Aktenzeichen Au 4 K 16.1275
Leitsatz
1 Ein Nachbar verliert in Bezug auf eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der (Jahres-) Frist des § 58 Abs. 2 VwGO den nötigen Rechtsbehelf einlegt (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 46646; BVerwG BeckRS 9998, 161300). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch ein Klagerecht auf Durchsetzung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten kann verwirkt sein, wenn die verspätete Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BayVGH BeckRS 2014, 48602; BayVGH BeckRS 2010, 53820). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat sein Klagerecht verwirkt. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Errichtung des Rathauskomplexes, die auf ihm nicht zur Unterschrift vorgelegten Planänderungen beruht (1.), als auch in Bezug auf eine im Vergleich zur erteilten Baugenehmigung planabweichende Verwirklichung des Vorhabens (2.). Etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Klägers aus der von ihm vorgelegten notariellen Urkunde vom 17. Oktober 1991 oder wegen eines Überbaus seines Grundstücks spielen im vorliegenden verwaltungsprozessualen Verfahren keine Rolle.
1. Soweit der Kläger rügt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei ohne erneute Nachbarschaftsbeteiligung eine Veränderung des Vorhabens der Beigeladenen durch
„Überkleben“ erfolgt, hat er sein Klagerecht verwirkt, weil er gegen die der Beigeladene erteilte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingereicht hat.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger angesprochenen „Überklebungen“ in den mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 1998 genehmigten Plänen wirksam Teil dieser Baugenehmigung geworden sind. Die Pläne – ursprünglich vom 1. August 1997 und in dieser Fassung vom Kläger unterschrieben – tragen den (überwiegend handschriftlichen) Zusatz „Tektur 16.02.1998“, also ein Datum vor demjenigen der Baugenehmigung. Zwar führt der Beklagte an, die Überklebung sei erst am 4. März 1998 erfolgt. Gem. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt jedoch (erst) im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam, und zwar mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Bekanntgabe an die Beigeladene erfolgte hier – wie auch durch einen Eingangsstempel belegt – unstreitig erst am 10. März 1998, so dass davon auszugehen ist, dass die Baugenehmigung mit den „Überklebungen“ in den Plänen wirksam wurde.
Zwar sind dem Kläger – ebenso unstreitig – diese Planänderungen seinerzeit nicht vorgelegt worden; ebenso wenig ist die in dieser Form rechtlich existent gewordene Baugenehmigung dem Kläger damals zugestellt oder bekannt gegeben worden. Jedoch verliert der Nachbar in Bezug auf eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der (Jahres-)Frist des § 58 Abs. 2 VwGO den nötigen Rechtsbehelf einlegt (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3/86 – BVerwGE 78, 85; BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294). So liegen die Dinge hier.
Der Kläger hat von der Baugenehmigung – in der der Beigeladenen erteilten Fassung – positive Kenntnis erlangt. Dies ergibt sich aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 23. April 2015, wonach der Kläger letztendliche echte Kenntnis davon, wie sich die Genehmigungssituation aufgrund der Änderungen tatsächlich darstelle, erst durch seinen Bevollmächtigten erfahren habe, und zwar als Folge einer Einsicht in die Bauakte über die rechtsanwaltliche Vertretung der Gemeinde … am 13. März 2015. Jedenfalls im Kern sei erst im Rahmen der Einsicht über die Gemeinde selbst für den Kläger klar geworden, dass hier eine Änderung der Planung im Verfahren erfolgt sei, ohne erneute Durchführung der Nachbarbeteiligung und ohne dass gesonderte Änderungspläne eingereicht worden seien, sondern dass die Bestandspläne, auf denen sich auch die Unterschrift des Klägers befinde, durch Überklebungen verändert worden seien.
Innerhalb der damit spätestens seit 23. April 2015 laufenden Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Dabei kann offen bleiben, ob in Bezug auf die Baugenehmigung vom 26. Februar 1998 bei Kenntniserlangung im Jahr 2015 unter Heranziehung der Übergangsvorschrift in § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 390) ein Widerspruch oder die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gewesen wäre. Denn der Kläger hat von keinem der beiden Rechtsbehelfe Gebrauch gemacht. Die vorliegende Klage kann wegen der Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge, § 88 VwGO, nicht als Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung gewertet werden; sie wäre überdies nicht innerhalb der Jahresfrist erhoben worden.
Unabhängig davon hätte der Kläger schon viel früher – spätestens im Zeitpunkt der Einweihung des neuen Rathauskomplexes am 10. November 2000 von der – auch gegenüber den ihm vorgelegten Plänen abweichenden – Baugenehmigung Kenntnis erlangen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste sich dem Kläger das Vorliegen der Baugenehmigung in der erteilten Fassung aufdrängen und war es ihm möglich und zumutbar, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen (BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3/86 – BVerwGE 78, 85 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BverwGE 44, 294 – juris Rn. 25). Die Änderungen in den Plänen betrafen insbesondere einen nachträglich geplanten Aufzug, der im Bereich der dem klägerischen Grundstück zugewandten (Nord-) Seite des Rathauskomplexes liegt. Der Einbau dieses Aufzugs machte – in Fortsetzung des nötigen Schachtes – einen Aufbau auf dem nur flach geneigten Pultdach dieses Gebäudeteils nötig, der vom klägerischen Grundstück deutlich sichtbar ist. Der Kläger hat selbst auf diese Erhöhung hingewiesen und geltend gemacht, durch die Tektur (Überklebungen) würde sich die erneute Abstandsflächenfrage stellen. Da die Abstandsflächen von der Wandhöhe abhängen (Art. 6 Abs. 4 BayBO), macht der Kläger insoweit offenbar eine Erhöhung der Wandhöhe durch die Tektur geltend. Dies hätte der Kläger jedoch spätestens mit Einweihung des Gebäudekomplexes erkennen können. Im Übrigen kommt es nicht allein auf solche Änderungen an, die vom klägerischen Grundstück ohne weiteres erkennbar waren. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Kläger die Abweichungen von den ihm vorgelegten Plänen positiv erkannte. Spätestens mit Einweihung des Rathauses war dem Kläger bekannt, in welcher Form die Beigeladene dieses (insgesamt) errichtet hatte. Dass dem Kläger möglicherweise das Vorhaben in der von ihm unterschriebenen Form nicht mehr (vollständig) präsent war und er das tatsächliche Erscheinungsbild des Rathauses nicht mit den von ihm unterschriebenen Plänen ohne weiteres abgleichen konnte, ist unerheblich, da dies Umstände sind, die in seine Sphäre fallen. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung war der Kläger jedenfalls im Stande, Abweichungen gegenüber den ihm vorgelegten Plänen zu erkennen und diesbezüglich, wie geboten, gegebenenfalls beim Beklagten und / oder der Beigeladenen nachzufragen, ob eine abweichende Baugenehmigung erteilt worden war.
Der Kläger muss sich daher nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre ihm die Baugenehmigung in der der Beigeladenen erteilten Fassung bereits spätestens Ende 2000 bekannt gegeben worden. Einen Widerspruch hat er seinerzeit binnen Jahresfrist, § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO, nicht eingelegt, so dass er sein Klagerecht bezüglich der gegenüber den ihm bekannten Plänen abweichenden Errichtung verwirkt hat.
2. Der Kläger hat sein Klagerecht auch in Bezug auf die vom ihm gerügte, von der Baugenehmigung abweichende Errichtung des Rathauskomplexes verwirkt.
Auch ein Klagerecht auf Durchsetzung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten kann verwirkt sein, wenn die verspätete Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.7.2008 – 2 ZB 05.786 – juris Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Ein (prozessuales oder materielles) Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 13). Wenn jedoch der Beschwerte eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, kann von der Verwirkung des Rechtsschutzinteresses auch dann ausgegangen werden, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt (BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 7 ZB 11.1033 – juris Rn. 10 [dazu BVerfG, B.v. 27.12.2012 – 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 – juris]). Dies ist hier anzunehmen.
Nach Aktenlage hat der Kläger bezüglich einer planabweichenden Rathauserweiterung erstmals konkrete Einwendungen in einer Strafanzeige vom 3. Mai 2015 erhoben, mithin knapp 14 ½ Jahre nach Einweihung des gesamten Rathauskomplexes. Der Vortrag des Klägers, „immer wieder“ Einwendungen erhoben zu haben, ist unsubstantiiert; konkrete Schreiben oder Aktivitäten hat er nicht dargelegt. Die früheren Auseinandersetzungen zwischen Kläger und Beigeladener bzw. Beklagtem betrafen andere bauliche Anlagen. Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls erst mit der vorliegenden Klage Anfang September 2016 und damit erst knapp 16 Jahre nach Einweihung rechtliche Schritte zur Durchsetzung seiner etwaigen Nachbarrechte unternommen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5). Nach einem derart langen Zeitraum war mit einem Tätigwerden des Klägers schlechthin nicht mehr zu rechnen. Selbst wenn darauf abgestellt wird, dass der Kläger bereits etwa ab dem Frühjahr 2010 versucht hat, gegen die Beigeladene vorzugehen (vgl. dazu Tatbestand des Urteils vom 18.5.2012 – Au 4 K 12.50), hätte der Kläger eine derart lange Zeit zugewartet, dass eine Verwirkung anzunehmen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu einer ebenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Klage entschieden, dass selbst dann, wenn ein Zeitraum von über 10 Jahren, in dem der Kläger nichts gegen das Bauvorhaben unternommen hat, zugunsten des Klägers zu verkürzen wäre, bei Erhebung der Untätigkeitsklage – dort etwa 12 Jahre nach Fertigstellung des Rohbaus – bereits ein derart langer Zeitraum verstrichen gewesen sei, dass mit einem solchen Handeln des Klägers schlechthin nicht mehr zu rechnen war (BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall sind seit dem Richtfest, welches am 22. Juli 1998 gefeiert wurde (S. 29 der von der Beigeladenen bei Ortstermin übergebenen Broschüre), bis zur Klageerhebung mehr als 18 Jahre vergangen.
Selbst wenn trotz des verstrichenen Zeitraums für eine Verwirkung ein Umstandsmoment für nötig gehalten würde, läge ein solches hier vor. Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene den gesamten Komplex des neuen Rathauses am 10. November 2000 eingeweiht. Das Rathaus ist offensichtlich seither vom Gemeinderat, den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung genutzt worden. Bereits im Februar 1999 ist die gesamte Verwaltung in den Neubau umgezogen; am 11. März 1999 hat erstmals eine Sitzung des Gemeinderats stattgefunden; im September 1999 waren auch die Sanierungsarbeiten im Altbau abgeschlossen, so dass alle Räume, wie ursprünglich geplant, bezogen werden konnten (S. 21 der beim Ortstermin übergebenen Broschüre der Beigeladenen). Während all dieser Schritte und auch viele Jahre später hatte der Kläger – obwohl direkt angrenzend wohnend – keinerlei Einwände erhoben. Es ist daher offensichtlich, dass die Beigeladene, aber auch die Öffentlichkeit, sich darauf eingestellt und darauf vertraut hatten, dass der Rathauskomplex, wie errichtet, genutzt werden konnte und dass dies auch geschehen ist. Mit einem Verlangen nach einem Rückbau durch den Kläger als Nachbarn musste niemand mehr rechnen.
Auch insoweit ist unerheblich, dass der Kläger die von ihm gerügte planabweichende Errichtung des Gebäudes, sowie eine Unrichtigkeit der genehmigten Pläne in Bezug auf den Grenzverlauf nicht in dem Sinne positiv gekannt hat, dass ihm konkrete Abweichungen bekannt waren. Das von ihm vor allem gerügte Heranrücken des Gebäudekomplexes an sein Grundstück als solches wäre spätestens beim Richtfest, aber auch all die folgenden Jahre für ihn im Grundsatz erkennbar und zu rügen gewesen. Gleichwohl ist der Kläger untätig geblieben und hat so einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der von ihm verlangten Einreichung eines Tekturbauantrags durch die Beigeladene; abgesehen davon hat der Nachbar keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens, also insbesondere nicht darauf, dass die Behörde von Art. 76 Satz 3 BayBO Gebrauch macht (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2014 – 15 B 12.1450 – juris Rn. 21).
Nachdem sich ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags der gerichtlich geltend gemachte Anspruch gemäß der Klageschrift vom 5. September 2016 – nur auf das mit Bescheid vom 26. Februar 1998 genehmigte Bauvorhaben auf Fl.Nrn. … und … – also den „eigentlichen“ – Rathausneubau bezieht, ist wegen § 88 VwGO davon auszugehen, dass der – erst mit Bescheid vom 28. September 1999 genehmigte Carport auf Fl.Nr. … – nicht von der vorliegenden Klage erfasst ist. Vorsorglich ist jedoch dazu auszuführen, dass in Bezug auf die Verwirkung des Klagerechts diesbezüglich die gleichen Ausführungen gelten wie beim Rathausgebäude, nachdem der Gesamtkomplex – einschließlich des Carports – am 10. November 2000 erfolgte.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.