Aktenzeichen M 10 S 16.262
Leitsatz
Erfüllt eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) die Anforderungen des § 5 Abs. 4 BayKAG, können vorläufige Beitragssätze in der Satzung angegeben werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.058,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Herstellungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke … 10 und … 10 a im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin errichtete in den vergangenen Jahren eine Abwasserkanalisation für die Gemeindeteile …, …, … und …. Für die Ortsteile … und … wurde bereits in den Jahren 2003 und 2004 eine Abwasserkanalisation errichtet, die seit 2005 in Betrieb ist. Die Antragsgegnerin betreibt die Entwässerungsanlage für alle Ortsteile als einheitliche Einrichtung.
Grundlage der Entwässerungsanlage der öffentlichen Einrichtung ist die Entwässerungssatzung vom 12. November 2014, welche die EWS vom 16. Oktober 2012, in Kraft getreten am selben Tag, abgelöst hat. Zuvor war die EWS vom 21. Mai 2003 in Form der Änderungssatzung vom 28. Januar 2009 Grundlage der Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung gewesen. Beiträge und Gebühren erhebt die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 3. Februar 2015, welche die BGS/EWS vom 16. Oktober 2012 abgelöst hatte. Diese hatte wiederum die BGS/EWS vom 25. Juni 2003 in Form der Änderungssatzung vom 2. Februar 2012 abgelöst.
Mit Ablösevertrag vom 30. März 2004 war zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bereits jeweils ein Ablösebetrag für das Grundstück … 10 und das Grundstück … 10 a vereinbart worden. Der Ablösungsbetrag betrug 16,50 €/m2 Geschossfläche. Dies ergab für das Grundstück … 10 einen Beitrag von 3.648,98 € und für das Grundstück … 10 a einen Beitrag von 4.975,08 €.
Mit Bescheiden vom 3. September 2015 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller je einen Vorschuss auf den künftigen Herstellungsbeitrag für die zentrale Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 9.724,02 € für das Grundstück … 10 a (301,52 m2 x 32,25 €/m2) und in Höhe von insgesamt 7.132,09 € für das Grundstück … 10 (321,15 m2 x 32,25 €/m2) festgesetzt. Bei dem Grundstück … 10 rechnete die Antragsgegnerin aufgrund der Ablösevereinbarung einen bereits entrichteten Beitrag in Höhe von 3.648,98 € an und beim Grundstück … 10 a einen bereits entrichteten Beitrag in Höhe von 4.975,08 €, so dass für das Grundstück … 10 a noch ein Betrag von 4.748,94 € und für das Grundstück … 10 ein Betrag von 3.483,11 € zu bezahlen sind.
Mit Schreiben vom 23. September 2015, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 28. September 2015, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die genannten Bescheide. Zudem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen würde.
Mit Schreiben vom 24. November 2015 ließ der Antragsteller nochmals durch seinen Bevollmächtigten die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragen. Bereits mit Schreiben vom 29. September 2015, bei der Antragsgegnerin am 2. Oktober 2015 eingegangen, hatte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers nochmals Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2015 betreffend das Grundstück … 10 a erhoben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 wandte sich der Antragsteller nochmals an die Antragsgegnerin und bat um ersatzlose Aufhebung der Bescheide.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde nicht stattgegeben.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Beiträge nicht verjährt seien und man dem Widerspruch nicht abhelfen werde.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München den Antrag gestellt,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Herstellungsbeitragsbescheide vom 3. September 2015 betreffend die Objekte … 10 und … 10 a anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags wird vorgetragen, die jeweiligen Beitragsbescheide seien offensichtlich rechtswidrig. Art. 5 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sei keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Abgabenbescheid. Nur eine Beitragssatzung ermächtige zur Erhebung der Abgaben. Die Beitrags- und Gebührensatzung sei nichtig. In § 1 der BGS/EWS werde geregelt, dass die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung für die dort genannten Gebiete einen vorläufigen Beitrag erhebe. Die Erhebung eines „vorläufigen“ Beitrags sei aber nicht von den Rechtsgrundlagen des KAG gedeckt. Es könne auf einen Beitrag eine Vorausleistung erhoben werden, jedoch nicht qua Satzung ein vorläufiger Beitrag. Außerdem sei zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller unter dem 30. März 2004 jeweils ein Ablösevertrag zustande gekommen über den Beitrag für den Bau einer zentralen Entwässerung für die Ortsteile … und …. Im Übrigen sei der Beitragssatz gemäß § 6 der BGS/EWS in keiner Form nachvollziehbar.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die Anlage Abwasserentsorgung … sei nach Fertigstellung am 14. November 2014 für betriebsfertig erklärt worden und seitdem durchgehend in Betrieb. Gültige Beiträge könnten aktuell nicht ermittelt und erhoben werden, weil die Kosten noch nicht vollständig abgewickelt seien. Auf der Einnahmenseite seien vor allem die Zuschüsse des Fördergebers noch nicht endgültig festgesetzt und vereinnahmt. Der Verwendungsnachweis sei bereits eingereicht. Auf der Ausgabenseite seien noch Abrechnungen von Grunddienstbarkeiten und privaten Hausanschlussleitungen abzurechnen. Daher habe die Antragsgegnerin eine Satzung zur Erhebung von vorläufigen Beiträgen erarbeitet. Der durch die Satzung vom 3. Februar 2015 bestimmte vorläufige Beitragssatz von 32,25 € sei im Wege des Vorschusses nach Art. 5 Abs. 5 Satz 5 KAG von den betroffenen Grundstückseigentümern erhoben worden. Allenfalls könnte eine Konkretisierung der Bescheidserläuterung angezeigt sein. Im Tenor des Bescheides vom 3. September 2015 würden nach dem Wort „Kommunalabgabengesetzes“ die Worte „und Art. 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde … (BGS-EWS)“ eingefügt.
Im Urteil vom 24. Oktober 2013 hatte das Verwaltungsgericht München die BGS-EWS der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2012 hinsichtlich des gesamten Beitragsteils als nichtig angesehen, da der Maßnahmenbeschrieb fehlerhaft war. Die BGS/EWS vom 25. Juni 2003 hatte das Verwaltungsgericht München im Beitragsteil ebenfalls als nichtig angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Herstellungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da die grundsätzlich mit einem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall der Anforderung einer öffentlichen Abgabe kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat den zuvor bei ihr nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 abgelehnt.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Gründe dafür, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.
Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung der Kammer zumindest keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 3. September 2015.
In formeller Hinsicht ist es unschädlich, dass in den Beitragsbescheiden nur die Vorschrift des Art. 5 Abs. 5 KAG genannt ist, nicht jedoch die BGS/EWS vom 3. Februar 2015. Die Bescheide enthalten alle nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 157 Abgabenordnung – AO – für einen Abgabenbescheid notwendigen Mindestangaben, namentlich den festgesetzten Beitrag nach Art und Betrag sowie den Beitragsschuldner. Ein beachtlicher Verstoß gegen die aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO folgende Begründungspflicht liegt nicht vor. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass zur Begründung eines kommunalen Beitragsbescheids grundsätzlich auch die Angabe der betreffenden Beitragssatzung als Rechtsgrundlage gehört, hat die Antragsgegnerin in ihren Schreiben an den Antragsteller aufgrund seiner Widersprüche sowie in ihrer Antragserwiderung auf ihre BGS/EWS vom 3. Februar 2015 als Rechtsgrundlage hingewiesen; dadurch wäre ein etwaiger Mangel jedenfalls nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt.
Die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 5 KAG und der BGS/EWS der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2015. Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigen erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 9.12.2003 – 23 CS 03.2903 -) ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem, wie dargelegt, nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der materiellen Gültigkeit einer Norm auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigten, offen zu Tage treten.
Die Festsetzung eines „vorläufigen Beitragssatzes“ in § 6 Abs. 5 der BGS/EWS vom 3. Februar 2015 ist nach Art. 5 Abs. 4 KAG möglich. Nach dieser Vorschrift kann in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen, wenn im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Art. 5 Abs. 1 KAG noch nicht feststeht. Dann müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt sein. In der BGS/EWS der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2015 ist diesen gesetzlichen Anforderungen nach überschlägiger Prüfung in ausreichendem Maß Rechnung getragen worden. In § 6 Abs. 3 der BGS/EWS vom 3. Februar 2015 wird bestimmt, dass der beitragsfähige Gesamtaufwand zu 90% über die Summe der Geschossflächen umgelegt wird. Die wesentlichen Bestandteile der Entwässerungseinrichtung werden nach Art und Umfang in § 1 und § 6 Abs. 1 der BGS/EWS vom 3. Februar 2015 umfassend beschrieben.
Nach Art. 5 Abs. 4 KAG kann in Ausnahme zu Art. 2 Abs. 1 KAG von der Festlegung des Abgabesatzes abgesehen werden. Zulässig ist es aber auch, bei einer Satzung, die die Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 KAG erfüllt, vorläufige Beitragssätze in der Satzung anzugeben (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 6 Nr. 4). Die Festsetzung eines „vorläufigen Beitragssatzes“ pro m² Geschossfläche ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller rügt, der Beitragssatz sei nicht nachvollziehbar, wendet er sich gegen die Kalkulation. Die Anforderungen an Kalkulationsrügen sind nach ständiger Rechtsprechung sehr streng, erforderlich ist ein substantiiertes Vorbringen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 61; VG München, U.v. 29.11.2012 – M 10 K 11.5972 – juris). Soweit der Antragsteller hierzu noch weiter vorträgt, muss die Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 6 KAG können, wenn die Beitragspflicht wie hier bereits entstanden ist, Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, können die endgültigen Kosten für die Entwässerungsanlage noch nicht berechnet werden, so dass die Erhebung eines Vorschusses hier möglich ist. Die Antragsgegnerin hat den Beitrag in den angefochtenen Bescheiden auch als Vorschuss bezeichnet. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Vorschusserhebung ausdrücklich in Art. 5 Abs. 5 Satz 6 KAG vor, so dass es einer eigenen Satzungsbestimmung hierzu nicht bedarf (Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 227).
Es ist auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Nach überschlägiger Prüfung sind die festgesetzten Beiträge nicht verjährt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b aa KAG in Verbindung mit §§ 169 und 170 AO.
Die Ortsteile … und … wurden schon in den Jahren 2003 und 2004 an die Kläranlage in … angeschlossen. Die Entwässerungsanlage ist insoweit schon seit 2005 in Betrieb. In der damaligen BGS/EWS vom 25. Juni 2003 wurde ein Beitragssatz von 16,50 €/m2 Geschossfläche festgelegt. Nach der Auffassung des Gerichts im Urteil vom 24. Oktober 2013 ist diese Satzung in ihrem Beitragsteil nichtig, da ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG angenommen wurde, auch wenn die entsprechende Beitrags- und Gebührensatzung die Beitragsberechnung im Grundsatz nur nach der Geschossfläche vorsieht und die Grundstücksfläche nur für die Berechnung der fiktiven Geschossfläche zugrunde legt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht die Kammer weiterhin von dieser Rechtsansicht aus. Eine genauere Prüfung der Sach- und Rechtslage muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Da das Gericht auch die darauf folgende BGS/EWS der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2012 als nichtig ansah, entstand nach dieser Auffassung erst mit der BGS/EWS vom 3. Februar 2015 wirksames Satzungsrecht und die Herstellungsbeiträge konnten auch für die Grundstücke in … und … erst in diesem Zeitpunkt entstehen. Somit kann bei Bescheidserlass im selben Jahr noch keine Verjährung eingetreten sein. Die Grenze des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bb 1. Spiegelstrich KAG, wonach die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung einer Beitragsschuld spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, ist im Fall des Antragstellers noch nicht erreicht. Die Vorteilslage trat mit Anschluss der betreffenden Grundstücke und Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2005 ein.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG, Nr. 3.1 und 1.5 Streitwertkatalog. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Im Abgabenrecht ist als Streitwert der Wert der streitigen Abgabe anzusetzen.