Aktenzeichen 15 NE 18.382
Leitsatz
1. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich nicht i.S. von § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht. (Rn. 30)
2. Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können. (Rn. 37)
Tenor
I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H… wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs auf dem (Außenbereichs-) Grundstück FlNr. … der Gemarkung I… vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den von der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H…“.
Der angegriffene Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet für etwa 37 Bauparzellen festgesetzt (die beispielhaft / deskriptiv in der Planzeichnung dargestellt werden), überplant eine die FlNrn. …, … sowie Teilflächen der FlNrn. …, … umfassende, bislang unbebaute Fläche mit einer von der Antragsgegnerin angegebenen Größe von ca. 3,31 ha westlich des bestehenden Ortsrands und nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der östliche Teil des Plangebiets mit einer Fläche von etwa 6.000 m², der für eine Bebauung mit etwa 9 Wohnhäusern vorgesehen ist (Parzellen 1, 2, 19, 20, 21, 22, 23a, 23b, 24) ist nach Osten durch den von Nordost nach Südwest verlaufenden G…weg begrenzt, an den sich östlich und südöstlich die innerörtliche Bebauung des Gemeindegebiets anschließt. Nördlich dieses östlichen Teils des Plangebiets schließt sich auf einer Ausdehnung von ca. 60 – 65 m in Nord-Süd-Richtung der Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“ mit einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet („WA“) an, der nach den auf den Internetseiten der Verwaltungsgemeinschaft S… abrufbaren Informationen ursprünglich im Dezember 1999 aufgestellt und im Jahr 2008 geändert wurde. In dem ca. 1 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind nach den Bestandsdarstellungen in der Planzeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans von den dortigen 15 Grundstücksflurnummern derzeit nur sieben Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut. Weiter nördlich folgt auf einer Ausdehnung von ca. 70 – 110 m (in Nord-Süd-Richtung) der Geltungsbereich des ebenfalls im Jahr 1999 aufgestellten, ein allgemeines Wohngebiet („WA“) festsetzenden Bebauungsplans „H…“. Laut den im Internet im BayernAtlas abrufbaren Flurkarten und Luftbildern ist in dem ca. 1,5 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans von den dortigen potenziell bebaubaren 21 Grundstücksflurnummern derzeit kein Grundstück bebaut. Zwischen der Nordgrenze des Bebauungsplans „H…“ und der sich weiter nördlich anschließenden Ortsrandbebauung liegt eine unbebaute Fläche mit einer Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung zwischen ca. 25 m und 85 m. Der östliche Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplans ist durch eine von Nordnordwest nach Südsüdost verlaufende „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (ca. 45 m breite Schneise ohne Baufenster), in deren Mitte eine Hochspannungsfreileitung verläuft, vom – deutlich größeren – westlichen Teil des Plangebiets, der auf einer Fläche von ca. 20.000 m² mit den dort ausgewiesenen Baufenstern Platz für ca. 28 Bauparzellen (Parzellen 3 – 7, 8a, 8b, 9 – 18, 25 – 35) bietet, getrennt. Nördlich dieses Teilbereichs schließt sich nach über 100 m freier Fläche die Ortsrandbebauung an. Der Abstand zwischen dem bestehenden Stallgebäude des Antragstellers auf FlNr. … zur südlichen Grenze des streitgegenständlichen Bebauungsplans beträgt etwa 100 m, zur nächstgelegenen Baugrenze innerhalb des Geltungsbereichs etwa 113 m. Westlich des Plangebiets besteht weithin keine Bebauung.
Der Antragsteller stellte unter dem 12. Mai 2017 einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für bauliche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs auf der FlNr. … (Eingang bei der Antragsgegnerin am 18. Mai 2017, beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab am 11. August 2017), der später dahingehend konkretisiert wurde, dass darüber entschieden werde solle, ob das Vorhaben an der im beigefügten Lageplan dargestellten Position, Größe und Form planungsrechtlich zulässig ist. Über diesen Antrag hat das Landratsamt, soweit dies aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, bislang nicht entschieden. Nach der eingereichten Planzeichnung zum Vorbescheidantrag soll das bestehende Stallgebäude (45 m x 26 m bzw. mit Vordach 45 m x 32 m) durch einen unmittelbar an den Bestand angrenzenden Anbau nach Norden hin erweitert und dabei in der Fläche verdoppelt werden. Zudem ist im Antrag ca. 12,5 m westlich des Großstalles ein neues kleineres Stallgebäude („Erweiterung Kälberstall“) mit den Flächenmaßen 12 m x 30 m sowie einer Wandhöhe von 3 m und einer Firsthöhe von 5,18 m vorgesehen.
Am 8. August 2017 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss, wonach beabsichtigt sei, den streitgegenständlichen Bebauungsplan „im Sinne des § 13b BauGB aufzustellen“. Auf Basis eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses vom 8. August 2017 versagte die Antragsgegnerin unter dem 9. August 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017.
Der Antragsteller ließ über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2017 gegenüber der Antragsgegnerin mitteilen, der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 13b BauGB würden verkannt.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weiden i.d.Opf. im Vorbescheidverfahren mit, der Antragsteller bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 76,53 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Milchviehherde von 73 Kühen einschließlich der weiblichen Nachzucht. Mit der geplanten Erweiterung werde die Milchvieherde auf 182 Rinder (älter als 1 Jahr) sowie 47 Kälber/Jungvieh aufgestockt. Das entspreche 210,9 Großvieheinheiten (GV) nach Maßgabe der TA Luft. Für den geplanten Tierbestand errechne sich nach der derzeit gültigen Düngeverordnung (DÜV) ein Gülleraum von 1.786 m³. Als Neubau für den Güllelagerraum seien 1.250 m³ geplant. Nach Angaben des Antragstellers könne der Betrieb nach Abschluss der Baumaßnahme 2.375 m³ Lagerkapazität vorweisen. Damit stehe ausreichend Lagerraum zur Verfügung. Die erforderliche Lagerkapazität für den Silolagerraum sei mit zusätzlichen 1.955 m³ zu veranschlagen. Damit werde sich der erforderliche Silolagerraum im Vergleich zum Ist-Betrieb mit 2.275 m³ Lagerraum fast verdoppeln. Nach Abschluss der Baumaßnahme werde der Betrieb über 4.230 m³ Lagerraum verfügen. Das AELF bestätigte, dass der Antragsteller Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB betreibe, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege und dass die geplante Erweiterung diesem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Aus Sicht des AELF bestünden keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
In einem im Verfahren der Bauleitplanung von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen immissionsschutztechnischen Gutachten vom 11. Oktober 2017 gaben die „h… – Sachverständige für I…“ eine fachliche Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen für das Plangebiet auf Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ab. Als relevante Geruchsemittenten wurden südlich bzw. südwestlich des Plangebiets neben den landwirtschaftlichen Anlagen des Antragstellers auf FlNr. … ein Pferdehaltungsbetrieb und eine Kläranlage sowie nördlich des Plangebiets (am Ortsrand bzw. innerorts) ein weiterer Rinderhaltungsstandort des Antragstellers und ein weiterer Pferdehaltungsbetrieb berücksichtigt. Hinsichtlich der angedachten Erweiterung des Betriebs des Antragstellers wird auf Seite 10 des Gutachtens unter bildlicher Darstellung und textlicher Beschreibung eine etwas andere Planung als im Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017 zugrunde gelegt: Hiernach ist ca. 14 – 15 m nördlich des bestehenden Rinderstalls ein in der Grundfläche mit 45 m x 26 m gleich großer zweiter Rinderstall sowie zwischen beiden Stallgebäuden eine Laufhoffläche vorgesehen. Zudem wurde in die gutachterliche Betrachtung eine weitere Güllegrube sowie eine Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage einbezogen. U.a. unter Berücksichtigung des in Großvieheinheiten (GV) umgerechneten künftigen Tierbestands auf FlNr. … sowie des Tierbestands der übrigen emissionsrelevanten Standorte, ferner unter Beachtung der meteorologischen Daten und des Geländereliefs in der Umgebung prognostizierte das Gutachten Geruchsstundenhäufigkeiten im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, die auf Seite 29 über eine Abbildung (vgl. auch Seiten 35, 36) sowie eine textliche Beschreibung zusammengefasst dargestellt werden. Hiernach ergaben sich in weiten Bereichen des Bebauungsplans (Parzellen 1 bis 6 und 12 bis 35) Geruchsimmissionswerte von 3% bis 10% (Geruchsstundenhäufigkeit), innerhalb der Baufensterbereiche am südwestlichen Rand des Plangebiets (Parzellen 7, 8a, 8b, 9, 10, 11) darüber hinausgehend Maximalwerte von bis 12%. Das Gutachten kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis (Seite 30), dass über die Ausbreitungsberechnung nachgewiesen werde, dass an den geplanten Bauparzellen 1 bis 6 und 12 bis 35 des Bebauungsplanes „H…“ durch Einhaltung des GIRLkonformen Immissionswertes von 10% Geruchshäufigkeit der Jahresstunden für allgemeine Wohngebiete keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten seien. In den Bauparzellen 7 bis 11 werde der zulässige Immissionswert von 10% für allgemeine Wohngebiete mit berechneten Maximalwerten von 12% leicht überschritten. Im hier vorliegenden Übergang vom Außenbereich in ein Wohngebiet sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. Die endgültige Entscheidung zum Heranziehen dieser Immissionszwischenwerte obliege der Antragsgegnerin. Eine Einschränkung der berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe sei nicht zu befürchten, wobei auch die geäußerten Erweiterungsabsichten bei der Berechnung der Geruchssituation mitberücksichtigt worden seien.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Oktober 2017, dem das Geruchsgutachten desselben Tags bereits zugrunde lag, wurde der Planentwurf in der Fassung desselben Tages gebilligt und beschlossen, die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zum Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2017 heißt es im beglaubigten Auszug aus der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2017, der neue § 13b BauGB schaffe ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren zur Überplanung von Außenbereichsflächen am Ortsrand für den Wohnungsbau. Der Bereich „H…“ schließe sich an die vorhandene Bebauung am Ostrand an. Der Antragsgegnerin seien die Erweiterungsabsichten des Antragstellers bekannt. Laut dem eingeholten Gutachten bestehe kein Immissionskonflikt. Auf künftige Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -absichten des Antragstellers werde dort eingegangen. Die gutachterliche Prognose bewerte die Geruchsbelastung im Übergangsbereich zum geplanten allgemeinen Wohngebiet als tolerierbar.
Am 14. November 2017 fand im Landratsamt eine Besprechung zum Bauvorbescheidverfahren statt, an der der Antragsteller, sein Bevollmächtigter sowie Mitarbeiter verschiedener Sachgebiete des Landratsamts teilnahmen. Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz des Landratsamts wies im Folgenden in einer Stellungnahme vom 17. November 2017 die Bauabteilung des Landratsamts darauf hin, dass der Bauvorbescheidantrag von der Darstellung der Erweiterungsplanung des Antragstellers im Geruchsgutachten vom 11. Oktober 2017 abweiche. Bis eine aktualisierte Planung des Antragstellers und eine zusätzliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft eingereicht seien, sei eine abschließende Stellungnahme im Bauvorbescheidverfahren nicht möglich. Zu dieser Besprechung vom 14. November 2017 existiert in den Vorbescheidakten ein handschriftlicher Vermerk der Sachgebietsleiterin des Bauamts (Recht) / Bauleitplanung im Landratsamt vom 14. November 2017 (Bl. 22). Hieraus ergibt sich sinngemäß, dass die Differenz zwischen dem Vorbescheidantrag und der im Geruchsgutachten dargestellten Planung bei der Besprechung thematisiert wurde und dabei auch die Frage aufgeworfen worden sei, ob eine sinnvolle Erweiterung des Betriebs des Antragstellers in eine andere Richtung möglich sei. Ergebnis der Besprechung sei gewesen, dass Pläne nachgereicht würden oder ggf. der Vorbescheidantrag zurückgezogen werde. Es solle noch eine Sitzung der Gemeinde abgewartet werden. Bis dahin solle der Antrag ruhen.
Das AELF Weiden i.d. OPf. äußerte sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 23. November 2017 gegenüber der Antragsgegnerin kritisch zur ermittelten Geruchsbelastung.
Unter dem 27. November 2017 wies das Landratsamt die Antragsgegnerin auf den laufenden Vorbescheidantrag des Antragstellers hin. Die Bauleitplanung dürfe nicht dazu führen, dass sich der bereits bestehende Betrieb nicht mehr angemessen erweitern könne. Hierbei sei der Stellungnahme des AELF besonderes Gewicht beizumessen. Die Antragsgegnerin könne das Einvernehmen über die Erweiterung des Milchviehstalls nicht mit der Begründung versagen, der Stall rücke zu nahe an die Wohnbebauung heran, aber im Bebauungsplanverfahren argumentieren, dass sich der Betrieb erweitern könne, da man im Bebauungsplan höhere Immissionswerte akzeptiere. Es werde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sachgebiets 51 „Technischer Umweltschutz“ vom 17. November 2017 empfohlen, auf die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kritischen Bauparzellen (gemeint: mit Überschreitungen des Werts gem. Nr. 3.1 der GIRL) zu verzichten, zumal auch nach dem Regionalplan der Landwirtschaft ein höheres Gewicht zukomme als der Wohnbebauung. In der Stellungnahme des Landratsamts wurde ferner inhaltlich auf eine (als Anlage beigefügte) E-Mail des Kreisbaumeisters vom 20. November 2017 Bezug genommen. Hierin wird zu § 13b BauGB ausgeführt, ein beschleunigtes Verfahren dürfe nach dieser Norm nicht durchgeführt werden, da kein Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gegeben sei. Das geplante Baugebiet grenze zwar an der Nord- und Ostseite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bzw. an ein lückenhaft bebautes Gebiet nach § 30 BauGB an. Dies gelte allerdings nur für einen kleinen Teil des gesamten Gebiets. Die Teilfläche an der Ostseite mit Anbindung an den im Zusammenhang bebauten Bereich habe lediglich eine Fläche von rd. 6.300 m². Der wesentlich größere Teil der Gesamtfläche (rd. 81%) rage demgegenüber fingerartig, ohne erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang, wie von § 13b BauGB gefordert, in den Außenbereich. Erschwerend komme hinzu, dass der Bereich des Planungsgebiets „H…“, an den das geplante Gebiet zum Großteil angrenze, selbst ohne ausreichende Anbindung an den bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinausrage. Im Übrigen sei der Schutzbereich der Hochspannungsfreileitung eine Zäsur, die einer Anbindung des westlichen Planbereichs an den bestehenden Ortsteil entgegenstehe.
Mit am 27. November 2017 gefaxtem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2017 erhob der Antragsteller im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB diverse Einwendungen gegen die Planung.
Über eine E-Mail vom 4. Dezember 2017 teilte das Gutachterbüro auf Nachfrage der der Antragsgegnerin mit, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Ausbauabsichten – unter Verzicht auf einen weiteren Kälberstall – auf den konkreten Angaben des Antragstellers beruht hätten. Zudem würde sich auch bei Berücksichtigung des Kälberstalls praktisch keine Änderung der Immissionswerte ergeben. Dem Erweiterungswillen sei in der Sache über den Vorbescheidantrag hinausgehend Rechnung getragen worden, da insbesondere die in der Bauvoranfrage nicht aufgeführten Nebeneinrichtungen berücksichtigt worden seien.
Am 6. Dezember 2017 beschloss der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan – nach abwägender Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren – als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8. Dezember 2017 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 11. Dezember 2017.
Am 4. Januar 2018 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 18.41). Mit am 15. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz begehrt er im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Er trägt u.a. vor, die Anwendungsvoraussetzungen des § 13b BauGB hätten nicht vorgelegen, weil das Plangebiet nicht an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließe. Das gelte insbesondere für den großen Bereich westlich der Stromleitung. Vom eigentlichen Baubestand in der Ortslage werde das Gebiet durch den G…weg abgetrennt. Die geringfügige bestehende Bebauung im Osten stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, zumal die dort angrenzenden Bauparzellen größtenteils unbebaut seien. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen das Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Hinsichtlich der Geruchsbelastung liege weder eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung noch eine hinreichende Konfliktlösung vor. In dem für den Satzungsbeschluss und die Abwägung zugrunde gelegten immissionsschutztechnischen Gutachten sei ein Kälberstall für 40 Kälber, der Gegenstand des Vorbescheidantrags gewesen sei, nicht berücksichtigt worden, obwohl der Antragsteller im Gespräch mit dem Gutachter am 27. September 2017 seine fortbestehenden Erweiterungsabsichten unter Einbeziehung dieses Kälberstalls weiter vertreten habe. Aufgrund der Stellungnahme des AELF seien ergänzend die geforderte zusätzliche Güllegrube und die zusätzlichen drei Fahrsilos genannt worden. Da schon ohne Berücksichtigung des Kälberstalles an der südlichen Grenze des Plangebiets Geruchsimmissionswerte oberhalb von Nr. 3.1 der GIRL prognostiziert würden, sei die südliche Bebauungsreihe ohnehin einer zu hohen Immissionsbelastung ausgesetzt. Es sei zu erwarten, dass bei korrekter Einbeziehung aller relevanter Immissionsquellen unter Einschluss des Kälberstalls auch bei der weiter nördlich geplanten Bebauung die Richtwerte überschritten würden bzw. die bereits bestätigten Überschreitungen noch höher ausfielen. Es sei ferner widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin einerseits in der Planbegründung die „Überdehnung“ der GIRL als unproblematisch bewerte, andererseits aber das Einvernehmen für die Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs aus Immissionsschutzgründen verweigere. Weil die Antragsgegnerin, die die Vermessung des Baugebiets vorantreibe und Erschließungsarbeiten kurzfristig vergeben wolle bzw. sogar bereits die Erschließungsanlagen errichte, die Bebauung des Plangebiets zeitnah umsetzen wolle, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich. Selbst wenn die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen werden sollte, sei ein künftiger nachbarschaftlicher Konflikt aufgrund der Überschreitung der Immissionswerte der GIRL vorprogrammiert.
Der Antragsteller beantragt,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan „H…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt u.a. vor, es drohten aktuell weder Baugenehmigungen noch Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die Behauptung des Antragstellers, die Erschließungsanlagen würden bereits errichtet, sei falsch. Eine Erschließungsplanung liege noch nicht vor; entsprechende Maßnahmen seien auch noch nicht ausgeschrieben worden. Es habe bislang lediglich eine vorbereitende Beprobung des Bodens stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 13b BauGB lägen vor. Der Anschluss des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfolge an eine beidseitig bebaute Erschließungs Straße. Diese bestehende Bebauung liege im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, dem die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bzw. eines Teils hiervon zukomme. Eine Flächennutzungsplanänderung sei zwischenzeitlich erledigt. Mit Blick auf die Immissionsbelastung hätten die Beteiligten schon seit 1999 über eine Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … diskutiert. Die Gemeinde habe einerseits die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers nicht einschränken wollen, andererseits aber immer ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass eine nach Norden ausgerichtete Bebauung u.a. aufgrund einer künftigen städtebaulichen Entwicklung nach Möglichkeit vermieden werden sollte. In einer Bauvoranfrage aus dem Jahr 1999 sei deswegen auch das Stallgebäude noch in Ost-West-Ausrichtung geplant gewesen. Den im Jahr 2008 eingereichten Änderungsantrag mit einem Stall in Nord-Süd-Ausrichtung habe die Gemeinde als noch vertretbar angesehen, nachdem das Gebäude im südlichen Bereich der FlNr. … situiert worden sei. Hinsichtlich der aktuellen Erweiterungsabsicht des Antragstellers habe der Gemeinderat in erster Linie die Auffassung vertreten, der Bauherr habe selbst ein Immissionsgutachten einzuholen, wenn er nicht – wie angeboten – gemeinsam mit der Gemeinde planen wolle. Weiterer Grund für die Einvernehmensverweigerung sei gewesen, dass die Güllebzw. Siloerweiterung nicht in dem Plan zur Bauvoranfrage dargestellt gewesen sei. Unabhängig hiervon sei nicht nachvollziehbar, warum das eingeholte immissionsschutztechnische Gutachten vom 11. Oktober 2017 unzutreffend sei sollte. Unabhängig von dem Streit, wer verantwortlich für die Nichtberücksichtigung des Kälberstalles sei, sei nach der ausdrücklichen Auskunft des Gutachters das Gutachtensergebnis richtig geblieben. Es stehe mithin fest, dass die betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten nicht hätten eingeschränkt werden sollen und auch nicht eingeschränkt würden. Die Parzellen 7 bis 11 befänden sich im Übergang zum Außenbereich. Dauerhafte Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und den Bewohnern des Wohngebiets seien nicht zu befürchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten und Behördenakten des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 8; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Aufgrund der mit (derzeit) ca. 100 m relativ geringen Entfernung seines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs, aufgrund seiner u.a. mit dem gestellten Vorbescheidantrag konkretisierten, auch in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie nach den Ergebnissen des eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachtens vom 11. Oktober 2017 (unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft) ist der Antragsteller in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass diese Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind.
2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 23).
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan an Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.
a) Nach Ansicht des Senats hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen.
Nach § 13b Satz 1 BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man von einer in der Planbegründung mit 25.000 m² angegebenen Fläche für Nettowohnbauland aus, dürfte der Bebauungsplan bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 zwar eine Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m² aufweisen (zusammenfassend und jeweils m.w.N.: Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/553 f.; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/739). Es liegt aber kein Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile vor [im Folgenden aa) ]; zudem gehen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung über „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB hinaus [unten bb) ].
aa) Die Flächen, auf denen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan eine „WA-Nutzung“ festgesetzt wird, schließen nicht im Sinne von § 13b Satz 1 BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.
Das Tatbestandsmerkmal „anschließen“ ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht näher thematisiert worden. Auch wenn dem insofern recht weit gefassten Wortlaut des § 13b BauGB nicht entnommen werden kann, dass für dessen Anwendbarkeit (wie bei § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) eine besondere städtebauliche Prägung der einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bestehende bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bestehen muss oder (wie bei § 246 Abs. 9 BauGB) die überplanten Flächen „innerhalb des Siedlungsbereichs“ liegen müssen (Krautzberger, ZfBR 2017, 644/645; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551), bedeutet „anschließen“ aus städtebaulicher Sicht mehr als das bloße Bestehen einer irgendwie gearteten gemeinsamen Grenze (in diese Richtung aber Arndt/Mitschang a.a.O.). Eine schlichte „Berührung“ zwischen einem untergeordneten Teil des neuen Plangebiets und dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermag daher nach Ansicht des Senats noch kein „Anschließen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB zu begründen. Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) eingeführten und am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen § 13b BauGB reagierte der Gesetzgeber auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25), wonach im Falle der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 13a BauGB die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken im Grundsatz selbst dann versagt ist, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt (vgl. Petersen, KommunalPraxis BY, 86; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; Krautzberger, ZfBR 2017, 644; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738). Auch wenn der Gesetzgeber mit § 13b BauGB primär Erleichterungen für die Wohnbaulandmobilisierung schaffen wollte (vgl. Petersen a.a.O.), folgt schon aus der Gesetzessystematik, wonach § 13b BauGB auf der im Gesetz unmittelbar voranstehenden Regelung des § 13a BauGB aufbaut und diese für entsprechend anwendbar erklärt, dass mit § 13b BauGB nicht grundsätzlich von der Regelungsidee des § 13a BauGB abgewichen werden sollte. Weil die von § 13a BauGB als Grundnorm eröffneten Verfahrenserleichterungen (u.a. Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung) Anreize für planende Gemeinden schaffen sollten, von einer weitgehenden Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O.), ist für die Rechtsanwendung des § 13b BauGB zu folgern, dass aufgrund der Anforderung des „Anschlusses“ als raumbezogenes Tatbestandsmerkmal von einer „Innenentwicklung nach außen“ nur maßvoll Gebrauch zu machen ist. Dies ist auch im Wortlaut des § 13b BauGB angelegt, der für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht lediglich ein bloßes Angrenzen des neuen Plangebiets als solchem an den bestehenden Siedlungsbereich ausreichen lässt, sondern fordert, dass – letztlich alle – Flächen, durch die im Wege der Bauleitplanung die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden sollen, an im Zusammenhang bebaut Ortsteile anschließen. Damit wird gefordert, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich, an den anzuschließen ist, stehen muss (zum Erfordernis eines engen räumlichen Zusammenhangs bzw. einer unmittelbar räumlichen Nachbarschaft zu den anschlussfähigen Bestandsflächen vgl. auch Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; ähnlich Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86, nach dem „das nach § 13b BauGB geplante Baugebiet den bisherigen Ortsteil nahtlos fortsetzen muss“). Soweit über § 13b BauGB nunmehr gestattet wird, das vereinfachte Verfahren für maßvolle Flächenüberplanungen im Außenbereich zu instrumentalisieren, gilt dies jedenfalls nicht, sofern hierüber entgegen der gesetzgeberischen Zielrichtung der Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub geleistet wird, also nicht integrierte Standorte „auf der grünen Wiese“ einer Bebauung zugänglich gemacht werden (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741). Hiervon ist aber gerade dann auszugehen, wenn – trotz Angrenzung einzelner Bauparzellen des neuen Plangebiets an den Ortsrand und trotz der Einhaltung der Größenbegrenzung von 10.000 Quadratmetern – der vorhandene Siedlungsbereich nicht lediglich „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird, sondern bei städtebaulich wertender Betrachtung tatsächlich ein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entsteht, der sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgibt. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich daher dann nicht mehr i.S. von § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht (zum ähnlich formulierten § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dah-me, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: Februar 2017, zu § 78 WHG Rn. 46).
Im vorliegenden Fall ist aber genau dies das Ergebnis der streitgegenständlichen Bauleitplanung. Es spricht schon Vieles dafür, dass lediglich ganz im Osten des Planungsgebiets, d.h. entlang der ca. 110 m langen gemeinsamen Grenze zum G…weg, eine Angrenzung an gem. § 13b BauGB grundsätzlich anschlussfähige Bestandsflächen in Betracht kommt. Auch wenn der Gesetzgeber neben unbeplanten Innenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch „bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind“ als im Zusammenhang bebaute Ortsteile ansieht (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47), ist mehr als fraglich, ob die gemeinsame Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“ als anschlussfähiger Ortsteil in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn dieser Bebauungsplan ist nur zum Teil verwirklicht; die – dort tatsächlich vorhandene – bandartige, von Baulücken durchsetzte und auf beiden Seiten der Straße „H…“ auf einer Gesamtlänge von etwa 130 m umgesetzte einzeilige Bebauung (mit insgesamt nur 7 Wohnhäusern) dürfte wohl noch nicht die Qualität einer „organischen Siedlungsstruktur“ aufweisen, die für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 23; B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20). Hinzu kommt, dass nach Norden hin im Plangebiet des Bebauungsplans „H…“ noch kein einziges Haus errichtet wurde (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741, wonach ein überplantes, aber noch unbebautes Gebiet keinen hinreichenden Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB bieten kann). Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Selbst wenn die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“ bestehende Bebauung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen wäre und selbst wenn die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche der (2 x 22,50 m breiten) Schutzzone für die Hochspannungsfreileitung grundsätzlich die Möglichkeit eines Anschlusses für weiter westlich gelegene Baubereiche offenhalten sollten (zur vergleichbaren Problematik einer Unterbrechung des Ortsbereichszusammenhangs im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vgl. Gänslmayer/Hauth in Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, zu § 34 BauGB Rn. 27 m.w.N.), kann vorliegend nicht von einem Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB ausgegangen werden. Entscheidend ist, dass – wie die Planzeichnung des Bebauungsplans sowie die weiteren in den vorgelegten Planungsunterlagen enthaltenen zeichnerischen Darstellungen (insbes. Seiten 6 bis 9 der Originalheftung des Bebauungsplans) belegen – der Bebauungsplan nur in seinem deutlich kleineren östlichen Teil mit ca. 6.000 m² auf ca. 110 m im Bereich des G…weg bzw. auf ca. 130 m an bebaute Bereiche des Plangebiets „H…“ angrenzt, allerdings hinsichtlich seines weitaus größeren westlichen Teils (jenseits der Hochspannungsfreileitung nach Westen hin) von der letzten Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“ (FlNr. … bzw. ……) ca. 240 m mit einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² nach Westen in den Außenbereich schlauchartig, d.h. wie ein Riegel, der die von Bebauung bislang freie Landschaft zerschneidet, hineinragt. Bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans würde so, auch unter Berücksichtigung der Umstände,
– dass der Hauptort eine gewachsene Längsausausrichtung von Nord nach Süd (bei verhältnismäßig geringer Breite in West-Ost-Ausrichtung) aufweist,
– dass sich nördlich, westlich und südlich der sieben Wohnhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“ keine Bebauung befindet und
– dass es sich bei der Antragsgegnerin insgesamt um eine eher kleinere Gemeinde handelt (vgl. die in der Planbegründung angegebene Einwohneranzahl von 1.435, Stand Oktober 2017),
ein städtebaulich völlig neuer, selbständiger Siedlungsansatz „in die Breite“, d.h. nach Westen entstehen. Ein Anschluss insbesondere der ausgewiesenen „WA-Flächen“ im Bereich des Plangebiets westlich der Hochspannungsfreileitung in im Zusammenhang bebaute Ortsteile ist mithin i.S. von § 13b Satz 1 BauGB nicht gegeben.
bb) Der Senat geht überdies davon aus, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeiten der Regelung der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinausgehen, sodass auch deswegen ein vereinfachtes Verfahren nicht auf § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB gestützt werden konnte.
Der Gesetzgeber hat in § 13b BauGB eine Legaldefinition des Begriffs der „Wohnnutzungen“ unterlassen, sodass dieser durch Auslegung zu klären ist. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) gibt auch diesbezüglich keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Hinweise über die Regelungsvorstellungen des Gesetzgebers. Der Wortlaut spricht für ein eher restriktives Verständnis des Tatbestandsmerkmals (Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552); hiernach dürften von § 13b BauGB jedenfalls Gebietsartfestsetzungen umfasst sein, nach denen Wohngebäude, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen (insbes. für Kinder, Jugendliche, Senioren und behinderte Menschen) und eine damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (z.B. Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen der Wasser- und Energieversorgung) zulässig sind. Der Senat kann vorliegend dahinstehen lassen, ob auch Einrichtungen mit Versorgungsfunktion in Bezug auf die Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (ggf. differenziert danach, ob sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen oder nicht, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Räume oder Gebäude für die Ausübung freier Berufe (vgl. § 13 BauNVO) vom Wohnnutzungsbegriff des § 13b BauGB umfasst sind (restriktiv Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552 f.; großzügiger Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/740; vermittelnd Krautzberger, ZfBR 2017, 644/646). Ebenso bedarf es vorliegend keiner abschließenden Bewertung, ob mit Blick auf die Nutzungsmöglichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB grundsätzlich festgesetzt werden können (bejahend: Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2017, 817/819; Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87; Seite 3 des Rundschreibens des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 – IIB5-4082.30-002/17; zurückhaltend/verneinend: Hofmeister/Mayer a.a.O.; Krautzberger a.a.O.). Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. insofern auch – mit etwas anderem Hintergrund – die Empfehlung bei Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87 unter Rekurs auf das o.g. ministerielle Rundschreiben vom 13.12.2017). Denn Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden. Da in § 13b BauGB eine Bezugnahme auf § 9a BauGB bzw. auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fehlt, kann insbesondere nicht darauf geschlossen werden, dass Festsetzungen von als Wohngebieten gem. § 1 Abs. 2, § 4, § 4a BauNVO bezeichneten Baugebieten mit (grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässigen) Nutzungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Wohnnutzung haben, generell vom sachlichen Anwendungsbereich des § 13b BauGB umfasst sind. Eine solche Regelung gem. § 1 Abs. 5 BauNVO ist vorliegend für den angegriffenen Bebauungsplan unterblieben. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen wurde ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne jegliche Einschränkungen und Ausschlüsse festgesetzt. Jedenfalls deshalb handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan, der sich hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b BauGB beschränkt.
cc) Da mit der Planung unstreitig jedenfalls in weiten Bereichen Flächen überplant werden, die bislang als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren sind, scheidet auch ein unmittelbarer Rückgriff der Gemeinde auf § 13a BauGB zur Rechtfertigung der Verfahrensvereinfachungen aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff.).
dd) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13b i.V. mit § 13a BauGB zählt an sich zwar nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu – hier gem. § 214, § 215 BauGB beachtlichen – Folgefehlern.
Die Antragsgegnerin hat infolge der Anwendung des § 13b BauGB (i.V. mit § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB unterlassen und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich (zu § 13a BauGB vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 8.3.2017 – 10 D 12/16.NE – BauR 2017, 1307 = juris Rn. 36 ff.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560). Ob infolge der Anwendung des § 13b BauGB zudem gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2, Abs. 3 BauGB), verstoßen wurde und ob ein solcher Verstoß gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 BauGB erheblich wäre, kann dahingestellt bleiben.
Der Antragsteller hat die fehlerhafte Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB – und damit implizit die fehlerhafte Anwendung der vorgenannten Verfahrensvereinfachungen und die damit einhergehenden Mängel des Bebauungsplans – rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB über den Normenkontrollantrag sowie den vorliegenden Eilantrag gerügt, sodass die Mängel auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden sein können (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 37 m.w.N.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560).
b) Nach der im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der angegriffene Bebauungsplan zudem an einem Ermittlungsbzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB leiden.
aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 22; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 39). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Hiernach hatte die Antragsgegnerin auch das Interesse des Antragstellers an der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. … einschließlich des hier hinreichend konkretisierten Interesses an einer Betriebsentwicklung sowie des Interesses, vor den Nachteilen eines Heranrückens einer schutzbedürftigen, geruchsempfindlichen Wohnbebauung verschont zu bleiben, gem. § 1 Abs. 7 BauGB fehlerfrei in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), und hierfür die diesbezüglichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) resp. die zu prognostizierende Geruchsbelastung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten.
bb) Der Senat stuft allerdings die Erwägung, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 12% im Bereich der Baufenstern im südwestlichen Bereich des Plangebiets zumutbar sei, als solche nicht als abwägungsfehlerhaft ein.
Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 stellte der Gemeinderat in Rechnung, dass im Übergangsbereich von Wohngebiet und Außenbereich laut Gutachteraussage bis zu 15% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. In der Begründung zum Bebauungsplan wird – hierzu korrespondierend – unter „9. Immissionsschutz“ diesbezüglich ausgeführt, dass im Bereich der Bauparzellen 1 bis 6 sowie 12 bis 35 der nach Nr. 3.1 der GIRL zulässige Immissionswert von 10% Jahresstundenhäufigkeit eingehalten bzw. unterschritten werde. Soweit im Bereich der Parzellen 7 bis 11 Maximalwerte von 11% bis 12% Geruchshäufigkeit prognostiziert würden, handele es sich um einen Übergangsbereich zweier unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete, die direkt aneinandergrenzten bzw. ineinander übergingen. Hier sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. In diesem Übergangsbereich vom Außenbereich in einen Wohnbereich am südlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liege man mithin innerhalb einer tolerierbaren Geruchsbelastung. Die landwirtschaftlichen Betriebe würden durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets keine zusätzliche Einschränkung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erfahren. Für den bestehenden Rinderhaltungsbetrieb des Antragstellers sei die geplante Erweiterung auf der FlNr. … gemäß den Angaben des Betreibers in der Geruchsprognose berücksichtigt worden. Die restlichen Betriebe hätten keine konkreten Erweiterungswünsche geäußert.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 als sachgerechte Entscheidungshilfe bzw. Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Damit kann die GIRL zwar auch zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung herangezogen werden. Ihre Geruchsimmissionswerte – hier Nr. 3.1 (Geruchsimmissionswert von 0,10 für Wohngebiete) – sind aber weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Bauleitplanverfahren als absolut zwingende Grenzwerte anzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19). Wie bei der Lärmbelastung ist es auch bei Geruchsimmissionen eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, was der Plangeber in der jeweiligen konkreten planungsrechtlichen Situation in seine Abwägungsentscheidung einzustellen hat. Die Orientierungswerte der GIRL können daher als Ergebnis der Abwägung im Verfahren der Bauleitplanung insbesondere im Übergangsbereich zum Außenbereich – maßgeblich aufgrund der Überlegung, dass dort die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt ist (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 101 m.w.N.) – überschritten werden. Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, sodass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96; HessVGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64). Die GIRL versteht ihre eigenen Immissionswerte selbst nicht als absolut zwingende Beurteilungsvorgabe, weil sie laut ihrer Begründung und ihren Auslegungshinweisen (vgl. dort „Zu Nr. 3.1 GIRL“) insbesondere für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, die einen vom eingeschalteten Gutachterbüro prognostizierten Geruchsimmissionswert von 0,12 für Bauflächen im südwestlichen Teil des Plangebiets für zumutbar erachtet, ist mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hiermit ist nicht etwa das Interesse künftiger Bewohner des Plangebiets am Schutz vor unzumutbaren Geruchsimmissionen unangemessen niedrig bewertet, sondern lediglich das situationsbedingte Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend beschrieben und vertretbar bewertet worden (zum Ganzen vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 25 f.). Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls bei einem Geruchsimmissionswert von unter 0,15, der nach der GIRL in einem Dorfgebiet, in dem auch gewohnt wird, zumutbar ist, nicht die Rede sein (zur Zumutbarkeit noch höherer Immissionswerte bei einer Wohnnutzung im Außenbereich vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, U.v. 5.5.2015 – 10 D 44/12.NE – BauR 2015, 1446 = juris Rn. 46 f.).
cc) Nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Antragstellers dürfte die Antragsgegnerin allerdings gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB zur hinreichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials verstoßen haben, weil sie den Umfang der konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers auf FlNr. … und damit die tatsächlichen Grundlagen für die Geruchsprognose nicht vollumfänglich und korrekt aufgeklärt haben dürfte. Damit dürften auch die Belange seines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden sein.
Soweit Erweiterungsabsichten eines Landwirts – wie hier die im Vorbescheidantrag manifestierten Planungen des Antragstellers – einen hinreichenden Konkretisierungsgrad erreicht haben, sodass sie in der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine tragfähige, belastbare Geruchsbelastungsprognose, dass von der planenden Gemeinde auch die „richtigen“ Erweiterungsabsichten des betroffenen Landwirts zugrunde gelegt werden. Insofern hatte die Antragsgegnerin die Obliegenheit der sorgfältigen Ermittlung, welche konkreten Erweiterungsabsichten der Antragsteller im Zusammenhang mit dem laufenden Vorbescheidverfahren (noch) verfolgt und welche genauen Emissionsquellen für die Geruchsprognose zugrunde zu legen waren. Das gilt maßgeblich hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Kälberstalles im östlichen Bereich der FlNr. …, der ausdrücklich Gegenstand des Vorbescheidantrags war, der vor dem Aufstellungsbeschluss im Verfahren der Bauleitplanung gestellt worden war. Die Notwendigkeit der Einbeziehung dieses Kälberstalles in die Prognose und die Abwägung wäre zwar zu verneinen, wenn der Antragsteller während des laufenden Vorbescheidverfahrens bzw. während des Verfahrens der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss auf diesen verzichtet hätte. Nach der dem Senat vorliegenden Vorbescheidakte spricht hierfür allerdings nichts. Die Ermittlung des zugrunde zu legenden Erweiterungsbedarfs – mit dem Ergebnis, dass der Kälberstall nicht zu berücksichtigen sei – hat die Antragsgegnerin vorliegend vielmehr aus der eigenen Regie gegeben und dem Gutachterbüro überlassen. Sie hat sich vor dem Satzungsbeschluss auf eine kurze Nachfrage beim Gutachterbüro beschränkt und sich auf dessen knappe E-Mail-Antwort gestützt, ohne die Möglichkeit eines Kommunikationsfehlers zwischen dem Antragsteller und dem Gutachterbüro in Erwägung zu ziehen und die Richtigkeit der angenommenen Aufgabe des Kälberstalles durch Rückfrage beim Antragsteller oder beim Landratsamt bzw. durch Einsichtnahme in die Akten des laufenden Vorbescheidverfahrens zu verifizieren. Weil sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich darauf berufen hat, am Kälberstall festzuhalten und die Richtigkeit der gutachterlichen Geruchsprognose deswegen substanziiert angegriffen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst sorgfältig ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Geruchsbelastung des Plangebiets überhaupt richtig bewerten, d.h. mit den richtigen Prognosewerten und damit mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 23).
Wird im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht auf den Kälberstall verzichtet hat, und geht man deshalb aufgrund mangelnder sorgfältiger Ermittlung der tatsächlichen Erweiterungsabsichten von einem Ermittlungsdefizit aus, vermag der Senat derzeit nicht abzuschätzen, ob dieser Mangel im Hauptsacheverfahren am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen wäre. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Vorliegend dürfte sich die Offensichtlichkeit des Ermittlungsdefizits unmittelbar aus den Vorbescheid- und den Normaufstellungsakten ergeben (Einwendung im Verfahren der Bauleitplanung gegen die immissionsschutztechnische Begutachtung, dass am Kälberstall festgehalten wird; kein Verzicht auf den Kälberstall laut den vorliegenden Vorbescheidakten; keine Nachforschungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sowie dem Landratsamt hinsichtlich der Frage der fortbestehenden Einbeziehung des Kälberstalls in die Erweiterungsplanung). Fraglich ist aber, ob die Mängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diese die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 29 m.w.N.). Die Aussage des Gutachters in der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2017, wonach sich bei Einbeziehung des Kälberstalls „praktisch keine Änderung der Immissionswerte“ ergäbe, kann ohne nähere Erläuterung zu der Frage, ob und inwiefern sich bei Einbeziehung des Kälberstalls der Gesamtviehbestand sowie damit der für die Geruchsprognose zugrunde zu legende GV-Wert relevant ändern, sowie ohne nähere Darlegung eines Berechnungsergebnisses vom Senat nicht nachvollzogen werden. Es kann mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass das immissionsschutztechnische Gutachten im Falle der Berücksichtigung des Kälberstalles zu denselben Geruchsprognosewerten gelangt wäre und dass deshalb der Gemeinderat der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Es ist – zumal im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 28). Insofern muss jedenfalls derzeit, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO, die Möglichkeit der Ergebnisrelevanz eines entsprechenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in Rechnung gestellt werden.
dd) Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein materieller Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits und / oder einer Abwägungsfehleinschätzung vorliegen könnte, falls wegen nicht vollständiger Berücksichtigung aller erheblicher (künftiger) Emissionsquellen des Milchviehbetriebs auf FlNr. … von einer tatsächlich zu geringen Geruchsbelastung im betroffenen Plangebiet ausgegangen worden sein sollte.
Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es sei widersprüchlich und abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin einerseits eine Überschreitung der Immissionswerte der Nr. 3.1 der GIRL als zumutbar ansehe, andererseits aber eine Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs auf FlNr. … nur nach Westen hin als rechtlich möglich erachte und einer Erweiterung nach Norden hin grundsätzlich die Zustimmung verweigere, muss im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter nachgegangen werden.
Da die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b und § 13a BauGB nicht vorliegen [s.o. a) ], findet vorliegend ferner § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Anwendung, wonach in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (zur grundsätzlich entsprechenden Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB über § 13b Satz 1 BauGB vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/746). Auch insofern könnten wegen unterbliebener Erwägungen zu einem naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarf gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Fehler sowohl in Form eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits (Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB) als auch in Form eines Abwägungsdefizits (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorliegen. Auch dies kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen und bedarf keiner tieferen Betrachtung.
c) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes gegen § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB sowie aufgrund des nach summarischer Prüfung womöglich vorliegenden Ermittlungsdefizits (s.o.: Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers) dringend geboten. Die Einwendung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. April 2018, wonach Erschließungsanlagen noch nicht errichtet würden und derzeit weder eine Erschließungsplanung noch eine Ausschreibung hierfür existierten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (s.o.; BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; für den Fall eines Verstoßes gegen § 13a BauGB vgl. BayVGHG, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 15 ff.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Senat keine verbindliche Erklärung abgegeben, bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache (also über den Normenkontrollantrag im Verfahren 15 N 18.41) auf die Schaffung von Erschließungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verzichten. Da nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren aktuell eine erhebliche Nachfrage nach Wohnbauland im Gemeindegebiet bestehe, bereits sämtliche Parzellen des streitgegenständlichen Bebauungsplans reserviert seien und sich 18 weitere Erwerbswillige auf einer Warteliste hätten eintragen lassen, muss angesichts des hieraus folgenden Baudrucks – ungeachtet der Frage, ob nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundstücke im östlichen Plangebiet entlang des G…wegs hinreichend erschlossen sind – jederzeit damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin die Erschließung vorantreibt und damit die formalen Voraussetzungen für (parallele) Genehmigungsverfahren und / oder Genehmigungsfreistellungsverfahren schafft. Durch die dann zu erwartende Verwirklichung der geplanten Wohnbauvorhaben könnten Vorbindungen entstehen, die mit Blick auf noch erforderliche Nachermittlungen und Bewertungen zur Betriebserweiterung des Antragstellers und damit zur Geruchsbelastung (s.o.) einer womöglich notwendigen (nachträglichen) Umplanung des Baugebiets entgegenstehen könnten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 13). Auch wenn die Wahl des falschen Verfahrens nicht unmittelbar die Interessens- und Rechtssphäre des Antragstellers betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, sind bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29 m.w.N.). Im Falle einer nicht auszuschließenden zeitnahen Umsetzung des Bebauungsplans droht daher aufgrund erheblicher Investitionen für Erschließungsmaßnahmen und für die Errichtung der Wohngebäude die Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass unter Einbeziehung aller vorgenannter Umstände der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 a.a.O.).
d) Die weiteren Einwände des Antragstellers,
– der Bebauungsplan sei wegen unzumutbarer Hürden bei der Einsichtnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB formell fehlerhaft (vgl. hierzu jeweils m.w.N.: Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 3 BauGB Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 3 Rn. 39, 39a),
– der Planung fehle die Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ein Bedarf nach der Anzahl der Wohnbaugrundstücke nicht nachgewiesen worden sei und noch viele unbebaute Bauparzellen in anderen Baugebieten bzw. im gemeindlichen Innenbereich existierten (hierzu vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N. sowie BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht, wonach es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe),
– es sei aufgrund der Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich von einem Verstoß gegen ein landesbzw. regionalplanerisches Gebot der Nachverdichtung auszugehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.48 – juris Rn. 49; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht; zu vergleichbaren rechtlichen Hürden aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Abwägungsgebot vgl. BayVerfGH, E.v. 29.3.2012 – Vf. 5-VII-11 – BayVBl. 2013, 14 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 115 m.w.N.; U.v. 24.8.2015 a.a.O. Rn. 66),
– die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung / Oberflächenwasserableitung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil das hierfür erforderliche Regenrückhaltebecken im Bebauungsplan selbst keiner Regelung zugeführt worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 33 ff., zur Möglichkeit „planerischer Zurückhaltung“ unter Konfliktverlagerung auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes wasserrechtliches Verfahren vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 1 N 11.986 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 57 ff.),
– die Umsetzung des Bebauungsplans führe im Bereich der Zufahrtsstraßen außerhalb des Plangebiets zu einer abwägungserheblichen Zunahme des Verkehrslärms, die gem. § 2 Abs. 3 BauGB hätte ermittelt und in die Abwägung einbezogen werden müssen (im Falle einer entsprechenden Einwendung im Planungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17 f., 22 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 19, 21 ff.; zu Fallgestaltungen mangelnder Abwägungsrelevanz vgl. BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.1 – juris Rn. 6),
– es sei fehlerhaft nicht erwogen worden, dass er – der Antragsteller – das Grundstück FlNr. … gepachtet habe und dass die Bauleitplanung mithin in sein Besitzrecht eingreife,
sind aufgrund der Erwägungen zu a) – c) nicht mehr entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
4. Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie der angegriffenen Bebauungsplan.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).