Baurecht

Verpflichtung zur Umsetzung denkmalfachlicher Nebenbestimmungen in einer (Tektur-) Baugenehmigung

Aktenzeichen  Au 4 K 16.2

Datum:
16.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
BayBO BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2
DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 3 u. Abs. 2 u. 3
BayVwZVG BayVwZVG Art. 31 Abs. 1, Art 36 Abs. 3 S. 1 u. Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid verlangt von der Klägerin die Umsetzung der von ihr bislang nicht bzw. abweichend ausgeführten Vorgaben des Denkmalschutzes, wie sie in der Tekturbaugenehmigung vom 9. Dezember 2014 enthalten sind (Nebenbestimmungen Nrn. 13, 16, 17 und 18) und wie sie sich aus dem genehmigten Plan (Grundrisse, Ansichten, Schnitte M 1:00) ergeben. Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Vorschrift kann herangezogen werden, um einen einer Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 1 ZB 13.2643 – NVwZ-RR 2014, 874 – juris Rn. 4; Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 54 Rn. 53 m. w. N.).
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach den zahlreichen sich in den Akten befindlichen Lichtbildern sowie den Erkenntnissen des Ortstermins offensichtlich, dass die Klägerin bislang keine der im Bescheid verlangten Maßnahmen durchgeführt hat und somit kein der Baugenehmigung entsprechender Zustand besteht. Klarstellend namentlich angesichts der im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Zwangsgelder ist insoweit zu bemerken, dass dies erst dann der Fall wäre, wenn sämtliche Maßnahmen vollständig umgesetzt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der sich einheitlich auf den Giebelbereich und das Obergeschoß erstreckenden Holzverkleidung an der Fassade ….
Die Klägerin wendet sich der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen denkmalschutzfachlichen Vorgaben in der Tekturbaugenehmigung. Hierauf kommt es jedoch in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid nicht an, da die Tekturbaugenehmigung vor Erlass des Bescheids längst bestandskräftig geworden war. Die Baugenehmigung begründet zwar insgesamt keine Baupflicht, die Klägerin muss sich jedoch grundsätzlich darauf verweisen lassen, dass die durch individuelle Regelungen in der Baugenehmigung ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen sind, wenn – wie hier – von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2005 – 2 B 01.2052 – juris Rn. 10).
Überdies entspricht die Tekturbaugenehmigung der von der Klägerin eingereichten und unterschriebenen Planung; die fraglichen textlichen Nebenbestimmungen des Bescheids setzen letztlich lediglich im Detail um, was sich aus der von der Klägerin vorgelegten Planung bereits ergibt. Die Klägerin mag schon seinerzeit die Tektur als unbefriedigend empfunden (vgl. etwa Schreiben vom 20.10.2014 an die Stadt …, Reiter 21 des von der Klägerin vorgelegten Ordners) und diese nur gleichsam notgedrungen akzeptiert haben. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Klägerin als Bauherrin an der von ihr eingereichten Planung festhalten lassen muss. Etwaige Vorbehalte gegen eine selbst eingereichte Planung und ebenso die Motive, die zu dieser Planung geführt haben sowie diesbezügliche etwaige Irrtümer sind weder bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Planung noch erst recht bei deren Umsetzung, wie sie hier im Raume steht, von Belang. In Bezug auf die Fassade … Straße gilt überdies, dass sich die im streitgegenständlichen Bescheid geforderte Verpflichtung zur Ausgestaltung der Fenster (Zweiflügeligkeit, weißer Anstrich) bereits aus der ursprünglichen Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 ergab.
Ermessensfehler lässt der streitgegenständliche Bescheid ebenso wenig erkennen wie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist nicht zu beanstanden dass der Beklagte knapp ein Jahr nach Erteilung der Tekturgenehmigung und nach weitgehender Ausführung des genehmigten Vorhabens die Umsetzung der in den Baugenehmigungen enthaltenen Vorgaben des Denkmalschutzes eingefordert hat. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte am 24. Juni 2015 festgestellt hatte, dass die Abhängungen und Gerüste am Gebäude der Klägerin entfernt worden waren, so dass bei objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden musste, dass die Klägerin den Umbau für abgeschlossen hielt und damit jedenfalls absehbar keine Umsetzung der Vorgaben des Denkmalschutzes erfolgen würde. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2015 ihre Gründe für diese Vorgehensweise geschildert; selbst der darin angekündigte unverzügliche bzw. zeitnahe weiße Anstrich des Bogenfensters und der voraussichtliche Austausch der Mittelstege auf der Fassade zur … im Herbst 2015 waren jedoch bei Bescheiderlass noch nicht erfolgt. Die Klägerin hat ferner zwar die Aussage im streitgegenständlichen Bescheid bestritten, sie habe telefonisch eine Umsetzung sämtlicher geforderten Maßnahmen bis Frühjahr 2016 angekündigt (handschriftliche Anmerkung zu Nr. 3 der Tekturgenehmigung, Reiter 24 des von der Klägerin vorgelegten Ordners); gerade dies zeigt jedoch, dass weder ein hinreichend konkreter Umsetzungszeitplan noch ein hinreichend konkreter Umsetzungswille erkennbar waren. Dass die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, die Holzverkleidung im Obergeschoss der Fassade zur … von vornherein nicht anbringen zu wollen, fügt sich in dieses Bild.
Keinen Fehler des streitgegenständlichen Bescheids zeigt die Klägerin mit ihrem zuletzt in den Vordergrund gestellten Vortrag auf, die Fensterfläche der nunmehr auf der … eingebauten vier größeren, mittleren Fenster im 1. Obergeschoss sei sogar geringer als die der in diesem Bereich ursprünglich genehmigten zwei Fenster. Der Vortrag der Klägerin hätte allenfalls insoweit rechtliche Relevanz, wenn geltend gemacht würde, die Ausgestaltung der Fensterreihe im Obergeschoss weiche nicht, bzw. sogar zu deren Gunsten, von der mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 genehmigten Planung ab, so dass die Forderung nach deren „Kaschierung“ mittels der in der Tektur vorgesehenen Holzverkleidung unverhältnismäßig wäre. Die Kammer vermag dem jedoch schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. Zwar sind im mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 genehmigten Plan in den Grundrissen Obergeschoss und Dachgeschoss jeweils zwei „mittlere“ Fenster mit der von der Klägerin angegebenen Breite von 1,88 m eingezeichnet. Zur Höhe der Fenster enthalten diese Grundrisse allerdings – naturgemäß – keine Angaben. Jedenfalls widerspricht diese Angabe den Maßen der Fenster, die sich aus der Ansicht Nord der ursprünglich genehmigten Planung entnehmen lassen. Aus dieser ergibt sich ein Maß der beiden mittleren Fenster im Obergeschoss und im Dachgeschoss von einer Höhe und Breite von jeweils ca. 1,40 – 1,50 m. Gerade auf diese Fassadenansicht – der … Altstadt unmittelbar gegenüber gelegen – kommt es jedoch auf die hier im Raume stehende Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Ensembles (Art. 6 Abs. 3, Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 DSchG) an. In jedem Fall kann die Klägerin aus derartigen Widersprüchen in der von ihr selbst eingereichten Planung nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Überdies ist es nicht sachgerecht, allein auf die Fläche der von der Klägerin herausgegriffenen Fenster abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die nunmehr von der Klägerin erstellte Fassade – schon auf den ersten Blick – ersichtlich und erheblich von derjenigen abweicht, wie sie mit dem Ausgangsbescheid vom 21. Oktober 2013 genehmigt wurde und mit dieser nur noch wenig gemein hat. Danach waren ursprünglich neun Fenster vorgesehen; eingebaut wurden 11 Fenster. Im Obergeschoss hätten die Fenster durchweg die gleiche Höhe aufweisen sollen und wären in einer Flucht angeordnet gewesen. Nunmehr sind die vier mittleren Fenster größer erstellt worden; sie weichen daher bezüglich Ober- und Unterkante von den weiteren Fenster- /Türöffnungen ab. Im Giebel- /Dachflächenbereich sind zwei großflächige Fensterflächen in rechtwinkliger Trapezform anstelle der ursprünglich vorgesehenen beiden Fenster entstanden, die offenbar den beiden mittleren im ersten Obergeschoss entsprechen sollten. Insgesamt zeichnet sich die ursprünglich genehmigte Fassade zur … zwar nicht durch eine Uniformität, jedoch starke Ähnlichkeit aller drei Geschoße aus, wodurch eine gleichsam „ruhige“ Fassadengestaltung erreicht worden wäre. Nunmehr weist jedes Stockwerk eine andere Gestaltung mit teilweise erheblichen Abweichungen untereinander auf.
All diese Abweichungen sind auch im Blick auf die hier in Rede stehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Ensembles (Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 DSchG) relevant. Ausgangspunkt ist insoweit erneut, dass gerade die hier in Rede stehende Fassade zur … eine exponierte Stellung im Ensemble einnimmt, ist sie doch von der … Altstadt und auch von der nahen … unmittelbar sichtbar. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (LfD) hat schon zu Beginn der Erörterungen über den Umbau des klägerischen Anwesens darauf hingewiesen, dass die äußere Hülle des Gebäudes soweit technisch möglich zu erhalten und instand zu setzen sei. Dies wurde gerade auch für das Obergeschoß und den dazugehörigen Fensteröffnungen ausgeführt (Aktenvermerk des LfD vom 12.8.2013, Bl. 1 f. der ursprünglichen Baugenehmigungsakte). Daher fand die von der Klägerin ursprünglich eingereichte und im Weiteren genehmigte Planzeichnung auch die Zustimmung des LfD (Schreiben LfD vom 22.8.2013, Bl. 3 ff. der ursprünglichen Baugenehmigungsakte). In seiner auf Bitten des Landratsamts abgegebenen Stellungnahme zu der Frage, inwieweit das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles im Sinne von Art. 6 DSchG durch die neue Fensteranordnung und -ausführung beeinträchtigt werde (Email vom 19.5.2014, Reiter 16 des von der Klägerin vorgelegten Ordners), hat das LfD ausgeführt, dass das Gebäude der Klägerin für das Erscheinungsbild des Ensembles durchaus von Bedeutung sei; bestimmend für diesen Bautypus seien unter anderem verputzte Lochfassaden mit vergleichsweise kleinen Fensteröffnungen (Schreiben LfD vom 28.5.2014, S. 2; Reiter 17 des von der Klägerin vorgelegten Ordners). Für die Kammer liegt auf der Hand, dass die von der Klägerin erstellte Fassade angesichts der oben beschriebenen Merkmale sowie der Abweichung von der ursprünglich genehmigten Fassade eindeutig von diesen Grundsätzen abweicht.
Die Einwände der Klägerin namentlich gegen die Stellungnahme vom 28. Mai 2014 (Reiter 17 des von ihr vorgelegten Ordners), sind nicht geeignet, deren zentralen Aussagegehalt zu entkräften. Dass die Stellungnahme nicht vom bisher tätigen Hauptkonservator erstellt wurde, ändert an deren Beachtlichkeit von vorherein nichts, da es nicht auf die Person, sondern den Inhalt der Stellungnahme ankommt. Hinzu tritt, dass die Stellungnahme vom für Schwaben zuständigen Referatsleiter des LfD erstellt wurde, was deren Aussagekraft eher noch erhöht. Soweit die Klägerin anführt, das Gebäude sei noch älter als vom LfD angenommen, wäre das LfD mit seinen Aussagen eher zugunsten der Klägerin abgewichen, da die Bedeutung für das Ensemble noch deutlich größer wäre, würde auf die erste Erwähnung im Jahr 1436 abgestellt. Im Übrigen belegt der von der Klägerin vorgelegte Auszug aus der Hauschronik gerade die Annahme des LfD, dass das Gebäude vormals (bis in die 2. Hälfte des 19. Jh.) von Handwerkern bewohnt wurde. Die Kammer vermag auch den von der Klägerin vorgelegten Chronikfotos jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fassade zur … – hinsichtlich der Fassade … Straße hat auch das LfD ausgeführt, die Fassade sei nicht mehr substanziell historisch – nicht entnehmen, dass entgegen der zentrale Aussage des LfD verputzte Lochfassaden mit vergleichsweise kleinen Fensteröffnungen nicht bestimmend waren und sind. Soweit die Klägerin insoweit insbesondere das benachbarte Anwesen … Straße 3 ½ anführt, weist dessen Fassade nunmehr – nach Sanierung – gerade die Merkmale auf, die auch die Fassade des klägerischen Anwesens ursprünglich kennzeichnen sollten. Auch insoweit kommt es nicht maßgeblich auf die von der Klägerin wiederholt angeführte dortige Verdreifachung der Fensterfläche an, sondern auf die Gestaltung der Fassade insgesamt. Soweit die Klägerin namentlich auf die Fensterreihenfassade im Erdgeschoß des benachbarten Anwesens … Straße 1 verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Anwesen in die Denkmalliste mit der Beschreibung „ehem. Gasthaus, stattliches Eckhaus an der …“ eingetragen ist, insoweit also gerade nicht zu dem vom LfD in Bezug auf das klägerische Anwesen angenommenen Bautypus gehört, der durch Schlichtheit sowie eine kleinbürgerliche, anonyme Architektur gekennzeichnet ist und von Handwerkern bewohnt wurde. Sollte zudem gerade diese Fassade im Erdgeschoß unter Verstoß gegen die Vorgaben des DSchG errichtet oder genehmigt worden sein, könnte die Klägerin nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie nach Auffassung der Kammer hier der Fall – diese Maßnahme ein, wie ausgeführt, nicht mit dem klägerischen Anwesen vergleichbares Gebäude betrifft und die vom LfD herausgestellten Merkmale der Architektur (u. a.) des klägerischen Anwesens trotz dieser Maßnahme weiterhin erkennbar und für sich genommen prägend sind. Eine in Bezug auf Fenstergröße und -anordnung derart heterogene Fassade zur …, wie sie die Klägerin an ihrem Anwesen erstellt hat, findet sich jedenfalls bei den benachbarten Anwesen nicht.
Die von der Klägerin weiter als denkmalrechtswidrig genehmigt oder errichtet angeführten Anwesen, namentlich auch das Vorhaben der Firma …, sind, da an vollkommen anderer Stelle im Ensemble gelegen, für den vorliegenden Fall nicht relevant.
Rechtsfehler in Bezug auf die Ermessensausübung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestehen auch nicht in Bezug auf die der Klägerin gesetzte einheitliche Frist zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen binnen sechs Monaten ab Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids. Diese Frist ist zwar nicht üppig bemessen. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass die Klägerin entgegen ihrer Ankündigungen im Schreiben vom 23. Juli 2015 überhaupt keine der nach der Tekturgenehmigung geforderten Maßnahmen durchgeführt hatte, so dass, obwohl das Vorhaben so genehmigt wurde, wie es die Klägerin letztlich selbst beantragt hatte, objektiv zureichende Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, die Klägerin sei jedenfalls bis auf weiteres nicht zur vollständigen Umsetzung der Tektur bereit. Dass die Maßnahmen bei objektiver Betrachtung in dem im Bescheid festgesetzten Zeitraum nicht umgesetzt werden könnten, ist jedenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. In Bezug auf die von der Klägerin angeführte Umsetzbarkeit während der Wintermonate ist zu bemerken, dass die Frist erst ab Bestandskraft des Bescheides zu laufen beginnen sollte. Angesichts der Bescheidzustellung am 5. Dezember 2015 (Bl. 50 des Tekturgenehmigungsakts) wäre die Bestandskraft nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 5. Januar 2016 eingetreten, so dass die Umsetzungsfrist am 5. Juli 2016 abgelaufen wäre. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Maßnahmen ganz oder überwiegend in den Wintermonaten hätte umsetzen müssen.
Die Umsetzungsfrist weist auch keine Rechtsfehler in Bezug auf die subjektive Umsetzbarkeit für die Klägerin, namentlich im Hinblick auf ihre finanzielle Situation, auf. Soweit davon ausgegangen wird, dass im Rahmen des Denkmalschutzrechts die Frage der (subjektiven) Zumutbarkeit auch im Rahmen der Erfüllung denkmalpflegerischer Nebenbestimmungen eine Rolle spielt, ist von einer solchen Zumutbarkeit in der Regel auszugehen (vgl. Martin/Spennemann, in Eberl/dies., DSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 6 Rn. 136). Es ist in der Regel Sache des Bauherrn, diese Kosten in den Gesamtkosten des Sanierungsprojekts unterzubringen und hierzu entsprechende Kalkulationen anzustellen. Dem entspricht es, dass die hier fraglichen Maßnahmen der Klägerin nicht zusätzlich zu der von ihr eingereichten Planung auferlegt wurden, sondern dieser entsprechen. Dass die Klägerin die Tektur nur notgedrungen akzeptiert oder diesbezüglich stets Vorbehalte hatte, ist auch insoweit nicht von Relevanz. Kostensteigerungen – auch und gerade solche, die bei Beginn der Planung nicht erwartbar waren – fallen in die Risikosphäre des Bauherrn bzw. der Bauherrin und können seine bzw. ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht beseitigen. Insofern liegt sie Sachlage anders als bei der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals.
Nicht zu beanstanden ist der streitgegenständliche Bescheid schließlich in Bezug auf die in Ziff. II angedrohten Zwangsgelder. Diese Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 36, 31 BayVwZVG. Da die Androhung nach den einzelnen der Klägerin auferlegten Pflichten differenziert, ist sie insbesondere ausreichend bestimmt (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BayVwZVG). Bedenken gegen die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder (Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG) bestehen nicht.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen