Baurecht

Versagung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Digital-Board-Wechselwerbeanlage

Aktenzeichen  AN 9 K 17.00360

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 8 S. 2

 

Leitsatz

Zum Verstoß einer beleuchteten Wechselwerbeanlage gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot gegenüber einer in der Umgebung des Anbringungsortes vorhandenen Wohnbebauung (hier bejaht). (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Das Vorhaben verstößt hier schon gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme, da durch die Größe der Anlage, die Beleuchtung, den Bildwechsel sowie den erhöhten Anbringungsort die in der Umgebung vorhandene umfangreiche Wohnnutzung, insbesondere im unmittelbar gegenüberliegenden Gebäude …, empfindlich gestört wird. Im Hinblick auf die Größe und den erhöhten Anbringungsort gilt dies auch dann, wenn – wie hier – zwischen der Werbeanlage und der Wohnbebauung eine Entfernung von ca. 30 m liegt. Auch die Tatsache, dass zwischen dem geplanten Standort der Werbeanlage und dem Anwesen … eine Straßenbeleuchtung vorhanden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Straßenbeleuchtung nach unten gerichtet, in einem einheitlichen Farbton ohne Wechsel und ohne farbliche Effekte die Fahrbahn und den Gehweg beleuchtet, aber nicht wie die Werbeanlage in der hier geplanten Höhe direkt auf das gegenüberliegende Gebäude wirkt. Damit kam es auf die weiteren von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführten Ablehnungsgründe nicht mehr entscheidungserheblich an, wobei insbesondere nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins auch ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 2 BayBO gegeben sein dürfte.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

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