Baurecht

Wiederholende Verfügung nach Stellung eines erneuten Bauantrags

Aktenzeichen  RO 7 K 16.1541

Datum:
26.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5, Nr. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleiben der Parteien in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, die Parteien wurden in der Ladung hierauf hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens ist das Klagebegehren dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht nur eine erneute Sachentscheidung des Beklagten über den Bauantrag vom 30.5.2016 begehrt, die das Landratsamt im Bescheid vom 31.8.2016 abgelehnt hat. Es ist erkennbar Ziel der Klage, eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu erreichen.
Die Klage ist unzulässig.
Beim streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine sog. wiederholende Verfügung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, gegen den eine Versagungsgegenklage zulässigerweise erhoben werden kann. Denn der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid unter Hinweis auf die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1.12.2011 (Az. RO 2 K 11.355) und vom 17.7.2014 (Az. RO 7 K 14.811) keine erneute Sachentscheidung getroffen. Die wiederholende Verfügung eröffnet nicht erneut die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen bereits aufgrund rechtskräftiger Urteile unanfechtbarer Verwaltungsakte (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, Rn. 22 zu § 121 VwGO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., Rn. 57 zu § 51 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. A., Rn.10 zu § 121 VwGO). Die Parteien streiten auch nicht über die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen veränderter Umstände gegenüber den früheren Entscheidungen. Eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage wurde von der Klägerin im Verwaltungsverfahren schon nicht vorgebracht. Nach dem Tenor des Bescheids wurde über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht entschieden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Bescheidsgründen darauf verwiesen wird, dass sich in der Sach- und Rechtslage gegenüber den seinerzeitigen Ablehnungen keine Änderungen ergeben hätten.
Wie bereits in den genannten vorangegangenen Urteilen ausgeführt, besteht unabhängig davon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn eine Klage keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist bei einer Verpflichtungsklage der Fall, wenn der Verwertung des erstrebten Verwaltungsaktes Hindernisse entgegenstehen, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen (BVerwG v. 20.07.1993 Az. 4 B 110/93 – juris). Vorliegend steht der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung nach wie vor entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche der für die Errichtung der Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin ist noch eine Bauerlaubnis des Grundstückseigentümers (Landkreis …*) besitzt. Im Hinblick auf die fehlende Ausräumbarkeit des Hindernisses haben sich gegenüber den früheren Ablehnungen mit Bescheid vom 21.1.2011 und vom 23.4.2014 keine neuen Umstände ergeben.
Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls auch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts … vom 21. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2016 eine erneute Sachentscheidung abgelehnt hat. Denn die zuständige Baugenehmigungsbehörde braucht einen Bauantrag nicht mehr sachlich zu prüfen und über diesen Antrag keine Sachentscheidung mehr zu treffen, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, das Gegenstand des fraglichen Bauantrags ist, bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig negativ entschieden worden ist, und wenn sich seither die Sach- und/oder Rechtslage nicht zugunsten des Vorhabens geändert hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 – Az. IV C 15.73 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 11.12.1987 – Az. 26 B 84 A.1071 – BayVBl. 1989, 312 f.; U.v. 23.11.2015, Az. 1 ZB 15.1978 – juris; Lechner in Simon/Busse, BayBO, 123. EL., RN 127 zu Art. 68 BayBO). So liegt der Fall hier. Die den gennannte Urteilen vom 1.12.2011 (Az. RO 2 K 11.355) und vom 17.7.2014 (Az. RO 7 K 14.811) zugrunde liegenden Bauanträge über die Errichtung einer Geräte-Abstellscheune auf den Grundstücken FlNrn. 680/4, 681/1 und 676 Gem. … sind nach den Planunterlagen in den vom Beklagten vorgelegten drei Bauakten identisch. Eine veränderte Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mangels veränderter Umstände liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht vor, Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Selbst wenn man also – anders als eingangs ausgeführt – im Bescheid vom 31.8.2016 eine konkludente Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Sinne des Art. 51 BayVwVfG sieht, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Es ergibt sich im Übrigen nach wie vor nicht, dass die Klägerin in materieller Hinsicht einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Das geplante nichtprivilegierte Bauvorhaben soll im Außenbereich errichtet werden. Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Es beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung). Auf die Urteile vom 1.12.2011 und vom 17.7.2014 wird verwiesen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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