagdflächen zu trennen bzw. im Sinne der dritten Regel Teilflächen zu verbinden.“
Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt – die „Geometrie“ – der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 – BVerwG 3 C 17.84 – (Buchholz a.a.O. Nr. 18) hat der Senat ergänzend ausgeführt:
„Liegt diese Ähnlichkeit vor, so ergibt sich im Regelfalle daraus ohne weiteres, daß sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper haben … Der hegerischjagdliche Wert muß sich – von extremen, hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – aus der Beschaffenheit des Flurstücks selbst ergeben … Wenn der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 28. Januar 1980 zu dieser Problematik ausgeführt hat, daß zunächst bestimmend sei, ob die umstrittenen Flächen in ihrer äußeren Gestaltung Wasserläufen, Wegen usw. ähnelten, und es darüber hinaus auf einen wertenden Vergleich bezüglich ihrer hegerisch-jagdlichen Eigenschaften ankomme, so sind diese Ausführungen nach allem dahin zu verstehen, daß es auf den hegerischjagdlichen Wertvergleich mit Wasserläufen, Wegen usw. grundsätzlich nicht mehr ankommt, wenn die umstrittenen Flächen bereits nach ihrer äußeren Gestaltung eindeutig Wasserläufen, Wegen usw. ähneln.“
Mit dieser Entscheidung hat der Senat dem Begriff der ähnlichen Fläche keine Deutung gegeben, die der Aussage des Urteils vom 28. Januar 1980 inhaltlich widerspricht, vielmehr hat er nur verdeutlicht, daß „im Regelfall “ und „grundsätzlich“ die äußere Gestalt der Fläche und ihre Vergleichbarkeit mit den Wasserläufen, Wegen, Triften etc. maßgebend ist. Flächen, die schon nach der äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern nicht ähnlich sind, fallen nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG. Dies hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 28. September 1988 – BVerwG 3 B 56.87 – (Buchholz 451.16 § 5 Nr. 21) hervorgehoben. Liegt aber eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt dennoch § 5 Abs. 2 nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte.“
(Hervorhebungen nicht im Original)
Das Grundstück Fl.Nr. bbbb/1 ist schon der äußeren Gestalt nach nicht Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern ähnlich. Auf die Frage, ob es einen größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt, kommt es somit nicht an. Diese Rechtsfrage wurde zudem im vorgelegten Gutachten des Herrn Rechtsanwalt … vom 7. August 2018 auf Seite 10 unten ebenso beurteilt. Allerdings kommt der Gutachter in seiner Einschätzung dazu, dass die Fläche Fl.Nr. bbbb/1 eine geometrische Ähnlichkeit mit Wegen und Triften hat (Seite 13 unten), wobei er auf Seite 11 zugibt, dass die Frage „nicht so eindeutig zu beantworten“ sei. Der Gutachter führt zum Längen-Breiten-Verhältnis aus: „Die Fläche ist 125 m lang. Auf einer Länge von ca. 35 m hat sie eine Breite von 0 bis 5 m, auf einer Länge von 45 m eine Breite von 5 bis 10 m und auf einer Länge von 50 m von 10 bis 16 m.“ Das OVG Lüneburg befand eine Fläche mit einer Länge von ca. 28 m und eine Breite von ca. 4 m und einem Längen-Breiten-Verhältnis von 7:1 für wegeähnlich (OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2016 – 4 ME 234/16 – juris Rn. 6). Auf diese Entscheidung stützt sich der Gutachter. Wie er aber zu dem Schluss kommt, dass für die aufgeführten Längen-Breitenverhältnisse des streitgegenständlichen Grundstücks ein Verhältnis von 7:1 anzunehmen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Legt man die vom Gutachter gemessenen Zahlen zu Grunde ergibt sich ein Verhältnis von 1:7 lediglich auf einer Länge von 35 m (hier grenzt es aber nicht an die Grundstücke Fl.Nrn. dddd bzw. ffff an, sodass dieser Abschnitt schon nicht maßgeblich ist). Hinsichtlich der Länge von 50 m ergibt sich ein Verhältnis von mindestens 1:5. Schon allein der optische Eindruck auf dem Lageplan zeigt, dass das Grundstück gerade an streitentscheidender Stelle stark verbreitert ist, sodass sich der Eindruck einer wegeähnlichen Fläche in keiner Weise aufdrängt. Es mag sich bei der Parzelle früher um einen Weg gehandelt haben (wie der Gutachter auf Seite 13 des Gutachtens ausführt), heute lässt sich die wegeähnliche Struktur aber nicht mehr nachvollziehen. Hinzu kommt, dass die im Gesetz aufgeführten Beispielsfälle alle gemeinsam haben, dass sie im wesentlichen frei sind von Baumbestand und größerem Buschwerk. Wie die in der mündlichen Verhandlung von Beklagtenseite vorgelegten und die im Gutachten befindlichen Lichtbilder zeigen, ist die Fläche mit Bäumen bewachsen, weshalb auch aus diesem Grund eine Ähnlichkeit nicht festgestellt werden kann. Auf Grund des Bewuchses und der Breite kann eine Ähnlichkeit mit einer Trift (Viehtriebweg) ebenfalls nicht erkannt werden. Da die Fläche nach Ansicht des Gerichts schon von der äußeren Gestalt nicht Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern ähnlich ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den hegerisch-jagdlichen Wert der Fläche nicht mehr an, mag diese Frage von einigen Gerichten auch als weiteres Argument geprüft worden sein (so z.B. BayVGH, U.v. 13.04.1987 – 19 B 81 A.2091 – BayVBl 1987, 692: „Sind sonach die D-Flächen schon nach ihrer äußeren Gestalt eindeutig nicht ähnlich im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG, spricht gegen ihre etwaige Eigenschaft als ähnliche Fläche i.S. dieser Vorschrift weiterhin, dass sie einen erheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert als die vorgenannten gesetzlichen Vergleichsobjekte aufweisen.“ (Unterstreichung nicht im Original). Angemerkt wird, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierbei gerade bei einer Fläche mit einer dichten Vegetationsdecke (wie sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist) und der dadurch bestehenden Einstandsmöglichkeit für Vieh und der Ungestörtheit der Tiere auf Grund eigener rechtlicher Bewertung davon ausging, dass die Fläche einen größeren hegerischen und jagdlichen Wert hat.
3. Die zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Kläger vereinbarte Verlängerung des Pachtvertrags steht dem nicht entgegen. Zwar finden nach § 14 Abs. 1 BJagdG die Vorschriften der §§ 566 und 576b BGB im Fall der Veräußerung des Eigenjagdbezirks Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat aber hierzu im Urteil vom 30. April 1974 (III ZR 144/72 – BGHZ 62, 297-305, Rn. 35 – 37) ausgeführt:
„§ 14 Abs. 2 BJagdG gewährt dem Jagdpächter nach dem Aussagesinn des Gesetzestextes im allgemeinen Sprachgebrauch, nach dem vom Gesetzgeber erkennbar verfolgten Gesetzeszweck und nach der Interessenlage, die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegt, nur Pachtschutz für den Pachtvertrag, der beim Eintritt der Voraussetzungen für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks läuft.
Der Grundstückseigentümer, dessen Grundstücke einen Eigenjagdbezirk bilden können, braucht daher einen Vertrag über die Begründung eines neuen Jagdpachtverhältnisses oder über die Fortführung des laufenden Jagdpachtverhältnisses zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Zeitpunkt für den Beginn des neuen oder für die Fortführung des laufenden Jagdpachtverhältnisses nach dem Eintritt der in § 7 BJagdG vorgesehenen Voraussetzungen für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks liegt (für den Fall der Jagdneuverpachtung ähnlich Mitzschke/Schäfer, aaO, § 14 Anm. 4; OLG Köln, U. v. 15. Mai 1962 – 2 U 107/61 -, in EJS I S. 53 Nr. 10; auf die Beendigung des laufenden Jagdpachtvertrags stellt Nick-Frank, aaO, § 14 BJagdG Anm. 6 ab; ähnlich Lorz, aaO, § 14 Anm. 2).“
Der Eintrag des Eigentums des Freistaats Bayern im Grundbuch erfolgte am 16. März 2016. Der Pachtvertrag sollte erst nach dem 31. März 2022 beginnen, sodass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Anwendung kommen.
Hierfür sprechen auch die Ausführungen im Urteil des LG Bad Kreuznach 23. September 2005 (2 O 42/05 – juris Rn. 19):
„Das Kammergericht hat mit Urteil vom 19. August 2003 ferner entschieden, dass bei einer willkürlichen Aufhebung des Jagdpachtvertrages der neue Pachtvertrag gegenüber dem Eigentümer eines inzwischen entstandenen Eigenjagdbezirks keine Wirksamkeit entfaltet (Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 163). Im dortigen Fall hatte der Grundstückseigentümer allerdings im Zeitpunkt der Aufhebung und des Neuabschlusses des Pachtvertrages bereits die für einen Eigenjagdbezirk erforderlichen Grundstücke gekauft und sie waren ihm auch bereits aufgelassen worden. Der Erwerber war allerdings noch nicht ins Grundbuch eingetragen worden. Der Grundstückserwerber hatte zu diesem Zeitpunkt also schon alles Erforderliche getan, um die Grundstücke übertragen zu bekommen. Es fehlte lediglich noch die Grundbucheintragung, um den Eigenjagdbezirk entstehen zu lassen. Das grundlose Aufheben des bestehenden Jagdpachtvertrages unter beinahe zeitgleicher Neuverpachtung stellte daher eine eindeutige Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dar.“
Der vorliegende Pachtvertrag zeigt ebenso wie im vom LG Bad Kreuznach entschiedenen Fall, dass die gesetzlichen Vorschriften umgangen werden sollten. Dies ergibt sich daraus, dass einen Tag nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags vom 10. Dezember 2015 der Pachtvertrag, der eigentlich noch bis zum Jahr 2022 hätte laufen sollen, ohne ersichtlichen Grund um weitere 20 Jahre (vorzeitig, d.h. 7 Jahre vor Ablauf des Vertrags) verlängert wurde. Auslöser war offensichtlich das Schreiben des Landratsamts vom 3. Dezember 2015 an den Vorstand der Jagdgenossenschaft (Blatt 3 der Behördenakte).
III.
Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Gericht gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Bei der hier vorliegenden übereinstimmenden Teilerledigterklärung ist aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht gesondert über die Kostentragungspflicht hinsichtlich des erledigten Teils zu befinden, sondern es ist vielmehr eine sog. „Kostenmischentscheidung“ vorzunehmen, bei der bezüglich des erledigten Teils der Grundgedanke des § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt wird (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, Vorbemerkung § 154 Rn. 26 m.w.N.). In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B.v. 25.09.2007 – 26 N 05.1670 – juris Rn. 2; B.v. 05.02.2015 – 15 N 12.1518 – juris Rn. 2). Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. aaa/1 der Gemarkung L. den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er dem Klagebegehren abgeholfen hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; Streitwert hierfür 5.000 EUR). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1987 (19 B 81 A.2091 – BayVBl 1987, 691 f.) und der entgegengesetzten Meinung des OVG Hamburg vom 20. April 2017 (5 Bf 51/16 – juris) zur Klagebefugnis des Klägers widerspricht dem kursorischen Charakter der Kostenentscheidung.
Bezüglich des weiteren Klageanspruchs ist der Kläger unterlegen, so dass er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kostenmischentscheidung ergibt somit, dass die Kosten des Verfahrens von dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte zu tragen sind. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden. Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).
IV.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).