Aktenzeichen M 8 K 15.2524
Leitsatz
1. Regelungen eines auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung von 1901 oder der Münchener Bauordnung von 1895 erlassenen Baulinienplanes gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSchG bedarf auch der Erlaubnis, wer innerhalb des Umgriffs eines Denkmalensembles ein zusätzliches Gebäude auf einer bislang unbebauten Fläche errichten will. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die denkmalrechtliche Erlaubnis für ein Bauvorhaben darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Für den Regelfall ist bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Allerdings kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich der Denkmalschutz für den Eigentümer als die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigend und damit im Ergebnis als unzumutbar darstellt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Vorbescheid vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (planungsrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten und die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte hat 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Hinsichtlich der allein noch anhängigen Vorbescheidsfragen 1 und 3 steht dem Kläger ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 1 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Beantwortung zu verpflichten war, insoweit einen positiven Vorbescheid zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.). Hinsichtlich der Frage 3 zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht dem Kläger hingegen nur ein Anspruch auf Aufhebung der negativen Beantwortung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer zu, da die Handhabung des der Beklagten nach Art. 6 DSchG zustehenden Ermessens fehlerhaft war und die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (III.).
I.
Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor der Erteilung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.
Da es sich bei dem den Vorbescheidsfragen zugrunde liegenden Vorhaben nicht um einen Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, kommt als Prüfungsmaßstab sowohl für das Baugenehmigungs- als auch das Vorbescheidsverfahren Art. 59 BayBO zur Anwendung. Danach liegen sowohl die Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, als auch die Frage 3 nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V. mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG im Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, so dass es sich um zulässige Vorbescheidsfragen handelt.
II.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Frage 3 nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht vorgreiflich gegenüber der Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, so dass die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in der Sache letztendlich nicht offengelassen und unter Hinweis auf die von der Beklagten angenommene denkmalrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens negativ beantwortet werden durfte.
1. Die mit Frage 1 abgefragte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.
1.1 Es fügt sich hinsichtlich der Merkmale Art (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise ohne weiteres in die Umgebungsbebauung im Straßengeviert ein.
1.2 Auch hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist das abgefragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar ist im Lageplan eine straßenseitige Baulinie eingezeichnet. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens bei Vorliegen eines wirksam übergeleiteten Bauliniengefüges nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan übergeleiteten Bauliniengefüge. Regelungen eines auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung von 17. Februar 1901 (GVBl. S. 87) oder der Münchener Bauordnung vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) erlassenen Baulinienplanes gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt (vgl. BayVGH, U. v. 11.09.2003 – 2 B 00.1400 – juris RdNr. 13 m. w. N.).
Allerdings dürfte diese Baulinienfestsetzung schon nicht wirksam festgesetzt worden sein, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächlich vorhandene, seit 1892 bis in die 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts entstandene Bebauung im Hinblick auf die heterogene Situierung der Baukörper auf den Grundstücken in der Villenkolonie … völlig anders strukturiert war, was auch heute noch deutlich ablesbar ist. Damit konnte das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten, da seine Realisierung von Anfang an völlig unabsehbar war.
Auch für den Fall, dass die Baulinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam festgesetzt und mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 nach § 173 Abs. 3 BBauG und dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs 1987 nach § 233 Abs. 3 BauGB wirksam als einfacher Bebauungsplan übergeleitet worden sein sollte, so ist es jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts funktionslos geworden, da auch hier die Genehmigungen – gegebenenfalls unter der Erteilung von Befreiungen – offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt wurden. Spätestens hierdurch hat die straßenseitige Baulinie erkennbar ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren und ist damit funktionslos geworden, so dass sie dem abgefragten Vorhaben nicht als Festsetzung eines einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entgegengehalten werden kann.
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BayVGH, B. v. 22.12.2014 – 2 ZB 13.1301 – juris Rn. 8). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 – 4 B 85/03, BauR 2014, 1128; BayVGH, B. v. 9.9.2013 – 2 ZB 12.1544 – juris; B. v. 22.12.2014 – 2 ZB 13.1301 – juris Rn. 8).
Selbst wenn man noch von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor und ist nicht erkennbar, welche städtebaulichen Gründe eine Versagung rechtfertigen könnten (eingehend hierzu und zur Ermessensreduktion auf Null VG München, U. v. 5.10.2015 – M 8 K 14.2680 – juris Rn. 40 ff.).
Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf Nachfrage der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich das Vorhaben – losgelöst vom Denkmalrecht – in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügt.
2. Dem Kläger fehlt für die positive Beantwortung dieser Frage auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Selbst wenn die Beklagte meint, das Vorhaben sei jedenfalls denkmalschutzrechtlich unzulässig, kann und darf sie die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht unbeantwortet lassen bzw. darf sie nicht auch die Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit allein mit ihren denkmalschutzrechtlichen Erwägungen zur Frage 3 negativ beantworten. Allenfalls kann und soll sie bei einer positiven Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit – sofern nicht gleichzeitig die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit abgefragt wird – auf die fehlende denkmalrechtliche Zulässigkeit hinweisen. In keinem Fall kann sie aber, ohne sich inhaltlich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus-einanderzusetzen, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verneinen. Eine Ablehnung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wegen einem fehlenden Sachbescheidungsinteresses (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO) käme nur dann in Betracht, wenn die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit auch bei baurechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens eindeutig zu verneinen wäre, was aber in jedem Fall die inzidente Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit voraussetzen würde (vgl. 2.2). Ist aber – bei isolierter Abfrage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorbescheidsantrag – lediglich zweifelhaft oder ungewiss, ob der Kläger wegen möglicher denkmalrechtlicher Hindernisse von dem Vorbescheid Gebrauch machen kann, fehlt das Sachbescheidungsinteresse nicht (VG München, U. v. 28.7.2014 – M 8 K 13.2963 – juris Rn. 37 m. w. N.). Durchgreifende Gründe, warum dies anders sein sollte, wenn sowohl die bauplanungsrechtliche als auch die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden, sind nicht ersichtlich.
2.1 Hiergegen spricht zunächst schon die Formulierung in Art. 71 Satz 1 BayBO, wonach ein Vorbescheid „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ beantragt werden kann. Welche Fragen der Bauherr aus dem Prüfprogramm des späteren Baugenehmigungsverfahrens im Vorbescheid klären lassen will, ist zunächst seiner Entscheidung anheimgestellt. Vorliegend wurde mit der Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eine zulässige, im Genehmigungsmaßstab des späteren vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthaltene Frage und damit eine – grundsätzlich auch isoliert abfragbare – Vorbescheidsfrage gestellt.
2.2 Zudem steht auch eine von der Beklagten angeführte Vorgreiflichkeit der Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einer positiven Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Insoweit ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, dass die Beantwortung der Frage nach der bau(planungs)rechtlichen Zulässigkeit vorgreiflich für die Beantwortung der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist. Nur wenn geklärt ist, ob das Vorhaben nach den baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zulässig ist und dem Antragsteller bzw. Bauherren damit grundsätzlich im Rahmen der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage zusteht, kann im Rahmen der Ausübung des denkmalrechtlichen Ermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG die Bedeutung und das Gewicht des Bauwunsches des Klägers zutreffend in die hier erforderliche umfassende Abwägung eingestellt werden. Sollte die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu bejahen sein, handelt es sich bei dem Bauwunsch nicht nur um einen sonstigen privaten Belang, der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch beliebige denkmalschutzrechtliche Erwägungen zu überwinden wäre. Vielmehr handelt es sich dann um eine Rechtsposition, der aufgrund der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit erheblich größeres Gewicht zukommt und die aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung nur dann überwunden werden kann, wenn die für den Denkmalschutz bzw. die unveränderte Beibehaltung sprechenden Gründe unter Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91, BverfGE 100, 226) überwiegen. Würde etwa der Kläger nur die Frage 3 im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens an die Beklagte herantragen, müsste diese, um die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit beantworten zu können, zunächst die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens klären, um die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit beantworten zu können. Es kommt daher auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur dann an, wenn das Vorhaben baurechtlich zulässig ist. Andernfalls scheitert das Vorhaben bereits an den bestehenden baurechtlichen Schranken, so dass es auf die weiteren denkmalrechtlichen Schranken nicht mehr ankommt bzw. diese keine Wirkung entfalten. Der wesentliche Unterschied zwischen der baurechtlichen und der denkmalrechtlichen Genehmigung besteht darin, dass im ersten Fall die Genehmigung nur die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt, auf deren Erteilung aufgrund der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch besteht, wohingegen im zweiten Fall die denkmalrechtliche Genehmigung dem Antragsteller originär eine Rechtsposition zuerkennt, die unter einem Ermessensvorbehalt der Denkmalschutzbehörde steht. Dieser Zusammenhang mag in den typischerweise auftretenden Beseitigungsfällen nicht von Bedeutung sein, in denen es um den Abriss eines Denkmals geht, da hier der Abriss baurechtlich regelmäßig nur anzeigepflichtig ist und daher nur denkmalrechtlich eine Genehmigung bedarf (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG). In diesen Fällen kommt es daher auf die baurechtliche Zulässigkeit des Abrisses nicht an, so dass es in diesen Fällen unmittelbar nur auf die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Abrisses ankommt. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Abriss eines Denkmals oder eines Gebäudes in einem Denkmalensemble, sondern um die zusätzliche Bebauung in einem Denkmalensemble, so dass hier die Frage der bauplanungsrechtlichen Frage vorgreiflich für die denkmalrechtliche Zulässigkeit ist und ohne deren vorherige oder inzidente Beantwortung die denkmalrechtliche Fragestellung nicht ermessensgerecht zu beantworten ist.
III.
Hinsichtlich der Frage 3 nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens war die Beklagte, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen der von ihr angenommenen Vorgreiflichkeit der denkmalrechtlichen Zulässigkeit nicht geprüft, jedenfalls aber weder ausdrücklich noch inzident verbindlich festgestellt hat, zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten.
1. Die beantragte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhaben-grundstück bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Zwar erfüllt das vorhandene Bestandsgebäude nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG qualifizieren würden. Jedoch liegt das Anwesen im Bereich des Ensembles „Villenkolonie …“, was zur Genehmigungspflicht der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen im Ensembleumgriff führt. Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Im Hinblick auf die Gleichsetzung von Ensembles mit Baudenkmälern in Art. 1 Abs. 3 DSchG unterfallen im Ensemble befindliche bauliche Anlagen, die selbst kein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSchG sind, der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Danach bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will. Insoweit bedarf nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch der Erlaubnis, wer innerhalb des Umgriffs eines Denkmalensembles ein zusätzliches Gebäude auf einer bislang unbebauten Fläche errichten will, da hierdurch das in Art. 1 Abs. 3 DSchG als erhaltenswürdig hervorgehobene Orts-, Platz- oder Straßenbild beeinträchtigt werden kann. Insoweit handelt es sich um eine Ergänzung oder Teilerneuerung des Gesamtdenkmals (vgl. Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 57).
2. Bei dem Ensemble Villenkolonie … handelt es sich auch um ein Denkmalensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 DSchG, so dass die zusätzliche Bebauung auch einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf bzw. sind, da die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wegen der Baugenehmigungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG entfällt, die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und damit zulässiger Gegenstand einer Vorbescheidsfrage nach Art. 71 Satz 1 BayBO (zum Genehmigungsmaßstab im Vorbescheidsverfahren vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7).
2.1 Das streitgegenständliche Vorhabengrundstück gehört zum Ensemble „Villenkolonie …“, die durch eine Mehrheit von baulichen Anlagen im Sinne eines Ensembles gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG gebildet wird. Das Ensemble ist nachrichtlich in die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG eingetragen. Auch aufgrund der Inaugenscheinnahme des Anwesens sowie der näheren Umgebung haben sich keine durchgreifenden Gründe ergeben, die die Einstufung des Gebietes als Ensemble in Frage stellen.
Dabei ist im Rahmen des bayerischen DSchG auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern abzustellen‚ weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen‚ um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung eines Bauwerks oder Ensembles herauszuarbeiten (vgl. BayVGH‚ B. v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 465 – juris Rn. 5 m.w.Nachw.; a.A. für das DSchG BW VGH BW, U. v. 1.9.2011 – 1 S 1070/11 – DVBl 2011, 1418 – juris Rn. 34: Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters).
Die „Villenkolonie …“ entstand ab 1892 auf der Grundlage der Planungen von … aufgrund der bereits vorhandenen sehr guten Anbindung … über die bestehenden und geplanten Bahnverbindungen nach … Sie ist das erste Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen und vermittelt mit ihren Einfamilienhäusern im Villen- oder Landhausstil die siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Es sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf einem relativ großem Gartengrundstück „in frischer reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach …“ hergestellt werden. Nach der Grundrissstruktur der Villenkolonie entsprechend dem rasterartigen Straßennetz – vier parallele Straßen in nord-südlicher Richtung und eine Querstraße – bestehen in der Regel rechteckige Grundstücke.
2.2 Anders als im Eintrag in der Denkmalliste dargestellt, sind jedoch im näheren Umgriff des Vorhabens nicht „meist“ 40 m tiefe und 16,5 m oder doppelt so breite Grundstücke vorhanden. Bereits die in der mündlichen Verhandlung übergebene Karte über die ursprüngliche Grundstücksplanung zeigt im hier relevanten Gebiet eine sehr heterogene und durchaus auch kleinteilige Grundstücksstruktur auf, die den Maßangaben im Eintrag in die Denkmalliste nicht entsprechen und bis heute vorhanden sind. Dagegen sind die auch im Eintrag in die Denkmalliste konstatierten Unregelmäßigkeiten der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken und deren unterschiedliche Größen nach wie vor vorhanden und geradezu prägend für die Bebauung im Ensemblegebiet. Nach dem Eintrag in die Denkmalliste entsteht der „eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie“ „durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen und dem im Verhältnis zur Bebauung überproportionalen Anteil an Grünflächen“. Ob auch heute noch ein ländlicher Charakter vorhanden ist kann letztendlich offen bleiben, weil jedenfalls ein im Verhältnis zur sonstigen Bebauung im Stadtgebiet hoher Grünanteil nach wie vor vorhanden ist.
Allerdings bestand und besteht hier nicht das vom LfD und der Beklagten angeführte Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6. Allein schon ein Blick auf den Lageplan und eine überschlägige (Nach-)Messung der vorhandenen Bestandsgebäude ergibt, dass neben dem Vorhabengrundstück nur noch zwei weitere Grundstücke im relevanten Straßengeviert (Fl.Nrn. … und …) mit insgesamt 28 Grundstücken und acht Einzelbaudenkmälern die angeführten Maßvorgaben erfüllen.
Aber auch ohne das angeführte Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 ist davon auszugehen, dass der relevante Bereich nach wie vor die Kriterien eines Ensembles erfüllt. Als historisches Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen mit Vermittlung der siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit Einfamilienhäusern im Villen- oder Landhausstil handelt es sich um von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Sinne von Art.1 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG im Interesse der Allgemeinheit liegt. Auch ohne das Größenverhältnis von 1:6 als ensembleprägendes Merkmal ist aus Sicht eines sachverständigen Betrachters unter Berücksichtigung des Textes der Eintragung in der Denkmalliste und dem sich daraus ergebenden historischen Gesamtkontext, der sich nach wie vor in der vorhandenen Bebauung wiederfindet, von der Ensemblequalität des Umgriffs des Vorhabens auszugehen.
Dem Gebiet kommt damit trotz der teilweise erheblichen Beeinträchtigungen ein nach wie vor erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Art. 1 Abs. 3 DSchG zu, so dass es Baudenkmälern gleichzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass maßgebend das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 10). In seinem Eintrag in die Denkmalliste konstatiert auch das LfD, dass innerhalb des Ensembles nach dem Zweiten Weltkrieg Neubauten entstanden sind, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder ihrer Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht derart schwerwiegend, als dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.
3. Das abgefragte Vorhaben würde sich auch auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Der Neubau auf dem Grundstück, würde die Eigenschaften des Ensembles beeinträchtigen, da dadurch nicht nur die bisherige Situation auf dem Vorhabengrundstück (Einfamilienhaus auf relativ großem Grundstück) verändert würde, sondern auch das für das Ensemble charakteristische Gesamterscheinungsbild geändert würde. Da sich der für die Siedlung typische Charakter gerade aus dem Zusammenwirken von relativ kleiner Bebauung und verhältnismäßig großen umliegenden Gartengrundstücken ergibt, würde ein zusätzlicher Neubau gerade nicht das Charakteristikum eines großen Gartens stärken, sondern den bisherigen Garten verkleinern und das bisherige Gesamterscheinungsbild verändern.
Insoweit bestehen damit grundsätzlich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wobei hierfür grundsätzlich in der Regel schon die die Denkmal- bzw. Ensembleeigenschaft begründende Bedeutung genügt, eine „gesteigerte“ Bedeutung ist nicht erforderlich (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 1 B 06.63, BayVBl. 2011, 303 – juris Rn. 35 zu einem Einzelbaudenkmal).
Den Klägern steht derzeit kein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen bzw. dem Neubau des Wohnhauses als Veränderung des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie …“ gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen stehen, die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
3.1 Die „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.1989 – 14 B 88.02426, BayVBl 1990, 208) und sind für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit eines Vorhabens in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
Bei dem Fehlen gewichtiger Gründe ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet, besteht also auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die gewichtigen Gründe sind nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste; vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U. v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 70). Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die selbst kein Baudenkmal darstellt, jedoch im Ensemble gelegen ist, nichts anderes gelten. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, das heißt die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (BVerwG, U. v. 18.5.2001 – 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247 – juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18). Da das Denkmalschutzgesetz kein Gesetz zur ausschließlichen Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile – auch wenn sie keine Baudenkmäler sind – grundsätzlich erhalten werden sollen (BayVGH, U. v. 3.1.2008 – a. a. O.). Danach ist der Schutzanspruch eines Ensembles nicht geringer als der für Einzelbaudenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 – a. a. O. m. w. N.).
3.2 Alleine die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich allerdings nicht die Ablehnung des Antrages. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen. Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, U. v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87).
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U. v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals bzw. des Ensembles zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu, was im Einzelfall auch zur Folge haben kann, dass sich das Versagungsermessen zu einer Versagungspflicht verdichtet.
4. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen – soweit es gerichtlicher Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegt – unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nicht rechtmäßig ausgeübt.
Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist dabei grundsätzlich von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 85; BayVGH, U. v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 28).
Allerdings hat die Beklagte vorliegend nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben ohne die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht grundsätzlich bau(planungs)rechtlich genehmigungsfähig ist. Entsprechend hat sie diesen Belang – wie unter II.2.2 dargestellt – nicht mit dem ihm zukommenden Rang und Gewicht als grundsätzlich verfassungsrechtlich fundiertem Anspruch auf „Baufreiheit“ in ihre Ermessensausübung eingestellt, so dass ihre Ermessensausübung schon aus diesem Grund defizitär und damit rechtswidrig ist.
Die Behörde hat sowohl aus systematischen Gründen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuklären, ob das Vorhaben bereits aus baurechtlichen Gründen unzulässig ist, oder ob das Vorhaben zwar baurechtlich zulässig ist, ihm aber allein denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Während es im ersten Fall auf das Denkmalschutzrecht nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, beruht die Unzulässigkeit des Vorhabens und die daraus resultierende Ablehnung mit ihrer Belastungswirkung für den Antragsteller im zweiten Fall allein auf dem Denkmalrecht. Im letzten Fall hat der Antragsteller nicht nur einen Bauwunsch, sondern – vorbehaltlich der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit – einen grundsätzlich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung. Insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des denkmalschutzrechtlichen Eingriffs und dort bei der Prüfung der der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung. Zwar führt die Anwendung des Denkmalschutzrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 83 m. w. N.).
Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Fallgestaltungen geben, in denen sich der Denkmalschutz für den Eigentümer als die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigend und damit im Ergebnis als unzumutbar darstellt (BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 85).
Für derartige Fallkonstellationen kann der Gesetzgeber eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt, wodurch in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 89). Allerdings sind Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen, da es die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten, wofür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung stehen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 94). Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder kann es geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 94 a.E.). In diesem Fall hat aber die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentums-beschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 95).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines nicht mehr nutzbaren Gebäudes zugrunde lag, diesem aber der Fall einer zusätzlichen Bebauung in einem Denkmalensemble gleichgesetzt werden kann. Der vorliegende Fall eines großen Grundstücks, auf dem baurechtlich nach den Maßstäben des BauGB und der BayBO ein weiteres Wohngebäude errichtet werden könnte, dessen Bebaubarkeit aber das Denkmalschutzrecht entgegengehalten wird, ist durchaus mit der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar. Der einzige Unterschied besteht darin, dass das bisherige Gartengrundstück weiter als solches benutzt werden kann, wohingegen das Gebäude im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall nicht mehr sinnvoll nutzbar war. Bezieht man aber den Aspekt der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung in die Überlegungen ein, steht – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundstückspreise in den letzten Jahren – das Gebot zur Weiternutzung als Garten trotz grundsätzlicher baurechtlicher Bebaubarkeit, einem Bauverbot gleich, was einen tiefgreifenden Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte Privatnützigkeit grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 76).
Um diese Entscheidung – Aktualisierung der Eigentumsschranken unter Zubilligung einer Entschädigung – aber treffen zu können, muss sich die Behörde im Klaren sein, ob das Vorhaben bereits aus baurechtlichen Gründen zulässig ist, oder ob seine baurechtliche Zulässigkeit allein aufgrund denkmalschutzrechtlicher Belange, die gem. Art. 6 Abs. 3 DSchG im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, scheitert.
Hinzu kommt, dass die Beklagte ganz maßgeblich und als ensembletypisch bzw. -konstituierend das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 abgestellt hat, obwohl dieses allenfalls auf drei von 28 Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden ist.
Damit hat die Beklagte zum einen das Gewicht der Eigentümerbelage nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zum anderen einen vermeintlichen öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt, der tatsächlich in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nicht vorhanden ist. Damit ist die Abwägung der Beklagten ermessensfehlerhaft und damit aufzuheben.
5. Die Beklagte wird bei ihrer erneut auszuübenden Ermessensentscheidung mit dem jeweiligen Gewicht zu berücksichtigen und zu würdigen haben, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt, die Freifläche nach Realisierung des Vorhabens nach wie vor im Verhältnis der Umgebungsbebauung relativ groß bemessen ist. Auch wird sie die in jüngerer Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen zu berücksichtigen haben, wobei Ausführungen, an anderer Stelle sei ein „anderer städtebaulicher Akzent“ gesetzt worden, in der Sache eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermögen. Fügt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein und verbleibt ein hinreichend großes Verhältnis zwischen bebauter Fläche und unbebauter Fläche, so dass sich das Vorhaben auch in die denkmalensemblegeschützte Umgebung einfügt und die umgebenden Einzeldenkmäler nicht beeinträchtigt werden, um derentwillen der Ensembleschutz besteht, wird die Beklagte zudem zu entscheiden haben, ob sie die daraus möglicherweise resultierende Unzumutbarkeit der Ablehnung des Vorhabens durch die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ausgleichen will.
IV. Damit war die Klage im tenorierten Umfang zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen, was zur Kostenentscheidung auf Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO führte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.