Baurecht

Verletzung des Rücksichtnahmegebots

Aktenzeichen  M 29 K 18.3555

Datum:
30.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CELEX – , 62018CC0019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO § 12 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus, soweit sich ein Nachbar gegen den Wegfall der rückwärtigen Grün- bzw. Ruhezone wendet, denn der Erhalt einer Ruhezone ist kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH München, BeckRS 2010, 33381 Rn. 11). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Vorbescheid verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Erteilung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren. Die Bindungswirkung des Vorbescheids gilt auch gegenüber Nachbarn, wenn diese im Verfahren beteiligt wurden.
Dritte – wie die Klägerin – können sich gegen einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 – 15 ZB 17.1831 – juris Rn. 17). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt (vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll (BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35 m. w. N).
1. Das mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid zugelassene Vorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen drittschützende Vorschriften.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB, welches für das Gebiet vordere Baugrenzen vorsieht, und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft. Als nähere Umgebung ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 – 4 B 79/98 – juris Rn. 7). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 2 ZB 08.2775 – juris Rn. 4; B.v. 01.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 26).
1.1. Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.2. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieses nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion hat (vgl. ganz herrschende Meinung: BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Daher kann im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob die Bebauung nördlich und südlich entlang der D. …straße als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB für das geplante Vorhaben heranzuziehen ist, wie es die Beklagte im Vorbescheid zugrunde gelegt hat, oder ob, wie vom Klägerbevollmächtigten gefordert, nur der Bereich der südlichen D. …straße mit den Hausnummern 2 bis 8 – gegebenenfalls mit der Folge der objektiven Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung in der näheren Umgebung – heranzuziehen ist.
1.3. Auch Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin diese Funktion haben sollen (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.06.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 16; B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass die Verletzung von ggf. faktisch bestehenden Baugrenzen grundsätzlich nicht drittschützend sein kann, da es bei einer faktischen Baugrenze per se an einem Willen des Plangebers fehlt und somit dieser keine nachbarschützende Wirkung zukommen kann. Eine faktische Baugrenze, die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitet und sich somit aus der tatsächlichen Entwicklung heraus ergibt, kann daher niemals nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B.v. 30.06.2011 – 2 CS 11.824 – juris Rn. 11).
Auf die zitierten Entscheidungen (Anm.: gemeint ist entweder die Entscheidung des VGH Mannheim vom 02.06.2003 – 8 S 1098/03 – juris Rn. 2 oder vom 01.10.1999 – 5 S 2014/99 – juris Rn. 5) kann sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht berufen, da diese jeweils Fälle betreffen, in denen – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – ein Bebauungsplan für den streitgegenständlichen Bereich vorlag.
Es kann hier daher auch dahinstehen, ob eine faktische rückwärtige oder seitliche Baugrenze im Bereich der südlichen D. …straße und östlichen Bereich der K. …straße besteht. Überdies würde das geplante Haus 2 an der D. …straße 4 eine eventuelle rückwärtige maximale Bebauungstiefe, die sich aufgrund der benachbarten Bebauung ergeben könnte, nicht überschreiten; eine faktische rückwärtige Baugrenze an der Ostseite der K. …straße ist dagegen nicht ersichtlich.
1.4. Damit kann sich ein Schutz der Klägerin allein aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, gegen das jedoch mit dem Vorbescheid nicht verstoßen worden ist.
In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „sich Einfügens eines Vorhabens“ in die nähere Umgebung enthalten ist (BayVGH, B.v. 06.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 10 m.w.N.). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn 8 und 9 m.w.N; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 33).
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens das Wohngebäude des Nachbarn „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Eine solche erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 15.01.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 15.01.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 18).
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen den beiden Vorhabengebäuden und dem Anwesen der Klägerin. Zwar sind für die beiden streitgegenständlichen Gebäude jeweils drei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen, wohingegen das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin lediglich über zwei Vollgeschosse verfügt. Jedoch sind die geplanten Gebäude mit einer Traufhöhe von jeweils 7 m und einer Firsthöhe von 13 m nur geringfügig höher als das Wohnhaus der Klägerin, das eine Traufhöhe von 7,16 m und eine Firsthöhe von 12,18 m hat. Zudem beträgt der Abstand zum geplanten Haus 2 an der D. …straße 4 ca. 8 m und zum geplanten Haus 1 an der K. …straße an der engsten Stelle ca. 13 m. Schon insoweit ist die zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben.
Überdies soll das geplante Gebäude an der D. …straße 4 eine Bebauungstiefe von 13,40 m haben. Damit wäre es mit der zum klägerischen Grundstück zugewandten Seite lediglich 1,40 m länger als das Anwesen der Klägerin. Auch das geplante Gebäude an der K. …straße ist mit 16 m Bebauungstiefe an der zum klägerischen Grundstück zugewandten Seite nicht wesentlich länger als das klägerische Anwesen.
Die Annahme einer einmauernden bzw. erdrückenden Wirkung scheidet daher aus. Im Hinblick auf die Gebäudehöhen und -längen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander, kann von keiner abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung gesprochen werden.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet auch aus, soweit sich die Klägerin gegen den Wegfall der rückwärtigen Grün- bzw. Ruhezone wendet. Denn der Erhalt einer Ruhezone ist kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB (BayVGH, B.v. 18.10.2010 – 2 ZB 10.1800 – juris Rn. 11). Nachbarn haben also keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinn, als dass sie damit die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könnten (BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3/02 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 2 AS 09.2907 – juris Rn. 23). Für eine entsprechende „rückwärtige Ruhezone“ hat jeder Bauherr vielmehr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (BayVGH, B.v. 18.10.2010 – 2 ZB 10.1800 – juris Rn. 11).
Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2009 – 14 ZB 08.1172 – beruft, ist ihr wiederum entgegenzuhalten, dass in diesem Fall – im Gegensatz zum hier gegenständlichen Geviert – ein Bebauungsplan zugrunde lag, der durch Festsetzungen mittels Baugrenzen rückwärtige Ruhebereiche in bestimmten Bereichen zu schaffen oder zu erhalten beabsichtigte.
Die Klägerin kann aus diesen Gründen mit ihrem Vorbringen zum Erhalt einer rückwärtigen Grünzone nicht durchdringen.
1.5. Hinsichtlich der Tiefgarage einschließlich Zufahrt, die im Übrigen auf der zum klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücksseite liegt, kann die Klägerin keine drittschützenden Rechte geltend machen.
In Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 35; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14).
1.6. Ebenfalls nicht nachbarschützend sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung der Beklagten, so dass hinsichtlich der positiven Antwort zu Frage 5 des Vorbescheidsantrags, mit der die Genehmigung für die geplanten Baumfällungen in Aussicht gestellt wurde, eine Verletzung der Rechte der Klägerin von vorneherein nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 15.03.2004 – 2 CS 04.581 – juris Rn. 2).
Nach alledem liegt ein Verstoß des angefochtenen Vorbescheids gegen Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Klägerin dienen, nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Beigeladene hat sich durch Stellung eines Sachantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, auch ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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