Baurecht

Widmung einer Ortsstraße – Klagebefugnis eines Straßenanliegers

Aktenzeichen  8 ZB 15.1608

Datum:
19.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 108380
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 6
VwGO § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

Keine Klagebefugnis eines Straßenanliegers wegen möglicher beitragsrechtlicher Folgen einer eine Straßenfläche ausdehnenden Widmung.

Verfahrensgang

M 2 K 14.4773 2015-03-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen die Widmung einer Orts Straße.
Die im Gewerbegebiet E …- … zwischen der D …straße und der Bahnstrecke E …- … verlaufende O…straße wurde von der Beklagten im Rahmen der Anlegung der Bestandsverzeichnisse am 21. Januar 1981 als Orts Straße in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Dabei wurde die FlNr. 1178 der Gemarkung E … als das der Straße dienende Grundstück bezeichnet.
Die am 2. März 2011 ortsüblich bekannt gemachte 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet E …- …“ sieht u.a. auf dem westlich an die O…straße angrenzenden Grundstück FlNr. 1233/6 der Gemarkung E … einzelne Grünflächen in Gestalt eines Straßenbegleitgrüns, eine Bushaltestelle sowie einen Fuß- und Radweg vor. Nach Errichtung dieser Anlagen widmete die Beklagte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die als „neu ausgebaute Straße“ bezeichnete O…straße als Orts Straße und gab dabei die Grundstücksflächen FlNr. 1178 T und 1233/6 (jeweils Gemarkung E …) als die der Straße dienenden Grundstücke an. Als Grund der Widmung wird der Ausbau des Gehwegs und der Grünanlage auf der FlNr. 1233/6 angegeben.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. 1230, 1230/2 und 1230/3 der Gemarkung E … Sie liegen auf der Höhe des Grundstücks FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …), jedoch auf der anderen Fahrbahnseite östlich der O…straße. Die klägerischen Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Straßengrundstück an; zwischen der Fahrbahn und den Grundstücken der Kläger liegen die Grundstücksflächen FlNr. 1230/4, 1230/5 und 1230/6 (jeweils Gemarkung E …), die im Eigentum der Beklagten stehen und nicht gewidmet sind. Die Kläger nutzen diese Flächen zur Erschließung ihrer Grundstücke.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen die Widmung der O…straße vom 8. Oktober 2014 mit Urteil vom 9. März 2015 abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind, soweit sie überhaupt hinreichend dargelegt sind, nicht gegeben (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger, dessen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand nicht genügend plausibilisiert wurde, ergeben sich jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
1.1 Die Kläger machen geltend, das Urteil beruhe auf einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Es fehlt jedoch an der erforderlichen, den Streitstoff durchdringenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags beschränken sich weitgehend darauf, lediglich Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ohne anhand plausibler Rechtspositionen aufzuzeigen, inwiefern diese zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Kläger als unzulässig abgewiesen, was schlüssig ist, und darüber hinaus ausgeführt, dass diese zudem auch unbegründet sei, weil die angefochtene Widmung der O…straße vom 8. Oktober 2014 rechtmäßig sei. Dabei hat es auch die von der Klägerseite vorgebrachten Einwendungen gewürdigt und dargelegt, warum diese nicht durchgreifen. Demgegenüber wiederholt die Zulassungsbegründung in weiten Teilen das Vorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne sich entsprechend den Vorschriften des Berufungszulassungsrechts mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Damit ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargetan, weil es an einer schlüssigen Gegenargumentation im Sinn der oben aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164).
1.2 Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, wenn die Kläger behaupten, die von ihnen aufgezeigten Tatsachen seien unvollkommen und unrichtig in der erstgerichtlichen Entscheidung dargestellt oder berücksichtigt worden.
1.2.1 Soweit die Kläger vortragen, die O…straße sei bereits 1980 endgültig ausgebaut und gewidmet worden, lässt die Zulassungsbegründung unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht im Urteil vom 9. März 2015 selbst davon ausgegangen ist, die O…straße sei im Hinblick auf die FlNr. 1178 der Gemarkung E … bereits am 21. Januar 1981 aufgrund der Eintragungsverfügung vom 12. November 1980 im Rahmen der Anlegung der Bestandsverzeichnisse gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG als Orts Straße eingetragen worden (vgl. Entscheidungsumdruck S. 2, S. 10 und S. 13 f.). In der erstinstanzlichen Entscheidung wird die fehlende Klagebefugnis der Kläger gerade darauf zurückgeführt, dass die Kläger bereits aufgrund der Widmungsfiktion der Eintragung (vgl. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) im Jahr 1981 Anlieger der O…straße wurden und die streitgegenständliche Widmung vom 8. Oktober 2014 (Ausdehnung der gewidmeten Flächen auf der gegenüberliegenden Straßenseite) für sie keine neuen straßenrechtlichen Rechte und Pflichten begründet.
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob ein Straßenanlieger eine ihn berührende Widmung allgemein anfechten kann (BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – BayVBl 2003, 337). Es spricht viel dafür, dass zumindest in Fällen der vorliegenden Art die Stellung eines Klägers als Straßenanlieger ohne spezifische Verletzung ihn schützender Rechtspositionen keine Klagebefugnis gegen die von ihm angefochtene Widmung begründen kann. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, haben die Kläger infolge der im Streit stehenden Widmung keine weitergehenden Belastungen, etwa im Hinblick auf die Räum- und Streupflicht, zu befürchten, weil ihre Grundstücke nicht an die neu als Geh- und Radweg sowie als Grünfläche ausgebaute FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …) angrenzen, sondern auf der anderen Straßenseite liegen und über die als Zufahrt genutzten Grundstücke FlNr. 1230/4, 1230/5 und 1230/6 (jeweils Gemarkung E …) durch das bereits im Jahr 1981 gewidmete Straßengrundstück FlNr. 1178 (Gemarkung E …) erschlossen werden. Ebenso trifft es zu, wenn das Verwaltungsgericht eine Klagebefugnis der Anlieger wegen möglicher beitragsrechtlichen Folgen der angefochtenen Widmung verneint, weil diese bei der Ermessensausübung im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung keinen zu berücksichtigenden Belang darstellen (vgl. schon BayVGH, U.v. 24.1.2002 – 8 B 98, 873 – BayVBl 2003, 337; vgl. ferner BayVGH, B.v. 13.2.2015 – 6 B 14.2372 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 26.6.1986 – 5 S 3206/85 – NVwZ 1986, 1031/1032). Ungeachtet des Umstands, dass sich die Zulassungsbegründung hiermit nicht auseinandersetzt, muss diese Frage nicht vertieft werden, weil das Erstgericht die Klage jedenfalls auch zu Recht, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, als unbegründet abgewiesen hat.
1.2.2 Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat sich das Erstgericht in seinen Entscheidungsgründen auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die im Streit stehende Widmung vom 8. Oktober 2014 neben der als Geh- und Radweg und Grünanlage ausgebauten FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …) auch ein Teilstück der bereits im Jahr 1981 gewidmeten FlNr. 1178 der Gemarkung E … umfasst. Ohne Rechtsfehler kommt es zu dem Schluss, dass in der Folge der nochmaligen Widmung, die nach Angaben der Beklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit erfolgte, Gründe für eine Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich sind (vgl. Entscheidungsumdruck S. 14 oben). Die Begründung des Zulassungsantrags tritt dem nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen; solche sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Insbesondere stellt der Umstand, dass die O…straße in der formblattmäßigen Bekanntmachung der Widmung als „neu ausgebaute Straße“ und nicht als „bestehende Straße“ bezeichnet wird, obwohl das Straßengrundstück FlNr. 1178 (Gemarkung E …) bereits seit 1981 als Orts Straße gewidmet ist und sich der Neuausbau lediglich auf den Gehweg und die Grünanlage auf dem Grundstück FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …) bezieht, die Rechtmäßigkeit der Widmung nicht infrage. Von einem „vorgetäuschten Ausbau einer Orts Straße“ kann daher keine Rede sein.
1.2.3 Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird ferner nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kläger unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2015 gestellten Beweisantrag vortragen, der der Widmung vom 8. Oktober 2014 zugrunde liegende Ausbau der O…straße sei der Ausbau eines Teils des überörtlichen Straßen- und Wegenetzes und Teil eines „Grünordnungsplans“, für den die Beklagte gegen Baugenehmigungen im Gewerbegebiet E …- … Zuschüsse fordere und erhalten habe. Ihr Vorbringen zielt – was in diesem Zusammenhang freilich nicht dargelegt wird – offenbar darauf, dass die Kläger den Geh- und Radweg und die Grünanlage auf der FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …) als „selbständige Widmungsteile“ ansehen und die Auffassung vertreten, diese dürften nicht als Teile der O…straße gewidmet werden. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grenzen des Widmungsermessens nur dann überschritten sind, wenn die Straßenbaubehörde eine Grundstücksfläche als Straßenkörper widmet, die keinerlei Funktion in Bezug auf die Straße ausübt (BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – BayVBl 2003, 337/338). Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, stellt der auf dem Grundstück FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …) verlaufende Geh- und Radweg einen unselbstständigen Geh- und Radweg im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG und damit einen Bestandteil der O…straße dar, weil er mit deren Fahrbahn in Zusammenhang steht und sich in einer parallelen Lage zu dieser befindet. Er erfüllt keine selbstständige Verkehrsfunktion, sondern entlastet die Fahrbahn vom Fußgänger- und Radverkehr; außerdem hat er die gleichen Ziel- und Endpunkte wie die Fahrbahn und hält deren Linienführung ein (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 2 Rn. 41, 44). Dass er damit auch Teil eines von der Beklagten angestrebten durchgängigen Fuß- und Radwegenetzes im dortigen Gewerbegebiet ist, ändert nichts daran, dass er die Zurechnungskriterien des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG erfüllt. Gleichermaßen steht der Umstand, dass zwischen dem Geh- und Radweg und der Fahrbahn teilweise kein unmittelbarer baulicher Zusammenhang besteht, der Einordnung als Straßenbestandteil nicht entgegen (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O. Rn. 41). Die dort vorhandenen Grünflächen stellen vielmehr einen zwischenliegenden Seitentrennstreifen dar, der gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG ungeachtet des Umstands, dass er auch der Straßenraumgestaltung dienen kann, ebenfalls Bestandteil der O…straße ist (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O. Rn. 34). Der von der Klägerseite in der Vorinstanz unter Beweis gestellte Einwand ist daher nicht entscheidungsrelevant und kann keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
1.2.4 Auch die Behauptung, es bestünde keine Rechtsgrundlage für die neuerliche Widmung der O…straße als Orts Straße, greift nicht durch. Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 BayStrWG erfüllt sind (vgl. Entscheidungsumdruck S. 12 bis 14). Dem wird von Seiten der Kläger nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Die Aussage, dass sich die Verhältnisse und Umstände seit 1980 wesentlich geändert haben, begründet noch nicht, weshalb die Widmung fehlerhaft sein soll. Ebenso wenig erschließt sich, weshalb die von den Klägern gerügte „Baurechtsreduzierung“ zur Rechtswidrigkeit der Widmung führen soll. Wie oben (unter 1.2.3) ausgeführt umfasst diese zu Recht auch den auf der FlNr. 1233/6 (Gemarkung E …) befindlichen Geh- und Radweg sowie die dortigen Grünflächen, weil diese nach ihrer Funktion Straßenbestandteile sind.
1.2.5 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen von „Widmungs- und Enteignungsgrundlagen“ für die Ausweisung der Grundstücke FlNr. 1230/4, 1230/5 und 1230/6 der Gemarkung E … als öffentliche Grünfläche bestreiten (was auch immer sie damit meinen), geht ihr Vortrag jedenfalls ins Leere. Denn die im Streit stehende Widmung umfasst die genannten Grundstücksflächen nicht. Daher ist es auch ohne Belang, dass zwischen den Parteien offenbar Uneinigkeit darüber besteht, wann der Besitzübergang an diesen Flächen, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Eigentum der Beklagten stehen und derzeit von den Klägern als Zufahrt für ihre Grundstücke auf die O…straße genutzt werden, erfolgen soll. Gleichermaßen kann dahinstehen, ob die Grundstücke FlNr. 1230/4, 1230/5 und 1230/6 (jeweils Gemarkung E …), die bislang nicht gewidmet sind, im Rahmen einer Widmung als Straßenbestandteil der O…straße zuzuordnen wären und inwieweit dies Auswirkungen auf die Erschließung der klägerischen Grundstücke hätte.
2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der inhalts- und substanzlose klägerische Vortrag wird bereits den Anforderungen an die Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, weil er weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herausarbeitet noch darlegt, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widmung nicht darauf an, inwieweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen „Zuschüsse“ fordert. Gleiches gilt, wie oben (unter 1.2.5) ausgeführt, im Hinblick auf die mögliche künftige Widmung der Grundstücksflächen FlNr. 1230/4, 1230/5 und 1230/6 (jeweils Gemarkung E …) und deren Folgen für Erschließung der Grundstücke, die im Eigentum der Kläger stehen. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass hier kein „vorgetäuschter Ausbau einer Orts Straße“ vorliegt.
3. Dem Zulassungsantrag ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Divergenz stattzugeben.
Die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hätte insoweit erfordert, dass die Kläger nicht nur die Entscheidungen benennen, sondern zudem einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Die bloße Behauptung, das Urteil sei mit der Rechtsprechung unvereinbar, stützt die Divergenzrüge nicht. Im Übrigen entspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.
4. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Kläger rügen insoweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags. Ungeachtet der Frage, ob ihr Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, ist ein Verfahrensfehler nicht feststellbar. Denn wie sich aus obigen Ausführungen (unter 1.2.3 und 1.2.4) ergibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als nicht entscheidungserheblich erachtet hat.
Soweit in der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang noch gerügt wird, das Erstgericht habe eine angebliche Täuschung der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vom 29. Juli 1999 unberücksichtigt gelassen, könnte die Aufklärungsrüge mangels eines entsprechenden Beweisantrags in der Vorinstanz nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dazu hätten die Kläger mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufzeigen müssen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es müsste ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12 m.w.N). Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben; das Vorbringen ist vielmehr ohne jede Substanz.
Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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