Aktenzeichen 9 ZB 16.1261
Leitsatz
Wenn ein Bauvorhaben auf eine Zufahrt von außen gerichtet und darauf angelegt ist, Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen, kommt es wegen der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens nicht darauf an,ob einzelne Teile des geplanten Vorhabens genehmigungsfähig sind. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 5 K 15.490 2016-04-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zu der Frage, ob seine geplante Zufahrt zum Erdgeschoss seines in Hanglage bereits errichteten Garagengebäudes über die im Außenbereich liegenden Grundstücke FlNr. …, …, … und … Gemarkung W* … „von oben“ – also über den …weg – genehmigungsfähig ist.
Der Kläger beantragte für die Änderung seines bereits errichteten Garagengebäudes auf seinem Grundstück FlNr. … Gemarkung W* …, die Erteilung einer Baugenehmigung (3. Planänderung). Dieses Garagengebäude befindet sich an der nordöstlichen Grundstücksgrenze im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R* …“ – … … – der Beklagten. Den diesbezüglichen Bauantrag des Klägers vom 12. Dezember 2013 mit Planunterlagen vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2015 ab. Seine Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. April 2016 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 9 ZB 16.1260).
Noch während des laufenden Bauantragsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2014 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zufahrt über die im Außenbereich liegenden Grundstücke FlNr. …, …, … und … Gemarkung W* …, den die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2014 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. April 2016 ab. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Erwägungen in den Urteilsgründen betreffend die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die 3. Änderungsplanung Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten sowie der Akten im Verfahren 9 ZB 16.1260 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Vorbringen des Klägers, die vom Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins am 17. März 2016 festgestellte Abweichung des derzeitigen Bauzustands von der bestandskräftigen 2. Tekturgenehmigung vom 3. Februar 2009 sowie der verfahrensgegenständlichen beantragten 3. Tekturgenehmigung könne nicht zur Ablehnung führen, trägt nicht. Unabhängig davon, dass dieser Aspekt für die im Vorbescheidsverfahren zu klärende Frage nicht relevant ist, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hierauf gestützt. Es hat vielmehr die Auswirkungen der festgestellten Abweichungen im Bauzustand auf das Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich offen gelassen und die Klage vielmehr abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid hat (UA S. 14). Hierzu lässt sich der Zulassungsbegründung vom 18. Juli 2016 nichts entnehmen.
Soweit der Kläger in der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 nachgeschobenen Begründung ausführt, die Zufahrt sei einer Zuordnung zum Innen-/Außenbereich nicht zugänglich, das Garagengebäude befinde sich im Innenbereich, auch wenn es teilweise über den Außenbereich angefahren werde und bauliche Anlagen, die auf einem Privatgrundstück der Zufahrt zu Garagen dienen, seien keine „Erschließung“ im planungsrechtlichen Sinn, zielt dies auf die Verpflichtungsklage zur Erteilung der Baugenehmigung und führt nicht zum Erfolg dieses Zulassungsantrags. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 20. April 2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO) abgewiesen. Soweit sich die im Vorbescheidsantrag gestellte Frage (auch) auf die Erschließung vom …weg aus bezieht, ergibt sich daraus, dass der als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmete …weg ohne direkte Anbindung an das Plangebiet nicht als ausreichende Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB für das im Plangebiet liegende Grundstück und das Garagengebäude des Klägers angesehen wird. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Soweit es allgemein um die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für die Zufahrt geht, hat das Verwaltungsgericht ergänzend festgestellt, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Erteilung des Bauvorbescheids die gleichen Erwägungen maßgeblich sind, die bereits in den Urteilsgründen zum Baugenehmigungsverfahren dargestellt sind. Insoweit wurde ausgeführt, dass das dortige Bauvorhaben, insbesondere wegen teilweiser Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für die Zufahrt, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat, weil sowohl die Grundzüge der Planung berührt werden (UA S. 17) als auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB nicht vorliegen, insbesondere die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist (UA S. 19 f.). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Dass die Gesamtkonzeption des Bauvorhabens nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf eine Zufahrt von außen gerichtet ist und darauf angelegt ist, Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen, wird vom Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Auf die eventuelle Genehmigungsfähigkeit einzelner Teile des geplanten Vorhabens kommt es aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Gesamtbetrachtung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 1 CS 18.308 – juris Rn. 9 und B.v. 5.11.2013 – 15 ZB 12.179 – juris Rn. 10). Unabhängig davon wäre im Vorbescheidsverfahren nur die Frage der Erschließung, nicht jedoch eine bestimmte Zufahrtssituation klärungsfähig (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 71 Rn. 75).
2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 16). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen jedoch bereits nicht gerecht. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht gehe „davon aus, dass durch das Tor, welches direkt zum Außenbereich führt, das gesamte Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist“, ist für das Vorbescheidsverfahren nicht relevant und trifft im Übrigen nicht zu. Ausweislich der Urteilsgründe stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung darauf ab, dass sich das Bauvorhaben teilweise, „durch die Inanspruchnahme der Grundstücke FlNr. …, … und … Gemarkung W* … zur verkehrlichen Erschließung des Gebäudes (…) und durch weitere bauliche Änderungen (Treppe vom geplanten Zugangspodest)“, in den Außenbereich erstreckt. Das Verwaltungsgericht verneint sodann einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, weil die Grundzüge der Planung berührt werden und die Abweichung insbesondere städtebaulich nicht vertretbar ist. Die dem Zulassungsvorbringen gegebenenfalls sinngemäß zu entnehmende Frage, ob aufgrund des geplantes Tores zum Außenbereich das Gesamtvorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist damit nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4VwGO).