Baurecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte

Aktenzeichen  M 16 S 15.5399

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 44786
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
WEG WEG § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 1, Abs. 3, § 21

 

Leitsatz

1 Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 08787). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nicht auf ein subjektives Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) berufen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es auch verwehrt, etwaige Schutzansprüche von Sondereigentümern unter Berufung auf den Schutz von deren Gesundheit geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte durch den Beigeladenen in einer Sondereigentumseinheit.
Eine im Eigentum der Mitglieder der Antragstellerin stehende Wohnanlage beinhaltet in einer „Teileigentumseinheit Nr. 11“ Gaststättenräume. Der Sondereigentümer dieser Räumlichkeiten hat in einer Vereinbarung mit seinem Pächter vom 24. August 2014 einer Unterverpachtung an den Beigeladenen zugestimmt.
Mit Bescheid vom … Oktober 2014 erlaubte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen gemäß § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG auf Widerruf und befristet bis 8. Januar 2015, den Betrieb in diesen Gaststättenräumen – im räumlichen und sachlichen Umfang gemäß einer Erlaubnis des bisherigen Betreibers vom 19. Oktober 2012 und mit der zuletzt erlaubten Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft – vorläufig weiter auszuüben. Diese vorläufige Erlaubnis wurde bis 8. Juli 2015 verlängert.
Die Antragsgegnerin verfügte unter dem … April 2015 gegenüber dem Beigeladenen in Bezug auf den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb Auflagen zum Schutz von Anwohnern vor unzumutbaren Lärmimmissionen. Anhaltende Lärmbeschwerden und Messwerte einer Lärmpegelmessung der Antragsgegnerin würden belegen, dass behördliche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG festzusetzen seien.
Mit weiterem Bescheid vom … Mai 2015 erließ die Antragsgegnerin betreffend dieser Gaststätte Auflagen zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsimmissionen. Zur Begründung wurde auf anhaltende Geruchsbeschwerden und entsprechende Feststellungen der Antragsgegnerin sowie der Polizei hingewiesen.
Unter dem … Juli 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den vorgenannten Räumlichkeiten gemäß § 2 GastG. Die Erlaubnis beinhaltet u. a. Lärmschutzauflagen und ist gemäß eines Bescheides der Antragsgegnerin vom … Dezember 2015 sofort vollziehbar.
Am 30. November 2015 erhob die Antragstellerin Klage mit dem Ziel, eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb zu erreichen (Verfahren M 16 K 15.5398). Weiter stellte sie einen Antrag gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in den „Teileinheiten Nr. 4 und Nr. 11“ des Wohnhauses der Antragstellerin zulässigen gastronomischen Nutzungen seien gemäß Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Landgerichts … sowie Festlegungen in der Teilungserklärung und der „Gebrauchsregelung“ der Antragstellerin zu beurteilen. Diese Teileinheiten würden derzeit im Eigentum einer „Teileigentümerin“ stehen und seien hinsichtlich der Haus-, Entwässerungs- und Lüftungstechnik sowie gegenseitiger Zugänglichkeit und Fluchtwegen miteinander verbunden. Der frühere Restaurantbetrieb sei von den derzeitigen Nutzern der Teileinheit Nr. 11 nicht übernommen worden, sondern durch ein grundlegend anderes, unzulässiges Nutzungskonzept ersetzt worden. Die Räumlichkeiten dürften nach der dinglich gesicherten Teilungserklärung und dem Pachtvertrag nur zum Betrieb eines Restaurants genutzt werden. Nach der dinglichen Teilungserklärung sei nur der Betrieb einer Speisewirtschaft in der Betriebsart „Restaurant“ mit einer üblichen Betriebszeit bis maximal 24:00 Uhr zulässig. Der derzeitige Betrieb gehe hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der verursachten Störungen und umweltschädlichen Immissionen erheblich darüber hinaus. Der Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte werde ohne Einhaltung der von der Antragsgegnerin verfügten Auflagen fortgesetzt. Der durch die Gaststätte verursachte Lärm durch Gäste, Betriebspersonal und discoartiger Musik übersteige bei weitem die nach der Gebrauchsregelung der Antragstellerin im Wohngebäude zulässige Zimmerlautstärke. Auch komme es bei den übrigen Bewohnern und in den Wohnungen der Wohnanlage in größerem Umfang zu andauernden Belästigungen und Beeinträchtigungen durch „Dauerrauchen“, laute Unterhaltungen und Versammlungen der sich vor der Gaststätte aufhaltenden, rauchenden und trinkenden Besucher, obgleich dies alles nach der Grundstücks- und Hausordnung der WEG auf der teilweise überdachten privaten Gemeinschafts- bzw. Verkehrsfläche untersagt sei. Die streitgegenständliche Nutzung sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Erlaubniserteilung für eine Gaststätte, die aufgrund der betriebsprägenden Hauptmerkmale ein Nachtbarbetrieb mit „Haupterwerb Shisha-Rauchen“ mit lauter Musikbegleitung und kinoartigen Video-Darbietungen und damit bauplanungsrechtlich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstelle, sei mit § 4 Abs. 1 GastG i. V. m. § 11 GastV und der insbesondere rechtlich vorrangig zu beachtenden WEG-Gebrauchsregelung nicht vereinbar. Die Änderung der Betriebsart erfordere auch eine baurechtliche Genehmigung, bevor der Gaststättenbetrieb aufgenommen werden dürfe. Zudem komme es bei den übrigen Bewohnern und Wohnungen der Eigentumswohnanlage in größerem Umfang zu andauernden Geruchsbelästigungen und zu Beeinträchtigungen durch die Erzeugung und Verbreitung giftigen Kohlenmonoxids durch den Betrieb einer offenen Kohlen-Feuerstätte und unvollständige Verbrennungsvorgänge im Betriebsbereich. In gaststättenrechtlicher Hinsicht folge die Klagebefugnis aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG. Es sei zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch den Betrieb der Nachtbar des Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei. Insbesondere die erheblichen Störungen in der Nachtzeit seien geeignet, gesundheitlich nachteilige Wirkungen zu erzeugen, so dass eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen sei. Es komme ein Anspruch der Antragstellerin auf behördliches Einschreiten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen in Betracht, der den durch das WEG geschützten Rechtskreis der übrigen Sondereigentümer beeinträchtige. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig, da dies durch keine berechtigten Interessen des Beigeladenen gerechtfertigt werde.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vollziehung der endgültigen oder vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte bis zur ordnungsgemäßen Erteilung einer Baugenehmigung für diese Betriebsart, bis zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der erforderlichen lüftungstechnischen wie gaststättenrechtlichen Anlagen, bis zur Erfüllung der bautechnischen Auflagen gemäß der Auflagenbescheide vom … April 2015 und vom … Mai 2015 und sonstiger Auflagen der Antragsgegnerin sowie bis zur Unterbindung der Erzeugung gesundheitsgefährlichen Kohlenmonoxids sofort auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde zunächst u. a. ausgeführt, die am 1. Juli 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG verstoße gegen keine drittschützenden Normen. Die bekanntgewordenen, vom streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen seien durch entsprechende behördliche Anordnungen bzw. Auflagenbescheide auf ein verträgliches Maß reduziert worden. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe die Antragsgegnerin die geeigneten und erforderlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 5 GastG getroffen. Obwohl u. a. aufgrund der Verweigerungshaltung der Antragstellerin noch nicht alle Lärmschutzauflagen hätten umgesetzt werden können, sei auch die Erlaubnis des derzeitigen Betreibers nur mit entsprechenden Lärmauflagen erteilt worden. Die Erteilung der Auflagen und deren Umsetzung bzw. Einhaltung habe auch die angestrebte Wirkung gezeigt. Die Beschwerdelage sei fast gegen Null zurückgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werde die Abluft der Gaststätte auch ordnungsgemäß über das Dach ins Freie befördert. Dies sei von einer Fachfirma bestätigt worden. Fachunternehmererklärungen zur Bestätigung der Einhaltung von technischen oder baulichen Vorgaben seien im Rahmen des Vollzugs des Gaststättenrechts üblich. Es bestehe kein Anlass, diese Bestätigung in Zweifel zu ziehen.
Unbeschadet dessen wurde der Beigeladene mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2015 zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis vom 1. Juli 2015 angehört.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015 erließ die Antragsgegnerin betreffend den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb Auflagen, um Gesundheitsgefahren für Gäste und dort Beschäftigte infolge erhöhter Kohlenmonoxid-Konzentrationen vorzubeugen.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren M 16 K 15.5398 Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 16 K 15.5398 begehrt.
Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog durch die dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Zwar handelt es sich bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 5 WEG) um Maßnahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 21 WEG); die Wohnungseigentümergemeinschaft ist insoweit gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähig (vgl. BayVGH, B. v. 24.07.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 28.2.1990 – 4 B 32/90 – juris; U. v. 14.10.1988 – 4 C 1/86 – juris; U. v. 12.3.1998 – 4 C 3/97 – juris) fehlt allerdings für eine öffentlichrechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die geltend gemachte Störung des Wohnungseigentums infolge der Nutzung einer Sondereigentumseinheit von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder – wie hier – von einem Dritten ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.1998 – 4 C 3/97 – juris Rn. 20 u. 22). Entsprechendes gilt für die Störungsabwehr bei möglichen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, die von Nutzungen des Sondereigentums ausgehen. Auch insoweit sind die Verfahrensregelungen des WEG sowie die zivilrechtlichen Regelungen über gegenseitige Rechte und Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einerseits und des Sondereigentümers andererseits vorrangig. Die besondere materiellrechtliche Ausgestaltung im Binnenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft wird gerade auch durch den Vortrag der Antragstellerin verdeutlicht, die sich maßgeblich auf die Teilungserklärung und interne Gebrauchsregelungen beruft. Auch ein Dritter darf das Sondereigentum so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.1998 – 4 C 3/97 – juris Rn. 22).
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann die Antragstellerin keine öffentlichrechtlichen Abwehransprüche in Bezug auf den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb in einer Sondereigentumseinheit geltend machen. Entsprechend kann sie auch die dem Beigeladenen für diesen Betrieb erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht unter Berufung auf eine möglicherweise von diesem ausgehende Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums anfechten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offen gelassen, ob dieser Ausschluss öffentlichrechtlicher Abwehransprüche auch solche Ansprüche betrifft, welche auf mögliche Gesundheitsgefahren infolge der Nutzung von Sondereigentum gestützt werden (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.1988 – 4 C 1/86 – juris Rn. 10). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat angenommen, dass der Ausschluss öffentlichrechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auch Ansprüche u. a. aus §§ 24, 25 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG betrifft, soweit mit ihnen Gesundheitsgefahren und Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens abgewehrt werden (vgl. U. v. 21.9.1993 – 10 S 1735/91 – juris Rn. 28). Diese Frage kann jedoch hier dahinstehen; jedenfalls die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nicht auf ein subjektives Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen.
Ferner wird angenommen, dass ein Anspruch auf ein behördliches Einschreiten von Sondereigentümern dann in Betracht kommen kann, wenn die Nutzung einer Sondereigentumseinheit mit einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter verbunden ist (vgl. OVG NW, U. v. 3.5.2007 – 7 A 3350/06 – juris Rn. 43 bis 45). Die Antragstellerin hat jedoch hier nicht substantiiert dargelegt, inwieweit von dem Betrieb des Beigeladenen eine derartige Gefahr für das Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer ausgehen könnte. Eine denkbare Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten infolge von Geruchs- oder Lärmimmissionen erreicht offensichtlich nicht diese hohe Gefahrenschwelle.
Der Antragstellerin ist es zudem verwehrt, etwaige Schutzansprüche von Sondereigentümern unter Berufung auf den Schutz von deren Gesundheit geltend zu machen. Zwar kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter Umständen im Zivilprozess im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft Unterlassungsansprüche von Sondereigentümern insbesondere aus § 15 Abs. 3 WEG geltend machen (vgl. BGH, U. v. 10.7.2015 – V ZR 169/14 – juris; U. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14 – juris). Eventuelle öffentlichrechtliche Abwehransprüche einzelner Wohnungseigentümer aufgrund möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen wurzeln jedoch gerade nicht im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum. Hintergrund für die eventuelle ausnahmsweise Möglichkeit der Geltendmachung solcher öffentlichrechtlicher Schutzansprüche ist gerade, dass diese keine besondere rechtliche Beziehung zwischen Störer und Beeinträchtigtem voraussetzen; die Gesundheit im weiteren Sinne ist ein eigenständiges Rechtsgut, dessen Schutz nicht von einer etwaigen (gleichzeitigen) Betroffenheit als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer abhängt (vgl. VGH BW, U. v. 21.9.1993 – 10 S 1735/91 – juris Rn. 28).
Die Geltendmachung von Ansprüchen von Wohnungseigentümern durch die Antragstellerin im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. BGH, U. v. 12.4.2007 – VII ZR 236/05 – juris Rn. 23 f.) scheidet bereits deshalb aus, weil eine solche im Anfechtungsrechtsstreit und entsprechend im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.07.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 19).
Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 6.7.1 des Streitwertkatalogs in analoger Anwendung und entspricht der Hälfte des voraussichtlich in einem etwaigen Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen