Aktenzeichen M 1 K 14.1682
Leitsatz
1. Der bayerische Windenergie-Erlass vom 1.9.2016 ist keine lediglich normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern als für die Gerichte verbindliches “antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität” anzusehen und anzuwenden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf der Grundlage des bayerischen Windenergie-Erlasses als antizipiertes Sachverständigengutachten kommt es auf einen konkreten Nachweis des Störpotenzials einer Windkraftanlage auf die Messergebnisse einer Erdbebenmessstation nicht an. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Orientierung an Mindestabständen von Windkraftanlagen zu Erdbebenmessstationen ist eine antizipierte fundierte Erfassungsmethode und ermöglicht eine transparente und verhältnismäßige Handhabung des Nutzungskonflikts zwischen windkraftgestützter Energieerzeugung und seismologischer Messung im Außenbereich. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag jeweils zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Ablehnungsbescheide des Landratsamtes vom 2. April 2014 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da diese weder auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen noch auf dessen Verpflichtung, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 217, 218).
1. Die vier streitgegenständlichen Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer jeweiligen Gesamthöhe gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht genehmigungsfähig, da die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zum für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage relevanten Rechts- und Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht sichergestellt ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Da die beantragten Windkraftanlagen den in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE vom 19. Juli 2016 für die Breitbandmessstation GRC 1 genannten Mindestabstand von 5 km nicht einhalten, ist davon auszugehen, dass durch sie erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden können. Nr. 7.3.4 BayWEE stellt insoweit ein seismologisches antizipiertes Sachverständigengutachten dar.
1.1 Nr. 7.3.4 BayWEE ist als Bestandteil der Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblich ist, anwendbar. Der am 19. Juli 2016 bekannt gegebene Windenergie-Erlass ist nach seiner Nr. 12 Satz 1 am 1. September 2016 in Kraft getreten (AllMBl 2016 S. 1642). Dagegen sind die bis dahin anwendbaren Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34) mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft getreten (Nr. 12 Satz 2 BayWEE).
1.2 Nr. 7.3.4 BayWEE ist keine lediglich normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern als für die Gerichte verbindliches „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen und anzuwenden (BayVGH, B.v. 29.12.2016 – 22 CS 16.2162 – ZNER 2017, 75 – juris Rn. 54 unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738). Da die Vorhabenstandorte den von Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE geforderten Mindestabstand zur Station GRC 1 nicht einhalten, ist davon auszugehen, dass durch die darauf geplanten Windkraftanlagen erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden können. Das steht einem Genehmigungsanspruch der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entgegen.
Der in Nr. 7.3.4 Satz 1 und 2 BayWEE beschriebene Umstand, dass durch von Windkraftanlagen erzeugte Erschütterungen über die Erhöhung des Rausch- und Störpegels in jedem Fall zu einer Verschlechterung der Detektions- und Auswertungsgenauigkeit der seismischen Messdaten bis hin zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Anlage führen, belegt als antizipiertes Sachverständigengutachten, dessen Aussagen von der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht ohne fachlichen Grund oder ohne gleichwertigen Ersatz außer Acht gelassen werden dürfen (BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736 – juris Ls., zum artenschutzfachlichen Fall eines antizipierten Sachverständigengutachtens im BayWEE 2011), dass erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Nichteinhaltung der in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. a bis d BayWEE genannten Mindestabstände hervorgerufen werden.
Die Verschlechterung der Detektions- und Auswertegenauigkeit der seismischen Messdaten des Gräfenberg-Array ist deshalb für die Allgemeinheit von erheblichem Nachteil, weil diese Messdaten Grundlage für die Überwachung von Erdbebentätigkeit und als solches Bestandteil der Infrastruktur des Bundes zur Katastrophenvorsorge und -reaktion im Zusammenhang mit seismologischen Ereignissen sind. Sie dienen der Erkennung solcher Ereignisse und unterstützen Behörden bei Entscheidungen im Katastrophenfall, insbesondere zur Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Schäden durch Erdbeben. Die Beigeladene zu 2) hat überzeugend dargelegt, dass sich auch und gerade aus der Beobachtung der viel häufiger auftretenden schwachen seismologischen Ereignisse ein möglichst umfassendes Bild des weltweiten Auftretens seismischer Aktivitäten ergibt, weshalb die Messgenauigkeit für die Funktionsfähigkeit des Gräfenberg-Array unverzichtbar ist. Ein erheblicher Nachteil für die Allgemeinheit liegt ferner in der bei Störeinträgen zu befürchtenden Einschränkung der Messgenauigkeit bei Signalaufzeichnungen von Kernsprengungen sowohl im Rahmen des Kernwaffenteststoppvertrags von 1996 als auch unabhängig davon zur Bewertung, Begegnung und Prävention nuklearer und radiologischer Bedrohungen der Bundesrepublik Deutschland. Auch in diesem Zusammenhang hat die Beigeladen zu 2) nachvollziehbar auf die Wichtigkeit der Messgenauigkeit deshalb hingewiesen, dass im Zuge der Bedeutungszunahme taktischer Kernwaffen mit kleineren Ladungsmengen nur Signalaufzeichnungen mit hoher Messgenauigkeit eine gleichbleibend verlässliche Bewertung von Kernwaffenversuchen im Rahmen des genannten völkerrechtlichen Vertrags ermöglichen.
Auf Grund des antizipierten Sachverständigengutachtens, wonach erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Nichteinhaltung der in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. a bis d BayWEE genannten Mindestabstände hervorgerufen werden, kommt es auf einen konkreten Nachweis des Störpotentials der von der Klägerin beantragten Windkraftanlagen, die alle in einer Entfernung von 1,1 bis 1,5 km zur Messstation GRC 1 liegen und damit den in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE für diese Messstation genannten Mindestabstand von 5 km erheblich unterschreiten, auf die Messergebnisse dieser Messstation nicht an.
Ebenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch eine Störung der Messergebnisse der Station GRC 1 vorliegen, ist die Frage, ob der Einbau von Schwingungsdämpfern oder die von den Bodengutachtern der Klägerin beschriebene Möglichkeit einer Pfahlgründung der Windkraftanlagen zu einer Reduktion von Störgeräuschen dieser Anlagen und damit zur Vermeidung der Störung von Messergebnissen dieser Station beitragen können. Eine Berücksichtigung solcher Möglichkeiten zur Minderung des Störungseintrags unterbleibt ferner bereits deshalb, weil sie nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war. In den den Genehmigungsanträgen beigefügten Planunterlagen sind Schwingungsdämpfer und Anlagen für eine Pfahlgründung nicht eingetragen.
Auch der Frage, ob durch eine Verlegung der Messstation eine Störungsvermeidung möglich ist, muss aufgrund der antizipierten gutachterlichen Aussage in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE zur Störung der Messergebnisse der Breitbandstationen des Gräfenberg-Array durch von Windkraftanlagen erzeugten Erschütterungen und des offensichtlichen Ziels dieser Regelung, die Gesamtheit der vom Gräfenberg-Array seit Jahrzehnten durchgängig gesammelten Messdaten durch 13 auf einander bezogene Einzelstationen zu schützen und deren Fortschreibung zu gewährleisten, nicht weiter nachgegangen werden.
1.3 Die in Nr. 7.3.4 BayWEE enthaltene Aussage, dass zur Vermeidung der genannten Störauswirkungen als einziges wirksames Gegenmittel bis auf Weiteres der genügend große Abstand der Windkraftanlage zu den dort im Einzelnen näher genannten Erdbebenmessstationen einzuhalten ist, beruht – wie die Erläuterungen des Vertreters des Erdbebendienstes Bayern in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2017 ergeben haben – auf landesweit fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und lässt – jedenfalls bezogen auf das Gräfenberg-Array (Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE) – regionale und lokale Partikularinteressen in den Hintergrund treten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736 – juris Rn. 45). Das LfU Bayern hat in Zusammenarbeit mit der LMU München landesweit die Erfahrungen der in Bayern tätigen Erdbebenmessdienste einschließlich der Bundesanstalt ausgewertet. Dabei wurden Erkenntnisse über Störeinträge durch bereits bestehende Windkraftanlagen berücksichtigt. Ferner wurde nach Funktion und Technik der verschiedenen Arten von Messstationen differenziert. Auf dieser Grundlage wurde bestimmt, wie groß die Entfernung zwischen den Messstationen und Windkraftanlagen sein muss, um nicht hinnehmbare Störungen zu vermeiden.
Nach den Erläuterungen des Seismologen Dr. J. W. in der letzten mündlichen Verhandlung haben Untersuchungen des Erdbebendienstes Bayern und der LMU München seit 2011 ergeben, dass bereits Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 70 m durch die von ihnen erzeugten Erschütterungen auf Erdbebenmessstationen einwirken und die Messergebnisse dieser Stationen beeinflussen können. Der Vertreter des Erdbebendienstes Bayern hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus heutiger Sicht bereits die für Erdbebenmessstationen außerhalb des Gräfenberg-Array vorgesehenen Mindestabstände (Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c BayWEE: Breitbandstationen des Erdbebendienstes Bayern – Mindestabstand: 3 km; Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 3 km und 5 km; Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. d BayWEE: Weitere Messstationen – Mindestabstand: 1 km; Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 1 km und 2 km Mindestabstand) zu gering gewählt wurden. Zur Sicherung des aus 13 aufeinander bezogenen Breitbandmessstationen bestehenden Gräfenberg-Array ist es in Anbetracht dieses Befundes nachvollziehbar, im Unterschied zu den Vorgaben unter Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c und d BayWEE zu den dort genannten Messstationen für die Breitbandstationen der Bundesanstalt einen Mindestabstand von einheitlich 5 km ohne Einzelfallprüfung innerhalb dieses Bereichs vorzusehen. Die von der Klägerin beantragten Standorte liegen im Übrigen so nahe an der Messstation GRC 1, dass sogar der niedrigere Mindestabstand nach Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c BayWEE zu den Breitbandstationen des Erdbebendienstes Bayern von 3 km nicht eingehalten würde. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung eines solchen Mindestabstands von 5 km zur Station GRC 1 hatte im Übrigen der Beklagte bereits in den Gründen der angefochtenen Bescheide hingewiesen, zu einem Zeitpunkt, als der Bayerische Windenergie-Erlass noch gar nicht galt.
Die Staffelung der Mindestabstände je nach Bedeutung der Messstationen und ihrer Messergebnisse zwischen 1 und 15 km und die Zulassung von Einzelfallprüfungen – jedenfalls bei bestimmten Mindestabständen bestimmter Messstationen des Erdbebendienstes Bayern – zeigt das Bestreben des Beklagten, bei Erlass von Nr. 7.3.4 BayWEE einen differenzierten und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit sicherer und störungsfreier seismologischer Messungen einerseits und der Zulassung von Windkraftanlagen andererseits auch in der Nähe zu solchen Messstationen vorzunehmen.
1.4 Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Argumente ändern hieran nichts. Auf die Frage einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung der Messstation GRC 1 kommt es wegen der vom antizipierten Sachverständigengutachten in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE ausgehenden Ausschlusswirkung ebenso wenig an wie auf den bauordnungsrechtlichen Einwand fehlenden Bestandsschutzes dieser Messstation wegen etwaigen Fehlens einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt Nr. 7.3.4 BayWEE gerade durch die beschriebenen Mindestabstandsdifferenzierungen und auch durch die Zulassung von Einzelfallprüfungen bei Mindestabständen von Windkraftanlagen zu landeseigenen Messstationen Standards. Die Orientierung an Mindestabständen von Windkraftanlagen zu Messstationen ist eine antizipierte fundierte Erfassungsmethode und ermöglicht eine transparente und verhältnismäßige Handhabung des oben beschriebenen Nutzungskonflikts zwischen windkraftgestützter Energieerzeugung und seismologischer Messung im Außenbereich.
2. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob den beantragten Vorhabenstandorten die Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der Fassung von 2001 oder nach aktueller Fassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ von 2016 gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht und eine Genehmigung auch aufgrund des Entgegenstehens solcher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu versagen ist, nicht an. Ebenso unbeantwortet kann die Frage bleiben, ob einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin am Standort FlNr. 473 die vom Bundesamt im Genehmigungsverfahren vorgetragenen flugsicherungstechnischen Einwände entgegenstehen.
3. Die Klage war aus diesen Gründen sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene zu 1) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt hat, weshalb es entsprechend des zuvor Ausgeführten angemessen ist, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.