Aktenzeichen 8 ZB 17.1698
BayGO Art. 26 Abs. 2
Leitsatz
1 Besteht ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil – also auf einem Einzelblatt – des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 3 K 15.1898 2017-05-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 132.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für einen Trockenkiesabbau. Sie beabsichtigen, auf den zusammenhängenden Grundstücken FlNr. … der Gemarkung W. und FlNr. … der Gemarkung N. auf einer Fläche von 3,24 ha Kies abzubauen und die Abbaufläche (teilweise) zu verfüllen.
Die Vorhabengrundstücke befinden sich im Gemeindegebiet der Beigeladenen, östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesautobahn A* (nachfolgend: BAB A*). Sie liegen innerhalb des am 12. Juni 1989 bekannt gemachten räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs- und Grünordnungsplans „D. und Umgebung – Gemeinde W.“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Grundstücke der Kläger weisen kein Planzeichen auf und sind nicht farblich unterlegt. Nach § 6 der Bebauungsplansatzung sind solche Flächen als „Flächen für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Für die westlich der BAB A* liegenden Flächen des Gemeindegebiets der Beigeladenen setzt der Bebauungsplan „Flächen für Abgrabungen“ fest. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sind die Vorhabengrundstücke als „Landwirtschaftliche Nutzfläche“ dargestellt und die westlich der BAB A* gelegenen Teile des Gemeindegebiets der Beigeladenen als „Kiesabbaugebiet D. Teilfläche Gemeinde W.“.
Mit Bescheid vom 23. November 2015 lehnte das Landratsamt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben der Kläger ab. Die dagegen von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9. Mai 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis zwingende bauplanungsrechtliche Versagungsgründe entgegenstünden. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den geplanten Kiesabbau noch ein Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags zusteht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden darf, weil das Vorhaben gegen die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebauungsplans verstößt und somit zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG vorliegen. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Inzidentprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Beigeladenen aufgestellte (einfache) Bebauungsplan wirksam ist, soweit er für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens relevant ist.
aa) Mit ihrem Einwand, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß nach Art. 26 Abs. 2 GO ausgefertigt worden, da nur zwei der vier Planzeichnungen Ausfertigungsvermerke mit der Unterschrift des damaligen Bürgermeisters tragen, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 36 ff. m.w.N.; nachfolgend BVerwG, B.v. 21.6.2018 – 4 BN 34.17 – ZfBR 2018, 796) zugrunde gelegt, wonach ein Bebauungsplan, dessen Regelungen nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern befinden, die Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung nur dann erfüllt, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist. Wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil – also auf einem Einzelblatt – des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weisen die den Abbaubereich im Maßstab 1:2.500 darstellenden Planzeichnungen 2.5-1 und 2.5-2 des Bebauungsplans zwar keinen vom damaligen Bürgermeister unterschriebenen Ausfertigungsvermerk auf. Allerdings nehmen die beiden ordnungsgemäß ausgefertigten Planzeichnungen 5-1 und 5-2, die im Maßstab 1:5.000 den gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme des Abbaubereichs darstellen, ausdrücklich Bezug auf die Planzeichnungen im Maßstab 1:2.500, indem sie diese jeweils unter der Abschnittsüberschrift „Bestandteile des Bebauungs- und Grünordnungsplanes“ aufführen. Die Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Planzeichnungen zum Bebauungsplan wird zudem deutlich durch die Fortführung der Paragraphenfolge der Satzung (jeweils §§ 1 bis 7 auf den unterzeichneten Planzeichnungen 5-1 und 5-2 und §§ 8 bis 13 auf den Planzeichnungen 2.5-1 und 2.5-2). Die erforderliche „gedankliche Schnur“ ist damit hergestellt. Auf die von den Klägern vorgetragene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen fehlerhaften Festsetzungen kommt es insoweit nicht an.
bb) Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Bebauungsplan gemäß § 12 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191, im Folgenden: BauGB 1986) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
Die Bekanntmachung von Bebauungsplänen richtet sich nach Landesrecht. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bestimmt, dass Satzungen grundsätzlich im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt zu machen sind. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO kann – wenn die Gemeinde wie hier über kein Amtsblatt verfügt – die amtliche Bekanntmachung auch dadurch bewirkt werden, dass die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird. Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Kopie der Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft G. vom 5. Juni 1989 fand die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 12. bis zum 30. Juni 1989 durch Aushang statt. Dies war die nach der damaligen Geschäftsordnung übliche Form der Bekanntmachung. Denn § 34 der Geschäftsordnung und Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für den Gemeinderat der Beigeladenen vom 1. Mai 1984 schrieb als Art der amtlichen Bekanntmachung von Satzungen und Verordnung vor, dass sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln in W., N. und D. bekanntgemacht wird.
Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, auf den Umstand einzugehen, dass sich nur auf der Planzeichnung Nr. 5-2 ein aufgeklebter und unterzeichneter Bekanntmachungsvermerk befindet und die übrigen drei Planzeichnungen keinen entsprechenden Vermerk mit Unterschrift aufweisen. Der Bekanntmachungsvermerk selbst stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Die auf dem Bebauungsplan Nr. 5-2 enthaltene Bemerkung, dass der Bebauungs- und Grünordnungsplan am 12. Juni 1989 öffentlich bekanntgemacht worden ist, kann jedoch zusätzlich als Nachweis für die Tatsache herangezogen werden, dass die Bekanntmachung zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die auf dem Bebauungsplan enthaltene Eintragung als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache (BVerwG, U.v. 7.9.1979 – IV C 7.77 – BayVBl 1980, 183 ff. = juris Rn. 23). Im Übrigen sind entgegen dem Vorbringen der Kläger die Planzeichnungen gerade nicht Teil der Bekanntmachung. § 12 Satz 1 BauGB 1986 bezieht sich allein auf die ortsübliche Bekanntmachung des durchgeführten Anzeigeverfahrens. Dies ist in der Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt durch die Passage „Mit Schreiben vom 21.02.1989 wurde der Bebauungs- und Grünordnungsplan dem Landratsamt Unterallgäu angezeigt (vgl. § 11 Abs. 1 2. Halbsatz Baugesetzbuch)“.
cc) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt der Bebauungsplan der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung.
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ziele der Raumordnung in der Bauleitplanung zwar je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung überwunden werden können. Sie sind in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen. Die planerischen Entscheidungen der Gemeinde müssen mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung gebracht werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 4 BN 3.17 – NVwZ 2018, 507 ff. = juris Rn. 4 m.w.N.). Die Rüge der Kläger, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liege in Bezug auf die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB eine unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung zugrunde, greift jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat anhand der maßgeblichen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2006 – 4 B 75.05 – NVwZ 2006, 932 = juris Rn. 12) Fassung des Regionalplans „D.“ (Stand 11.7.2006) zutreffend festgestellt, dass der Regionalplan für das Bebauungsplangebiet unter der Bezeichnung „KS-UA-9 D. (Markt B*., Gemeinden W. und W.*)“ lediglich im Bereich westlich der BAB A* ein Vorranggebiet für (den Abbau von) Kies und Sand ausweist. Soweit sich dieser Bereich auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen erstreckt, wurden die Flächen vollständig im Bebauungsplan als „Fläche für Abgrabungen“ festgesetzt. Die Beigeladene hat daher die Vorgaben des Regionalplans umgesetzt. In Bezug auf das Anpassungsgebot ist unerheblich, ob die Aussage in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. S. 5 Nr. 3), dass nur 66,5% der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Abbauflächen als Fläche für Abgrabungen festgesetzt worden seien, sich auf das Gebiet der Beigeladenen oder auf das Gebiet der Nachbargemeinden bezieht. Relevant ist allein, dass die Beigeladene sich nicht in Widerspruch gesetzt hat zu den regionalplanerischen Vorgaben.
dd) Soweit die Kläger aus der Aussage, dass nur 66,5% der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Abbauflächen als Fläche für Abgrabungen festgesetzt worden seien, eine Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ableiten und diese als nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1986 beachtlichen Formverstoß einstufen, ist nicht ersichtlich, inwieweit die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sein soll, da – unabhängig von der in der Begründung genannten Zahl von 66,5% – sowohl der Bebauungsplan als auch der Flächennutzungsplan jeweils an der gleichen Stelle Kiesabbauflächen für den Bereich westlich der BAB A* vorsehen. Insofern wird weder die Grundkonzeption des Flächennutzungsplan berührt noch werden über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehende, übergeordnete Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 f. = juris Rn. 21; B.v. 7.3.2007 – 4 BN 1.07 – DVBl 2007, 634 = juris Rn. 7).
ee) Das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der im Bebauungsplan festgesetzten „Fläche für die Landwirtschaft“ lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen.
Entgegen der Auffassung der Kläger kann allein aus der farblosen Darstellung einer Festsetzung kein mangelnder positiver Planungswille und keine fehlende Erforderlichkeit abgeleitet werden. Im Gegenteil ist der Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans unter „§ 6 Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ ausdrücklich der planerische Wille zu entnehmen, dass alle farblich oder durch Markierungen nicht besonders gekennzeichneten Darstellungen die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ enthalten. Dieser Planungswille kommt auch in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck. Danach ist vor dem Hintergrund einer geordneten Entwicklung des Kiesabbaus (vgl. S. 3 Nr. 1) vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes, durch Festsetzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche den Kiesabbau außerhalb des Kiesabbauvorranggebietes auszuschließen und die Verkehrserschließung des Abbaugebietes zu regeln (vgl. S. 7 Nr. 6.1). Diese Festsetzung ist nicht als sog. „Negativ- oder Verhinderungsplanung“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BauR 1991, 165 = juris; B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – NVwZ 1999, 878 = juris; B.v. 7.12.2015 – 4 BN 47.15 – BayVBl 2016, 388 = juris Rn. 3) sind Festsetzungen, deren Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht, nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. So kann insbesondere die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft städtebaulich erforderlich sein, wenn sie der Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung dient. Um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt es sich nur dann, wenn die Gemeinde in Wirklichkeit eine landwirtschaftliche Nutzung gar nicht will (vgl. OVG NRW, B.v. 8.7.2010 – 7 A 1235/09 – juris Rn. 6 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann der im Bebauungsplan erfolgten Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden. Der Beigeladenen kam es laut der Begründung zum Bebauungsplan gerade auf die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes im weit einsehbaren, flachen M. …tal an (vgl. S. 20 Nr. 8.1).
ff) Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgte Erweiterung des bestehenden Kiesabbaus auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … der Gemarkung N.*) die Funktionslosigkeit der dort bestehenden Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ verneint hat.
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 – 4 NB 40.96 – NVwZ 1997, 893 = juris Rn. 18). Eine derartige Funktionslosigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Verhältnisse, auf die sich eine bauplanerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BayVBl 1978, 23 = juris Rn. 35; U.v. 17.6.1993 – 4 C 7.91 − NVwZ 1994, 281 = juris Rn. 19; U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03− NVwZ 2004, 1244 = juris Rn. 15). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion zu erfüllen (BVerwG, B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – juris; B.v. 9.10.2003 – 4 B 85.03 – BauR 2004, 1128; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 12.1544 – juris). Dies ist hier der Fall. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die nur geringfügige Erweiterung des bestehenden Kiesabbaus um 2 ha nicht geeignet ist, die Wirksamkeit der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft in Frage zu stellen. Die Erweiterung schließt die Verwirklichung der vorgesehenen Festsetzung nicht auf unabsehbare Zeit aus. Vielmehr leistet die Festsetzung auch heute noch einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung. Nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. S. 3 Nr. 1) sollte mit dem Bebauungsplan ein einheitliches Konzept zur Regelung des Kiesabbaus und zur Regelung der Rekultivierung aufgestellt werden. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft dient gerade dazu einer ungeordneten Entwicklung des Kiesabbaus entgegenzuwirken (vgl. S. 7 Nr. 6.1). Ein Teil der FlNr. … der Gemarkung N. ist deshalb im Bebauungsplan zur Auffüllung festgesetzt. Zu keiner anderen Beurteilung führt daher der klägerische Einwand, dass das nördliche Grundstück FlNr. … seit den 1970er Jahren nicht für Landwirtschaft genutzt werde.
b) Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet die Feststellung des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, wonach eine Befreiung von den bauplanerischen Festsetzungen von vorneherein ausscheidet, da bereits die Grundzüge der Planung berührt werden und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sind.
Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 431). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – BRS 67 Nr. 83; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“ berührt, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14.10 – BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m.w.N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 – 4 B 11.08 – ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundzügen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft hier ausscheidet, weil es sich dabei um einen Grundzug der Planung handelt. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Befreiung von dieser Festsetzung nicht mehr im Bereich dessen läge, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte. Der Begründung zum Bebauungsplan ist eindeutig zu entnehmen, dass es das vorrangige Ziel des Bebauungsplanes ist, durch Festsetzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche den Kiesabbau außerhalb des Kiesabbauvorranggebietes auszuschließen (vgl. S. 7 Nr. 6.1). Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass nach dem Entwurf des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Stand 10.04.2014) auf der Planzeichnung „Landnutzung“ (6.12.2013) für das nördlich gelegene Grundstück FlNr. … „Kiesabbau und kiesveredelnde Industrie“ dargestellt werde. Der zeitgleich mit dem Bebauungsplan aufgestellte und derzeit noch gültige Flächennutzungsplan stellt diese Fläche ebenso wie der Planentwurf als Kiesabbaufläche dar und gibt damit den Bestand wieder. Im Übrigen ist der Begründung des neu aufgestellten Flächennutzungsplans (vgl. Entwurfsfassung II vom 27.2.2019, S. 52) zu entnehmen, dass die Beigeladene keine Notwendigkeit sieht, weitere Planungen bezüglich der Entwicklung des Kiesabbaus vorzunehmen, solange sich innerhalb der für Kiesabbau ausgewiesenen Flächen im Bebauungsplan D. auf w. Flur noch knapp 10 ha befinden, deren Kiesvorkommen noch nicht abgebaut wurden. Hinsichtlich der aktiven Abbaustelle auf FlNr. … der Gemarkung N. geht aus der Begründung der gemeindliche Planungswille hervor, den Kiesabbau langfristig an dieser Stelle auslaufen zu lassen. So wird erläutert, dass eine Teilfläche dieser Abbaustelle mit einem Bebauungsplan belegt ist, der die Nutzung als Sondergebiet „Recycling Bauschutt“ festsetzt. Die Randbereiche sind als Ausgleichsflächen ausgewiesen mit dem Ziel, den Bestand an angeflogenen Gehölzen zu erhalten und zu ergänzen sowie einer Rekultivierung für die landwirtschaftliche Nutzung. Für die Bereiche, die nicht mit einem Bebauungsplan belegt sind, ist eine Wiederverfüllung mit Rekultivierung und landschaftlicher Einbindung festgelegt. Die Zulassung eines weiteren Kiesabbauvorhabens auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück würde daher den Grundzügen der Planung entgegenstehen.
c) Soweit sich die Kläger darüber hinaus im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wenden, dass bei bauplanungsrechtlicher Beurteilung nach § 35 BauGB öffentliche Belange in Gestalt von Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB), ist dem nicht weiter nachzugehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragende Gründe gestützt. Zum einen hat es das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen, da es im Widerspruch zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ steht (vgl. Urteilsabdruck Rn. 54). Zum anderen hat es „selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans und der betreffenden Festsetzung“ die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Kiesabbauvorhabens mit Blick auf entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplans verneint (vgl. Urteilsabdruck Rn. 60 ff.). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 31 m.w.N.). Letzteres ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der von der Beigeladenen aufgestellte Bebauungsplan sei wirksam und die Darstellungen stünden dem klägerischen Vorhaben entgegen, ist im Berufungszulassungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB kommt es daher nicht mehr an.
2. Die Kläger können ihren Zulassungsantrag auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützen.
Die ausreichende Bezeichnung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2).
a) Nach diesen Maßstäben haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger geben lediglich eine Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2017 (15 N 15.967 – juris) zur Frage der wirksamen Ausfertigung eines Bebauungsplans wieder, stellen dem jedoch keinen Rechtssatz aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegenüber. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt und sich dieser angeschlossen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 48). Als Ergebnis bejahte es die von der Rechtsprechung geforderte „gedankliche Schnur“ zwischen den Planzeichnungen. Eine Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz und unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes genügt allerdings nicht für die Begründung einer Divergenzrüge (BVerwG, B.v. 15.5.2003 – 9 BN 4.03 – juris Rn. 10).
b) Gleiches gilt für die geltend gemachte Divergenz in Bezug auf das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2002 (4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58) zur Frage der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans bei Mängeln, die nur einzelnen Festsetzungen anhaften. Auch hier fehlt es zum einen an der Gegenüberstellung divergierender Rechts- oder Tatsachensätze. Zum anderen gibt das Erstgericht ausdrücklich das von den Klägern als divergierend angesehene Zitat aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder (vgl. Urteilsabdruck Rn. 49). Soweit die Kläger geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht habe eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten, rügen sie der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die von vornherein keine Divergenz begründet. Im Übrigen kommt es auf die Frage der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans im vorliegenden Fall nicht an.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kläger haben keine Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden könnte. Zudem lässt sich die als grundsätzlich bedeutend angeführte Frage der Auslegung des Art. 26 Abs. 2 GO zur Ausfertigung einzelner Teile einer Satzung sowie nach der Gesamtnichtigkeit von Satzungen auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigen die Kläger auch nicht mit den Ausführungen zur Gesamtnichtigkeit von Satzungen bei mangelhaften Festsetzungen auf, da dies in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. unter II.1.a) aa).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24 m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).