Aktenzeichen 6 ZB 16.97
Leitsatz
1. Ein Abschnitt iSd Art. 5 Abs. 1 5 Hs. 1 BayKAG darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau der öffentlichen Einrichtung – hier einer Straße – nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben muss, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, also die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 4 K 14.355 2015-11-25 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2015 – B 4 K 14.355 – wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,57 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag – ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Die beklagte Gemeinde beschloss am 24. Januar 2011, beim Ausbau der Ortsstraße Schäfersgasse einen „Ausbau- und Abrechnungsabschnitt“ von der Einmündung des Veilchenweges bis zur Einmündung des Hirtenweges zu bilden, für den Straßenausbaubeiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet würden. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den südlichen „Abschnitt“ angrenzenden Anliegergrundstücke beschränkt. Der nördlich anschließende Teil der Schäfersgasse bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2202 (Coburger Straße) war bereits in den Jahren 1989/90 erneuert worden, in einer Zeit, als keine Straßenausbaubeitragssatzung existierte und deshalb keine Beiträge erhoben worden waren.
Mit Bescheid vom 26. November 2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 665/1 für die Erneuerung/Verbesserung der Schäfersgasse im südlichen Teil zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.742,37 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25. November 2015 den Bescheid vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 866,80 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die Schäfersgasse nach natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu ihrem Ausbauende kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Bildung eines 151 m langen südlichen Abschnitts ab der Einmündung Veilchenweg bis zur Einmündung Hirtenweg lägen nicht vor, weil die Beklagte kein Bauprogramm für den etappenweisen Ausbau auch des nördlichen Streckenteils aufgestellt habe. Als die Beklagte 1989/90 den nördlichen Teil der Schäfersgasse von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu dem nunmehr ausgebauten Teil erneuert habe, habe sie schon deswegen kein Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Schäfersgasse gebraucht, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet habe machen müssen; die Anlieger der nördlichen Teilstrecke hätten damals folglich auch keine Beiträge bezahlt. Es handele sich bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Schäfersgasse um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße umfasse. Der Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.
Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ortsstraße Schäfersgasse, die grundsätzlich die maßgebende öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG bildet, nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise im Norden ab der Einmündung in die Coburger Straße beginnt und im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenwegs auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 endet, wo der Außenbereich beginnt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206/208; U. v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470). Die einheitliche Ortsstraße Schäfersgasse zerfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil in den Jahren 1989/1990 bereits die nördliche Teilstrecke von der Einmündung in die Coburger Straße bis zum Beginn der Einmündung des Veilchenweges erneuert worden war. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nördliche und südliche Teilstrecke jeweils Teil einer einheitlichen Einrichtung (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 9; B. v. 2.9.2011 – 6 CS 11.445 – juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 31 Rn. 12).
Einen wirksamen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG hat die Beklagte nicht gebildet. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Januar 2011 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhaltet (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2015 – 6 B 14.2372 – juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 10; B. v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 – 6 B 11.2132 – juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 10).
Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es – aktuell – an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der nördlichen Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Ausbau des nördlichen Bereichs der Schäfersgasse in absehbarer Zeit geplant wäre. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. Januar 2011 beschlossene Abschnittsbildung ist daher schon aus diesem Grund unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der Schäfersgasse ändert daran nichts. Es ist beitragsrechtlich unbeachtlich, dass der nördliche Bereich der Schäfersgasse bereits in den Jahren 1989/1990 erneuert worden war und damals die mittlerweile weiter verdichtete und präzisierte Rechtsprechung des Senats zur Abschnittsbildung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 10). Zu dieser Zeit verfügte die Beklagte noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung, so dass weder die beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden noch die beitragsrechtliche Rechtsprechung einschlägig war. Auch die von der Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Ausführungen zur Abschnittsbildung von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2. Aufl. 1987, Rn. 855 und 907) setzen die Existenz einer Beitragssatzung voraus. Die Beklagte hat somit 1989/1990 anlässlich der Erneuerung der nördlichen Teilstrecke keinen Abschnitt im beitragsrechtlichen Sinn gebildet, selbst wenn sie sich an topographischen Merkmalen orientiert haben sollte.
Bei der Erneuerung des 151 m langen südlichen Teilbereichs der insgesamt etwa 480 m langen Schäfersgasse handelt es sich jedoch um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Verwaltungsgericht zu Recht in das Abrechnungsgebiet die Anliegergrundstücke des nördlichen Teils der Schäfersgasse mit einbezogen hat (BayVGH, U. v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 12).
2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).