Baurecht

VII ZR 94/20

50667,50668,50670,50672,50674,50676,50677,50678,50679,50733,50735,50737,50739,50765,50767,50769,50823,50825,50827,50829,50858,50859,50931,50933,50935,50937,50939,50968,50969,50969,50996,50997,50999,51061,51063,51065,51067,51069,51103,51105,51107,51109,51143,51145,51147,51149,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  VII ZR 94/20

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:250321UVIIZR94.20.0
Normen:
§ 195 BGB
§ 199 Abs 1 BGB
§ 648a Abs 1 S 1 BGB vom 23.10.2008
§ 650f Abs 1 S 1 BGB vom 23.10.2008
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Leitsatz

Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23. Oktober 2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 17. Juni 2020, Az: I-11 U 186/19, Urteilvorgehend LG Köln, 7. August 2019, Az: 37 O 294/18, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von 88.000 €.
2
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2013 mit der Erbringung von Rohbauarbeiten für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in H.   . Nach Abnahme ihrer Arbeiten legte die Klägerin am 28. Juli 2014 ihre Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag von 218.456,08 € netto. Die Beklagte, die bis dahin Abschlagszahlungen in Höhe von jedenfalls 109.582,03 € geleistet hatte, kürzte die Schlussrechnungssumme nach Prüfung auf einen Betrag von 198.067,67 €. Eine über die von ihr erbrachten Abschlagszahlungen hinausgehende Zahlung auf die Werklohnforderung der Klägerin lehnte sie unter anderem gestützt auf die Behauptung mangelhafter Leistungen ab.
3
Die Klägerin erhob im Jahr 2015 gegen die Beklagte vor dem Landgericht K.   (          ) Klage auf Zahlung restlicher Vergütung. Dieser Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in der vorliegenden Sache noch in erster Instanz anhängig.
4
Mit Schreiben vom 27. September 2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, eine Sicherheit über 88.000 € für noch nicht gezahlte Vergütung bis zum 8. Oktober 2018 zu stellen.
5
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Leistung dieser Bauhandwerkersicherung hat das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte – soweit für die Revision noch von Interesse – zur Leistung der geforderten Sicherheit nach ihrer Wahl in Höhe von 88.000 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen
Kommentare

Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.

Kommentar verfassen

Nach oben