Aktenzeichen 22 ZB 15.1760
Leitsatz
1. Vorbelastungen entwerten die Gründe des Denkmalschutzes nicht, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt. Einen in die gegenteilige Richtung weisenden Erfahrungssatz oder Rechtssatz, wonach die Erheblichkeit von abzuwehrenden Beeinträchtigungen der “Denkmalwirkung” umso geringer sei, je stärker diese Denkmalwirkung durch Vorbelastungen bereits geschmälert sei, gibt es nicht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch einen sog. Hilfsbeweisantrag auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 7 K 14.424 2015-05-20 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.298.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb dreier Windkraftanlagen (WKA). Diese sollen jeweils einen Rotordurchmesser von 116,8 m, eine Nabenhöhe von 141 m und damit eine Gesamthöhe von 199,3 m haben und auf den Grundstücken FlNrn. 327, 1064/1 und 1058 der Gemarkung M. errichtet werden. Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 ihr gemeindliches Einvernehmen und führte u. a. an, die verkehrsmäßige Erschließung der geplanten Anlagen sei nicht gesichert und alle drei Standorte lägen in einem Gebiet, das im Entwurf des in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans und im Entwurf zur Änderung des Regionalplans als Ausschlussgebiet für Windkraft dargestellt sei. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene die Zurückstellung des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 3 BauGB für die Dauer von einem Jahr. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 versagte das Landratsamt die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die drei WKA, weil der öffentliche Belang des Denkmalschutzes, die ungesicherte Erschließung, die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, der ungesicherte Brandschutz sowie die fehlende Abstandsflächenübernahme für vier Grundstücke dem Vorhaben entgegenstünden. Was den Denkmalschutz angehe, so lägen die Standorte der WKA zwischen 1.884 m und 2.440 m von der auf einer freien Anhöhe (599 m über N.N.) stehenden denkmalgeschützten Wallfahrtskirche Hl.-Dreifaltigkeit (Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“) entfernt. Die Kirche gelte als Baudenkmal von europäischem Rang und sei eminent landschaftswirksam. Der Äußerung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (LfD) zufolge würden die WKA die Dreifaltigkeitskirche in ihrem Wesen und überlieferten Erscheinungsbild und ihrer Bedeutung als wichtige Landmarke erheblich beeinträchtigen und die Erlebbarkeit der historisch gewachsenen Landschaft, deren Reiz überwiegend von dem geschützten Denkmal ausgehe, erheblich stören.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Versagungsgegenklage der Klägerin hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 20. Mai 2015 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange des Denkmalschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen; die insoweit vom Landratsamt vorgenommene Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung sei nicht zu beanstanden. Ob daneben noch weitere Versagungsgründe vorlägen, könne offen bleiben.
Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.
Der Beklagte (Schriftsatz vom 5.10.2015) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.9.2015) haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die nach Ansicht der Klägerin bestehen sollen, sind berechtigt, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 4.9.2015) keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.
1.1. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden mit dem Einwand der Klägerin nicht dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die einzelnen relevanten Blickbeziehungen nicht fachgerecht ermittelt und bewertet. Die Klägerin verweist hierzu darauf, dass der Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (LfD) in der mündlichen Verhandlung habe einräumen müssen, dass „Blickbeziehungen zwischen den geplanten WKA und dem Baudenkmal“ nur im Bereich der letzten Stationen des Pilgerwegs, wenn der Pilger aus dem Wald komme, überhaupt denkbar seien. Die Klägerin macht weiter geltend, diese Blickbeziehungen seien „unstreitig“ nicht erheblich, weil die WKA den Blick der Pilger in Hauptrichtung auf die Dreifaltigkeitskirche unberührt ließen und erst „auf den zweiten Blick“ ins Blickfeld gerieten (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 3, Abschn. 3). Sachlich richtig ist an der Darlegung der Klägerin, dass der Oberkonservator des LfD erklärte, Blickbeziehungen bestünden zwischen der Dreifaltigkeitskirche und zwei anderen Kirchen, außerdem zur Dreifaltigkeitskirche (nur) von den letzten Stationen des Pilgerwegs aus, weil dieser überwiegend im Wald verlaufe und von dort die Dreifaltigkeitskirche nicht zu sehen sei.
Das Verwaltungsgericht ist von diesen Aussagen ausgegangen und hat dazu Folgendes ausgeführt (UA S. 10): „Die Ansicht von Süden her ist aufgrund des dort aus dem Wald kommenden historischen Pilgerwegs vom Kloster bzw. der Basilika zur Kappl, der seit der Barockzeit besteht, von besonderer Bedeutung…Die Wege bzw. Straßen führen zwar zunächst weitgehend im Wald. Wenn man allerdings aus dem Wald kommt und sich bei Erreichen der Rodungsinsel der Blick auf die Kirche auftut, würden gleichzeitig die Windräder im Hintergrund den Blick auf sich ziehen, verstärkt durch die Drehbewegungen, und die bisher ruhige Landschaft mit der Kirche als Dominante beeinträchtigen. Die Windräder mit ca. 200 Metern Höhe würden trotz der Entfernung von knapp 2 bis 2,5 km als weitere dominante Bauwerke in der Landschaft in Erscheinung treten und die bisherige besondere Wirkung erheblich beeinträchtigen“.
Zu dieser Beweiswürdigung hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung der Aussagen des LfD und der Würdigung der Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u. a. – Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 – Rn. 21). Die Klägerin geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.
Dass auch außerhalb des Pilgerwegs Blickbeziehungen dergestalt bestehen, dass sowohl die Dreifaltigkeitskirche als auch der Standort der drei WKA gemeinsam im Blickfeld eines Betrachters liegen können, ergibt sich im Übrigen anschaulich auch aus den Fotos in der Behördenakte (Bl. XVIII/22 bis XVIII/24) und überdies aus der Fotomontage, die dem Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2015 als Anlage K5 beigefügt war.
Soweit die Klägerin lediglich Fehler in den Aussagen des Oberkonservators des LfD rügt, verfehlt sie ihre Darlegungsobliegenheit. Ihr obliegt es, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung darzulegen; auf die Richtigkeit von Aussagen einer sachverständigen Auskunftsperson, die das Gericht nicht binden, kommt es insofern nicht an. Somit ist es nicht maßgeblich, ob der Oberkonservator in der Verhandlung die erhebliche Beeinträchtigung der Dreifaltigkeitskirche daraus abgeleitet hat, dass ein „neben der Wallfahrtskirche stehender“ Betrachter die Windkraftanlagen sehen könne. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin behauptet, aus den Aussagen des Oberkonservators (die auf S. 5 der Niederschrift protokolliert seien) werde deutlich, dass sich dieser mit der die Dreifaltigkeitskirche umgebenden Landschaft, die er pauschal als „prägend“ bezeichne, „in keinerlei Hinsicht befasst“ habe.
1.2. Soweit die Klägerin geltend macht, das LfD habe in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen, dass ein Funkturm auf der tschechischen Seite der nahen Grenze und ein Funkmast auf dem Dietzenberg in weniger als 1 km Entfernung von der Dreifaltigkeitskirche, die als Vorbelastung der Landschaft schutzmindernd hätten gewürdigt werden müssen, nicht beachtet worden seien, verfehlt sie ebenfalls ihre Darlegungsobliegenheit, weil sie nicht auf die Würdigung der Vorbelastung im angefochtenen Urteil (UA S. 11) eingeht. Das Verwaltungsgericht hat dort Folgendes ausgeführt: „Der Funkmast auf dem Dietzenberg, die Windenergieanlagen bei Arzberg bzw. der Überwachungsturm auf tschechischer Seite führen nicht dazu, dass die Situation bereits jetzt so beeinträchtigt wäre, dass sie nicht mehr schützenswert ist oder die geplanten Windenergieanlagen das Denkmal nicht mehr erheblich (zusätzlich) beeinträchtigen würden. Der Augenschein hat hierzu ergeben, dass die Windkraftanlagen bei Arzberg von den verschiedenen Standorten bei der Kirche oder im Umfeld nicht sichtbar waren oder aufgrund der Entfernung keine besondere Wirkung auf die Kirche mehr hatten. Gleiches gilt für den Überwachungsturm in Tschechien. Der Funkmast auf dem Dietzenberg stellt, insbesondere von Süden aus betrachtet, eine gewisse Beeinträchtigung dar. Es handelt sich aber um einen schmalen Mast, der nicht dazu führt, dass die Wirkung der Kirche bereits jetzt verloren gegangen wäre. Die Anlagen würden demgegenüber aufgrund ihrer Höhe, Gestalt und Drehbewegung trotz der größeren Entfernung deutlich dominanter in Erscheinung treten“. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Zu bedenken ist hierbei auch, dass etwaige Vorbelastungen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten vermögen, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt. Es kann sein, dass gerade dann jede weitere zusätzliche Belastung als erheblich zu werten ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris, Rn. 23). Einen in die gegenteilige Richtung weisenden Erfahrungssatz oder Rechtssatz, wonach die Erheblichkeit von abzuwehrenden Beeinträchtigungen der „Denkmalwirkung“ umso geringer sei, je stärker diese Denkmalwirkung durch Vorbelastungen bereits geschmälert sei, gibt es nicht. Dass im konkreten Fall ein weiterer Störfaktor nicht mehr als erhebliche Verschlechterung einzuschätzen wäre (vgl. dazu BayVGH, B. v. 18.2.2016 – 22 ZB 15.2412 – Rn. 21), ist nicht dargelegt.
1.3. Die Klägerin bemängelt weiter, es habe nicht dargelegt werden können, dass die Dreifaltigkeitskirche architektonisch so konzipiert worden sei, dass sie auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen hin angelegt worden sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in anderen Fallgestaltungen aufgezeigt habe; zudem gebe es im vorliegenden Fall – im Unterschied zu anderen Fällen – keine besonders betroffene typische Annäherungsrichtung. Damit kann die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung von zwei Gesichtspunkten in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass der Belang des Denkmalschutzes dem klägerischen Vorhaben entgegensteht. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, in von der Klägerin nicht substantiiert angegriffener Weise die Beeinträchtigung wichtiger Sichtachsen festgestellt. Zum Andern ist das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wesens und des überlieferten Erscheinungsbilds der Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ im Anschluss an die Ausführungen des LfD auch ohne Berücksichtigung der Blickachsen ausgegangen. Es hat dabei die herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung der Kirche zugrunde gelegt. Die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ gehört danach zu den – wenigen – Bauwerken, die mittels einer ganz bewussten symbolischen Architektur gerade nicht allein auf bestimmte herausragende Sichtachsen, sondern auf eine prinzipielle Sichtbarkeit aus allen und in alle Richtungen angelegt sind. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 8 f.) und aus der Stellungnahme des LfD vom 4. Oktober 2013 (S. 6: gewollte Lage auf einer Hochinsel, Sichtbarkeit weithin, städtebaulich gewollte Dominanz als Landmarke; S. 5: Symbolik der Trinität, Gleichmaß der auf dem Prinzip des gleichseitigen Dreiecks aufbauenden Gliederung) und – nochmals verdeutlichend – aus der Aussage des Oberkonservators in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 20.5.2015, S. 5), der darauf hingewiesen hat, dass die Dreifaltigkeitskirche keine „Hauptschaufassade“ oder Hauptfassade hat, sondern architektonisch bewusst auf eine Gleichwertigkeit aller drei Seiten angelegt ist. Die Darlegungen der Klägerin ziehen nicht in Zweifel, dass die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ eine herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung hat, dass sie architektonisch bewusst in die konkrete Umgebung „hineinkomponiert“ worden ist und dass (auch) dies ein Bestandteil ihrer besonderen künstlerischen Wirkung ist.
Angesichts dessen wird durch den Vortrag der Klägerin auch die fachliche Einschätzung des LfD, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, ob 10% oder mehr der bestimmten Blickrichtungen auf ein Denkmal beeinträchtigt seien (Niederschrift vom 20.5.2015, S. 5 unten).
1.4. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch das Anpflanzen von Bäumen in der Nähe der Kirche, welche den Blick auf die in der Ferne stehenden WKA verdecken könnten, ein „vollständiges Wegpflanzen“ der Beeinträchtigung möglich sei (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 5), geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht diese Möglichkeit jedenfalls in Erwägung gezogen hat (UA S. 11). Die Klägerin zeigt zudem nicht auf, wie das „vollständige Wegpflanzen“ der Beeinträchtigung damit vereinbar sein soll, dass die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts architektonisch bewusst in bestimmter Weise in die konkrete Umgebung „hineinkomponiert“ worden ist. Dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung von Kompensationsmaßnahmen unterschätzt habe, wird schon durch das in den Akten befindliche Foto zum „Standort 4“ widerlegt: Bäume, die am Rand des Parkplatzes gepflanzt würden, müssten etwa bis in das zweite Stockwerk („Konchen“) der Kirche hineinragen – dass eine solche Anpflanzung zugleich aus anderer Richtung den freien Blick auf die Kirche mindert, liegt auf der Hand.
1.5. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass neben der Privilegierung der Windkraft durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bei der Abwägung, die zwischen der Denkmalwürdigkeit einerseits und den „Vorhabeninteressen“ andererseits geboten sei, zusätzlich noch die besondere Bedeutung von Windkraftanlagen berücksichtigt werden müsse; die Klägerin meint insofern, Windkraftanlagen hätten gegenüber anderen privilegierten Vorhaben oder Belangen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ein gesteigertes Gewicht, weil sich die überragende Bedeutung der Windenergienutzung für das Gemeinwohl aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten (Anhang I zum Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997), aus dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinien 2001/77/EG und 2009/28/EG), aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Klimas als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), aus Klimaschutzprogrammen auf Bundesebene (die Klägerin nennt hierzu die „Meseberger Beschlüsse“ vom 23.8.2007) sowie dem bayerischen Landesentwicklungsprogramm ergebe (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 9 ff., Buchst. b.aa bis b.dd). Dem ist nicht zu folgen.
Die Privilegierung der Windenergienutzung durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (ursprünglich § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, Nr. 7 wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 30.7.1996 mit Wirkung vom 1.1.1997) ist bereits Ausdruck des politischen Willens des Gesetzgebers, künftig diese Art der Energiegewinnung stärker zu nutzen und zu fördern. Dass die Bedeutung der Windenergienutzung in den Jahren nach Einführung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung (1997) auf nationaler Ebene und in der europäischen Gemeinschaft noch weiter zugenommen hat und dies auch in nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Programmen, Vereinbarungen und Richtlinien seinen Niederschlag gefunden hat, führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass im konkreten Einzelfall einer bestimmten streitigen Windkraftanlage ein neben der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zusätzlich zu berücksichtigendes Gewicht gegenüber konkurrierenden Interessen verliehen würde. Vielmehr gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris, Rn. 25), dass sich die Belange der Windenergienutzung gegenüber konkurrierenden, gleichfalls privilegierten Belangen nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen können, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergibt.
Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung zu der – behaupteten – Überlegenheit des Belangs „Windkraftnutzung“ hätte deshalb vorliegend erfordert, darauf einzugehen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11/12) zwar einerseits der geplante Standort sehr windhöffig und für die Windkraftnutzung besonders gut geeignet ist, andererseits aber die Dreifaltigkeitskirche als Denkmal ortsgebunden ist und ihre denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen kann, wogegen die Windkraftanlagen nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind, sondern grundsätzlich an anderer Stelle innerhalb des gesamten – im bayerischen Windenergieatlas als sehr windhöffig gekennzeichneten – Gebiets realisiert werden können. Dass das Gericht die besonders gute Windhöffigkeit „erst“ im Urteil angesprochen hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und rechtfertigt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Schluss auf eine „objektiv willkürliche Beweiswürdigung“, ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gericht nicht versucht habe, „den Aspekt einer sehr windreichen Gegend in ein Verhältnis zu einer, zumal notwendiger Weise erheblichen, Beeinträchtigung zu bringen“. Tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts war der Gedanke, dass die Windkraftanlagen in dieser sehr windhöffigen Gegend nicht nur am von der Klägerin beabsichtigten Standort errichtet werden können, sondern auch an anderen, weniger störenden Stellen. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
Inwiefern sich in diesem Zusammenhang ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ergeben sollen, dass – wie die Klägerin behauptet – „diese Thematik das Gericht ausweislich der mündlichen Verhandlung sogar überrascht“, an der gebotenen Berücksichtigung der überraschend zutage getretenen Aspekte gehindert und zum Erlass eines „Stuhlurteils“ nach Aktenlage entsprechend einer schon getroffenen Vorfestlegung veranlasst haben soll (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 9 oben), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
2. Die Klägerin macht geltend, die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Derartige besondere Schwierigkeiten ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend der Begründungsaufwand (die Entscheidungsgründe stehen auf etwas mehr als sechs Seiten) nicht besonders hoch. Die – von der Klägerin so genannte – „hohe Einzelfallspezifik“ der inmitten stehenden Frage, ob konkrete geplante Windkraftanlagen ein konkretes Baudenkmal erheblich beeinträchtigen, hat mit der Frage, ob die Rechtssache tatsächlich und/oder rechtlich schwierig ist, nichts zu tun. Die einzelfallbezogene Betrachtung ist gerade in Fällen wie dem vorliegenden notwendig, weil – wie die Klägerin selbst betont (Schriftsatz vom 4.9.2015, z. B. auf S. 2 unten) – nach der Rechtsprechung nur anhand der konkreten Einzelfallgestaltung beurteilt werden kann, ob nicht nur eine „einfache“, sondern eine „erhebliche“ Beeinträchtigung vorliegt, ohne dass sich allein daraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergäben. Die Frage der Geeignetheit von Bepflanzungen als Kompensationsmaßnahmen wirft nach den Ausführungen unter II.1.4 ebenfalls keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Dass im Übrigen Pflanzmaßnahmen die störende optische Wirkung der Windkraftanlagen nicht überall rund um die Dreifaltigkeitskirche beseitigen könnten, räumt die Klägerin selbst ein, wenngleich sie diese verbleibende Beeinträchtigung als nicht erheblich ansieht (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 7 unten, S. 8 oben). Die Klägerin meint zudem (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 14 unten), es ergäben sich angesichts der „gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung“ auch erhebliche rechtliche Schwierigkeiten „vor dem Hintergrund offener methodischer Fragen im Bereich von Wirkungsanalysen und hinsichtlich der Frage, wie diese auf die Frage der Erheblichkeitsabschätzung von Einwirkungen auf Baudenkmäler anzuwenden sind und bei vorliegend möglicher Kompensation“. Welche „offenen methodischen Fragen“ gemeint sind und worin ganz konkret die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen sollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof aus diesem Vortrag nicht.
3. Auch eine zur Zulassung führende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Klägerin nicht darlegen können. Insoweit bedürfte es einer Herausarbeitung, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll (BayVGH, B. v. 11.8.2014 – 22 ZB 14.1157 – juris, Rn. 24); ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 – 1 B 22/12 – NVwZ-RR 2013, 774, Rn. 23).
3.1. Die Klägerin meint eine Divergenz zu den vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs (vom 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – NVwZ-RR 2013, 545 ff. und vom 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – a. a. O.) darin zu sehen, dass es vorliegend um einen sehr windhöffigen Standort gehe, während in den dort entschiedenen Fällen nicht windhöffige Standorte zu beurteilen gewesen seien. Allein mit dem Aufzeigen dieses Unterschieds werden unterschiedliche Rechtssätze nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist von irgendeiner – seitens der Klägerin nicht näher bezeichneten – „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ auch nicht insofern abgewichen, als es nicht eine erhebliche Beeinträchtigung von Blickbeziehungen, sondern – wie die Klägerin meint – nur von „umgebender Landschaft“ verlangt habe. Auch insofern fehlt es an der Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze.
3.2. Auch eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15/12 – NVwZ 2014, 454, das nach Ansicht der Klägerin einen neuen bundesrechtlichen Denkmalschutzbegriff aus § 35 BauGB entwickelt habe, der nach Ansicht der Klägerin spätestens beim Kriterium „erheblich“ hätte geprüft werden müssen, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Auch insofern legt die Klägerin keine einander widersprechenden Rechtssätze dar.
Deswegen kann eine Divergenz entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage der „Erheblichkeit“ inzwischen (U. v. 16.6.2015 – 15 B 13.424 – BayVBl 2016, 54) ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht beantwortet habe. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diesem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs oder dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 12.12.2013 – 4 C 15/12 – a. a. O.) sich entnehmen ließe, dass der Maßstab für die Beurteilung einer Beeinträchtigung von Denkmalschutzbelangen durch privilegierte Windkraftanlagen im Außenbereich ein anderer als der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil angewandte Maßstab wäre.
4. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht (Schriftsatz vom 4.9.2015, Nr. 5 auf S. 17/18), hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40 m. w. N.).
Grundsätzlich bedeutsam wird die Rechtssache nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall (U. v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – „Welser-Schloss“, a. a. O.) die Erheblichkeit der Beeinträchtigung anhand der Blickbeziehungen aus dem Denkmal heraus in die Landschaft untersucht hat, wogegen vorliegend ein Blick aus der Dreifaltigkeitskirche heraus nicht inmitten steht. Eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage wird damit nicht formuliert. Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht dadurch, dass – wie die Klägerin meint – die Rechtsprechung „zu Kompensationsmaßnahmen vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes im Landschaftsbereich … noch nicht ausreichend gefestigt“ sei. Auch hier wird keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage formuliert.
5. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet; damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen. Für die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2189 – juris; B. v. 2.6.2015 – 22 ZB 15.535 – GewArch 2015, 328) substantiierte Ausführungen dazu nötig, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 – 7 B 16/13 – juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Darlegung der Klägerin nicht gerecht.
Sie bemängelt, der Sachverständige habe „selbst eingeräumt, dass sein ursprüngliches Gutachten lediglich im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Waldsassen erstattet [ergänze: „worden sei“] und dabei ursprünglich die Blickbeziehung zum viel weiter entfernt gelegenen Kloster Waldsassen gegenständlich“ gewesen sei; sie meint, seine auf dieses Gutachten bezogene, „eher von subjektiven Eindrücken geprägte mündliche Gutachtenerstattung“ könne das Urteil nicht stützen (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 13). Die Klägerin bezieht sich damit offenbar auf die auf S. 2 unten der Niederschrift vom 20. Mai 2015 protokollierten Äußerungen des Vertreters des LfD. Sie unterlässt aber die – gebotene – Auseinandersetzung mit seiner ergänzenden Erklärung, dass die Stellungnahme des LfD vom 4.10.2013 zwar den Betreff „sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen“ trage, dass es sich dabei aber um eine zusammenfassende Stellungnahme handle und dass sich diese – im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ – auf die konkreten Standorte der streitgegenständlichen WKA bezogen habe. Dass diese Erklärung des Vertreters des LfD zutrifft, wird auch daran deutlich, dass das LfD seine gegenüber den streitigen drei WKA ablehnende Bewertung in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich auch unter Berücksichtigung derjenigen Sichtbarkeitsanalysen abgegeben hat, die von der Klägerin vorgelegt worden sind (vgl. Nr. 4 auf S. 7 der Stellungnahme, Bl. XVII/34 und XVII/35 der Behördenakte).
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass es bei dieser Sachlage nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (die allein maßgeblich ist, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 51 m. w. N.) aus prozessualen Gründen geboten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und hierzu ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Erfordernis einer weiteren Beweiserhebung besteht insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon zu dem Zweck, „der Klägerin objektivierte Ansatzpunkte an die Hand zu geben, warum eine Beeinträchtigung erheblich sein könnte“. Dass ein anderer Gutachter zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können, reicht nicht aus, um das Absehen des Verwaltungsgerichts von der Einholung eines weiteren Gutachtens als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und verfahrensfehlerhaft im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ansehen zu können. Die Klägerin bemängelt zwar, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe. Sie unterlässt aber die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung (Niederschrift vom 20.5.2015, S. 10), auf die das Verwaltungsgericht seinen ablehnenden Beschluss gestützt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat schriftsätzlich im Zulassungsverfahrens vorgetragen und sich mit ihrem Antrag am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO), es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 (10% der geschätzten Herstellungskosten). Der Senat geht mangels anderer geeigneter Angaben davon aus, dass der vom Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung offenbar zugrundegelegte Betrag der „Investitionskosten einschließlich Baunebenkosten“ (12.980.100 € ausweislich der Gebührenberechnung im Bescheid des Landratsamts vom 5.2.2014) den geschätzten Herstellungskosten nahekommt.