Aktenzeichen AN 9 K 17.00282
Leitsatz
Eine Fremdwerbeanlage an einer Außenwand widerspricht den Festsetzungen eines Bebauungsplans, wenn dieser für den Bereich des Baugrundstücks, in dem die Werbeanlage errichtet werden soll, eine Straßenverkehrsfläche vorsieht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung durch die Beklagte.
Gegenstand des Verfahrens ist hier die Baugenehmigung für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage an der Außenwand eines vorhandenen Gebäudes mit einer Gasdruck-, Mess- und Regelanlage. Da der Bauantrag auf die Errichtung einer Fremdwerbeanlage mit einer Fläche von bis zu 2 x 2 Metern gerichtet ist, ist das Vorhaben nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig, wobei die Beklagte zu Recht den Bauantrag im vereinfachten Verfahren geprüft hat.
Das Vorhaben, d.h. der Standort für die Errichtung der geplanten Werbeanlage, liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … Entgegen der Auffassung der Beklagten befindet sich der geplante Standort der Werbeanlage, der hier maßgeblich ist, vollständig im überplanten Bereich. Dass das Baugrundstück und das Gebäude, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, teilweise außerhalb des Geltungsbereichs liegen, ist demgegenüber nicht relevant.
Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der hier geltende Bebauungsplan sieht für den Bereich des Baugrundstücks, in dem die Werbeanlage errichtet werden soll, Straßenverkehrsfläche vor, jedenfalls liegt dieser Standort außerhalb der durch diesen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete, die sich sämtlich nördlich der … bzw. westlich der …straße befinden. Damit widerspricht das Bauvorhaben, das als Fremdwerbeanlage eine eigenständige gewerbliche Nutzung umfasst, den Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese sind auch nicht dadurch obsolet geworden, dass die Beklagte im maßgeblichen Bereich die Baugenehmigung für die Errichtung der vorhandenen Gasdruck-, Mess- und Regelanlage erteilt hat, da diese Anlage von ihrem Umfang und ihrer Zweckbestimmung nicht geeignet ist, die entsprechende Umsetzung der Festsetzung des Bebauungsplans dauerhaft und in relevantem Umfang unmöglich zu machen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzung Straßenverkehrsfläche. Die Festsetzung der Straßenverkehrsflächen und damit der Straßenführung gehört zu den unabdingbaren Festsetzungen im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplans, so dass hier durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass die Beklagte die Baugenehmigung für die vorhandene Gasdruck-, Mess- und Regelanlage erteilt hat, da diese als technische Anlage nicht mit der hier geplanten gewerblichen Nutzung vergleichbar ist und sich im Übrigen überwiegend im Außenbereich befindet, wo sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Gegensatz zur Werbeanlage privilegiert ist.
Damit ist das gegenständliche Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig, weshalb die Beklagte zu Recht die begehrte Baugenehmigung verweigert hat.
Die Klage ist damit im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.