Baurecht

Zulässiger Garagenbau bei Hinterliegergrundstück – Zufahrt für Rettungsfahrzeug

Aktenzeichen  M 29 SN 19.5361, M 29 SN 19.5369

Datum:
11.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53348
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BauGB § 34
BauNVO § 15

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verfahren … und M … … werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird nach der Verbindung der Verfahren auf 7.500,– Euro und vor der Verbindung auf 3.750,– Euro je Verfahren festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für ein Doppelhaus mit zwei Garagen.
Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 705/29, …, …, die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des östlich davon liegenden Hinterliegergrundstücks mit der Fl.Nr. 705/67, … Über die gesamte nördliche Seite dieser beiden Grundstücke schließt sich das streitgegenständliche Grundstück …, Fl.Nr. 705/28 an.
Das Grundstück der Antragstellerin zu 1) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut; an der nördlichen Grundstücksgrenze zum streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. 705/28 befindet sich ein weiteres grenzständig errichtetes Gebäude. Unmittelbar daran anschließend auf dem Grundstück Fl.Nr. 705/67 der Antragstellerin zu 2) befindet sich ein weiteres grenzständig errichtetes Gebäude. Das Hinterliegergrundstück der Antragstellerin zu 2) ist im Übrigen ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut.
Mit Bescheiden vom … und … 2018 (Haus 1 mit Az.: …- … und Haus 2 mit Az.: …) erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigungen zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen gemäß Bauantrag vom 13. Juni 2018 nach Plan-Nrn. … und … sowie … (Baumbestandsplan) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 705/28, … 
Das Grundstück Fl.Nr. 705/28 ist im zur … liegenden westlichen Grundstücksbereich bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das geplante Doppelhaus soll nun im rückwärtigen östlichen Grundstücksbereich entstehen. Dafür wurden zwischenzeitlich die Grundstücke Fl.Nrn. 705/93 und 705/94 aus dem östlichen Teil des Grundstücks mit der Fl.Nr. 705/28 neu gebildet und diese grenzen nun unmittelbar nördlich an das benachbarte Grundstück …, Fl.Nr. 705/67 der Antragstellerin zu 2) an. Nach den genehmigten Plänen soll das Doppelhaus über eine bekieste Zufahrt erschlossen werden, deren Einfahrt an der … liegt, und südlich des bestehenden Gebäudes … an der südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar am Grundstück Fl.Nr. 705/29 der Antragstellerin zu 1) ca. 18 m (abgegriffen) entlang verlaufen. Dann soll die Zufahrt in einem Bogen quer über das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 705/28 unmittelbar westlich an der geplanten Garage des Hauses 1 vorbei zur nördlichen Grundstücksseite führen, wo sie wiederum nach einem Bogen in Richtung Osten entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufen und dann an der an der nord-östlichen Ecke des Grundstücks situierten Garage des geplanten Hauses 2 enden soll.
Mit Schreiben vom 17. September 2018 ließen die Antragstellerinnen Klage gegen die beiden Baugenehmigungen erheben (… und …). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sich ihr nicht erschließe, inwiefern die streitgegenständlichen Bescheide die Antragstellerinnen in ihren Rechten verletzen sollten. Dies sei vielmehr offensichtlich nicht der Fall.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019, bei Gericht am selben Tage eingegangen, ließen die Antragstellerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerinnen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.08.2018, Az.: … (Haus …) sowie dem Bescheid der Beklagten vom …2018, AZ.: … (Haus … gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen im Wesentlichen aus, dass der Stellplatz des Hauses 1 sich grenzständig an der Grenze zur Fl.Nr. 705/28 befinden solle. Die Einfahrt der Garage befinde sich an der nördlichen Schmalseite der Garage. Die Einfahrtsmöglichkeit mit einem PKW in die Garage des Hauses 1 von der vorgesehenen Zuwegung ohne Nutzung der Fl.Nr. 705/28 sei vorwärts nicht möglich, da hierfür keine Rangierfläche zur Verfügung stehe. Es bestehe daher nur die Möglichkeit, einen PKW rückwärts in die Grenzgarage einzuparken, da auch vor den errichteten Doppelhaushälften keine Wendemöglichkeit bestehe. Mangels Wendemöglichkeit müssten geparkte PKW vorwärts nach Osten hin zur Fl.Nr. 705/68 ausparken und rückwärts über die geplante Zufahrt mit zwei 90-Grad-Verschwenkungen über das Grundstück Fl.Nr. 705/28 bis zur Einmündung der … gesteuert werden. Der Stellplatz des Hauses 2 befinde sich grenzständig an der nord-östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 705/94. Die Einfahrtsmöglichkeit mit einem PKW in diese Garage des Hauses 2 von der vorgesehenen Zuwegung ohne weitergehende Nutzung der Fl.Nr. 705/28 sei lediglich vorwärts gegeben, da keine Rangierfläche für ein Wendemanöver zur Verfügung stehe. Mangels Wendemöglichkeit müssten geparkte PKW rückwärts ausparken und über das Grundstück Fl.Nr. 705/93 und 705/28 rückwärts über die geplante Zufahrt mit zwei 90-Grad-Verschwenkungen bis zur Einmündung der … gesteuert werden. Nun werde auch noch auf dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. 705/28 ein Stellplatz ausgewiesen, dessen Bewegungsverkehr ebenfalls über die vorgesehene Zuwegung geführt werden solle. Dieser weitere Stellplatz sei allerdings nicht Gegenstand der Bauanfrage. Die Garage auf dem Vorderliegergrundstück sei entlang einer auf der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 705/28 ausgewiesenen „projektierten Zufahrt“ dargestellt. Ein Ausfahren aus der Garage sei mangels Wendemöglichkeit auch hier nur rückwärts möglich. Es sei bereits mit dem Aushub der Baugrube begonnen worden. Dies zeige, dass seitens des Beigeladenen keine Bereitschaft bestehe, die gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Letztlich dürfte die Zufahrtssituation die Zufahrt und den Einsatz von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen wohl nahezu unmöglich machen. Dies stelle eine Gefahrensituation für die Antragstellerinnen dar. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, da der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und möglicherweise eintretende Wendeverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugen werde, die die Antragstellerinnen nicht hinzunehmen hätten. Auch wenn sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der Wohnnutzung wohl in einem überschaubaren Rahmen bewegen werde, machten die mit der besonderen Zufahrtssituation verbundenen Schwierigkeiten auch wenige An- und Abfahrten unzumutbar. Denn die Nutzer der Doppelhaushälften würden aufgrund der besonderen Zufahrtssituation während der Abfahrt der PKW zur … erhebliche und zeitraubende Rangiermanöver durchführen müssen, um rückwärts zur … einfahren zu können. Denn sie müssten mit dem PKW rückwärtsfahrend nicht nur die Grenzeinrichtungen zu den Nachbargrundstücken bewältigen, sondern zudem rückwärtsfahrend die insgesamt 25 m lange und zweifach verschränkte Zufahrt bewältigen. Dies werde auch für geübte Autofahrer voraussichtlich mehrfache Rangiermanöver notwendig machen. Hinzu komme, dass auf dem Vorderlieger-Grundstück ebenfalls ein Stellplatz zu schaffen sei, da diese bisher über keine Garage verfüge. Der nun zusätzlich über die Zuwegung führende Bewegungsverkehr werde die Antragstellerinnen erheblich beeinträchtigen. Die Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens entfalle auch dann nicht, wenn die Zufahrt von der … bereits rückwärtsfahrend erfolge, lediglich die Ausfahrt könne dann vorwärts bewältigt werden. Die Positionierung der Garagen in dem am weitesten von der Straße entfernten Bereich stelle zudem eine Besonderheit dar, die in der Umgebungsbebauung nicht zu finden sei. Die Antragstellerinnen würden nicht verkennen, dass sie im Regelfall diese im Rahmen der zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen hinnehmen müssten. Vorliegend seien aber aufgrund der Zufahrtssituation besondere Umstände vorhanden, die eine Ausnahme von der Regel begründen würden. Diese besonderen Umstände ergäben sich aus der Lage des gewählten Aufstellungsortes und der Zufahrtssituation. Garagen und Einstellplätze sollten nach Möglichkeit zur Straße orientiert angelegt werden. Eine vergleichbare Zufahrtssituation sei in der Umgebungsbebauung nicht vorhanden. Zufahrten, die keinerlei Wendemöglichkeiten aufwiesen, würden im gesamten Quartier nicht existieren. Die mit den Rangierfahrten verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge, mehrfaches Korrigieren der Fahrtstrecke und Einweisung durch Dritte übersteige das Maß, das als sozialadäquat hinzunehmen wäre. Hinzu komme, dass für den Fall der Neubebauung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1) und dem damit verbundenen Wegfall der grenzständigen Gebäude die Zufahrt genau an dem südlichen Gartenbereich der Neubebauung vorbeiführen würde. In der Gesamtschau sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen bereits entlang ihrer südlichen Grundstücksgrenze mit einer Zufahrt zu drei Wohneinheiten belastet seien und sich durch die weiter anstehende Zufahrtssituation an der nördlichen Grundstücksgrenze eine nicht hinnehmbare Belastung ergebe. Die Antragstellerinnen wären Zu- und Abfahrtsverkehr beidseits ihrer Grundstücke ausgesetzt, was das Gebot der Rücksichtnahme verletze.
Mit gleichen Schreiben vom 28. Oktober 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt. Als Anlage legte er auch Lichtbilder bei, die Erdarbeiten auf dem streitgegenständlichen Nachbargrundstück dokumentieren sollen.
Mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2019 wurde der Bauherr und Adressat der streitgegenständlichen Bescheide jeweils zu den Verfahren beigeladen.
Aufgrund der gerichtlichen Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 8. November 2019 mit, dass er aufgrund der übervollen Auftragslage der Bau- und Spundungsfirma und des bevorstehenden Winters auf weitere Baumaßnahmen nicht mehr verzichten könne.
Mit Schreiben vom 11. November 2019, per Fax übermittelt am selben Tag, teilte das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Entscheidung im hiesigen Eilverfahren nicht angeordnet wird, da die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und eine Entscheidung in den Eilverfahren in Kürze ergehen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Eil- und Hauptsacheverfahren … und …) sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise an-ordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse des Bauherrn oder das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.
Die Drittanfechtungsklagen werden nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da die Antragstellerinnen in Bezug auf die von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Hinblick auf das allein in Rede stehende Rücksichtnahmegebot nicht geltend machen können, da sich die von den Antragstellerinnen beanstandete Zufahrt und die Stellplätze nicht als rücksichtslos darstellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Interesse der Antragstellerinnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes zugrunde gelegten Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigungen nachrangig.
Dritte – wie die Antragstellerinnen – können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 – 15 ZB 17.1831 – juris Rn. 17). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt (vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll (BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35 m. w. N).
Gemessen daran verstoßen die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin nicht gegen nachbarschützende Rechte der Antragstellerinnen. Das Bauvorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB richtet, verstößt insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen einzig gerügten Situierung der Zufahrt und der Stellplätze nicht gegen das in § 34 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
1. Das Vorhaben, das sich planungsrechtlich wohl als reines oder allgemeines Wohngebiet darstellt, erweist sich nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO deshalb als unzulässig, weil von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst unzumutbar wären.
Dem objektiv-rechtlichen Gebot, wonach benachbarte Grundstücksnutzungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben, kann nachbarschützende Wirkung zukommen. Hierfür muss in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen sein (BayVGH, U.v. 20.10.2010 – 14 B 09.1616 – juris Rn. 26). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn 8 und 9 m.w.N.; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 33).
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze – mit den dort genannten Einschränkungen – auch in reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BVerwG B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6).
Bezüglich der Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Situierung der Stellplätze des geplanten Doppelhauses im von der … abgewandten östlichen Grundstücksbereich und der Erstellung einer Zufahrt an der Südseite des Vorderliegergrundstücks an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu 1) ist daher zunächst festzuhalten, dass wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) die (unmittelbaren) Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen müssen (BVerwG B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.9.2009 – 2 CS 09.1977 – juris Rn. 2).
a. Die Anzahl der Stellplätze auf dem streitgegenständlichen Grundstück (zwei Garagen) ist auch mit den Anforderungen des § 12 Abs. 2 BauNVO, der im Fall des Vorliegens eines Gebiets nach der BauNVO heranzuziehen wäre – hier wohl WA oder WR – vereinbar. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in diesen Gebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dieser wird im Minimum durch die nach Art. 47 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin notwendigen Stellplätze definiert; das bedeutet, dass bei entsprechendem, durch eine zulässige Nutzung nachgewiesenen Bedarf darüber hinaus Stellplätze zulässig sind (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, § 12 BauNVO Rn. 57) und grundsätzlich vom Nachbarn hingenommen werden müssen.
b. Besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Ausnahmsweise können es besondere Umstände des Einzelfalls wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse auch erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht von Stellplätzen zu Gunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an einer Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 7).
Bei der danach anzustellenden Einzelfallbetrachtung gelangt man im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragstellerinnen führt.
(1) Die streitgegenständliche Zufahrt verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, obschon sie über eine Länge von ca. 18 m an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1) vorbeiführt. Zwar können Stellplätze im rückwärtigen Bereich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, dies betrifft jedoch zur vorderen Straßenseite hin erschlossene Grundstücke. Das streitgegenständliche Grundstück ist ein tief im Geviert angeordnetes Hinterliegergrundstück, das notgedrungen über eine, im Vergleich zu straßennahen Grundstücken, sehr lange Zufahrt erschlossen werden muss. Derartige Zufahrten verlaufen situationsbedingt grundsätzlich entlang eines – oder mehrerer – Vorderliegergrundstücke (vgl. BayVGH, B.v. 31.03.2009 – 15 ZB 09.134 – juris Rn. 10).
Nach dem oben Gesagten darf der Bauherr den durch die zugelassene bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen auf den streitgegenständlichen Grundstücken unterbringen. Die Nachbarn haben die damit in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Einstellplatz als sozialadäquat hinzunehmen. Auch der Beigeladene bringt nur die als Folge der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin erforderlichen und damit notwendigen Stellplätze auf den Hinterliegergrundstücken unter. Der von einem Vorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf soll nach Möglichkeit auch auf dem Baugrundstück selbst untergebracht werden (BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11/05 – juris Rn. 12).
(2) Auch wenn Garagen und Einstellplätze nach Möglichkeit zur Straßen orientiert und ihre Zufahrten so angelegt werden sollen, dass eine Störung benachbarter Grundstücke vermieden wird, richtet sich das Maß der der Nachbarschaft abzuverlangenden Rücksichtnahme dabei sowohl nach den planerischen Festsetzungen als auch den Vorbelastungen durch bereits angelegte Stellplätze und Garagen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 27.03.2007 – 1 ME 102/07 – juris Rn. 15).
Im maßgeblichen Geviert – das nördlich vom …, östlich von der …, südlich von der … und westlich von der … begrenzt wird – besteht bereits eine Belastung rückwärtiger, ursprünglich wohl als Gärten genutzter, Grundstücksbereiche durch Zufahrten zu Grundstücken und Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Durch das Vorhaben des Beigeladenen wird damit nicht erstmalig Parkverkehr in den Ruhebereich des Gevierts hineingetragen (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9). Der in den Behördenakten befindliche Lageplan vermittelt vielmehr den Eindruck, dass ein solcher Ruhebereich im maßgeblichen Gebiet nicht existiert, da dort eine Nachverdichtung durch Bebauung der Hinterliegergrundstücke bereits stattgefunden hat.
Der Zu- und Abfahrtsverkehr wird durch die Bildung und Erschließung von Hinterliegergrundstücken im Geviert an vielen Stellen samt der für die Wohnnutzung erforderlichen Stellplätze in die eigentlichen Wohnbereiche hineingetragen. Dabei befindet sich auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) die Zufahrt zum Grundstück und zur Garage der Antragstellerin zu 2). Zufahrten befinden sich weiter zu den unmittelbar südlich der Antragstellerinnen liegenden, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken mit den Fl.Nrn. 705/84 (…) und 705/35 (…). Nördlich der streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich Zufahrten zu den Grundstücken Fl.Nrn. 705/68, 705/73 und 705/74 (… und … …), die mit einem Doppelhaus bebaut sind und 705/69 (…). Gleiches gilt für die Hinterliegergrundstücke der Fl.Nrn. 704/18, 704/17 und 704/13, die allesamt durch Zufahrten von der … her erschlossen sind. Im vorliegenden Geviert kann daher nicht (mehr) von einem vorhandenen „inneren Grünbereich“ mit derzeit noch unbelasteter Ruhezone gesprochen werden. Dieser innere Bereich ist vielmehr bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagen bzw. Stellplätze‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ ihren Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 16.07.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 17f.; OVG NW‚ B.v. 30.8.2013 – 7 B 252/13 – juris Rn. 5).
(3) Die Antragstellerinnen können daher auch keine Belastung dadurch geltend machen, dass bereits an der südlichen Grenze ihrer Grundstücke eine Zufahrt zum Hinterliegergrundstück verläuft, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Zufahrt zum Hinterliegergrundstück der Antragstellerin zu 2) bereits an dieser südlichen Grundstücksgrenze entlang verläuft.
Es kann offen bleiben, ob unter Berücksichtigung dessen, was dem Beigeladenen als Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist, eine anderweitige Erschließung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Frage kommen könnte. Die Erschließung insgesamt über die nördliche Grundstücksseite des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. 705/28 hätte für die dort anliegenden Nachbarn mindestens die gleichen Beeinträchtigungen zur Folge wie die streitgegenständliche. Ein Zufahrtsweg würde ebenfalls an einem bereits mit einer Zufahrt auf dem eigenen Grundstück versehenen Vorderliegergrundstück vorbeiführen und diese Nachbarn haben bereits die mit dem Wendeverkehr verbundenen Belastungen durch die Garagen auf ihrer Grundstücksseite zu tragen. Abgesehen davon hat das Gericht nicht darüber zu befinden, wie andere Ausführungen des Vorhabens aussehen könnten, sondern allein darüber, ob das vom Bauherrn gewählte Vorhaben gegen drittschützende Vorschriften verstößt (BayVGH, B.v. 31.8.2001 – 1 CS 00.3527 – juris Rn. 38).
(4) Eine atypische Besonderheit ergibt sich auch nicht aus dem Verlauf der Zufahrt oder der Situierung der beiden geplanten Stellplätze.
Hier ist zunächst zu bemerken, dass die Antragstellerin zu 2) schon deshalb nichtdurch die Zufahrt beeinträchtigt wird, da diese Zufahrt noch vor ihrer Grundstücksgrenze in einem Bogen zur nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 705/28 führt und dann an der nördlichen und damit vom Grundstück der Antragstellerin zu 2) abgewandten Grundstücksseite verläuft.
Die Antragstellerin zu 1) hat lediglich die Zu- und Abfahrten zum Baugrundstück, nicht aber Störungen durch Rangieren von Kraftfahrzeugen beim Ein- und Ausparken zu gegenwärtigen. Im Hinblick darauf, dass der Nachbar grundsätzlich alle Immissionen von den für das Bauvorhaben notwendigen bzw. zulässigen Stellplätzen hinzu-nehmen hat, sind die vorliegend zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht als erheblich zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als der zu erwartende Wendeverkehr im abgewandten nördlichen Grundstücksteil stattfinden und durch das geplante Vorhaben abgeschirmt würde.
Auch aus dem Verlauf der Zufahrt, die zwei scharfe Kurven aufweist, kann die Antragstellerin zu 1) eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht geltend machen.
Auch wenn die jeweiligen Nutzer der Garagen diese nur rückwärts verlassen können, scheint es zum einen möglich, die nach den eingereichten Plänen durchgängig drei Meter breite Zufahrt mit einem PKW rückwärts ohne häufigeres Türenschlagen und regelmäßiges Einweisen durch einen Dritten zu verlassen. Die Zufahrt lässt durch ihre Breite auch ein Korrigieren der Fahrspur zu. Andererseits ist anzunehmen, dass auf der zur Verfügung stehenden Fläche vor der Garage des Hauses 1 in der Regel ein Wendevorgang erfolgen wird. Eine solche Wendemöglichkeit besteht vor diesem etwa 6 m langen und 5 m breiten (abgegriffen) Bereich; dieser ermöglicht es, wenn auch mit mehrmaligen Rangieren, einen PKW zu wenden. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerinnen erwähnte Thuja (Baum Nr. 3), darf bzw. durfte gemäß Baugenehmigung vom 13. August 2018 und dem Baumbestandsplan Nr. 2018-013181 gefällt werden. Die mit dem Wenden eines PKW eventuell verbundenen unrhythmischen und lärmintensiven Brems- und Anfahrgeräusche müssen die Antragstellerinnen hinnehmen, da dies im von den Antragstellerinnen abgewandten nördlichen Grundstücksbereich der streitgegenständlichen Grundstücke erfolgen wird, der durch die geplante Garage des Hauses 1 und zum Teil durch das geplante Doppelhaus abgeschirmt wird
Weiter ist zu berücksichtigen, dass auf dem Vorhabensgrundstück ausschließlich Wohnnutzung (Einfamilienhäuser) genehmigt ist, so dass sich die Fahrzeugbewegungen sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit in Grenzen halten werden.
Überdies befindet sich auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) grenzständig zum streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. 705/28 ein lang gezogenes Gebäude, das den Gartenbereich der Antragstellerin zu 1) komplett von der geplanten Zufahrt abschirmt. Dass die Antragstellerin zu 1) in naher Zukunft einen Abriss dieses Gebäudes plant, ist für die Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht relevant.
Ebenso ist auch ein etwaiger dritter, im hinteren Grundstücksbereich der Fl.Nr. 705/28 geplanter Stellplatz, wie auch vom Bevollmächtigten der Antragstellerinnen bereits ausgeführt, für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht beachtlich, da diese lediglich ein Doppelhaus mit zwei Garagen zum Gegenstand haben.
Als letztes gibt es keine Anhaltspunkte dafür, warum es Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen nicht möglich sein sollte, die durchgängig 3 m breite Zufahrt zu den Hinterliegergrundstücken zu passieren.
Insgesamt ist daher kein Ausnahmefall gegeben, in dem der Bauherr verpflichtet wäre, eine ansonsten für den Nachbarn unverträgliche Zufahrt möglichst „schonend“ auszugestalten.
2. Aus den bereits genannten Gründen sind die Garagen sowie die Zufahrt auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im vorliegenden Einzelfall unzulässig, weil sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen würden. Wie den Luftbildern zu entnehmen ist, sind in der näheren Umgebung des Baugrundstücks mehrere Garagen und Stellplätze mit Zufahrten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche und an Grundstücksgrenzen vorhanden. Die Situierung dieser Anlagen ist durch die teils dichte Bebauung im Geviert bedingt.
3. Sonstige Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, beispielsweise wegen einer einmauernden und erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch weitere Verstöße gegen drittschützende Normen sind nicht gerügt und auch nicht erkennbar.
Insgesamt sind die Erfolgsaussichten der Klage als gering einzuschätzen und der Antrag somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

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