Baurecht

Zu den Voraussetzungen für die Rückforderung eines staatlichen Zuschusses

Aktenzeichen  RO 5 K 16.1369

Datum:
26.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 49a Abs. 1, Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 Nr. 2
ANBest-P Nr. 8.2.2.

 

Leitsatz

1 Bei der Regelung des Nr. 8.2.2 der ANBest-P, der zufolge einer Zuwendung zu erstatten ist, wenn sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 49a Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung oder Vertrauensschutz gemäß Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG kommt bei einem Entfallen des Zuwendungszwecks (hier: Förderung der Errichtung einer Kleinkläranlage) nicht in Betracht, wenn das auslösende Ereignis (hier: Anschluss an die öffentliche Kanalisation) freiwillig herbeigeführt wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Zuwendungsempfänger im Zusammenhang damit geldwerte Vorteile erhält. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Anfechtungsantrag ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft und zulässig, da der Kläger mit der Aufhebung des Rückforderungsbescheides sein Klageziel, den zurückgeforderten Zuschuss behalten zu dürfen, erreichen kann. Eines Feststellungantrags – wie im früheren schriftsätzlich gestellten Klageantrag vom 22.2.2016 in Ziffer 2 gestellt – bedurfte es dafür nicht. Deshalb wirkt sich die konkludente Klagerücknahme bezüglich Ziffer 2 des Klageantrags nicht streitwerterhöhend aus. Es handelt sich auch nicht um einen eigenen Streitgegenstand. Deshalb wurde von der ohnehin nur konkludent auszusprechenden Einstellung des Verfahrens bezüglich dieses Feststellungsantrages im Tenor abgesehen.
2. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28.1.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 8.2.2 der ANBest-P. Die allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 8.5.2013 gewesen (siehe dort Nr. 3 des Bescheides). Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn die Bewilligung infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Nach Nr. 8.2.2 der ANBest-P ist die Zuwendung zu erstatten, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Es handelt sich hier um eine auflösende Bedingung. Denn im vorliegenden Fall ist der Verwendungszweck durch ein äußerlich wahrnehmbares Ereignis, nämlich durch den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation weggefallen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit der Begriff einer Bedingung als auslösendes Ereignis i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt, da der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation ein von der Außenwelt wahrnehmbares Geschehnis ist. Damit ist aber zugleich der Zuwendungszweck für die Bewilligung nach RZKKA entfallen.
Der Kläger kann sich nicht nach Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG auf den Wegfall der Bereicherung oder Vertrauensschutz berufen. Er schloss sein Grundstück freiwillig an die öffentliche Kanalisation an. Das klägerische Grundstück unterlag wie auch die Nachbargrundstücke in der … … nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang. Vielmehr hatte die Beklagte zuvor den Anschluss dieser Grundstücke an die öffentliche Kanalisation aus wirtschaftlichen Gründen nicht vornehmen wollen und die Grundstücke deshalb aus dem öffentlichen Entwässerungskonzept ausgenommen. Nur auf Betreiben der Nachbarn des Klägers kam es dann noch zu einer Anschlussmöglichkeit aufgrund der Sondervereinbarung vom 1.12.2014 (Anlage K4). Dabei sieht hinsichtlich der Kostentragen die Sondervereinbarung für die Anschließer die äußerst günstige Kostenregelung vor, dass die von der Stadt bezahlte Abwasserabgaben für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 verrechnet werden können. Nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung hat die ganze Baumaßnahme für diese drei Grundstücke rund 35.000,- € gekostet. Die genaue Abrechnung liegt aber noch nicht vor. Nach Verrechnung der Schmutzwasserabgabe ist deshalb zu erwarten, dass der Kläger keine Baukosten i.S. von Nr. 1.4 der Sondervereinbarung mehr tragen muss. Er hat dadurch von der Beklagten einen geldwerten Vorteil erhalten. Nachdem der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation auch freiwillig erfolgte, musste auch nicht geprüft werden, ob dem Kläger der Anschluss an die öffentlichen Kanalisation unter Berücksichtigung der Kosten für seine Kleinkläranlage zumutbar i.S. der Entwässerungssatzung ist.
Aus diesem Grunde war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO).

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