Aktenzeichen M 7 K 15.2530
KG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II im Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18. Mai 2015, soweit sie die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR übersteigt, verpflichtet, über die in Ziffer II festgesetzten Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Die Kostenentscheidung ist gem. Art. 12 Abs. 3 KG selbstständig anfechtbar.
Soweit das Landratsamt von der Klägerin die Zahlung von vierzehn Zustellungsgebühren in Höhe von 43,26 EUR gefordert hat, ist die angefochtene Ziffer II.2 des Bescheides vom 18. Mai 2015 rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um Auslagen, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG neben der Verwaltungsgebühr „erhoben werden“. Somit steht die Erhebung der Auslagen nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 9). Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen als auch von Verwaltungsgebühren ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG. Nach dieser Vorschrift erheben die staatlichen Behörden für Tätigkeiten, die sie wie vorliegend in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts des Kostengesetzes. Zur Zahlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung, wie hier die Klägerin durch einen entsprechenden Antrag, veranlasst hat; im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse sie vorgenommen wird.
Soweit das Landratsamt auf der Grundlage des eigenen Arbeitsaufwandes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.860,60 EUR festgesetzt hat, kann die Klägerin wegen eines Ermessensdefizits beanspruchen, dass es hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erneut entscheidet. Da dem Beklagten bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr ein weites Ermessen (so BayVGH, B. v. 6. Juli 2005 – 14 ZB 05.862 – juris Rn. 11 u. BayVGH, U. v. 9. Juli 1971 – 56 II 69 – BayVBl. 387/388 zum KG a. F.; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 9; str., offen gelassen von BayVGH, B. v. 21. März 2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 12) zusteht, das gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, was eine gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung einer bestimmten niedrigeren Gebühr ausschließt. Dies würde auch gelten, wenn man davon ausginge, dass die Behörde bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 6 Abs. 2 KG statt eines Ermessens-, einen Beurteilungsspielraum hat, weil insofern von der Fehlauslegung des Begriffs der „Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten“ auszugehen wäre, sich aber mangels eines wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung deren Bedeutung nicht auf einen konkreten Betrag festlegen lässt. Denn jede Gebührenkalkulation ist der Natur der Sache nach im Wesentlichen eine Schätzung (BVerwG, B. v. 28. Juni 2002 – 9 BN 13/02 – juris Rn. 4).
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Für Amtshandlungen, die wie die zu beurteilende nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG). Fehlt wie hier eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5,- bis 25.000,- EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG). Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).
Dabei erfordern das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Gegenleistungscharakter der Gebühr ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Bd. I, Art. 6 KG Erl. 3). Das Äquivalenzprinzip belässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum; es verlangt nach obergerichtlicher Rechtsprechung lediglich, dass die erhobene Gebühr in keinem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (BayVGH, B. v. 5. August 2004 – 22 ZB 04.1853 – juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, B. v. 30. April 2003 – 6 C 3/02 – juris Rn. 40). Im Ergebnis verbietet es lediglich Gebühren, die sich der Höhe nach völlig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernen und so ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren (BayVGH, a. a. O., unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30. April 2003 – 6 C 5/02 – juris Rn. 13) bzw. in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken wie der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie sozialen Zwecken steht (BVerfG, U. v. 19. März 2003 – 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 – Rn. 62, 57). Sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, lässt sich dem Kostendeckungsprinzip ungeachtet des Gegenleistungscharakters der Verwaltungsgebühr dabei weder eine strikte Obergrenze für die Gebührenerhebung entnehmen noch eine Untergrenze (vgl. BayVGH, B. v. 5. August 2004 – 22 ZB 04.1853 – juris Rn. 16; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 3; BVerwG, U. v. 24. März 1961 – VII C. 109.60 – juris Rn. 39), sondern vielmehr nur eine allgemeine Veranschlagungsmaxime (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Besonders schwer festzustellen ist die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip in Fällen, in denen sich wie hier der Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner wertmäßig nicht genau bestimmen lässt (BVerwG, U. v. 24. März 1961 – VII C. 109.60 – juris Rn. 38). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip wäre jedenfalls dann gegeben, wenn die Gebühr so hoch ist, dass sie bei dem Betroffenen Überlegungen auslösen muss, ob er sich das Verwaltungsverfahren wegen der hiermit verbundenen Kosten erlauben kann (BVerwG, a. a. O.). Das erscheint im Hinblick auf die relativ geringe Größe der befriedeten Fläche vorliegend nicht ausgeschlossen.
Wie das Landratsamt eingeräumt hat, wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die jagdrechtliche Befriedung keine wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin hat. Dies wird durch den Aktenvermerk vom 31. März 2015 (Bl. 254 – 256 der Behördenakten) bestätigt, aus dem sich insofern lediglich ergibt, dass das Landratsamt die hohe ideelle bzw. sonstige Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sowie für die Jagdgenossenschaft Pa. und die Grundstücksnachbarn in seine Erwägungen eingestellt hat. Damit wurde ein maßgeblicher Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Ziffer II.1 des angefochtenen Bescheides ist schon allein deshalb rechtswidrig.
Bei einer erneuten Entscheidung über eine Verwaltungsgebühr hat das Landratsamt folgende Grundsätze zu beachten:
Auch wenn dies im Gegensatz zu Kostengesetzen anderer Länder, wo zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen oder Wert und dem sonstigen Nutzen bzw. Bedeutung für den Gebührenschuldner differenziert wird (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG BW, § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG HH, § 8 Abs. 2 GebBtrG BE) oder der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nds. VwKostG), in Art. 6 Abs. 2 KG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ist der wirtschaftliche Nutzen der Amtshandlung auch nach bayerischem Kostenrecht ein wesentlicher Aspekt bei der Gebührenbemessung (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a und aus der Rspr. VG Würzburg, 20. Mai 2015 – W 5 K 14.801 – juris Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 10. Juni 2015 – AN 9 K 14.01825 – juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B. v. 5. August 2004 – 22 ZB 04.1853 – juris Rn. 16 unter Hinweis auch auf die einzelnen Ziffern des Kostenverzeichnisses). Nach der Kommentierung bei Rott/Stengel (a. a. O.) ist der wirtschaftliche Nutzen sogar in erster Linie zu prüfen. So hat auch der im Jagdbereich oft nicht feststellbare wirtschaftliche Nutzen für den Gebührenschuldner im Kostenverzeichnis Nr. 6.I. „Jagd- und Fischereiwesen“ seinen Ausdruck gefunden. Hier sind die Gebühren durchwegs relativ niedrig angesetzt, obwohl auch dem Kostenverzeichnis nach Art. 5 Abs. 2 KG u. a. das Kostendeckungsprinzip zugrunde liegt.
Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KG umfasst neben dem wirtschaftlichen Nutzen auch Wirkungen und Vorteile rechtlicher, tatsächlicher, moralischer, prestigebezogener, vermögenswirksamer oder sonstiger Art (z. B. Vorzug gegenüber dem Durchschnitt bzw. der Regel, Ausnahme von der Norm, Durchbrechung spezifischer Schutzvorschriften) für den Kostenschuldner und Nachteile für andere (z. B. Nachbarn) (Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a). Vorliegend hängt die Bedeutung der Angelegenheit nicht maßgeblich vom Wert der klägerischen Grundstücke ab. Eine jagdrechtliche Befriedung bringt einem Grundstück keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil, sondern trägt den ethischen Bedenken des Eigentümers gegen die Jagd Rechnung. Die Klägerin hat mit dem Befriedungsantrag das nicht-wirtschaftliche Ziel verfolgt, ihre ethische Überzeugung zum Umgang mit Wildtieren auf ihren Grundstücken durchzusetzen. Dies war für sie, wie das Landratsamt zu Recht festgestellt hat, ersichtlich von größerer Wichtigkeit. Der klägerische Einwand, die Gebühr sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie 10% des Grundstückswertes ausmache, geht deshalb an der Sache vorbei.
Auch mit ihren Einwänden gegen den angesetzten Arbeitsaufwand kann die Klägerin nicht durchdringen. Eine bayernweit einheitliche Gebühr kommt schon wegen des im Einzelfall höchst unterschiedlichen Arbeitsaufwandes nicht in Betracht. Im Fall der Klägerin hat das Gericht die in der 343 Blatt umfassenden Behördenakte dokumentierten Arbeitsschritte bis zur streitgegenständlichen Entscheidung nachvollzogen und den nochmals vom Kreisrechnungsprüfungsamt überprüften Zeitaufwand allein des Landratsamtes ebenfalls auf etwa 30 Arbeitsstunden geschätzt. Der Zeitaufwand der außerhalb des Landratsamtes angesiedelten Stellen ist hierin nicht enthalten, obgleich die Geltendmachung nach Art. 6 Abs. 2 KG nicht voraussetzt, dass er der federführend zuständigen Behörde in Rechnung gestellt wird (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 4 b). Dass der Arbeitsaufwand dieser Stellen und der Abteilungsleitung vorliegend nicht berücksichtigt worden ist, mag einen gewissen Ausgleich dafür darstellen, dass im Landratsamt erstmals ein Befriedungsverfahren durchgeführt worden ist und deshalb möglicherweise ein intensiver Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Beratungsbedarf bestand. Bei Durchsicht der Akte haben sich allerdings – mit Ausnahme einer vom Gericht bei der Ermittlung des Zeitaufwandes nicht berücksichtigten versehentlichen Einladung der stellvertretenden Jagdbeiräte – keine unnötigen oder unangemessenen Arbeitsschritte oder gar Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung gefunden. Das Landratsamt hat nicht mehr als das zur Erledigung der Amtshandlung Erforderliche angesetzt. Bestätigt wird der ermittelte Aufwand durch den vom Gesetzgeber selbst geschätzten Erfüllungsaufwand (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in BT-Drs. 17/12046, S. 2 a.E.) und ein „Vorläufiges Arbeitspapier zu § 6a BJagdG des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Ergebnis der Besprechung mit den höheren Jagdbehörden und den überregionalen Sachbearbeitern Jagd am 19./20.11.2013“, aus dem sich ergibt, dass in Bayern für Bescheide wie den streitgegenständlichen als Anhalt ein Gebührenrahmen von 800,- bis 2.000,- EUR gelten soll (zitiert nach VG Würzburg, U. v. 20. Mai 2015 – W 5 K 14.801 – juris Rn. 18).
Sofern das Äquivalenzprinzip beachtet wird, greift auch der Einwand nicht durch, dass die Gebühr die Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechts bzw. eines „Menschenrechts“ behindere (Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 3). Das Verwaltungsverfahren zur Befriedung eines Jagdgrundstücks dient dem Ausgleich einer unverhältnismäßigen Belastung aufgrund einer individuellen ethischen Überzeugung (vgl. EGMR, U. v. 26. Juni 2012 – 9300/07 – Herrmann ./. BRD, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113049) mit der Gewährleistung der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgezählten allgemeinen Belange, nämlich der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, dem Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, dem Naturschutz und der Landschaftspflege, dem Schutz vor Tierseuchen und der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch diese haben zum Teil Verfassungsrang (vgl. Art. 20a GG) und stehen in einem Spannungsfeld mit dem Eigentumsrecht und der Gewissenfreiheit der Klägerin, denen nicht von vorneherein der Vorrang gebührt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber ein staatliches Verfahren vorsieht, in dem geprüft wird, ob die ethische Überzeugung des betreffenden Grundstückseigentümers glaub- und ernsthaft und die begehrte Ausnahme von der flächendeckenden Bejagung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 26. Juni 2012 – 9300/07 -) ist die Gewissensfreiheit nicht schrankenlos und haben Grundbesitzer kein uneingeschränktes Recht an ihren Grundstücken, sondern u. a. gesetzliche Pflichten, sofern diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind. So könne der mit dem Eigentumsrecht kollidierende Belang des Umweltschutzes es rechtfertigen, der Ausübung des Eigentumsrechtes Grenzen zu setzen. Beansprucht die Klägerin unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit für sich eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Bejagung, weil die Jagd für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, folgt hieraus nicht, dass das staatliche Befriedungsverfahren gebührenfrei zu stellen ist (im Erg. ebenso VG Saarland, B. v. 7. August 2014 – 5 L 942/14 – juris Rn. 56, 58). Der Erhebung einer Verwaltungsgebühr steht generell nicht entgegen, dass eine gebührenpflichtige staatliche Dienstleistung von Gesetzes wegen in Anspruch genommen muss (vgl. BVerwG, U. v. 25. August 1999 – 8 C 12/98 – juris Rn. 22), oder dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (BVerwG, a. a. O., Rn. 23 m. w. N. und U. v. 7. November 1980 – 1 C 22/78 – juris Rn. 23 m. w. N.). Vorliegend ist sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 26. Juni 2014 – 3 CN 3/13 – juris Rn. 53). Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von Antragstellern in anderen Bereichen wie zum Beispiel dem Bau-, Immissionsschutz- und Gewerberecht, die ebenfalls von Grundrechten Gebrauch machen, wenn sie verwaltungsgebührenpflichtige Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen oder Ausnahmen für sich beantragen. Maßgebend ist insoweit, dass die Klägerin mit ihrem Antrag zurechenbar eine öffentliche Leistung veranlasst und die Gebühr dazu bestimmt ist, die Kosten dieser Leistung zu decken (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Abgesehen davon, dass eine Gebührenerhebung nicht voraussetzt, dass die Amtshandlung für den Gebührenschuldner vorteilhaft ist (BVerwG, U. v. 7. November 1980 – 1 C 22/78 – juris Rn. 23), wird weiter durch diese öffentliche Leistung die Klägerin allein begünstigt. Für die aufgezählten öffentlichen Belange, die Jagdausübungsberechtigten, die von ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen, und die Grundstücksnachbarn ergeben sich potentielle Nachteile. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass billigerweise – wie sie meint – ein anderer die Gebühr tragen sollte.
Eine Kostenentscheidung erweist sich im Hinblick auf die von anderen Landratsämtern erlassenen Bescheide, in denen wesentlich niedrigere Gebühren festgesetzt worden sind, auch nicht als willkürlich. Diesen Bescheiden lässt sich schon nicht entnehmen, welcher Personalaufwand im Einzelnen konkret angefallen ist, ob ein Erstantrag oder Zweitantrag vorliegt, ein oder mehrere Flächen in einem oder mehreren Jagdbezirken befriedet werden sollen, keine oder umfangreiche Stellungnahmen sollen, wenige oder zahlreiche anzuhörende angrenzende Grundeigentümer vorhanden sind und eine Versammlung der Beteiligten oder ein Ortstermin durchgeführt worden ist (vgl. dazu Meyer-Ravenstein, jurisPR-AgrarR 6/2015 Tz C). Jedenfalls ist es für jeden mit Verwaltungsarbeit Vertrauten ganz offenkundig, dass eine Gebühr von 150,- EUR den mit einer Befriedung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht ansatzweise erfassen kann. Auch könnte die Klägerin daraus, dass andere Landratsämter möglicherweise gegen kostenrechtliche Vorschriften verstoßen haben, keine Rechte für sich herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt im Falle einer fehlerhaften Verwaltungspraxis weder einen Vertrauensschutz für die Zukunft noch einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Außerdem besteht der Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt P. a.d. Ilm, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U. v. 26. Juni 2014 – 3 CN 4/13 juris Rn. 52 u. U. v. 18. September 1984 – 1 A 4/83 juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23. November 1988 – 2 BvR 1619, 1628/83 – juris Rn. 76 u. B. v. 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 – juris Rn. 35). Aus den von der Klägerin angeführten Bezugsfällen lässt sich folglich keine Obergrenze für die Gebührenbemessung in ihrem Fall herleiten.
Im Ergebnis muss die Nichtberücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen Nutzens der Amtshandlung nach Auffassung der Kammer zwar zu einer erheblichen Reduzierung der Verwaltungsgebühr, aber nicht zwangsläufig zu einer geringfügigen Gebühr führen.
Insoweit war der Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.903,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Entscheidungsgründe: