Aktenzeichen 9 N 15.528
Leitsatz
1. Die Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO umfasst auch Darlegungen zur Antragsbefugnis. Der bloße Hinweis des Bevollmächtigten, sich den persönlichen Schriftsatz des Antragstellers zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens zu machen, genügt nicht, für eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten durch den Bevollmächtigen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Normenkontrollantrag fehlt, wenn das Vorhaben aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklicht worden ist.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan – A.28 – der Antragsgegnerin.
Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ – A.28. Die geplante Bauflächenausweisung befindet sich an der östlichen Peripherie des Kernbereiches der Innenstadt der Antragsgegnerin im direkten Anschluss an den Ringpark und ist auf allen Seiten von Straßen begrenzt. In dem ursprünglich vom zwischenzeitlich aufgegebenen Kloster „St. Benedikt“ genutzten Areal soll die bestehende Klostergebäudesubstanz erhalten und wieder nutzbar gemacht werden sowie gleichzeitig innerstädtischer Freiraum, der bislang als private Freifläche genutzt wurde, einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Durch innerstädtische Nachverdichtung soll vorhandener und optimal erschlossener Stadtraum insbesondere auch im Hinblick auf Infrastruktur, ÖPNV und Versorgung nachhaltig weiterentwickelt werden. Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist insoweit die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums im Wege der innerstädtischen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, wobei durch die Erhaltung eines zentralen Grünbereiches im Innenhofbereich und weitgehende Begrünungsmaßnahmen die Eingriffe auch dort möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch das Vorhaben werden innerstädtische Baulandreserven genutzt, um den in der Stadt W. bestehenden Bedarf an Wohnraum zu decken. In der Wohnanlage sollen 93 neue Wohnungen und 2 Büros, hiervon 45 barrierefrei, neu errichtet werden. Zugleich soll mit Wiedernutzbarmachung des Brachlandes, das vor dem Krieg in vielfältiger Weise genutzt wurde, der Ortsteil erneuert bzw. fortentwickelt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Die öffentliche Auslegung, auf die mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 hingewiesen wurde, erfolgte vom 16. Juli 2012 bis 17. August 2012. Der Antragsteller erhob hierbei mit Schreiben vom 14. August 2012 sowie mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 2012 Einwendungen. In der Zeit vom 29. Juli 2013 bis 13. September 2013 wurde der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt, worauf mit Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 hingewiesen wurde. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. September 2013, weiterer damaliger Bevollmächtigter vom 13. September 2013 sowie als Mitunterzeichner der Schriftsätze vom 10. und 12. September 2013 erhob der Antragsteller wiederum zahlreiche Einwendungen.
Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 23. Januar 2014 über die Einwendungen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ – A.28. Die Ausfertigung erfolgte am 21. Februar 2014 und die Bekanntmachung am 26. Februar 2014.
Am 20. Februar 2015 hat der Antragsteller, der in der St.-Benedikt-Str. …, getrennt durch die St.-Benedikt-Str. unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben St.-Benedikt-Str. … und … und außerhalb des Bebauungsplangebiets eine B… betreibt, Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht eine Existenzbedrohung seiner B… sowie formelle und materielle Fehler der Bauleitplanung geltend.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den am 26. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten – A.28“ für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Antragstellers, insbesondere eine Gefährdung des Betriebs in existenzbedrohender Weise, sei nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Einwendungen seien angemessen gewürdigt und abgewogen worden. Unterstellt, es lägen überhaupt beachtliche Fehler vor, so sei deren Rüge verfristet, da Ausführungen hierzu und eine Begründung des Antrags erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt seien.
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen.
Die Beigeladene zu 2 und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.
Der Kläger entzog mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 seinen Bevollmächtigten die Prozessvollmacht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2015 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und der Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.
Bereits am 20. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartement-Wohnungen, der Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite, St.-Benedikt-Str. … (jetzt Friedrich-Ebert-Ring 3), die am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ebenfalls am 20. Februar 2014 wurde die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghaus), der Einrichtung von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, DG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie der Errichtung eines Außenaufzugs, St.-Benedikt-Str. …, erteilt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 14. August 2014 wurde von der Antragsgegnerin die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Pkw-Stellplätzen (TG), Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW, St. Benedikt-Straßen 5, 7, Rottendorfer Str. 2a, 2b, 2c erteilt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 14. August 2014 wurde der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten sowie die Errichtung von 5 Pkw-Stellplätzen und Mülltonneneinhausung, Friedrich-Ebert-Ring 2 genehmigt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Am 7. August 2015 wurde die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements, St.-Benedikt-Str. … erteilt und am 12. August 2015 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 17. August 2015, öffentlich bekannt gemacht am 19. August 2015, genehmigte die Antragsgegnerin eine Planänderung zur Neuerrichtung des Dachstuhles, dem Anbau von Balkonen (Haus 2), zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie dem Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG (Haus 2 und 3), St.-Benedikt-Str. … Gegen sämtliche Genehmigungen hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis zu machen. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss Stellung zu nehmen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – juris Rn. 2; U. v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.8.2014 – 14 N 14.104 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Über den Normenkontrollantrag kann zudem entschieden werden, obwohl der Antragsteller seinem Bevollmächtigten das Mandat entzogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – juris Rn. 9). Denn die Mandatsentziehung wird gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.
a) Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht ausreichend durch einen zur Vertretung befugten Bevollmächtigten geltend gemacht.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Erforderlich aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) außerhalb des Bebauungsplangebiets Betroffener geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. In diesem Rahmen ist das Normenkontrollgericht aber nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (BVerwG, B. v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die sich hieraus ergebende Vertretungspflicht umfasst dabei nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (VGH BW, B. v. 30.6.2010 – 12 S 1184/10 – juris Rn. 3).
Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers haben zunächst den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 begründet. Diesen Schriftsatz hat der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 ausdrücklich „widerrufen“; seine „Betroffenheit und die Antragsbegründung“ seien „völlig falsch vorgetragen“. Die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 10. August 2015 bestätigt, dass sich der Antragsteller von der Begründung des Normenkontrollantrags in Form des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 explizit distanziert. Eine Begründung des Normenkontrollantrags und ein Vortrag zur Antragsbefugnis durch die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte nicht mehr.
Die vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsätze genügen nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dies gilt auch, soweit sich seine nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers durch jeweils im Nachgang zu den persönlichen Schreiben des Antragstellers eingereichte Schriftsätze die persönlichen Ausführungen des Antragstellers vollumfänglich zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht haben. Denn diese Schriftsätze lassen nicht erkennen, dass die Bevollmächtigten eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und sich dieses zu eigen gemacht haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2012 – 8 B 58.12 – juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 12).
b) Dem Antragsteller fehlt für seinen Normenkontrollantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis auch während des Prozesses entfallen kann. Maßgebend für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 – juris Rn. 20).
Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1999 – 4 CN 5.99 – ZfBR 2000, 53 = juris Rn. 14). Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B. v. 29.9.2015 – 4 BN 25.15 – BayVBl 2016, 387 = juris Rn. 6). Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – BayVBl 2015, 864 = juris Rn. 26).
Hier ist das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ – A.28 festgesetzte Vorhaben mit gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 14. August 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 genehmigt worden. Der Antragsteller hat die seinem Betrieb gegenüberliegende Bebauung St.-Benedikt-Str. … und …, von der er seine rechtliche Betroffenheit ableiten könnte und für die die Baugenehmigung mit Bescheid vom … erteilt wurde, nicht angegriffen. Insoweit erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts im Rahmen der Normenkontrolle für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als offensichtlich nutzlos (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – juris Rn. 19). Der Antragsteller hat aber auch gegen die weiteren in Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Der – zur Nutzungsänderung vorgesehene – Baubestand und die (Neu-) Bauvorhaben, die den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschöpfen und nicht nur eine torsohafte Umsetzung darstellen, sind zudem bereits verwirklicht. Dies zeigt sich auf den von der Beigeladenen als Anlage zum Schreiben vom 15. Februar 2016 und von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 14. April 2016 vorgelegten Lichtbildern. Die entlang der St.-Benedikt-Straße, Dürerstraße und Rottendorfer Straße errichteten Wohnanlagen sind danach vollständig errichtet und (nahezu) fertiggestellt. Auf einen (nur) teilweise noch notwendigen Innenausbau sowie die Fertigstellung der Außenanlagen kommt es hierbei ebensowenig an, wie auf die aufgrund bestehender Nutzungsrechte seitens der derzeitigen Besitzer noch fehlende Errichtung eines Wohngebäudes (Haus 6) entlang der Rottendorfer Straße auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Plangebiets. Dies gilt auch für die Nutzungsänderung der Bestandsgebäude des ehemaligen Internats und eines Schulungs- und Seminargebäudes zu Gebäuden mit Appartements und einer Arztpraxis, die sich noch im Umbau befinden. Der Antragsteller hat damit keine reale Chance, sein eigentliches Ziel, die Bebauung des Platz’schen Gartens zu verhindern, zu erreichen. Aufgrund der Verwirklichung der maßgeblichen Bebauung, der örtlichen Situation, den Planungszielen der Antragsgegnerin und den zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger eingegangenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 3 des Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan) ist hier auch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Bebauung des Platz’schen Gartens verzichtet, die Baugenehmigungen zurücknimmt und den ursprünglichen Zustand der vom Antragsteller gewünschten parkähnlichen Anlage wiederherstellt. Genausowenig besteht ein konzeptioneller Zusammenhang der Planung in Form unmittelbarer Folgewirkungen für den Betrieb des Antragstellers (vgl. hierzu: VGH BW, U. v. 3.3.2015 – 5 S 1591/13 – juris Rn. 49).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 2 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).