Aktenzeichen RN 2 K 16.1236
VwGO § 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 767
Leitsatz
Einwendungen des Schuldners gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche sind mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen, gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend oder nur rechtshemmend wirken. Sowohl die Frage der materiellen Schuldnereigenschaft, als auch die Frage der Fälligkeit des Anspruchs ist damit zulässiger Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 auf weitere mündliche Verhandlung verzichteten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Die von der Klägerin mit Klageantrag zu I erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist jedenfalls unbegründet.
Die Klage ist nach § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft, da die Klägerin geltend macht, dass der geltend gemachte Anspruch des Beklagten nicht fällig sei und die Klägerin nicht Eigentümerin des Grundstücks sei und ihr daher mangels Verfügungsbefugnis die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich sei. Die Klägerin greift damit die Vollstreckbarkeit des Titels mit dem Nichtbestehen des Anspruchs an, bzw. mit der Einwendung der Verwirkung gegen den Anspruch. Einwendungen des Schuldners gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche sind mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen, gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend oder nur rechtshemmend wirken (Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767, Rn. 1; BGH, U.v. 7.7.2005 – VII ZR 351/03 – juris). Sowohl die Frage der materiellen Schuldnereigenschaft, als auch die Frage der Fälligkeit des Anspruchs ist damit zulässiger Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO.
Der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage ist wohl auch nicht dadurch entfallen, dass die Vollstreckung bereits vollzogen wurde, also das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro bereits beigetrieben wurde. Die Klägerin stellte die erhobene Vollstreckungsabwehrklage mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 auf eine – so von Klägerseite bezeichnete – „verlängerte Vollstreckungsgegenklage“ um und forderte die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Zwar meint die Formulierung „verlängerte Vollstreckungsgegenklage“ üblicherweise eine Konstellation in zivilrechtlichen Prozessverhältnisse, nämlich die Rückforderung des Vollstreckungserlöses auf Grundlage von § 812 BGB. Trotz anwaltlicher Vertretung kann das Gericht das Begehren der Klägerin jedoch, da das Ziel der umgestellten Klage erkennbar ist, als Klage auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen auslegen.
Für den Fall, dass ein Schuldner ein nach Erfüllung der titulierten Verpflichtung dennoch beigetriebenes Zwangsgeld von der Staatskasse (wegen ungerechtfertigter Bereicherung) zurückverlangen kann, ist das Verfahren strittig, in dem der Einwand der nachträglichen Erfüllung vorgebracht werden kann. So wird zum einen vertreten, dies sei im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 19.7.2005 – 20 WF 65/05 – juris). Anderer Ansicht nach kann das Prozessgericht in entsprechender Anwendung des § 776 ZPO eine Rückzahlungsanordnung erlassen (OLG Zweibrücken – 3 W 44/00). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Einwand der nachträglichen Erfüllung. Vielmehr bringt die Klägerseite nunmehr vor, dass ein späteres Verfahren zur Anordnung eines weiteren Zwangsgeldes ergeben habe, dass infolge des Eigentumsübergangs auf die Tochter der Klägerin bei der Klägerin eine subjektive Unmöglichkeit zur Erfüllung der Verpflichtung der Ziffer III und V des Vergleichs vom 17. August 2010 vorliege und dies bereits zum Zeitpunkt der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes der Fall gewesen sei. Damit wird letztendlich geltend gemacht, dass der Zwangsgeldbeschluss vom 13. Dezember 2011, mit dem das erste Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt worden war, aufzuheben sei, weil sein Vollzug am 9. Juli 2013 nach der Übereignung des Grundstücks Fl.Nr. 167/3 im Februar 2013 auf die Tochter der Klägerin zu Unrecht erfolgt sei. Es spricht einiges dafür, dass diese Konstellation im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorgebracht werden kann. Diese war bereits zum Zeitpunkt der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes anhängig und hätte bei einer Entscheidung zu diesem Zeitpunkt zu einer Unzulässigerklärung der Vollstreckung führen können, wenn das Gericht damals eine subjektive Unmöglichkeit infolge eines wirksamen Eigentumsübergangs am Grundstück Fl.Nr. 167/3 an die Tochter angenommen hätte. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Beschlüsse bleiben gleichwohl Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten in Urteils- und Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht.
Letztendlich kann es aber dahinstehen, ob die Vorgehensweise im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage auf Unzulässigkeit der bereits erfolgten Vollstreckung und Aufhebung Zwangsgeldbeschlusses vom 13. Dezember 2011 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. Juli 2013 zu klagen, zulässig ist, denn jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nur zu, wenn diese zum Zeitpunkt der Vollstreckung unzulässig waren. Dies ist jedoch aufgrund der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 nicht der Fall, da das Gericht nicht von einem wirksamen Eigentumsübergang auf die Tochter der Klägerin ausgeht und daher nach aktuellem Erkenntnisstand keine subjektive Unmöglichkeit für die Klägerin zur Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer III und V des Vergleichs vorliegt und vorlag.
Der Klägerseite ist zwar zuzugeben, dass eine subjektive Unmöglichkeit der Klägerin zunächst in den Verfahren hinsichtlich des ersten Zwangsgeldes aus anderen Gründen verneint wurde und in den folgenden Verfahren (RO 2 V 13.1827, BayVGH 8 C 14.2144) auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes sogar bejaht wurde. Die Klägerin begehrt nunmehr die Unzulässigerklärung auf Grund der Erkenntnislage und Einschätzung in den Verfahren RO 2 V 13.1827; BayVGH 8 C 14.2144. Vorliegend ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2013 neue Erkenntnisse hat. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse geht das Gericht nicht von einem wirksamen Eigentumsübergang der Fl.Nr. 167/3 auf die Tochter der Klägerin aus, womit die subjektive Unmöglichkeit – wie schon im Zwangsgeldbeschluss vom 13. Dezember 2011, dessen Aufhebung u.a. begehrt wird – zu verneinen ist.
Zwar wurde die Tochter der Klägerin ausweislich des Grundbuchauszuges am 15. Februar 2013 gemäß Auflassung vom 6. Februar 2013 als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 167/3 eingetragen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass das der Übereignung zugrundeliegende Rechtsgeschäft infolge Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist. Die Überlassung des Grundstücks erfolgte ausweislich des Klägervortrags im Verfahren RO 2 V 13.1827 unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Mann der Klägerin, dass mit dem damaligen Vertrag nur das Grundstück Fl.Nr. 167/13 Gemarkung X … übertragen worden sei. Da es sich bei dem Grundstück lediglich um ein Grundstück mit ca. 0,0355 ha handelt und dessen Zuschnitt auf keinen anderen Verwendungszweck als den einer Zufahrt schließen lässt, kann die isolierte Übereignung dieses Grundstücks zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge nicht überzeugen. In der mündlichen Verhandlung wurde als Grund für die Überlassung ein geplantes Bauvorhaben der Tochter der Klägerin im östlichen Bereich des elterlichen Grundstücks 174/16 vorgebracht. Auch dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen erfolgte die Eigentumsübertragung bereits Anfang 2013, wohingegen der Antrag auf Vorbescheid erst im Jahre 2016 gestellt wurde. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung Grundstücke zum Zwecke der Erschließung eines Bauvorhabens bereits 3 Jahre vor einer Antragstellung für einen Vorbescheid zu übertragen. Dies gilt umso mehr als vorliegend die Außenbereichslage des Standorts für das geplante Haus östlich des Wohnhauses des Ehepaars S … ein wesentlich größeres Problem darstellen dürfte, als die Erschließung des Grundstücks. Das geplante Baugrundstück, auf dem sich bereits das Wohnhaus der Eheleute S … befindet, ist derzeit erschlossen und steht im Eigentum der Eltern. Es ist für das Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum gerade die Erschließung für ein geplantes Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Außenbereichslage bereits 3 Jahre vor einer Antragstellung für einen Vorbescheid durch einen Eigentumsübergang auf die Tochter geklärt werden sollte. Auch fällt auf, dass der baurechtliche Hintergrund erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Auf Grund der Größe und des Zuschnittes des Grundstückes Fl.Nr. 167/3 lässt sich auch ein anderer Verwendungszweck als den einer Zufahrt nicht erkennen. Das Gericht kommt daher zur Überzeugung, dass die Grundstücksübertragung auf die Tochter einzig und allein dem Zweck diente, eine subjektive Unmöglichkeit im Hinblick auf die Vollstreckung der Verpflichtung zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts (Ziffer III und V des Vergleichs vom 17. August 2010) herbeizuführen. Hierfür spricht der erkennbare zeitliche Zusammenhang mit der Vollstreckung des Vergleichs und dass auch die Eigentumsübertragung auf der Beklagtenseite zur entsprechenden Argumentation im Hinblick auf eine Unmöglichkeit geführt hatte.
Der Vertrag zur Übertragung des Grundstücks Fl.Nr. 167/3 zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und ihrer Tochter ist wegen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Vertrag ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar, weil er von der Klägerin und ihrem Ehemann und der Tochter der Klägerin zu dem Zweck geschlossen wurde, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Ansprüche des Beklagten aus dem Vergleich vom 17. August 2010 auf Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück Fl.Nr. 167/3 zu vereiteln. Dies steht insbesondere auf Grund der Ausführungen der Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren RN 2 K 17.744 zur Überzeugung des Gerichts fest. Damit sollte nicht nur ein vertragliches Recht eines Dritten vereitelt werden, hinzukommt in der vorliegenden Konstellation, dass es um eine Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geht. Dieser Vergleich vom 17. August 2010 wurde damals zur Streitbeilegung geschlossen und sollte dem Rechtsfrieden dienen. Durch ihn wurde einvernehmlich eine streitige Entscheidung vermieden. Die Überlassung des Grundstücks an die Tochter, um sich der Verpflichtung aus diesem Prozessvergleich auf der Vollstreckungsebene dann doch wieder zu entziehen, stellt in gewisser Weise auch einen Angriff auf das Vertrauen in Prozessvergleiche dar. Auch kommt vorliegend hinzu, dass zwar die gegenwärtigen Streitigkeiten auf der Vollstreckungsebene zwischen Privatpersonen stattfinden, dass am Vergleich, um dessen Vollzug man sich seit Jahren in zahlreichen Verfahren streitet, aber auch die Gemeinde beteiligt war. Diese hat ihrerseits ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt und die Grundstücke an Klägerin und deren Ehemann und an den Beklagten vereinbarungsgemäß übertragen. Auch ihr Vertrauen darauf, dass sich alle Beteiligten an die getroffenen Vereinbarungen zur Streitbeilegung halten, wurde bislang nicht erfüllt. Damit zieht die Eigentumsüberlassung am Grundstück Fl.Nr. 167/3 nicht nur die Schädigung eines privaten Dritten nach sich, sondern hat auch Auswirkungen auf die Belange der Gemeinde. Ein ausdrücklich nur bilaterales Interesse zwischen den am Vergleich beteiligten Privatpersonen lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen. Da die Erschließung von Grundstücken eine Aufgabe der Gemeinde betrifft, ist vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls die hier streitgegenständliche Regelung des Geh- und Fahrtrechts auch im Interesse der Gemeinde steht und die Vereitelung der Vollstreckung dieser Vereinbarung damit auch zu Lasten der Kommune geht.
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass alle Beteiligten des Überlassungsvertrages sittenwidrig handelten. Der Ehemann der Klägerin war selbst Beteiligter und Verpflichteter im 2010 geschlossenen Vergleich und auch bei der Tochter der Klägerin kann aufgrund der familiären Nähe davon ausgegangen werden, dass sie den Hintergrund des Geschäfts kannte. Hierfür spricht zum einen auch, dass ein eigenes Interesse an dem Grundstück bislang nicht erkennbar ist, wofür auch spricht, dass lediglich die Eltern, nicht aber die Tochter selbst als Klägerin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren RN 2 K 17.744 erschienen. Auch spricht die Tatsache, dass die Tochter ausweislich des Vortrags der Eltern in ihren Verfahren sich einer Eintragung des Geh- und Fahrtrechts widersetzte, dafür, dass sie die Vereitelungsabsicht teilt bzw. zumindest billigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass alle Beteiligten die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich der Kenntnis zumindest fahrlässig verschließen, was ausreichend ist (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 138, Rn. 40). Das Rechtsgeschäft, das zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich zum Zwecke geschlossen wurde, sich der Verpflichtung aus dem Prozessvergleich zu entziehen war, ist daher nichtig.
Ausgehend hiervon ist auch die Auflassung vom 5. Februar 2013 nichtig. Zwar ist eine Auflassung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral. Zugleich hat wegen der Geltung des sog. Abstraktionsprinzips eine Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des Erfüllungs-/Verfügungsgeschäfts zur Folge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, wenn in der dinglichen Übereignung (= Auflassung im Fall eines Grundstücks) selbst die Sittenwidrigkeit liegt, weil gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden (vgl. SG Düsseldorf, U.v. 7.4.2008 – S. 29 (35) SO 143/05). Dies ist vorliegend der Fall, da gerade durch die Übereignung die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts vereitelt werden sollte.
Damit war der Eigentumsübergang auf die Tochter der Klägerin unwirksam, so dass die Klägerin nach wie vor Eigentümerin ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tochter der Klägerin ausweislich des Grundbuches Eigentümerin ist. Das Grundbuch ist insoweit unrichtig. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass es der Klägerin unmöglich ist und war, die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 17. August 2010 auf Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu erfüllen.
An dieser Einschätzung ist das Gericht auch nicht durch eine entgegenstehende Rechtskraft gehindert. Unabhängig davon, dass die Frage der Unmöglichkeit einer Leistung lediglich eine Vorfrage des Zwangsmittelbeschlusses wäre (vgl. BGH B.v. 3.7.2017 – I ZR 64/16 – juris), erging der Beschluss vom 2. September 2014 im Verfahren RO 2 V 13.1827 nicht im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen 5.000,- Euro, sondern im Zuge der gewünschten Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes.
Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerseite vorträgt, dass eine Zwangsvollstreckungsklausel gegenüber der Klägerin nicht mehr bestehe, da der Beklagte nun eine Klausel gegenüber der Tochter der Klägerin habe und mit dieser vorgehe und es damit an einer Grundvoraussetzung der Vollstreckung fehle. Dem widerspricht bereits die aktuelle Antragstellung der Klägerseite, mit der auch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung begehrt wird.
Soweit die Klägerseite sich darauf beruft, dass eine Erfüllung nur Zug um Zug geschuldet sei, bzw. lediglich eine bedingte Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin vorliege, kann sie ebenfalls nicht erfolgreich durchdringen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 2. September 2014 im Verfahren RO 2 V 13.1827 und im Beschluss vom 13. Dezember 2013 im Verfahren RN 2 V 11.1620 wird verwiesen.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den im Verfahren RN 2 K 17.744 mit Schriftsatz vom 5. September 2018 erklärten Rücktritt vom Vertrag bzw. Vergleich vom 17. August 2010. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Möglichkeit eines selektiven Rücktritts eines Vertrags im 3 Parteienverhältnis und die Wirksamkeit der Erklärung. Jedenfalls hätte die Ausübung des Rücktritts nicht die rückwirkende Vernichtung des Vergleichs zur Folge (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.1993 – 4 B 175/93 – juris).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vollstreckung gegen die Klägerin nicht unzulässig war bzw. ist. Der Klageantrag zu I. war daher abzulehnen.
In Konsequenz hierzu war auch der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Klägerin abzulehnen. Auch eine Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses vom 13. Dezember 2011 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. Juli 2013 kommt jedenfalls mangels Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage in Bezug auf die Unzulässigkeitserklärung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 ff. ZPO.