Baurecht

Zentraler Versorgungsbereich, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung zum Bebauungsplan, Bebauungsplangebiet, Antragsgegner, Beiladung, Bauleitplanung, Satzungsbeschluss, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichte, Bundsverwaltungsgericht, Gemeinde, Verkaufsflächenbegrenzung, Städtebauliches Entwicklungskonzept, Städtebauliches Konzept, Kaufkraftabfluss, Normenkontrollantrag, Betriebsaufgabe, Kostenentscheidung, Vorschädigung

Aktenzeichen  15 N 16.2373, 15 N 17.1598

Datum:
17.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 290
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 11, Abs. 7
§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
S. 1
BauGB § 215 Abs. 1
VwGO § 47

 

Leitsatz

Soweit beim Erlass eines Bebauungsplans mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen die Erhaltung und Entwicklung benachbarter zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie die Ergebnisse eines speziell hierzu von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) zu berücksichtigen sind, ist die planende Gemeinde mit Blick auf § 2 Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehalten, auch kumulative Auswirkungen einer parallelen Bauleitplanung sowie ggf. sonstige Umstände, die zwischen der Einholung eines Marktgutachtens und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingetreten sind und die städtebauliche Auswirkungen aufgrund einer eventuellen Kaufkraftumverteilung im Untersuchungsgebiet haben können, hinreichend zu ermitteln und zu beurteilen sowie mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung einzubeziehen.

Tenor

I. Der am 19. September 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.  „…“ der Stadt R. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg.
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
a) Sie sind am 29. November 2016 (Verfahren 15 N 16.2373) bzw. 14. August 2017 (Verfahren 15 N 17.1598) und damit gemessen an der am 19. September 2016 erfolgten Bekanntmachung innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht worden.
b) Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu muss ein Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen von Eigentümern geht, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10).
Die Antragsteller haben im Normenkontrollverfahren hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihre Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind, u.a. soweit es um die künftige Lärmbelastung bei Umsetzung des Bebauungsplans geht. Das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Gewerbe-, Park- und Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nicht völlig belanglos und daher abwägungsrelevant. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Lärmschutzbelange schon dann grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.). Nur für den Fall, dass ein Lärmzuwachs völlig geringfügig ist und sich deshalb nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus auf ein Grundstück auswirkt, ist er nicht abwägungsrelevant (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 a.a.O.; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 24.11.2017 a.a.O.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, dass die Antragsteller die in dem von der Beigeladenen vorgelegten Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Zahlen zur Zunahme des Verkehrs als zu niedrig und hierüber auch die Aussagekraft der auf der Verkehrsbegutachtung aufbauende Lärmbegutachtung angreifen, ist aus Sicht des Senats nach den voranstehenden Maßstäben auch die Lärmbelastung zulasten der benachbarten Antragsteller abwägungserheblich, auch wenn – wie seitens der Antragsgegnerin erfolgt – die Werte des der Planung zugrundeliegenden „Schallgutachten, Gewerbelärm“ vom 1. Juni 2016 zugrunde gelegt werden. Zwar sind die durch das Vorhaben nach Maßgabe dieses Lärmgutachtens verursachten Belastungen in der Nachbarschaft in Anwendung der Maßstäbe der TA Lärm als zumutbar im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bzw. des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Die Begutachtungsergebnisse beanspruchen aber nur unter bestimmten Prämissen Geltung, die über § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen Eingang in das Regelungswerk des Bebauungsplans gefunden haben. Im Übrigen kann auch eine Lärmbelastung, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20), sowie eine solche unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und damit unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) abwägungsrelevant sein (im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – BVerwG 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 7; U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27; vgl. auch OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12; U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; U.v. 24.11.2017 a.a.O.). Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist jedenfalls der Umstand, dass sich nach dem Schallgutachten vom 1. Juni 2016 – dort im Zusammenhang mit der Betrachtung von Nr. 7.4 TA Lärm – Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an bestimmten Immissionspunkten in der Nachbarschaft erstmals oder weitergehend als vorher überschritten werden, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, auch wenn durch den zusätzlichen Verkehr die Verkehrsgeräusche um weniger als 3 dB(A) – hier sogar um weniger als 1 dB(A) – erhöht werden. Denn insofern muss die Antragsgegnerin in den Blick nehmen, dass bereits jetzt die Verkehrslärmsituation in der Umgebung des Vorhabenstandorts nicht völlig unproblematisch ist und dass sich diese – wenn auch nur geringfügig – weiter verschärft.
Zudem können sich die Antragsteller jedenfalls auf eine nicht völlig ausgeschlossene Gefährdung ihrer Gebäudesubstanz im Fall der Umsetzung des Vorhabens berufen. Zwar gehören Belastungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Bauarbeiten als Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss; insofern kann grundsätzlich planerische Zurückhaltung ausgeübt werden und die Abwicklungsfragen der Umsetzungsphase und der Ausführungsplanung bzw. einem späteren Genehmigungsverfahren überlassen werden (so für Standsicherheitsfragen: HessVGH, U.v. 19.1.2018 – 4 C 796/17.N – NVwZ 2018, 596 = juris Rn. 29; vgl. auch HessVGH, U.v. 15.9.2004 NVwZ-RR 2005, 157 = juris Rn. 29; für Immissionsbelastungen während der Bauphase / Baulärm etc.: BVerwG, B.v. 12.3.1999, B.v. 4 BN 6.99 – ZfBR 1999, 225 = juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 24.3.2009 -1 MN 267/08 – NVwZ-RR 2009, 549 = juris Rn. 77; HessVGH, U.v. 19.1.2018 a.a.O. juris Rn. 30; für die Oberflächenentwässerung: BVerwG, Bv. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 12; B.v. 21.1.2016 – 4 BN 36.15 – BRS 84 Nr. 17 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 99; B.v. 9.5.2018 – 2 NE 17.2528 – juris Rn. 39; NdsOVG, B.v. 18.5.2005 – 1 MN 52/05 – juris Rn. 18). Allerdings hat im vorliegenden Fall – schon um die Frage der Umsetzbarkeit der Planung beantworten zu können – die Antragsgegnerin diesbezügliche Fragen tatsächlich zu Gegenstand der Ermittlung und Abwägung gemacht. Zudem geht es vorliegend nicht nur darum, ob die Grundstücke der Antragsteller und ihr dortiger Gebäudebestand durch Maßnahmen während der Bauarbeiten (Erstellung des Verbaus für die Tiefbauarbeiten, Maßnahmen der Bauwasserhaltung) gefährdet sein könnten, sondern auch um Beeinträchtigung der Umgebung durch die spätere Existenz des im Plangebiet vorgesehen Gebäudes selbst. Denn dessen Substanz setzt mit seinen beiden Tiefgeschossen und seinen Gründungspfählen unterhalb der bestehenden Geländeoberfläche an. Die Antragsgegnerin hat sich zwar auf umfangreiche gutachterliche Untersuchungen zum Baugrund und den hydrogeologischen Verhältnissen gestützt, wonach eine Gefährdung der Umgebungsbebauung ausgeschlossen sei. Dieser Beurteilung sind allerdings die Antragsteller zeitlich nach dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Berufung auf ein dem Senat vorgelegtes Gutachten des Diplom-Geologen Dr. K. vom 4. Oktober 2016 entgegengetreten. Dies genügt dem für die Antragsbefugnis ausschlaggebenden Möglichkeitsmaßstab des § 47 Abs. 2 VwGO.
c) Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – BayVBl. 2015, 864 = juris Rn. 26; U.v. 28.2.2017 – 15 N 15.2042 – BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 36; B.v. 16.7.2018 – 1 N 14.1510 – juris Rn. 15, 19; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.12.2014 – OVG 2 A 15.12 – juris Rn. 21; U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 – juris Rn. 42 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar wurde eine Baugenehmigung erteilt, die sich auch derzeit mit Blick auf die laufenden Bauarbeiten zum Untergeschoss in Umsetzung befindet. Das Vorhaben der Beigeladenen ist aber weder vollendet, noch ist die hierfür ergangene Baugenehmigung, gegen die u.a. von den Antragstellern der vorliegenden Normenkontrollverfahren Anfechtungsklagen bei Verwaltungsgericht R. anhängig sind, in Bestandskraft erwachsen.
2. Der Anträge sind auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam.
Der Senat lässt es dahinstehen, ob der Bebauungsplan an einem formellen Mangel leidet, weil er aufgrund einer von den Antragstellern als nicht nachvollziehbar gerügten Vorprüfung des Einzelfalls ggf. zu Unrecht im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen wurde und deshalb eine ggf. gebotene Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, § 17 UVPG a.F. sowie ein ggf. gebotener Umweltbericht gem. § 2a BauGB unterblieb (vgl. § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V. mit Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, § 13a Abs. 1 Satz 4, § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB; vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 14.9.2011 – 9 N 10.2275 – BayVBl. 2013, 278 = juris Rn. 29 ff.; NdsOVG, B.v. 28.9.2015 – 1 MN 144/15 – NVwZ-RR 2016, 10 = juris Rn. 21 ff.; OVG NRW, U.v. 10.4.2014 – 7 D 57/12.NE – ZfBR 2014, 700 = juris Rn. 49 ff.; B.v. 29.6.2015 – 10 B 392/15 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 29.6.2015 – 10 B 353/15 – juris Rn. 9 ff.; U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 = juris Rn. 68 ff.; U.v. 2.2.2016 – 10 D 21/15.NE – juris Rn. 30 ff.; Spannowsky, ZfBR 2018, 544 ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob ein eventueller Fehler wegen des womöglich nicht nachvollziehbaren (negativen) Ergebnisses einer UVP-Vorprüfung rechtzeitig gem. § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerügt wurde (zur Anstoßfunktion des § 215 BauGB vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.1.2012 – 4 BN 35.11 – ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 4.4.2012 – 8 S 1300/09 – BauR 2013, 56 = juris Rn. 34 m.w.N.).
Der von den Antragstellern angegriffene Bebauungsplan leidet jedenfalls an gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln (§ 2 Abs. 3 BauGB), weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (28. Juli 2016) kumulative – d.h. im Zusammenwirken mit der Bauleitplanung zum sog „D. Viertel“ sowie mit der durch Bescheid vom 8. Dezember 2015 baurechtlich genehmigten Erweiterung des Lebensmittelmarkts im K.-Center modifizierte – Auswirkungen auf die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bzw. im RKE 2020 thematisierter Einzelhandelsstandorte nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein im Einzelnen aufsichtlich oder gerichtlich nachprüfbarer Vorgang. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 39; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 43 m.w.N.).
Diesen Vorgaben entspricht die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „…“ nicht. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren. Der Senat ist daher im Rahmen der Prüfung eines Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan gehalten, Ermittlungs- und Bewertungsmängel am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB sowie Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen, auch wenn diese keinen Bezug zu einer subjektivrechtlichen Betroffenheit der Antragsteller aufweisen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 38 m.w.N.).
a) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB als gesetzlicher Planungsleitlinie sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln (Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 1 Rn. 130a; OVG Rh-Pf, U.v. 17.4.2013 – 8 C 10859/12 – ZfBR 2013, 576 = juris Rn. 87 unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 17.12.2009 – 4 C 2.08 – BVerwGE 136, 10 = Rn. 13 [dort zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Zentrale Versorgungsbereiche i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sind in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund von Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine besondere Versorgungsfunktion zukommt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 11.10.2007 – 4 C 7.07 – BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 11; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 1 Rn. 63a). Erfasst werden Versorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen. Dies können Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden sein (vgl. BT-Drs. 16/2496, 11). Der Gesetzgeber bringt mit § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck, dass die Planung von Versorgungsbereichen einen städtebaulichen Bezug hat, der für die planerische Abwägung regelmäßig erheblich ist, weil sich solche Planungen nicht nur auf das Plangebiet selbst, sondern auch auf andere Versorgungsbereiche derselben Gemeinde oder von Nachbargemeinden auswirken. Die in Versorgungsbereichen unterschiedlicher Stufen angebotenen Leistungen des Einzelhandels und Dienstleistungen können wegen ihrer vielfältigen Funktionen und ihrer spezifischen Versorgungsfunktionen für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung Bedeutung für die städtebaulichen Entwicklung haben (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 21.11.2013 – 1 KN 1/13 – juris Rn. 57).
Im Rahmen der Abwägung können ferner sektorale Entwicklungskonzepte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB Bedeutung haben, soweit sie von der planenden Gemeinde als solche beschlossen worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.12.2014 – OVG 2 A 15.12 – juris Rn. 31; OVG Schleswig, U.v. 21.11.2013 – 1 KN 1/13 – juris Rn. 60; OVG Rh-Pf, U.v. 25.4.2018 – 8 C 10812/17 – juris Rn. 35). Ein derartiges Entwicklungskonzept liegt für den Stadtbereich der Antragsgegnerin mit dem am 28. Oktober 2009 vom Stadtrat beschlossenen „Rahmenkonzept für die Entwicklung des Einzelhandels in R. bis 2020“ (im Folgenden RKE 2020) vor. Über das RKE 2020 kommen vorliegend die Planungsleitsätze gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB mit Blick auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Konglomerat zur Anwendung. Zentrale Versorgungsbereiche können sich mangels sonstiger Regelungen nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilen; in Betracht kommen aber auch planerische Festschreibungen von zentralen Versorgungebereichen z.B. durch Bebauungspläne oder – wie hier durch das RKE 2020 – durch ein beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 11 (Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 1 Rn. 130a; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.10.2007 – 4 C 7.07 – BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 13; BT-Drs. 15/2250 S. 54). Das RKE 2020 versteht sich ausdrücklich als Rahmenkonzept i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und soll nach der Beschlusslage im Stadtrat der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2009 „als Orientierungsrahmen für die weitere Entwicklung des Einzelhandels in R.“ u.a. für das Instrumentarium des Bau- und Planungsrechts dienen. Als übergeordnetes Ziel für die Einzelhandelsentwicklung sieht es das RKE 2020 an, zur Bereitstellung eines vielfältigen Warenangebots in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung ein funktionsfähiges und ausgewogenes hierarchisches System von Einzelhandelszentren zu schaffen und zu sichern, wobei als Einzelziel u.a. in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten ein ausreichendes Angebot mit Gütern der Grundversorgung gewährleistet sein soll, das an einigen gut mit dem ÖPNV erreichbaren zentralen Standorten durch ein spezialisiertes Angebot des kurz- und mittelfristigen Bedarfs ergänzt wird. Insbesondere im Lebensmittelbereich soll hiernach – gerade auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung – die wohnortnahe Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Antragsgegnerin sichergestellt werden. Das Standortsystem des städtischen Einzelhandels fußt hiernach im Wesentlichen auf drei Arten von Einzelhandelszentren: (1) oberzentrale Standorte, (2) Fachmarktstandorte (z.B. K.-Center) und (3) Nahversorgungszentren. Insbesondere Letztere haben laut RKE 2020 den Zweck, die wohnortnahe, fußläufig erreichbare Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) zu gewährleisten, wobei als zumutbare fußläufige Entfernung ein Radius von rund 500 m definiert wird. Standorte der Nahversorgung sind nach dem RKE 2020 in weitere Zentrenstypen / Hierarchiestufen untergliedert – in der Bedeutung aufsteigend: Ladengruppen 1. Generation, Ladengruppen 2. Generation, Nachbarschaftszentren, Viertelszentren und Stadtteilzentren. Die verschiedenen zentralen Versorgungsbereiche werden im RKE 2020 örtlich erfasst und konkret den unterschiedlichen hierarchischen Kategorien zugeordnet sowie z.T. auch mit Entwicklungszielen versehen. Um funktionsfähige regionale und lokale Versorgungsstrukturen zu erhalten bzw. zu schaffen, gelte es, auf mehreren Ebenen – so z.B. auch zwischen den Einzelhandelsstandorten – ein Gleichgewicht bzw. eine funktionsgerechte Verteilung anzustreben (Seite 5).
Über § 1 Abs. 6 Nr. 4, Nr. 11 BauGB war die Antragsgegnerin mithin gehalten, im Rahmen der Bauleitplanung mögliche städtebauliche Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf die nach dem RKE 2020 definierten oder zu entwickelnden Versorgungsbereiche / Einzelhandelsstandorte kritisch in den Blick zu nehmen. Anders als bei § 34 Abs. 3 BauGB handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine strikte Rechtmäßigkeitsgrenze. Insbesondere bezüglich städtebaulichen Konzepten i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hat die planende Kommune sich zur Abwendung von Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehlern in einer Bauleitplanung, die Belange des Konzepts tangiert oder tangieren kann, mit dem Konzept hinreichend zu befassen und auseinanderzusetzen; eine strikte Bindung besteht nicht (BVerwG, U.v. 27.3.2013 – 4 CN 6.11 – BauR 2013, 1402 = juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.12.2014 – OVG 2 A 15.12 – juris Rn. 31; OVG Rh-Pf, U.v. 17.4.2013 – 8 C 10859/12 – ZfBR 2013, 576 = juris Rn. 83). Die Gemeinde kann vielmehr im Wege der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) auch Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche sowie stärkere Abweichungen oder Beeinträchtigungen eines Entwicklungskonzepts i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hinnehmen, wenn sie aus ihrer Sicht vordringlichere Ziele verfolgt (Uechtritz, ZfBR 2010, 646/650 ff.). Voraussetzung einer rechtmäßigen Bauleitplanung ist dann aber, dass der Umfang einer möglichen Betroffenheit benachbarter zentraler bzw. nach dem RKE definierter Versorgungsbereiche als Voraussetzung einer sachgerechten Abwägung zunächst sorgfältig ermittelt und bewertet wird (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitplanung für das streitgegenständliche Vorhaben erfordert sodann eine spezifische planerische Abwägung, die die städtebaulichen Auswirkungen der Zulassung eines solchen Vorhabens auf die – durch das RKE 2020 konkretisierten – zentralen Versorgungsbereiche erfasst. Dabei geht es nicht um den Schutz bestehender Betriebe vor wirtschaftlicher Konkurrenz. Abwägungsrelevant sind vielmehr Auswirkungen in Bezug auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung, also etwa wenn eine bei Umsetzung der Planung erfolgende Beeinträchtigung des Einzelhandels die städtebauliche Zentrenstruktur tangiert resp. zu verändern droht (im Fall des interkommunalen Abstimmungsgebots vgl. OVG Münster, U.v. 1.12.2015 – 10 D 91/13.NE – BauR 2016, 964 = juris Rn. 115). Ein bestimmter Schwellenwert für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prognosen, die den nach Verwirklichung der Planung erwarteten Umsatz an benachbarten Einzelhandelsstandorten nach Prozentpunkten aufschlüsseln, lassen nicht in jedem Fall nur eine einzige Schlussfolgerung zu. Ansätze, wonach Umsatzverluste regelmäßig erst dann städtebaulich relevant sind, wenn sie mehr als 10% betragen, bieten allenfalls einen groben Anhalt, der im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen bewertet werden muss; der Prüfungsmaßstab fordert vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (BVerwG, U.v. 11.10.2007 – 4 C 7.07 – BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 24; U.v. 17.12.2009 – 4 C 1.08 – BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 7 ff.; U.v. 17.12.2009 – 4 C 2.08 – BVerwGE 136, 10 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 21.2.2011 – 4 BN 7.11 – ZfBR 2011, 569 = juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 62; OVG Münster, U.v. 9.11.2012 – 2 D 63/11.NE – juris Rn. 128 ff.; U.v. 1.12.2015 – 10 D 91/13.NE – BauR 2016, 964 = juris Rn. 117 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hatte sich mithin im Fall möglicher städtebaulicher Auswirkungen der vorgenannten Art zunächst ermittelnd und bewertend (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinreichend damit auseinander zu setzen, ob und ggf. welche Beeinträchtigungen zentraler bzw. nach dem RKE 2020 definierter Versorgungsbereiche durch die Umsetzung eines Bebauungsplans in Betracht kommen sowie welches Gewicht und welche Bedeutung diesen zukommt (Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 1 Rn. 130a), und sodann abwägend (§ 1 Abs. 7 BauGB) darüber zu entscheiden, ob und aufgrund welcher (vorrangig zu bewertender) Belange diese ggf. hinzunehmen sind.
b) Ein diesbezüglicher Abwägungsausfall kann der Antragsgegnerin allerdings nicht vorgeworfen werden. Eine abwägende Befassung mit der Frage der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche sowie auf im RKE 2020 thematisierte Einzelhandelsstandorte hat – wie die Ausführungen in der am 28. Juli 2016 vom Stadtrat mitbeschlossene Begründung des Bebauungsplans (Seite 32) sowie in der vom Stadtrat übernommenen Beschlussvorlage für die Schlussabwägung belegen – tatsächlich stattgefunden, wobei sich der Stadtrat maßgeblich auf die Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Oktober 2015 gestützt hat.
c) Es ist allerdings von beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen. Bezogen auf den gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin nämlich die städtebaulich relevanten und daher abwägungserheblichen Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bzw. im RKE 2020 thematisierter Einzelhandelsstandorte nicht umfassend ermittelt und aufgearbeitet bzw. nicht umfassend gutachterlich ermitteln und aufarbeiten lassen. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2016 beruht aufgrund der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände auf einer nicht mehr aktuellen und daher unvollständigen Auswirkungsprognose, s.u. bb) – dd).
Die Prognose der voraussichtlichen städtebaulichen Folgen der Bauleitplanung verlangt nach einer sorgfältigen Analyse der maßgeblichen Gesichtspunkte der jeweiligen örtlichen Verhältnisse (OVG Rh-Pf, U.v. 17.4.2013 – 8 C 10859/12 – ZfBR 2013, 576 = juris Rn. 89). Das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot zur Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Gesichtspunkte (§ 2 Abs. 3 BauGB) macht es der Antragsgegnerin zur Aufgabe, sich für die Abwägung hinreichende Klarheit über die zu prognostizierenden städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, wie sie im RKE 2020 vorgegeben bzw. definiert sind, zu verschaffen (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2000 – 7a D 60/99.NE – openJur Rn. 140). Im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, die möglichen diesbezüglichen Auswirkungen der Planung – soweit sie städtebaulich relevant sind – vollständig, d.h. auf im Zeitpunkt der Satzungsbeschlussfassung (§ 10 BauGB) noch aktuellen Grundlagen, aufzuarbeiten, zu quantifizieren und schließlich zu bewerten (im Verhältnis zur Nachbargemeinde vgl. NdsOVG, U.v. 10.7.2014 – 1 KN 121/11 – ZfBR 2015, 65 = juris Rn. 53). Dieser Obliegenheit ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend gerecht geworden.
Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten städtebaulichen Auswirkungen der vorgenannten Art kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Denn erst dann, wenn die Kommune klare Vorstellungen von den abwägungsrelevanten Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie verlässlich abschätzen, mit welchem Gewicht der Belang in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 23 m.w.N., dort hinsichtlich Lärmfragen). Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis oder sachverständiges Knowhow, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Ein geeignetes Mittel, um den durch die Verwirklichung eines Einzelhandelsvorhabens zu erwartenden Kaufkraftabfluss an anderer Stelle anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren und um mithin mögliche städtebauliche Auswirkungen eines entsprechenden Vorhabens als Basis für eine fehlerfreie Abwägung sachgerecht am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und zu bewerten zu können, stellt grundsätzlich ein Marktgutachten dar (BVerwG, U.v. 17.12.2009 – 4 C 2.08 – BVerwGE 136, 10 = juris Rn. 14; U.v. 17.12.2009 – 4 C 1.08 – BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 16; B.v. 3.8.2011 – 4 BN 15.11 – ZfBR 2011, 777 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 18.04.2013 – 2 B 13.423 – juris Rn. 32; OVG Rh-Pf., U.v. 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG – ZfBR 2011, 260 = Juris Rn. 81; VGH BW, U.v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 62; OVG NRW, U.v. 2.10.2013 – 7 D 18/13.NE – BauR 2014, 221 = juris Rn. 78; U.v. 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE – juris Rn. 77; U.v. 1.12.2015 – 10 D 91/13.NE – BauR 2016, 964 = juris Rn. 121; U.v. 5.7.2018 – 7 D 11/16.NE – juris Rn. 57; U.v. 5.7.2018 – 7 D 28/16.NE -.juris Rn. 59). Ein solches ist vorliegend im Auftrag der Beigeladenen erstellt, im Planungsverfahren vorgelegt und für die Schlussabwägung zugrunde gelegt worden (Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Oktober 2015).
Stützt sich – wie hier – die planende Kommune in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf die Ergebnisse eines solchen Gutachtens, entspricht sie nur dann der Ermittlungs- und Bewertungsgebot gem. § 2 Abs. 3 BauGB, wenn das Gutachten selbst in Bezug auf die abwägungsrelevanten Ermittlungen und Bewertungen aussagekräftig ist, also den Anforderungen an eine Prognose genügt, um dem Stadtrat der Antragsgegnerin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die benannten städtebaulichen Auswirkungen geben zu können (vgl. OVG NRW, U.v. 7.12.2000 – 7a D 60/99.NE – openJur Rn. 142). Weil im Rahmen der Abwägung auf das abzustellen ist, was nach Lage der Dinge – d.h. bei Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets und bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen – realistischerweise zu erwarten ist, muss ein Markt- bzw. Verträglichkeitsgutachten, auf das sich eine planende Kommune in der Abwägung stützt, hinsichtlich zu erwartender Kaufkraftverluste ein realistisches Worst-Case-Szenario abbilden (NdsOVG, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 – juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE – juris Rn. 84). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Prozentual ermittelte Umsatzumverteilungssätze lassen sich daher nur bedingt verlässlich greifen. Im Rahmen eines solchen Marktgutachtens lassen sich die zu erwartenden Auswirkungen mithin nicht exakt vorherbestimmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine tatsachenbasierte Prognose, die das Gesetz erfordert. Eine solche ist typischerweise mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die umso größer werden, je komplexer die zu beurteilende Situation ist. Vor diesem Hintergrund kann von einer gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Untersuchung darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (allgemein vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 – 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142 = juris, Rn. 25; speziell für die Prognose von Kaufkraftabflüssen im Rahmen von Marktgutachten vgl. OVG Rh-Pf., U.v. 17.4.2013 – 8 C 10859/12 – ZfBR 2013, 576 = juris Rn. 97; VGH BW, U.v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – BauR 2018, 636 = juris Rn. 63; OVG NRW, U.v. 7.12.2000 – 7a D 60/99.NE – openJur Rn. 143; U.v. 6.6.2005 – 10 D 145/04.NE – juris Rn. 149; U.v. 2.10.2013 – 7 D 18/13.NE – BauR 2014, 221 = juris Rn. 80; U.v. 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE – juris Rn. 79; U.v. 1.12.2015 – 10 D 91/13.NE – BauR 2016, 964 = juris Rn. 123 ff.; U.v. l. 12.2015 – 10 D 92/13.NE – juris Rn. 116 ff.; U.v. 5.7.2018 – 7 D 11/16.NE – juris Rn. 59; U.v. 5.7.2018 – 7 D 28/16.NE – juris Rn. 61). Ein Gutachten vermag m.a.W. die Prognose der planenden Gemeinde dann nicht am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB zu tragen, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht schlüssig ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Prognoseergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. OVG Rh-Pf., U.v. 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG – ZfBR 2011, 260 = Juris Rn. 83 m. w.N.). Ob das der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2011 – 4 BN 15.11 – ZfBR 2011, 777 = juris Rn. 9), also der Entscheidung des Senats gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (OVG Rh-Pf., U.v. 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG – ZfBR 2011, 260 = Juris Rn. 88).
aa) Soweit ein Marktgutachten auf einem sog. gravitationsbasierten Berechnungs- bzw. Beurteilungsmodell auf Basis von Huff (hierzu vgl. z.B. Christoph Koller, Standortanalysen für Klein und Groß – Vom Einzugsgebiet über die Einkaufswahrscheinlichkeit zum Umsatz, Masterarbeit 2013 [Universität Salzburg], im Internet abrufbar unter https:// …  Heinritz/Klein/Popp, Geographische Handelsforschung, 2003, S. 93 ff.) aufbaut und dabei nach bestimmten Kriterien Kaufkraftströme zwischen den relevanten Standorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhabens ermittelt und darstellt, ist hiergegen grundsätzlich methodisch nichts einzuwenden (OVG Rh-Pf., U.v. 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG – ZfBR 2011, 260 = Juris Rn. 85; zur grundsätzlichen Akzeptanz eines Gravitationsmodells in Anlehnung an Huff als methodengerechtes Verfahren, um die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Einzelhandelsumsätze im Einzugsgebiet zu prognostizieren, vgl. auch OVG NRW, U.v. 1.12.2015 – 10 D 92/13.NE – juris Rn. 125). Aufgrund des reduzierten Prüfmaßstabs führt der Umstand, dass ein anderer Begutachter – hier für die Antragstellerseite Herr Prof. Dr. K. (Städtebauliche Wirkungs- und Verträglichkeitsanalyse vom 18. Mai 2017) – möglicherweise ebenso in Anwendung methodengerechten Vorgehens zu abweichenden Einschätzungen kommt, nicht dazu, dass die Einschätzung des Gutachters, die die planende Kommune im Verfahren der Bauleitplanung zugrunde gelegt hat, fehlerhaft oder angreifbar wird, wenn die Unterschiede der Gutachter vor allem auf divergierenden Einsatzvariablen beruhen, die ihrerseits nicht auf „hart“ überprüfbare Tatsachen gestützt werden, sondern auf für sich jeweils vertretbaren Schätzungen beruhen, für deren Richtigkeit sich der jeweilige Sachverständige plausibel auf Erfahrungswissen zu berufen vermag (OVG Rh-Pf, U.v. 17.4.2013 – 8 C 10859/12 – ZfBR 2013, 576 = juris Rn. 105). So dürfte es etwa keinen allgemeinen Grundsatz geben, dass ein Marktgutachten in jedem Fall auf empirischen Haushaltsbefragungen o.ä. aufbauen muss (vgl. auch NdsOVG, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 – juris Rn. 36).
Gerade weil ein einheitlicher anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht existiert, sind die Berechnungsmethodik und die einzelnen Berechnungs- bzw. Beurteilungswege sowie die Annahmen der städtebaulichen Auswirkungen – insbesondere in komplexen Abhängigkeitsgeflechten wie im vorliegenden Fall – aber in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Für den Fall, dass sich die planende Kommune auf die Ergebnisse eines vorgelegten Marktgutachtens stützt, muss dieses als Auswirkungsanalyse die durch das Vorhaben zu erwartenden Umsatzverlagerungen im Einzugsgebiet aufzeigen und dabei in sich schlüssig und in Bezug auf seine Methodik und die Parameter, die der abschließenden Prognose der Umsatzverteilung zugrunde liegen, grundsätzlich hinreichend transparent sein (vgl. vgl. z.B. OVG Münster U.v. 1.12.2015 – 10 D 91/13.NE – BauR 2016, 964 = juris Rn. 123 ff.; U.v. 1.12.2015 – 10 D 92/13.NE – juris Rn. 116 ff.). Der gedankliche / empirische Arbeits-, Berechnung- bzw. Abschätzungsvorgangs des Gutachters – hier anhand des angewandten Gravitationsmodells (Huff) – muss so (plausibel) dargelegt und begründet werden, dass eine Überprüfung der Schlüssigkeit bzw. Plausibilität des Gutachtens nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben (s.o.) möglich ist. Zur Erfüllung der Ermittlungs- und Bewertungspflichten gem. § 2 Abs. 3 BauGB dürfte es allerdings grundsätzlich nicht als essentiell angesehen wird, dass in einem Gutachten, auf das sich das kommunale Entscheidungsgremium (hier: der Stadtrat) im Rahmen der Schlussabwägung maßgeblich stützt, bereits alle Einzelheiten, die zur Erfüllung des Transparenzgebots an sich vorliegen müssten, dargelegt sind. Denn für die Abwägung ist maßgeblich, in welcher Weise sich ein zu untersuchendes Einzelhandelsvorhaben oder Einkaufszentrum auf die Umgebung auswirkt; die richtigen „Eingabeparameter“ als solche sind nicht Gegenstand der Abwägung (so: NdsOVG, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 – juris Rn. 40). Entscheidend wird damit, ob spätestens im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Transparenz dergestalt hergestellt wird, dass sich das Normenkontrollgericht im Nachhinein ein Bild darüber verschaffen kann, ob das Gutachten schlüssig erstellt wurde.
Die Begründungs- und Darlegungstiefe einer marktgutachterlichen Aussage zu Umsatzumlenkungen zur Herstellung erforderlicher Transparenz hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Allgemeinen dürfte auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis die Darlegung des sachverständigen Gedankenwegs, wie er im B.- Marktgutachten vom 16. Oktober 2015 erfolgte und wie er in sachverständigen Folgeäußerungen weiter erläutert wurde (vgl. auch zuletzt die auf Nachfrage des Senats vorgelegte ergänzenden Stellungnahme der B. vom 6. Dezember 2018), genügen. Soweit in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Prognose einer Umsatzumverlagerung in einem nach dem Gravitationsmodell erstellten Marktgutachten auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist, und soweit die gutachterlichen Ergebnisse – wie hier seitens der Antragsteller – substantiiert angegriffen werden, kann der richterliche Rechtsanwender seiner Rechtsschutzaufgabe hingegen nur gerecht werden, wenn über die Präsentation des genauen Arbeits-, Berechnungs- bzw. Abschätzungsgang in Anwendung der Methode und dem Einsatz bestimmter Eingangsvariablen auch einem Laien der Fachmaterie klar werden kann, warum sich für einen bestimmten benachbarten Versorgungsbereich genau dieser Umsatzumverlagerungswert ergibt. Auch wenn mit der auf Nachfrage des Gerichts vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der B. vom 6. Dezember 2018 und mit den Informationen des von der Beigeladenen beigezogenen Sachverständigen … (B.) in der mündlichen Verhandlung viele Fragen zum gedanklichen Ablauf der Gutachtenerstellung durch B. klarer und transparenter wurden, blieben für den Senat auch nach der mündlichen Verhandlung einige wesentliche Fragen offen.
Nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ausführungen von Herrn … (B.) und dem von ihm vorgelegten Manuskript „Methodik in Auswirkungsanalysen“ stellt die Anwendung des Gravitationsmodells – so auch im Rahmen der Umsetzung im B.-Gutachten vom Oktober 2016 – keinen reinen mathematischen Rechenprozess dar. Vielmehr handele es sich um ein Gedankenmodell, das angepasst an die jeweiligen lokalen Verhältnisse auf sachverständigen Einzelfallbewertungen beruhe. Sowohl beim Marktanteilkonzept als auch beim Huff-Modell seien letztlich nicht alle Parameter streng mathematisch determiniert. Vom Gutachter seien Annahmen und Bewertungen zu treffen, die die Ergebnisse einer Umsatzumverteilung und damit die Beurteilung der möglichen wettbewerblichen und städtebaulichen Folgen maßgeblich beeinflussten. Es flössen also immer auch subjektive Bewertungen in die Rechenmodelle ein, die auf Erfahrungswerten des Gutachters aufbauten, z.B. zur Attraktivität einzelner Geschäfte. Folglich hänge die Einschätzung der Auswirkungen in gewissem Maße von den Marktkenntnissen des Gutachters und dessen tieferem Verständnis von handelswirtschaftlichen und städtebaulichen Prozessen ab.
Soweit sich hiernach die in einem Marktgutachten präsentierten Umsatzumverteilungswerte in Prozent bzw. in Euro aber gerade nicht automatisch und aus sich selbst erklärend aus einem reinen Berechnungsprozess über die Eingabe vorgegebener Variablen in eine Gravitationsformel ergeben, kann der Senat die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Ergebnisses einer gutachterlich dargestellten Umsatzumlenkung (vgl. Seite 36 des B.-Gutachtens vom 16. Oktober 2018) nur dann verstehen und beurteilen, wenn tatsächlich für jedes relevante benachbarte Versorgungszentrum und jeweils anhand der auf Seite 33 f. des B.-Gutachtens vom 16. Oktober 2016 als maßgeblich angesehenen Eingangsparameter des Gravitationsmodells wirklich erläutert wird, welche ins Detail gehende Überlegungen für jeden betroffenen benachbarten Versorgungsbereich gerade zur Höhe dieses angesetzten Werts geführt haben. Auch nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und den dort vorgelegten Unterlagen ist es dem Senat aber nach wie vor nicht möglich, die in bestimmten Werten (Euro, Prozent) angegebenen Ergebnisse zur Umsatzumverteilung für die einzelnen betroffenen Standorte mit allen wesentlichen Zwischenschritten und gutachterlichen Zwischenüberlegungen lückenlos logisch nachzuvollziehen.
Aufgrund der nachstehenden Erwägungen, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus anderen Gründen führen, kann die Frage dahinstehen, ob der Senat als Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen, die sich auf die Fehlerfreiheit der Ermittlungen und Bewertungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB bzw. auf die Aussagekraft und Transparenz des Marktgutachtens berufen, das Risiko der Nichterweislichkeit der Plausibilität der Umsatzumverteilungsangaben im Marktgutachten aufzubürden hätte (vgl. insofern auch OVG Rh-Pf., U.v. 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG – ZfBR 2011, 260 = juris Rn. 95) oder ob – vor einer solchen Entscheidung nach der Verteilung der materiellen Beweislast – ggf. gem. § 86 VwGO weitere Ermittlungen angezeigt wären. Ebenso bedarf es aufgrund der folgenden Erwägungen zu bb) – dd) keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Marktgutachten vom 16. Oktober 2016 – nach Maßgabe einzelner Kritikpunkte der Antragsteller bzw. des von ihnen beauftragten Gutachters Prof. Dr. K. – wegen unrichtiger bzw. unrealistischer Eingangsvariablen unplausibel und daher nicht aussagekräftig ist. Dies betrifft z.B. die unter den Beteiligten kontroversen Fragen, ob in der B.-Auswirkungsanalyse von richtigen Einsatzwerten für Verkaufsflächen ausgegangen wurde, ob lokale Besonderheiten der Bevölkerungsstruktur beim Ansatz von Flächenleistungen, Umsatzprognosen etc. hinreichend berücksichtigt wurden, ob ggf. zu Unrecht unberücksichtigt blieb, dass der Discounter und der Vollsortimenter am neuen Standort in Konkurrenz untereinander stehen bzw. aufgrund von attraktivitätssteigernden Synergieeffekten im Konglomerat eine stärkere „Sogwirkung“ auf das Umfeld entfalten und ob die räumliche Absteckung des Untersuchungsgebiets korrekt erfolgte.
bb) Es liegt jedenfalls deswegen ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vor, weil die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses auf einer nicht mehr aktuellen und daher unvollständigen Auswirkungsprognose beruhte, die nicht sämtliche Gesichtspunkte mit dem für die Schlussabwägung gebotenen Umfang aufgearbeitet und bewertet hat.
Abwägungsrelevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bzw. auf im RKE 2020 definierte Einzelhandelsstandorte können sich insbesondere auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen oder im Entstehen befindlichen Betrieben auf die Marktsituation in der Umgebung einwirkt. Denn ein ggf. für sich gesehen noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben kann durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben in eine städtebaulich relevante Beeinträchtigung eines Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2017 – 4 B 43.16 – ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 4; B.v. 12.1.2017 – 4 B 44.16 – juris Rn. 4 [dort jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Soweit beim Erlass eines Bebauungsplans mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen die Erhaltung und Entwicklung benachbarter zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie die Ergebnisse eines speziell hierzu von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) zu berücksichtigen sind, ist die planende Gemeinde mit Blick auf § 2 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehalten, auch kumulative Auswirkungen einer parallelen Bauleitplanung sowie ggf. sonstige Umstände, die zwischen der Einholung eines Marktgutachtens und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingetreten sind und die städtebauliche Auswirkungen aufgrund einer eventuellen Kaufkraftumverteilung im Untersuchungsgebiet haben können, hinreichend zu ermitteln und zu beurteilen sowie mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung einzubeziehen.
Auch wenn es zum Wesen einer Prognose gehört, dass sich unerwartete Entwicklungen, die möglicherweise nach ihrer Erstellung eintreten könnten, allenfalls spekulativ erfassen lassen und damit deren Belastbarkeit typischerweise schwächen, müssen auswirkungsrelevante Veränderungen, die im relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits konkret absehbar sind, in die Prognose eingestellt werden. Auch die angebotsseitig dynamische Berücksichtigung nicht nur des Verkaufsflächenbestandes, sondern auch die Einbeziehung absehbar und konkret zu erwartender, jedenfalls planungsrechtlich abgesicherter weiterer Einzelhandelsansiedlungen ist geboten. Ließe man derart absehbare Entwicklungen unberücksichtigt, könnte die Prognose ihren Zweck, eine bestimmte Marktsituation für einen bestimmten Zeitpunkt einigermaßen realistisch vorherzusagen, nicht erfüllen (OVG Münster U.v. 1.12.2015 – 10 D 91/13.NE – BauR 2016, 964 = juris Rn. 132). Die planende Kommune muss im Zeitraum zwischen Gutachtenerstellung und Satzungsbeschluss die weitere Entwicklung im Auge behalten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der planerischen Pflichten gem. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB ist derjenige des Satzungsbeschlusses, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Erstellung eines Marktgutachtens bis zum Satzungsbeschluss eingetretene Änderungen und Entwicklungen in Bezug auf Faktoren, die sich auf das Ergebnis einer vorher erfolgten Marktbegutachtung auswirken könnten – wie z.B. Änderungen der Verkaufsflächenzahlen zentraler Versorgungsbereiche in der Umgebung oder das anstehende Hinzutreten neuer Konkurrenten aufgrund einer parallelen Bauleitplanung – können der planenden Kommune mithin Anlass geben, eine bei der Anwendung des Gravitationsmodell dann mit veralteten Zahlen operierende gutachterliche Prognose aktualisieren zu lassen (OVG RhPf., U.v. 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG – ZfBR 2011, 260 = juris Rn. 97).
cc) Insofern ist eine Kommune gehalten, bei der Bauleitplanung auch Auswirkungen einer parallelen Bauleitplanung mit potenziellen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche in die Ermittlung und Bewertung (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzubeziehen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der zeitgleichen Bauleitplanung zum sog. „D. Viertel“ nicht bzw. nicht hinreichend geschehen. Zudem ist im Zusammenhang mit der unterlassenen Betrachtung und Bewertung kumulativer Auswirkungen aufgrund der parallelen Bauleitplanung zudem die Frage der Verschärfung einer Vorschädigung des Viertelszentrums K. Straße von der Antragsgegnerin nicht hinreichend aufgearbeitet worden.
Der Stadtrat der Antragsgegnerin hatte bereits am 30. Juni 2016 – also rund einen Monat vor dem Satzungsbeschluss zu dem hier streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan – den Bebauungsplan Nr. 151 „…“ als Satzung beschlossen. Die Antragsgegnerin hat nicht von Anfang an die parallelen Planungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an der D.-Straße und zum „D. Viertel“ mit Blick auf kumulative Auswirkungen auf (gemeinsam) benachbarte Versorgungszentren bzw. im RKE 2020 thematisierte Einzelhandelsstandorte durch Erstellenlassen einer gemeinsamen Prognose aufeinander abgestimmt. Sie hat auch nicht den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 151 zum Anlass genommen, vor dem Satzungsbeschluss zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. … … eine Nachbegutachtung in Auftrag zu geben, um kumulative Auswirkungen beider Planungen im Rahmen der Schlussabwägung durch den zuständigen Stadtrat noch bewerten und abwägen zu lassen. Eine derartige ergänzende Prognose wäre aber geboten gewesen, weil das zur Planung zum „D. Viertel“ vorgelegte und dort von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Marktgutachten Anlass zu der Annahme gibt, dass die in der Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Oktober 2015 (vgl. Tabelle 8, Seite 36) zum Vorhaben der Beigeladenen prognostizierten Umsatzumverlagerungen zu Lasten der umliegenden Versorgungszentren / Einzelhandelsstandorte bei kumulativer Betrachtung der Auswirkungen beider Bauleitplanungen höher ausfallen können. Im Rahmen des Verfahrens der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 151 wurde vom Projektträger für die dort vorgesehenen gewerblichen Sondergebietsflächen eine auf eine vorherige Planungsfassung mit noch 4.200 m² Verkaufsfläche ausgerichtete Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Juli 2013 vorgelegt. Dieses Marktgutachten sieht den Einzelhandelsstandort D. Viertel in Wettbewerb sowohl mit dem (damaligen) Viertelszentrum D.-Straße als auch mit diversen weiteren Einzelhandelsstandorten der Umgebung, die nach dem B.-Marktgutachten vom 16. Oktober 2015 für das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben ebenfalls von Umsatzumverlagerungen betroffen sind. Nach dem Ergebnis des B.-Marktgutachten zum „D. Viertel“ vom 16. Juli 2013 (vgl. Seiten 40 ff.) werden diesbezüglich planbedingte Umsatzumverteilungen exemplarisch für das Viertelszentrum K. Straße mit 17% (0,5 Mio. Euro), für das (vormalige) Viertelszentrum D.-Straße mit 6% (0,3 Mio. Euro) sowie für diverse sonstige Läden („u.a. K.-Zentrum, … / B.straße, … / B.straße, … / P. …straße, … / R., … / P. Straße“) mit zusammen 7% (2,1 Mio. Euro) prognostiziert. Von den prozentual höchsten Umverteilungen bei Umsetzung des „D. Viertels“ seien die Einzelhandelslagen B.straße (. / …*) mit 15%-iger und das Viertelszentrum K. Straße (., K. Frischemarkt) mit 17%-iger Umverteilungsquote betroffen.
Auch wenn die Antragsgegnerin sich dafür entschied, den Bebauungsplan im Bereich der Gewerbeflächen nur mit einer reduzierten Gesamtverkaufsflächenzahl (2.800 m² statt der ursprünglich vom Projektträger vorgesehenen 4.200 m²) zu erlassen, so wird doch aus der gutachterlichen Prognose deutlich, dass ein neuer Einzelhandelsstandort am „D. Viertel“ Kaufkraft auch zulasten benachbarter Zentren binden kann bzw. wird. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die für die Planung zum „D. Viertel“ prognostizierten hohen Umsatzumverteilungswerte zum Anlass nahm, die Verkaufsflächen aus Rücksicht auf die städtebauliche Entwicklung benachbarter Versorgungsbereich zu begrenzen – ohne dass genau ermittelt wurde, um wie viel weniger sich die reduzierte Planung auf die umgebenden Einzelhandelsstandorte tatsächlich auswirkt -, geht der Senat aufgrund der gutachterlichen Auswirkungsanalyse vom 16. Juli 2013 und der Art der Konfliktlösung durch die Antragsgegnerin davon aus, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 151 „…“ und seine Umsetzung die in der der B.- Auswirkungsanalyse vom 16. Oktober 2015 zugrunde gelegten Gravitationsverhältnisse modifizieren, sodass mithin jedenfalls ab Planreife des Bebauungsplans Nr. 151 (§ 33 BauGB) bzw. spätestens mit Satzungsbeschluss hierzu am 30. Juni 2016, die Tragfähigkeit und Aussagekraft des Marktgutachtens vom 16. Oktober 2015 für die streitgegenständliche Planung nicht mehr gegeben war. Insbesondere ist aus den in der B.-Auswirkungsanalyse vom 16. Juli 2013 (Seite 42) ursprünglich für 4.200 Gesamtverkaufsfläche) prognostizierten Umsatzumverteilungen für die Standorte B.straße (- 15%) und K. Straße (- 17%) sowie für die Sammelbezeichnung „Sonstige Lagen“ (- 7%) unter Einbezug diverser Versorgungsstandorte, für die auch in der B.-Auswirkungsanalyse vom 16. Oktober 2015 Umsatzumverteilungswerte angegeben werden, ersichtlich, dass bei kumulativer Betrachtung der Auswirkungen beider Bebauungspläne nicht unerheblich höhere Umsatzumverteilungen zulasten der Versorgungszentren bzw. Einzelhandelsstandorte in der Umgebung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. … … im Raume stehen, die es wegen § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren hinreichend konkret aufzuarbeiten galt.
Allerdings wird in der B.-Auswirkungsanalyse vom 16. Oktober 2015 (vgl. Seiten 44 ff.) immerhin erkannt und zumindest am Rande thematisiert, dass im D.-Viertel die Entwicklung von Betrieben vorangetrieben werde, die mit dem Vorhaben und den Betrieben im vorhabenspezifischen Einzugsgebiet vergleichbar seien. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen aber nicht den Anforderungen an eine hinreichend ermittelte und bewertete Abwägungsbasis gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der räumlichen Nähe sei auch laut Marktgutachten vom 16. Oktober 2015 zu erwarten, dass sich die Auswirkungen der Planungen zum Bebauungsplan Nr. … … und zum „D. Viertel“ kumulieren werden. Im besonderen Ausmaß könnten durch die Vorhaben die Anbieter im Viertelszentrum K. Straße unter Druck geraten. Ausschlaggebend laut Marktgutachten sei aber, dass sowohl die streitgegenständliche Planung zur D.-Straße als auch diejenige zum „D. Viertel“ mit den Anbietern am Standort K. Straße nur nachrangig im Wettbewerb stünden. Dies resultiere aus der abweichenden Betriebskonzeption im Verhältnis zwischen Supermarkt und Discounter und den diesbezüglich unterschiedlichen Kundenzielgruppen. Wettbewerb zwischen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben finde vorwiegend unter systemgleichen Anbietern statt, da ein höherpreisiger und serviceorientierter Lebensmittelmarkt mit typenähnlichen Betrieben stärker als mit discountorientierten oder preisaggressiveren Anbietern in Konkurrenz trete. Im Übrigen wird das Problem kumulativer Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben und der geplanten Einzelhandelsvorhaben im entstehenden „D. Viertel“ auf Seite 46 der B.-Analyse vom Oktober 2015 wie folgt – knapp und ohne Ermittlung konkreter kumulativer Umsatzumverteilungsquoten – abgehandelt: Der Gutachter rekurriert insofern auf ein von ihm mit dem Leiter der Expansionsabteilung der Firma …, Niederlassung Regenstauf, geführtes Telefonat. Laut der Einschätzung der Firma … erreiche die Höhe des Kaufkraftabflusses bei Realisierung des „D. Viertels“ gegenüber dem …-Markt an der K. Straße „tendenziell“ ein Niveau, das nicht betriebsgefährdend für den Bestandsdiscounter an der K. Straße sei. Die Firma … ziehe sogar in Erwägung, zusätzlich zum Standort K. Straße noch im „D. Viertel“ einen Lebensmitteldiscounter zu betreiben. Eine entsprechende Interessensbekundung sei gegenüber dem Investor des „D. Viertels“ bereits abgegeben worden. Nach Ansicht der Firma … bildeten die K.-straße und die Eisenbahngleise eine Zäsur zwischen den Stadtteilen Innerer Westen und K.. Der langfristige Betrieb am Standort K. Straße sei seitens der Firma … geplant. Aus der Einschätzung der Firma … leitet das B.-Gutachten – ohne sich auf nach dem Gravitationsmodell berechnete Daten zu stützen – ab, dass der Betrieb eigener Versorgungsstrukturen im Viertelszentrum K. Straße angesichts einer soliden Nachfragebasis bei Umsetzung sowohl des streitgegenständlichen Vorhabens als auch der geplanten Einzelhandelsbetriebe im entstehenden „D. Viertel“ wirtschaftlich möglich bleibe.
Insofern bleibt die Bewertung unkonkret und intransparent, weil nicht nachvollziehbar wird, mit welchen genauen Kaufkraftabzugswerten in kumulativer Betrachtung beider Bauleitplanungen zu rechnen ist. Ein tatsächlich ermittelter / berechneter kumulativer (worstcase-) Umsatzumlenkungsbetrag als Basis für die Bewertung, ob und in welchem Maß mit einer abwägungsrelevanten Beeinträchtigung des Versorgungsbereichs / Viertelszentrums K. Straße zu rechnen ist, wird nicht genannt. Nähere Ausführungen zu kumulativen Auswirkungen beider Bebauungspläne auf sonstige Versorgungsbereiche bzw. im RKE 2020 definierte Einzelhandelsstandorte bleiben völlig unberücksichtigt. Insofern wären hier zur Frage gemeinsamer Planungsfolgen insbesondere auch die zu beiden Projekten benachbarten Einzelhandelsstandorte B.straße, B.straße und P. …straße zu untersuchen gewesen. In welcher Höhe mit kumulativen Auswirkungen beider Bebauungspläne auf die umgebenden Versorgungs- / Einzelhandelszentren im Einzelnen und betragsmäßig zu rechnen wäre, wurde als Grundlage für die Abwägung im Stadtrat am 28. Juli 2016 mithin weder ermittelnd aufbereitet noch hinreichend bewertet. Beim Satzungsbeschluss bestand vielmehr für den abwägungszuständigen Stadtrat keine Klarheit, welche größenordnungsmäßig bezifferten Auswirkungen die streitgegenständliche Planung gerade bei gebotener gemeinsamer Betrachtung mit der parallelen Planung zum Bebauungsplan Nr. 151 tatsächlich auf die umliegenden Versorgungs- / und Einzelhandelszentren haben wird und wie diese kumulativen Auswirkungen städtebaulich zu bewerten sind. Schon deshalb ist die Planung zum Bebauungsplan Nr. „…“ mit einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB behaftet.
Hinzukommt, dass im vorliegenden Fall gerade mit Blick auf den einen Monat vorher als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 151 und die hierauf bezogene Planbegründung Anlass für die Antragsgegnerin bestand, auch für die hier streitgegenständliche Planung Vorschädigungen des Viertelszentrums K. Straße zu ermitteln und für die Schlussabwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan – auch und gerade mit Blick auf kumulative Auswirkungen der Bebauungspläne Nr. … … und Nr. 151 – für den Stadtrat bewertend aufzuarbeiten. Auch dies ist – den vorher festgestellten Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstärkend – nicht hinreichend erfolgt. Insbesondere bestehen zwischen den Bewertungen in der von der Antragsgegnerin insofern ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung übernommenen Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Oktober 2015 und den tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin, wie sie in der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 151 („D. Viertel“) niedergelegt sind, Wertungswidersprüche, die für die Schlussabwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan am 28. Juli 2016 einer Klärung bedurft hätten.
Zur Vollständigkeit der Prognose müssen von einer planenden Gemeinde zur Erfüllung der Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB sämtliche für die Ermittlung und die Beurteilung eines möglichen Kaufkraftabflusses als wesentlich anzusehenden Umstände mit in die Betrachtung einbezogen werden. Das sind insbesondere neben der Verkaufsfläche des Vorhabens derselben Branche, der voraussichtlichen Umsatzumverteilung und der Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich auch eine etwaige „Vorschädigung“ des betroffenen Versorgungsbereichs sowie die Gefährdung eines dort ggf. vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs hat (zu § 34 Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 – 4 C 7.07 – BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 24; B.v. 17.2.2009 – 4 B 4.09 – juris Rn. 9; B.v. 12.1.2012 – 4 B 39.11 – ZfBR 2012, 254 = juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 62). Vor diesem Hintergrund hatte die Antragsgegnerin zur Erfüllung der Obliegenheit einer alle wesentlichen Umstände umfassenden Ermittlung und Bewertung (§ 2 Abs. 3 BauGB) bzw. Abwägung (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu hinterfragen, ob es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestimmte vorgeschädigte bzw. nicht mehr die Aufgaben des RKE 2020 umfänglich erfüllende Versorgungsbereiche gab, bei denen Kaufkraftabflüsse aus städtebaulicher Sicht besonders kritisch zu betrachten waren (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.10.2007 a.a.O.). In Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG,B.v. 12.1.2017 – 4 B 43.16 – ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 3, 4; B.v. 12.1.2017 – 4 B 44.16 – juris Rn. 3, 4; ebenso: OVG Schleswig-Holst., U.v. 29.6.2016 – 1 LB 7/14 – juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 29.6.2016 – 1 LB 8/14 – juris Rn. 35 m.w.N.) setzt auch die Schutzwirkung des Planungsleitsatzes zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB – hier über § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Konkretisierung durch das RKE 2020 – nicht erst ein, wenn zu prognostizierende Auswirkungen die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten oder ein vollständiger Funktionsverlust des betroffenen Versorgungsbereichs droht, sondern schon dann, wenn ein Planungsvorhaben ggf. weitere städtebaulich „nachhaltige“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen haben kann. Das kann insbesondere bei Versorgungszentren der Fall sein, die vorgeschädigt sind oder die – aus welchen Gründen auch immer – zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Versorgungsaufgabe nicht mehr umfassend erfüllen können. Hier können weitere Kaufkraftabflüsse auch in geringerer Höhe die bereits bestehende städtebaulich nicht befriedigende Situation verschärfen und daher gem. § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant sein.
Letzteren Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin – insbesondere im direkten Vergleich zu den abwägenden Überlegungen zur kurz vorher als Satzung beschlossenen Parallelplanung zum „D. Viertel“ und insbesondere mit Blick auf kumulative Auswirkungen beider Bebauungspläne – zu oberflächlich und unzureichend am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und bewertet, um diesen Gesichtspunkt sachgerecht zutreffend in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einstellen zu können. Denn im vorliegenden Fall bestanden aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen zum vorher beschlossenen Bebauungsplan Nr. 151 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur streitgegenständlichen Planung (28. Juli 2016) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Viertelszentrum K. Straße ihrer im RKE 2020 zugeordneten Aufgabe einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht (mehr) hinreichend genügte. Dieser im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 151 berücksichtigte Gesichtspunkt wurde für die Schlussabwägung zum vorliegend streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht hinreichend aufbereitet und geklärt.
Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Oktober 2015 führt zum Viertelszentrum K. Straße aus (Seiten 19 f.), dass der dortige Branchenbesatz dem kurz- bis mittelfristigen Bedarf im unteren bis mittleren Preissegment zuzuordnen sei. Alles in allem erfülle die Angebotsstruktur die zugedachte Versorgungsfunktion für die direkt im Umfeld wohnende Bevölkerung. Der Marktauftritt und die Flächengestaltung des dortigen Discounters … seien veraltet und genügten nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Aufgrund der singulären Stellung, die der Discounter im fußläufigen Umfeld einnehme, sei dessen Wettbewerbssituation dennoch als stabil einzuschätzen. Dies werde u.a. ersichtlich anhand der hohen Kundenfrequenz, die zum Begutachtungszeitpunkt festzustellen gewesen sei. Der Discounter weise bei relativ geringer Verkaufsfläche eine überdurchschnittlich hohe Raumleistung auf, was sich in der Umsatzleistung und Wettbewerbsfähigkeit niederschlage. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse führt die B.-Analyse aus (Seiten 40 f., 44 ff.), das Viertelszentrum K. Straße bleibe mit zu prognostizierenden Umsatzverlusten von rd. 0,1 Mio. Euro bzw. 4 – 5% unter der Schädlichkeitsgrenze von 10%. In erster Linie sprächen die Lebensmittelhändler entlang der K. Straße die umliegende Mantelbevölkerung im fußläufigen Nahbereich an. Eine Absiedlung erscheine aufgrund der sehr guten fußläufigen Anbindung bzw. der Synergien, die sich innerhalb des Viertelszentrums ergäben, wenig wahrscheinlich. Selbst wenn die prognostizierten Umsatzverluste vollumfänglich zulasten des Discounters als Magnetbetriebe gingen und sich bei diesem auf ca. 6 – 6,5% beliefen, sei eine Schließung bedingt durch die Revitalisierung an der D.-Straße nicht zu erwarten. Der verbleibende Umsatz bzw. die verbleibende Raumleistung sowie das gegebene Nachfragepotenzial im direkten fußläufigen Umfeld ließen weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb zu. Das im Viertelszentrum K. Straße – neben dem bestehenden Discounter – bestehende Angebot kleinformatiger Lebensmittelhändler (SB-Frischemarkt, Obst-/Gemüse-/Weinhandel, zwei Bäcker, ein Metzger) stehe durch die spezielle Ausrichtung auf Frische, individuellen Geschmack, Service und teilweise Kleingastronomie nicht in direktem Wettbewerb zum streitgegenständlichen Vorhaben. Diese Kleinbetriebe bänden in großem Umfang Kunden aus dem direkten, fußläufigen Umfeld, aber auch Stamm- und Zielkunden, sodass für diese keine spürbaren Umsatzrückgänge zu erwarten seien. Somit seien eine Schließung dieser kleinteiligen Lebensmittelanbieter und eine Abnahme der bestehenden Angebotsvielfalt mit einer hohen Sicherheit auszuschließen.
Diese laut B.-Auswirkungsanalyse vom 16. Oktober 2015 erfolgte Bewertung des Einzelhandelsstandorts K. Straße auch unter eher vager Einbeziehung des geplanten Wettbewerbsstandorts am „D. Viertel“ (s.o.) deckt sich allerdings nicht in allen Punkten mit der Einschätzung, Bewertung und Abwägung der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 151 „…“ („D. Viertel“). Die Antragsgegnerin hat – einen Monat vor dem Satzungsbeschluss zum vorliegend streitgegenständlichen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan – bei der Beschlussfassung am 30. Juni 2016 über den Bebauungsplan Nr. 151 gemäß der diesbezüglichen Planbegründung u.a. unter Berücksichtigung einer Vorschädigung und zum Zwecke der Funktionssicherung des Viertelszentrums K. Straße auf diesen Versorgungsbereich – entgegen dem Votum im Marktgutachten vom 16. Juli 2013 – besondere Rücksicht genommen:
Insofern bewertete die vom Projektträger der Planungen zum „D. Viertel“ vorgelegte Auswirkungsanalyse der B. vom 16. Juli 2013 eine noch auf eine Verkaufsfläche mit 4.200 m² ausgerichtete vorherige Planfassung (s.o.). Neben sonstigen benachbarten Versorgungszentren wird im Marktgutachten vom 16. Juli 2013 auch das 500 m südlich des „D. Viertels“ situierte Viertelszentrum K. Straße näher thematisiert (vgl. Seiten 24 ff.). Sowohl der … als auch der im Viertelszentrum ansässige „K. Frischemarkt“ wiesen marktunübliche Betriebsgrößen und unzeitgemäße Standortrahmenbedingungen etwa in Bezug auf Parkmöglichkeiten auf. Die Ausstattung im Lebensmittel- und Drogeriewarensegment innerhalb des Viertelszentrums K. Straße stelle sich insgesamt als defizitär dar, sodass das Viertelszentrum seine Nahversorgungsfunktion sowohl derzeitig wie perspektivisch nur unzureichend erfüllen könne. Aufgrund fehlender baulicher Entwicklungsperspektiven sei absehbar keine Verbesserung der Versorgungsfunktion zu erwarten. Für eine Verbesserung der Angebotssituation im Nahversorgungsbereich stünden nur eingeschränkt Flächen zur Verfügung. Chancen, dort Nahversorger anzusiedeln, seien in den letzten Jahren nicht genutzt worden. Marktpotenzial für Ansiedlungen stehe aber – unabhängig von den Planungen im D. Viertel – ausreichend zur Verfügung. Aus Sicht des Gutachters sei allerdings das Planungsvorhaben mit 4.200 m² Verkaufsfläche trotz prognostizierter Kaufkraftabflüsse (s.o.) städtebaulich noch vertretbar; es bestünden „keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)“.
Begründet wird dies hinsichtlich des betroffenen Standorts des Discounters in der B.straße damit, dass dieser wegen der verkehrsgünstigen Lage, der Entfernung zu sonstigen …-Filialen „und des geringen Angebots im VZ Kumpfmühl“ als überdurchschnittlich umsatzstark einzuschätzen sei. Trotz hoher prozentualer Umverlagerungen sei eine Betriebsaufgabe nicht zu erwarten; zudem wäre aus Sicht des B.-Gutachters eine Betriebsaufgabe aus städtebaulicher Sicht hinnehmbar, da der Discounter außerhalb zentraler Versorgungsbereiche liege. Der für das Viertelszentrum K. Straße prognostizierte Umsatzverlust von 17% bzw. 0,5 Mio. Euro gehe hauptsächlich zu Lasten des dortigen Discounters … Diese Discounterfiliale weise deutliche Schwächen in ihrem Marktauftritt auf. Zwar seien aufgrund der geringen Wettbewerbsdichte dort überdurchschnittliche Umsätze zu verzeichnen, jedoch könne ein Umsatzverlust in der genannten Höhe möglicherweise zu einer Betriebsaufgabe des Discounters führen. Dieser Sachverhalt sei allerdings hauptsächlich auf den nur noch als eingeschränkt marktfähig zu wertenden Gesamtauftritt der Filiale zurückzuführen. Würde es sich um einen markgerecht aufgestellten Lebensmittel-Discounter handeln, wären nur wettbewerbliche Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund des hohen vorhandenen Kaufkraftpotenzials im Nahbereich von Kumpfmühl sei das Betreiben eigener Versorgungsstrukturen allerdings durchaus wirtschaftlich. Insofern seien die nicht auszuschließenden städtebaulich relevanten Auswirkungen auf die derzeitige Versorgungsfunktion des Versorgungszentrums Kumpfmühl in erster Linie auf die Schwäche des größten Lebensmittelanbieters … zurückzuführen, die Entwicklungsfähigkeit des Viertelszentrums K. Straße werde aber durch das Planvorhaben zum „D. Viertel“ nicht eingeschränkt. Im Falle einer Betriebsaufgabe des angesprochenen Discounters wäre es denkbar, dass ein individuell betriebener Lebensmittelmarkt bzw. ein Kleinfilialist die Immobilie nachnutze. Aufgrund des bestehenden Modernisierungsbedarfs seien hinsichtlich des Discounters in der K. Straße unabhängig von der Realisierung des „D. Viertels“ kurz- bis mittelfristig Marktveränderungen (Betriebsaufgabe) zu erwarten. Somit würde aus Sicht des BEEGutachtens aus dem Jahr 2013 die „derzeit ohnehin bereits defizitäre“ Versorgungsstruktur des Viertelszentrums auch ohne die Planung zum „D. Viertel“ zukünftig weiter eingeschränkt. Die Antragsgegnerin hat sich entgegen der Bewertung im Marktgutachten vom 16. Juli 2013 dafür entschieden, die ursprünglich vorgesehen 4.200 m² Verkaufsfläche für Einzelhandel insbesondere unter Rücksichtnahme auf das Viertelzentrum K. Straße im Bebauungsplan Nr. 151 „…“ nicht auszuschöpfen: Städtebaulich vertretbar sei laut der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 151 eine Verkaufsfläche von lediglich 2.800 m² für das entstehende Viertelszentrum im festgesetzten Sondergebiet. Im Vergleich zu den Empfehlungen des RKE 2020 aus dem Jahr 2009 (vgl. dort Seite 46) zur Neuschaffung eines Nachbarschaftszentrums an der L.straße mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² aus den Bereichen Lebensmittel, Bäcker, Metzger, Getränke, Drogerie sei aufgrund der Lage des Nahversorgungsstandorts an der K. Brücke mit der Gewinnung zusätzlicher Streukunden und einem deutlich höheren Anteil an Wohnbebauung im Planungsgebiet zu rechnen und daher eine höhere Verkaufsfläche gerechtfertigt (vgl. Seiten 20, 36, 101 der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 151). Andererseits sei – so die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 151 (Seiten 35 f.) weiter – durch die verkehrsgünstige Lage des Sondergebiets darauf zu achten, dass die gewünschte Nutzungsmischung auch für die angrenzenden Stadtquartiere verträglich sei. Insofern rekurriert die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 151 auf die im Marktgutachten vom 16. Juli 2013 prognostizierten hohen Umverteilungsquoten von rd. 15% (B.straße) und bis 17% (Viertelszentrum K. Straße) und auf die nach dieser Analyse auch infolge der Umverteilung nicht auszuschließende Betriebsaufgabe des in der K. Straße ansässigen Discounters, wenngleich dies nach dem Marktgutachten vor allem auf dessen derzeit schwachen Marktauftritt zurückzuführen sei. Nachdem der gewachsene Nahversorgungsstandort K. Straße keine optimalen Randbedingungen aufweise, aber gleichwohl einen bedeutenden Baustein für die wohnortnahe, fußläufige Grundversorgung darstelle, sei eine vergleichsweise hohe Umsatzverteilung als kritisch und ggf. nicht städtebaulich verträglich einzustufen. Zur Einschränkung der Auswirkungen des geplanten Nahversorgungsstandortes im D.viertel werde die Verkaufsfläche daher auf ein städtebaulich verträgliches Maß von 2.800 m² reduziert. Damit werde sowohl der gutachterlich dargestellten Unterversorgung als auch den zu befürchteten Kaufkraftabflüssen aus den benachbarten Nahversorgungsstandorten Rechnung getragen.
Diese im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 151 erfolgte Rücksichtnahme auf die Situation in der K. Straße erscheint auch bei Betrachtung der tatsächlichen Entwicklung dieses Nahversorgungszentrums in den letzten Jahren grundsätzlich nachvollziehbar. Nach den Angaben im RKE 2020 (Seite 28) ist für den Versorgungsstandort K. Straße von 1987 bis 2008 ein nicht unerheblicher Verkaufsflächenschwund zu verzeichnen. Das ehemalige Stadtteilzentrum verfügte 1987 noch über eine Gesamtverkaufsfläche von 3.556 m², die sich – unter Rückstufung des Standorts in ein Viertelszentrum als nächst tiefere Stufe nach den Kategorien des RKE 2020 – im Jahr 2008 bereits auf 2.540 m² reduziert hatte. Dieser Trend hat sich nach der dem Gericht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 übermittelten Aufstellung manifestiert. Hiernach wiesen zu dem gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (28. Juli 2016) im Vergleich zu 2008 sechs vormalige – offensichtlich kleinere – betriebliche Nutzungsflächen einen Leerstand auf, sodass am Viertelszentrum K. Straße eine Verkleinerung der Gesamtverkaufsfläche auf 2.250 m² erfolgte, wobei der für die Grundversorgung der Bedarfsstufe 1 (vgl. Seite 58 RKE 2020) besonders wichtige Lebensmittelbereich bei Satzungserlass in der Summe nur noch mit einer relativ geringen Gesamtverkaufsfläche vertreten war (K. Frischemarkt / …: 260 m², …: 390 m², Bäckerei E.: 15 m², … … …: 35 m², Konditorei M.: 55 m², Metzgerei E. 40 m²).
Nicht nachvollziehbar ist allerdings für den Senat, dass der Gesichtspunkt einer Vorschädigung des Viertelszentrums K. Straße im Rahmen der Abwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan im Gegensatz zur nur einen Monat älteren Beschlusslage zum Bebauungsplan Nr. 151 offenbar keinerlei relevante Rolle mehr gespielt hat. Es wäre insbesondere im Lichte der kritischen Erwägungen zur Verkaufsflächenbegrenzung beim Bebauungsplan Nr. 151 zumindest Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen der Abwägungsvorlage für den Stadtrat eine ausdrückliche Bewertung darüber abzugeben, ob und ggf. in welchem Ausmaß ein weiterer Kaufkraftabfluss – auch und gerade unter dem Gesichtspunkt kumulativer Auswirkungen mit den Planungen zum „D. Viertel“ – das Viertelszentrum K. Straße in seiner durch das RKE 2020 zugewiesenen Versorgungsaufgabe ggf. weiter schwächt bzw. ob und ggf. warum die Planung dennoch beschlossen werden soll, und diese Erwägungen zum Gegenstand der Schlussabwägung zu machen.
dd) Zudem leidet der Bebauungsplan an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB, weil kumulative Auswirkungen auf benachbarte Einzelhandelsstandorte infolge einer vor dem Satzungsbeschluss (28. Juli 2016) genehmigten Erweiterung der Verkaufsfläche eines im begutachteten Untersuchungsgebiet situierten Lebensmittelsupermarkts nicht bzw. nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.
Zwischen der Erstellung des der Planung zugrundeliegenden B.-Marktgutachtens vom 16. Oktober 2016 und dem Satzungsbeschluss zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (28. Juli 2016) genehmigte die Antragsgegnerin eine Verkaufsflächenerweiterung zugunsten eines (.-) Lebensmittelmarktes im sog. K.-Center, die weder (prospektiv) im B.-Marktgutachten berücksichtigt wurde noch von der Antragsgegnerin zum Anlass genommen wurde, deren Auswirkungen auf das zugrunde gelegte Gravitationsmodell und auf die hieraus abgeleiteten Kaufkraftumverteilungen nachbegutachten zu lassen. Bereits mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 (nunmehr in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. September 2016) hatte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für die Erweiterung des vorgenannten Lebensmittelmarktes um mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche auf nunmehr 3.100 m² unter Befreiung von sortimentsbezogenen Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplans erteilt. Laut einer im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten „Wirkungsanalyse“ des Gutachterbüros G*. … zuletzt in der Fassung vom 18. Oktober 2015 werden im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ erweiterungsbedingte Umsatzumverteilungen für das (vormalige) Viertelszentrum K. Nord (= Standort des vorliegend streitgegenständlichen Plangebiets) mit – 0,2 Mio. Euro / – 5,8% (Wettbewerbsrelevanz: „++“ = „sehr hoch“), der Ladengruppe / 2. Generation P. …straße mit – 0,1 Mio. Euro / – 2,1% (Wettbewerbsrelevanz: „0“ = „mittel“) und für das Nachbarschaftszentrum an der B.straße mit – 0,1 Mio. Euro / – 1,6% (Wettbewerbsrelevanz: „0“ = „mittel“) angegeben (vgl. Seiten 6, 13 des Marktgutachtens). Ohne Angabe genauer zu prognostizierender Umverteilungswerte (die vom Gutachterinstitut laut Gutachten erst ab einer absoluten Größenordnung von 0,1 Mio. Euro ausgewiesen werden, vgl. Seite 11 des Marktgutachtens) wird die Wettbewerbsrelevanz für das Nachbarschaftszentrum T.- Platz, die Ladengruppe / 2. Generation K.-Straße sowie das Viertelszentrum K. Straße mit jeweils „- -“ = sehr gering“ sowie für die Ladengruppe / 2. Generation B.straße mit „0“ = „mittel“ eingestuft. Das Gros der Umsatzlenkungen trifft hiernach den südlich gelegenen Nahversorgungsstandort in Pentling sowie die „R. A.“. In der G.-Wirkungsanalyse vom 18. Oktober 2015 werden mithin gewisse Umsatzumverteilungen zulasten der Nahversorgungszentren B.straße und P. …straße prognostiziert, für die auch Kaufkraftabflüsse nach dem B.-Gutachten vom 16. Oktober 2016 zum streitgegenständlichen Vorhaben (vgl. dort Seite 42: jeweils – 0,3 Mio. Euro bzw. – 5/6%) sowie nach dem B.- Gutachten vom 16. Juli 2013 für die Bauleitplanung zum „D. Viertel“ (in nicht genau bekannter Höhe, vgl. die Sammelangabe von – 7% bzw. – 2,1 Mio. Euro bei noch 4.200 m² Gesamtverkaufsfläche) erwartet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das G.-Gutachten Kaufkraftabflüsse erst ab 0,1 Mio. Euro erfasst, sodass ein gewisser zusätzlicher Kaufkraftabfluss aufgrund der …-Erweiterung auch in Bezug auf andere benachbarte Nahversorgungszentren – etwa hinsichtlich des Viertelszentrum K. Straße oder des Nachbarschaftszentrums T.-Platz – nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, zumal in der G.- Auswirkungsanalyse für das Nahversorgungszentrum T.-Platz mit einem höherer Verkaufsflächenwert (650 m²) operiert wurde, als er von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren angesetzt wurde.
Soweit in der von der Beigeladenen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Stellungnahme der B. vom 25. Juli 2018 darauf hingewiesen wird, „dass ein Konzept wie das RKE 2020 aus dem Jahr 2009 vor dem Hintergrund der Dynamik im Einzelhandel im Allgemeinen und im Online-Handel im Besonderen aufgrund des erheblichen Alters keine geeignete Beurteilungsgrundlage mehr darstellen“ könne und dass für eine Stadt, die sich so dynamisch entwickele wie die Antragsgegnerin, „eine Überprüfung und Aktualisierung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in der Sache angemessenen Zeiträumen von drei – fünf Jahren zu fordern“ sei, vermag dies die vorher festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsmängel nicht zu kompensieren. Nach der eigenen Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war das Zentrenkonzept RKE 2020 Maßstab der Planung und der Abwägung. Die kommunale Plangeberin hat das Einzelhandelskonzept RKE 2020 weder aufgegeben noch hat sie sich im Rahmen der Abwägung von den darin enthaltenen Aussagen distanziert. Eine Abkehr von diesem Konzept hätte in der Abwägung einen eindeutigen Niederschlag finden müssen. Daran fehlt es. Die Ausführungen in der Planbegründung belegen vielmehr, dass die Antragsgegnerin an diesem Konzept festhalten und ihre Planung daran ausrichten wollte (vgl. auch OVG BerlinBrandenburg, U.v. 18.12.2014 – OVG 2 A 15.12 – juris Rn. 41). Soweit der von der Beigeladenen beigezogene Sachverständige H2. … (B.) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch der streitgegenständliche Bebauungsplan ein zentraler Versorgungsbereich sei, der bereits vorgeschädigt sei, und es auch vor diesem Hintergrund geboten sei, einer Supermarkterweiterung im K.-Center ebenfalls eine hohe Verkaufsfläche entgegenzusetzen (ähnliche Erwägungen finden sich in der B.-Stellungnahme vom 19. September 2019), handelt es sich ebenfalls um Erwägungen, die der Stadtrat auf Basis einer sorgfältig ermittelten Tatsachenbasis im Rahmen der in seiner Zuständigkeit liegenden Abwägung vorzunehmen hätte. Eine nachträgliche sachverständige Bewertung in einem laufenden Normenkontrollverfahren vermag die Entscheidung des Stadtrats nicht zu ersetzen.
In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich des Nachbarschaftszentrums T.-Platz weitere Kaufkraftabflüsse auch in ggf. geringer Höhe ggf. abwägungsrelevant und daher gemäß § 2 Abs. 3 BauGB auch im Zusammenwirken mit der zwischenzeitlichen Erweiterung des Lebensmittelmarktes im K.-Center zu ermitteln und zu bewerten gewesen wären, weil die B.-Auswirkungsanalyse vom 16. Oktober 2015 (vgl. dort Seite 20) für den dort ansässigen Discounter aufgrund der geringen Verkaufsfläche und eines veralteten Marktauftritts trotz hoher Raumleistung zu der Bewertung kommt, dass durch diesen eine umfassende Versorgung der Einwohner derzeit nicht möglich sei. Auch wenn nach der aktuellen Verkaufsflächenauflistung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2018 am T.-Platz eine Gesamtverkaufsfläche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (28. Juli 2016) von 579 m² anzusetzen war, war zu diesem Zeitpunkt auch nach Maßgabe des B.-Marktgutachtens von einer gewissen Vorschädigung des Nahversorgungszentrums auszugehen, zumal sich auch diese hinsichtlich der Gesamtverkaufsfläche in den letzten Jahren rückläufig entwickelt resp. fast halbiert hat (laut RKE 2020 von 1.060 m² im Jahr 1994 auf 460 m² im Jahr 2008, bzw. – nach den Angaben der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren – auf 579 m²). Dieser Zustand hat sich nach den jüngsten Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 zwar wohl nicht weiter verschlechtert, aber auch nicht verbessert.
d) Die festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.
Die Antragsgegnerin hat – wie dargelegt – von der Planung berührte, abwägungserhebliche und damit „wesentliche“ Belange nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende (hinreichende) Ermittlungen und Bewertungen dort nicht bzw. nicht im gebotenen Maße finden und solche mithin auch nicht hinreichend in der Abwägung der Antragsgegnerin thematisiert wurden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 29 m.w.N.). Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene vermochten nicht darzulegen, dass der Stadtrat den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses alle Berechnungen zu kumulativen Auswirkungen der streitgegenständlichen Bauleitplanung, des einen Monat vorher als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 151 sowie der genehmigten Verkaufsflächenerweiterung hinsichtlich des Lebensmittelmarkts im K.-Center bekannt gewesen wären, und wenn in diesem Zusammenhang zudem die Frage einer eventuellen Verschärfung einer Vorschädigung betroffener Einzelhandelsstandorte in der Umgebung (insbesondere des Viertelszentrums K. Straße) für die Schlussabwägung hinreichend bewertet und aufgearbeitet gewesen wäre. Gerade der einen Monat vorher zum Bebauungsplan Nr. 151 ergangene Satzungsbeschluss zeigt, dass der Stadtrat im Rahmen der bauplanerischen Abwägungen Argumenten des Schutzes eines benachbarten Versorgungsbereichs, der die Aufgabe der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht mehr umfassend bzw. optimal zu erfüllen vermag, aufgeschlossen ist und im dortigen Fall unter diesem Gesichtspunkt einzelfallbezogen Verkaufsflächenbegrenzungen präferiert hat.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erwägungen der Vertreter der Antragsgegnerin und des von der Beigeladenen beigezogene Sachverständigen Herrn … von B. vermögen an der Beurteilung des Vorliegens eines gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizits nichts zu ändern. Von Seiten der Antragsgegnerin wurde vorgebracht, dass sich die Verkaufsflächenerweiterung des …-Marktes im K.-Center nicht erheblich auf das streitgegenständliche Vorhaben auswirke, weil unterschiedliche Einzugsbereiche vorlägen; auch wirke sich der tatsächlich etablierte Einzelhandel im „D. Viertel“ auf die K. Straße nicht wesentlich aus, weil sich dort tatsächlich kein Discounter, sondern vielmehr ein Supermarkt und ein Biomarkt angesiedelt hätten, für die im Jahr 2017 Baugenehmigungen erteilt worden seien. In ähnlicher Weise verwies der von der Beigeladenen beigezogene Sachverständige … auf den Umstand, dass sich am „D. Viertel“ tatsächlich kein Discounter, sondern ein – mit dem Discounter in der K. Straße nicht unmittelbar im Wettbewerb stehender – Supermarkt und ein Biomarkt niedergelassen habe. Schon bisher hätten die Anwohner der K. Straße zur Deckung ihres Bedarfs auch auf andere Standorte zurückgreifen müssen, weil der …-Discounter nicht zur Versorgung ausgereicht habe. Die Platzierung des neuen Supermarkts im „D. Viertel“ führe aus Sicht des B.-Sachverständigen aufgrund kürzerer Wege und einer besseren ÖPNVVerbindung zur K. Straße sogar dazu, dass die Sogwirkung des geplanten Supermarkts am streitgegenständlichen Vorhabenstandorts auf die K. Straße sinke.
Unabhängig von der Frage, ob die Grundannahme, dass Discounter und Lebensmittelvollsortimenter in keiner relevanten Wettbewerbsbeziehung zueinander stehen, richtig ist, sind die Adhoc-Erwägungen der Antragsgegner- und Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung nicht mit näheren Zahlen im Sinne einer kumulativen Auswirkungsanalyse untermauert worden. Zudem blieb die Betrachtung einseitig auf die K. Straße bezogen; welche Auswirkung eine kumulative Betrachtung auf sonstige benachbarte Versorgungszentren bzw. im RKE 2020 definierte Einzelhandelsstandorte haben könnte, wurde ausgeklammert. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der parallel bzw. einen Monat vor der streitgegenständlichen Planung als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 151 zum „D. Viertel“ hinsichtlich der Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben gemäß § 3 Abs. 2 seiner textlichen Festsetzungen offen ist, also planungsrechtlich sowohl Vollsortimenter als auch Discounter zulässt. Baugenehmigungen zugunsten eines Lebensmittelsupermarkts (Vollsortimenter) und eines Biomarkts sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erst im Laufe des Jahres 2017 ergangen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan am 28. Juli 2016 war aufgrund der Offenheit des durch den Bebauungsplan Nr. 151 festgesetzten Sondergebiets in der Nähe der Verbindungsbrücke zur K. Straße nicht rechtlich gesichert, dass sich dort kein – aus Sicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wettbewerbsrelevanterer – Discounter ansiedeln würde, zumal das Marktgutachten vom 16. Oktober 2015, das der streitgegenständlichen Planung und Abwägung zugrunde lag, selbst noch von der Möglichkeit der Ansiedlung eines …- Discounters im „D. Viertel“ ausging (S. 46, s.o.).
Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es dem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein lediglich potenzielles Abwägungsergebnis im Stadtrat zu unterstellen (BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 32).
e) Die Antragsteller beider Verfahren haben die fehlerhafte Prognose hinsichtlich der Auswirkungen des am 19. September 2016 bekannt genmachten Bebauungsplans Nr. … … auf zentrale bzw. im RKE 2020 definierte Versorgungsbereiche rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB über ihre Antragsbegründungen in den Normenkontrollverfahren gerügt (vgl. insbesondere Seiten 24 f. des Schriftsatzes vom 22. März 2017 im Verfahren 15 N 16.2373; Seiten 27 ff. des Schriftsatzes vom 17. August 2017 im Verfahren 15 N 17.1598), sodass die Mängel auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden sind (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 37 m.w.N.; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 41 m.w.N.).
f) Die aufgezeigten Mängel führen zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268-271 = juris Rn. 40 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Planungsmangel betrifft die gesamte Einzelhandelsnutzung und damit einen zentralen Aspekt des Bebauungsplans. Würde das geplante Vorhaben ohne die Einzelhandelsnutzung errichtet, bliebe der Erdgeschossbereich des Großgebäudes ebenso wie das erste Tiefgeschoss (Parkbereich Einzelhandel) auf einer Fläche von mehreren tausend Quadratmetern ohne zugewiesene Nutzung. In horizontaler Gliederung fänden sich mithin planungsrechtlich undefinierte Bereiche, sodass ein partieller Planungstorso vorläge, der nicht dem Willen der planenden Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses entsprechen kann. Die vom Ermittlungs- und Bewertungsdefizit erfassten Festsetzungen zu den Gewerbenutzungen bilden zusammen mit der im Übrigen vorgesehenen Wohnnutzung eine in sich geschlossene Gesamtkonzeption. Ein Bauvorhaben mit einem (weitgehend) unbesetzten Erdgeschoss- und Parkbereich im ersten Untergeschoss entspricht zudem nicht den Vorstellungen der Beigeladenen, die mit ihrem Antrag den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplan in das Verfahren eingebracht hat und die mit der Antragsgegnerin gerade einen Durchführungsvertrag auf ein Projekt inklusive Einzelhandelsnutzung abgeschlossen hat. Es kann damit nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Zweifel denselben Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Einzelhandelsbereiche im Erdgeschoss- und Tiefgaragenbereich beschlossen hätte.
3. Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Fehlerhaftigkeit der Planung – so etwa gegen die Einordnung des Vorhabens als Viertelszentrum im Sinne der Definition des RKE 2020, gegen die Richtigkeit der Verkehrsprognose und in der Folge gegen die Richtigkeit der lärm- und luftbezogenen Immissionsprognosen sowie der Stellplatzberechnung sowie gegen die Umsetzbarkeit der Planung aufgrund bodenbedingter und hydrogeologischer Statikbedenken – sind aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Erwägungen des Senats bedurfte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). 5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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