Aktenzeichen 2 B 16.2432
Leitsatz
1 Es gibt keinen Automatismus, dass ein grenzständig geplantes Vorhaben schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück rücksichtslos ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist zu verneinen, wenn das Bauvorhaben in südlicher Richtung etwas vom Wohngebäude der Nachbarn abgerückt ist und sich in Höhe von deren Grenzgarage befindet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 1 K 16.338 2016-08-09 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Baugenehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Ihre Anfechtungsklage ist deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2014 abzuweisen.
1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Bauvorhabens sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorhanden ist. Hierbei ist maßgeblich auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen in der Umgebung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369; U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322). In dem Geviert K … Straße/L … Straße/O … Straße/P … Straße ist überwiegend geschlossene Bebauung vorhanden. Lediglich in der nächsten Umgebung des klägerischen Anwesens stellt sich die Bebauung noch als offen dar. Ebenso ist auf der südlichen Seite der O … Straße eine offene Bauweise gegeben (vgl. Niederschrift über den Augenschein des Senats vom 4.4.2017, S. 2). Unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungsgericht das ganze Geviert heranzieht oder nur die Bebauung beidseits der O … Straße in den Blick nimmt, ist mithin sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorzufinden. Kommt aber sowohl geschlossene als auch offene Bauweise in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gehäuft vor, so sind regelmäßig beide Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53.94 – NVwZ 1994, 1008; BayVGH, B.v. 29.4.2003 – 20 B 02.1904 – juris; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.997 – juris). Demnach darf die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Planungsrecht ihr Vorhaben an der Grundstücksgrenze zu den Klägern hin errichten.
1.1 Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ergibt sich vorliegend nicht aus § 22 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise, dass das Vorhaben der Beigeladenen einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger wahren muss. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt über das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB hinaus einen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1995 – 4 B 197.94 – BRS 57 Nr. 131; BayVGH, B.v. 19.10.2009 – 1 CS 09.1847 – juris). Jedenfalls ergibt sich nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Automatismus, dass das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos ist. Vielmehr ist die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO erfordert, aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite, zu entscheiden. Der Grenzanbau müsste für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos sein (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26 m.w.N.; VGH Kassel, B.v. 16.4.2009 – 3 B 273/09 – BRS 74 Nr. 91; OVG Hamburg, B.v. 28.7.2009 – 2 BS 67/09 – NordÖR 2010, 72). Im vorliegenden Fall ist eine solche Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Anwesen der Kläger nicht zu erkennen. Das Bauvorhaben ist in südlicher Richtung etwas vom Wohngebäude der Kläger abgerückt und befindet sich in Höhe deren Grenzgarage. Diese Situation beruht unter anderem darauf, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen auf der straßenseitigen Baulinie errichtet werden soll, während sich die Kläger mit ihrem Wohngebäude nicht an diese Baulinie gehalten haben. Dadurch liegen sich die beiden Wohngebäude nicht völlig gegenüber. Dem nördlichen Gebäudeteil der Kläger wird keine Grenzbebauung der Beigeladenen gegenüberliegen. Auch wird das Grundstück der Kläger im nördlichen und damit überwiegenden Teil seiner Westgrenze nicht von der Bebauung der Beigeladenen tangiert. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die erste Dachgeschossebene, die sich jedoch mehr als drittes Obergeschoss gegenüber den Klägern darstellt, um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt hat. Darüber steigt das abgewalmte Dach mit der zweiten Dachgeschossebene in einem ca. 45°-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m an. Damit ist die Beigeladene den Interessen der Kläger erheblich entgegengekommen. Vor diesem zurückgesetzten ersten Dachgeschoss findet sich zwar eine Dachterrasse, die aber durch ein nicht begehbares Hochbeet begrenzt wird. Dadurch wird zugunsten der Nutzung des südlichen Gebäudeteils der Kläger sowie der dort befindlichen Terrasse und des angrenzenden Gartenanteils aus Gründen der Rücksichtnahme ein gewisser Abstand geschaffen. Damit ist der Grenzanbau jedenfalls in dieser Hinsicht gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos.
1.2. Ebenso wenig ist das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB dadurch zulasten der Kläger verletzt, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung hätte. Bereits die vom Erstgericht angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung lassen erkennen, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Auch die angestellten Vergleiche zur Traufhöhe sowie zur Gesamthöhe der beiden sich gegenüberliegenden Gebäude lässt solches nicht befürchten. Vielmehr bleiben trotz des ca. 12 m tiefen Grenzgebäudes der Beigeladenen rund zwei Drittel der westlichen Grundstücksgrenze der Kläger von Bebauung frei. Ebenso sind die nördliche und die südliche Grundstücksgrenze sowie die östliche Grundstücksgrenze, soweit sie nicht von der anderen Doppelhaushälfte eingenommen wird, von Bebauung frei. Nimmt man hinzu, dass das Wohngebäude der Kläger nach Norden versetzt ist, dem Bauvorhaben zunächst die etwa 7 m lange Grenzgarage der Kläger gegenüberliegt und die oberen Geschosse des Bauvorhabens ab einer Höhe von 9,31 m um ca. 2,70 m zurückversetzt werden, kann weder von einer erdrückenden noch gar von einer einmauernden Wirkung die Rede sein.
1.3. Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Belichtung stellt die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.9290 – juris). Hierzu hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der erforderliche 45°-Winkel für die im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss vorhandenen Wohnräume der Kläger mit entsprechenden notwendigen Fenstern in Richtung zum strittigen Bauvorhaben eingehalten ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats konnte dies anhand der von Beigeladenenseite übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung nachvollzogen werden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2). Auf Grund der Tatsache, dass das Wohngebäude der Kläger etwas nördlich versetzt zum Bauvorhaben der Beigeladenen besteht, konnte dies ohnehin nur hinsichtlich eines Teils des nach Westen gerichteten Fensters im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger problematisch sein.
Soweit das Erstgericht die Verschattungswirkungen durch das Bauvorhaben für die Kläger als unzumutbar ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dass sich die Lage der Fenster auf der Westseite des klägerischen Wohngebäudes als für das Bauvorhaben der Beigeladenen vorteilhaft erweist, kann dieser jedenfalls nicht angelastet werden. Ebenso wenig ist es entscheidend, dass im Essbereich der Kläger eine Verschlechterung der Belichtungssituation um etwa 10% zu erwarten ist. Wie sich beim Augenschein des Senats gezeigt hat, ist der Essbereich im klägerischen Anwesen schon jetzt nicht hell. Es wird bereits jetzt die Esstischlampe zur Beleuchtung benötigt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 4.4.2017, S. 3). Auch wird die Belichtung der südlichen Terrasse durch den vorspringenden Balkon am Anwesen der Kläger sowie durch die klägerische Grenzgarage schon etwas beeinträchtigt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Besonnung für den südlichen Gebäudeteil und den südlichen Gartenanteil der Kläger durch das Bauvorhaben etwas verschlechtern wird. Es ist aber nach Auffassung des Senats nicht so, dass hierdurch unzumutbare Zustände für die Kläger entstünden. Solches ergibt sich auch weder aus der von der Beigeladenen erstinstanzlich vorgelegten Tageslichtberechnung vom 16. Januar 2014, die beim Essbereich von einer Verschlechterung um 9,9% und beim gesamten Wohnraum im Erdgeschoss von einer Verschlechterung um 6,7% ausgeht, noch lässt sich dies der klägerseits erstinstanzlich vorgelegten Verschattungsstudie entnehmen. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass sich der nördliche Versatz des klägerischen Wohngebäudes hinsichtlich der Belichtungssituation für die Räume hinter den Fenstern in der Westfassade eher positiv, während er sich für die Besonnung der Südterrasse sowie des südlichen Gartenanteils etwas negativ auswirkt. Die Tatsache, dass sich die Kläger nicht an die straßenseitige Baulinie gehalten haben, zeitigt damit ambivalente Folgen.
2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt – soweit deren Genehmigungsumfang reicht – ebenso wenig gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften. Sie wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass nur beantragte Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen waren.
2.1. Die Baugenehmigungsbehörde hat gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück der Kläger insoweit erteilt, als die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück fallen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2 sowie die rot schraffierte Einzeichnung in der übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung). Die Abweichung sei erteilt worden, weil diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und daher gerechtfertigt sei, zumal die Atypik des Grundstücks (Grenzverlauf und Baulinie) die Überschreitung erforderten. Darüber hinaus fielen die Abstandsflächen vom Grundstück der Kläger ebenso auf das Baugrundstück. Die Erteilung dieser Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist diese davon ausgegangen, dass hier insoweit die erforderliche Atypik darauf beruht, dass zwischen der Baulinie und der Grundstücksgrenze kein rechter Winkel besteht. Die Beigeladene ist jedoch gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gehalten, auf diese Baulinie zu bauen. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß erscheint im vorliegenden Fall weder sinnvoll noch hinreichend erfolgversprechend. Denn eine vollständige Beseitigung der Abstandsflächenüberschreitung wäre nicht erreichbar. Dagegen würden andere Probleme gegenüber dem Nachbargrundstück der Kläger etwas verstärkt. Die Abweichung konnte auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Kläger erteilt werden. Die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens der Beigeladenen fallen nur geringfügig auf das klägerische Grundstück. Dies geschieht in einem Bereich, der aufgrund der Baulinie von Bebauung freizuhalten ist. Auch die vorhandene Bebauung der Kläger befindet sich nördlich davon. Für die Beigeladene spricht dagegen, dass sie ihr Baugrundstück bis zur festgesetzten Baulinie ausnützen will und das geplante Gebäude in einer Flucht mit den in westlicher Richtung an der O … Straße bereits errichteten Gebäuden gebaut werden soll.
2.2. Zurecht haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Abstandsflächen auf der östlichen Seite des geplanten Bauvorhabens zum Nachbargrundstück der Kläger hin nicht geprüft. Denn insoweit wurde keine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO seitens der Beigeladenen beantragt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris; B.v. 19.12.2016 – 2 CS 16.2137; B.v. 7.2.2017 – 2 CS 16.2098) davon auszugehen, dass insoweit Abstandsflächen anfallen können. Denn die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist insoweit nicht anwendbar. Aufgrund des zurückversetzten Wandteils des Bauvorhabens zum Grundstück der Kläger hin, wird das geplante Gebäude der Beigeladenen nicht vollständig an der Grundstücksgrenze errichtet. Zumindest aufgrund der um etwa 2,70 m in Richtung Westen zurückversetzten ersten Dachgeschossebene, die sich gegenüber den Klägern eher als drittes Obergeschoss darstellt, dürften in Richtung Osten Abstandsflächen anfallen. Aufgrund des beschränkten Prüfungsumfangs im Verfahren nach Art. 59 BayBO war diese Frage jedoch nicht Prüfungs- und Genehmigungsgegenstand. Im Übrigen dürfte die Angelegenheit erst dann richtig problematisch werden, wenn eines Tages auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dabei gegenüber der Dachterrasse auf der ersten Dachgeschossebene des Gebäudes der Beigeladenen eine Brandwand nach Art. 28 BayBO hochgezogen werden sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat Anträge gestellt und das Rechtsmittel eingelegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.