Aktenzeichen 2 N 14.1850
Leitsatz
Eine Außenbereichssatzung ist zulässig, wenn etwa ein Drittel der Fläche ihres Geltungsbereichs einen Handwerksbetrieb umfassen soll, weil damit noch keine übergewichtige Nutzung gegeben ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach § 47 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie macht geltend, mit der angefochtenen Außenbereichssatzung solle ein abgebrannter Gewerbebetrieb – an anderer Stelle – wieder errichtet werden. Dies sei inmitten der ihn umgebenden Wohnbebauung, einschließlich der Antragstellerin, allerdings rücksichtslos. Durch eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. In der vorliegend angegriffenen Satzung vom 24. Juni 2014 der Antragsgegnerin werden zwar kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einbezogen, für diese werden aber keine näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen. Somit verbleibt es bei diesen ebenso wie hinsichtlich der Wohnzwecken dienenden Vorhaben dabei, dass ihnen lediglich Darstellungen im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald und die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden können. Alle anderen für die Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben relevanten Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleiben maßgeblich. Daraus folgt, dass zum Beispiel private Belange, die in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen sind und deswegen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begründen können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 35 RdNr. 170; OVG Münster, U.v. 27.3.2015 – 7 D 94/13.NE – BauR 2015, 1982; BayVGH, B.v. 17.12.1992 – 1 N 91.1077 – UPR 1993, 116). Nachdem sich die Antragstellerin ausschließlich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die geplante Neuerrichtung eines abgebrannten Handwerks- bzw. Gewerbebetriebs beruft, ist eine Verletzung ihrer Rechte allein durch den Erlass der strittigen Außenbereichssatzung nicht möglich.
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 ist ebenso wenig begründet.
2.1. Eine formelle Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung ist nicht festzustellen. Die Einwendungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 sind rechtlich unerheblich. Das Baugesetzbuch verlangt nicht den Planaufstellungsbeschluss allgemein als zwingendes Verfahrenselement der förmlichen Bauleitplanung. Da der Aufstellungsbeschluss bundesrechtlich nicht generell gefordert wird, kann sein Fehlen oder – wenn die Gemeinde einen solchen gefasst hat – seine Fehlerhaftigkeit keinen bundesrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen. Weder bundesnoch landesrechtlich ist ein Planaufstellungsbeschluss als förmliche zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zu fordern. Der Planaufstellungsbeschluss ist daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 2 RdNr. 22 f.; BVerwG, B.v. 15.4.1988 – 4 N 4.87 – BVerwGE 79, 200). Worin die rechtliche Problematik liegen soll, weil der bekannt gemachte Lageplan vom 20. November 2013 datiert, während der Satzungsbeschluss eine Außenbereichssatzung in der Fassung vom 21. November 2013 betrifft, erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls behauptet die Antragstellerin nicht, dass bei der maßgeblichen Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung am 24. Juni 2014 den Mitgliedern des Gemeinderats der Lageplan vom 20. November 2013 nicht vorgelegen habe. Dieses Datum belegt lediglich, dass der Lageplan einen Tag vor der Sitzung des Gemeinderats am 21. November 2013 datiert. Die Rügen bezüglich des Aufstellungsbeschlusses in diesem Zusammenhang greifen jedoch – wie bereits oben ausgeführt – rechtlich nicht durch. Insoweit ist der Antrag der Antragstellerin, die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin zum Beweis für diese Tatsachen als Zeugen zu vernehmen, unbehelflich. Im Übrigen wurden keine ladungsfähigen Anschriften genannt.
2.2. Die Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.2.1. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB sind gegeben. Es handelt sich hier um einen bebauten Bereich im Außenbereich, der nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Im Geltungsbereich der Satzung finden sich vier Wohngebäude sowie der Handwerksbetrieb des Ehemanns der Beigeladenen zu 1. Das unbebaute Grundstück FlNr. 553 hindert den Eindruck der Geschlossenheit nicht, es handelt sich vielmehr um eine typische Baulücke. Im Satzungsgebiet findet sich lediglich ein ehemaliger Schafstall, der als Lager genutzt wird. Die restlichen landwirtschaftlichen Nutzungen befinden sich außerhalb des Satzungsgebiets (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 3). Angesichts der großzügigen Wohngebäude, wobei es sich bei einem um ein Zweifamilienhaus handelt (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 3), ist von einer Wohnbebauung von einigem Gewicht auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2003 – 1 BV 02.1727 – BauR 2004, 50).
Der nach § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB in den Geltungsbereich der Satzung einbezogene kleinere Handwerksbetrieb des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 sprengt nicht diesen Rahmen. Der Betrieb liegt mit Sägewerk, Holzlager und Bürocontainern im Wesentlichen östlich der Gemeinde Straße auf der FlNr. 552/2. Westlich der Straße stehen nur der teilweise abgebrannte ehemalige Stadel, in dem sich später eine Werkstatt befand, sowie untergeordnete Nebenanlagen (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 2). Die geplante Halle des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 soll ebenfalls östlich der Straße errichtet werden. Selbst wenn der Geltungsbereich für den Handwerksbetrieb etwa ein Drittel der Fläche des Satzungsgebiets umfassen sollte, wäre damit noch keine übergewichtige Nutzung gegeben. Zu beachten ist hierbei auch der hohe Anteil von offenen Lagerflächen. Auch von der Anzahl der Beschäftigten her kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mehr um einen kleineren Handwerksbetrieb handelt. Die in der Zimmerei beschäftigten vier Handwerker sind auf auswärtigen Baustellen tätig. Vor Ort ist eine geringfügig Beschäftigte mit der Herstellung von Holzwaren befasst. Im Sägewerk werden Arbeiten nur vom Ehemann der Beigeladenen zu 1 durchgeführt (vgl. Niederschrift vom 15.6.2016 S. 3). Selbst wenn eine weitere Firma Zimmerei und Photovoltaik im Rahmen einer Geschäftspartnerschaft noch bestehen sollte, ist davon auszugehen, dass diese Mitarbeiter ebenso überwiegend auf auswärtigen Baustellen mit Zimmererarbeiten und der Errichtung von Photovoltaikanlagen beschäftigt sind. Beim Augenscheinstermin waren jedenfalls keine intensiven Arbeiten vor Ort festzustellen. Schon von daher kann der vorliegende Fall mit dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. April 2009 (10 D 27/07.NE – juris) zugrunde liegenden, bei dem es um einen Dienstleister mit rund 20 Beschäftigten ging, nicht verglichen werden.
Soweit die Antragstellerin den Umgriff des Satzungsgebiets kritisiert, ist dem nicht beizutreten. Im Osten endet dieses hinter den bestehenden Gebäuden des Handwerksbetriebs, im Westen hinter den Wohngebäuden mit den Hausnummern 6 und 7. Der ehemalige Schafstall war früher wohl dem Wohnhaus der Beigeladenen zu 1 zugeordnet, ebenso wie die in der Nähe befindlichen zwei Garagen, der Stellplatz, die Holzlege sowie die Räume zur Honigverarbeitung dem Anwesen der Antragstellerin zugehören. Der jetzt vom Ehemann der Beigeladenen zu 1 als Lager genutzte ehemalige Schafstall ist aber nunmehr dem Handwerksbetrieb zuzuordnen. Insbesondere aufgrund seiner erheblichen Größe ist dieser Lagerschuppen für die Einbeziehung in das Satzungsgebiet noch geeignet. Die Nichteinbeziehung der Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 555/1 ist nicht zu beanstanden. Das Wohngebäude mit den Hausnummern 8 und 8a ist gegenüber der Wohnbebauung im Satzungsgebiet etwas abgesetzt. Dazwischen findet sich ein großes Stall- und Scheunengebäude unter anderem für Pferdehaltung (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 4). Bei einer Einbeziehung dieses großen Anwesens in den Geltungsbereich der Satzung wäre eher eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein zu befürchten, was dem Zweck der Regelung in § 35 Abs. 6 BauGB zuwiderlaufen würde (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 35 Rn. 169).
Es liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein Formenmissbrauch hinsichtlich der Aufstellung der Außenbereichssatzung vor. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin die Sicherung des Standorts des Handwerksbetriebs des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 als aktuellen Anlass für die Aufstellung der Außenbereichssatzung genommen hat. Jedoch ist auch die Weiterentwicklung der Wohnnutzung durch die Satzung begünstigt. Insbesondere auf dem Gartengrundstück FlNr. 553 erscheint eine weitere Wohnbebauung möglich. Von einer tiefgreifenden gewerblichen Umformung des Siedlungsgebiets kann damit keine Rede sein. Ebenso wenig ist es alleiniges städtebauliches Ziel der Außenbereichssatzung, eine Legalisierung des abgebrannten „Gewerbebetriebs“ im nördlichen Drittel ihres Geltungsbereichs zu erreichen. Den vorhandenen vier Wohngebäuden, wobei sich darunter ein Zweifamilienhaus befindet, und dem einen zumindest möglichen Wohngebäude steht vielmehr nur ein kleinerer Handwerksbetrieb gegenüber. Wie bereits oben ausgeführt, ist dieser Handwerksbetrieb weder von seiner räumlichen Ausdehnung noch von seiner Anzahl der Beschäftigten vor Ort dazu geeignet, ein übermäßiges Gewicht gegenüber der Wohnbebauung zu entwickeln.
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinn von § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB vereinbar. Es handelt sich vorliegend nicht um einen von gewerblichen Tätigkeiten bisher fast vollständig freien Siedlungssplitter im Außenbereich, für den eine deutlich spürbare gewerbliche Nutzung freigegeben wird, sondern es besteht seit längerem eine handwerkliche Nutzung, wenn auch die genaue Genehmigungssituation im Einzelnen strittig ist. Insbesondere ist jedoch das Kleinsägewerk mit Anbauten genehmigt. Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Frage einer gesicherten Erschließung überzeugen nicht. Für sämtliche Anwesen besteht die Möglichkeit einer Wasserversorgung durch Brunnen sowie einer Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen (vgl. Niederschrift vom 15.6.2016, S. 5). Ob für den Neubau einer Halle für den Handwerksbetrieb des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 diese Erschließung genügt oder Änderungen vorzunehmen sind, ist dann jedoch eine im Rahmen der Baugenehmigung zu klärende Frage. Gleiches gilt für die wegemäßige Erschließung des Satzungsgebiets. Auch wenn der Feld Weg auf dem Grundstück FlNr. 563 zwischenzeitlich aufgelassen wurde, ist die Erschließung durch die Gemeinde Straße auf dem Grundstück FlNr. 552/2 gegeben. Diese ist auch für die Zufahrt zu einem kleineren Handwerksbetrieb ausreichend, wie der Senat beim Augenscheinstermin erkennen konnte. Im Übrigen machen weder die Antragstellerin noch die Beigeladenen geltend, dass ihre Grundstücke derzeit wegemäßig nicht erschlossen seien.
Die Außenbereichssatzung verstößt ebenso wenig gegen den Trennungsgrundsatz aus § 50 Satz 1 BImSchG. Durch die Satzung werden keine einander störenden Nutzungen unmittelbar nebeneinander angeordnet. Die Satzung soll vielmehr auch die Verlagerung des Handwerksbetriebs im Wesentlichen auf Flächen östlich der Gemeinde Straße auf der FlNr. 552/2 ermöglichen. Gerade dadurch sollen schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Im Übrigen trifft die Satzung keine näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit der kleineren Handwerks- und Gewerbebetriebe. Fragen des Immissionsschutzes sowie des damit zusammenhängenden Rücksichtnahmegebots sind damit dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf andere „leerstehende“ Gewerbegebiete verweist, übersieht sie, dass die Antragsgegnerin hier kein Gewerbegebiet im Sinn von § 8 BauNVO plant, sondern eine Außenbereichssatzung, durch die auch die Wohnbebauung begünstigt werden soll. Hierfür hat die Antragstellerin keine Alternativen aufgezeigt. Im Übrigen nennt sie nur das Gewerbegebiet „P.“ namentlich, ohne jedoch abgesehen von der Verkehrsanbindung dessen angebliche Vorteile dezidiert darzulegen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem die Antragsgegnerin bestreitet, dass im Gemeindegebiet überhaupt und insbesondere im Gewerbegebiet „P.“ freie Gewerbeflächen vorhanden sind. Nach allem ist mit dem Vorbringen der Antragstellerin auch die Erforderlichkeit der Außenbereichssatzung im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mit Erfolg in Frage gestellt.
2.2.2. Des weiteren bestehen hinsichtlich der Abwägung im Sinn von § 1 Abs. 7 BauGB durch die Antragsgegnerin beim Erlass der Außenbereichssatzung keine Bedenken. Soweit die Antragstellerin Belange des Denkmalschutzes als nicht beachtet anführt, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob bei der Aufstellung einer Außenbereichssatzung Belange des Denkmalschutzes abgewogen werden müssen. Durch die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB wird lediglich bewirkt, dass Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Hierdurch erfolgt keine weitgehende Legitimierung von Vorhaben wie durch einen Bebauungsplan nach §§ 8 f. BauGB. Die Antragstellerin hat auch nicht konkret dargetan, inwieweit ihr denkmalgeschütztes Anwesen allein durch den Erlass der Außenbereichssatzung beeinträchtigt sein sollte. Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 9. Januar 2013 erging nicht im Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 und ist überholt. Abgesehen davon war sie unbrauchbar, weil in ihr nicht dargelegt wird, worauf sich die Bedenken seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung gründeten. Offensichtlich hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dies auch erkannt und mit einer weiteren Stellungnahme vom 20. Februar 2013 erklärt, dass von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege gegen die oben genannte Planung, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine grundsätzlichen Einwendungen bestünden. Dass diese zweite Stellungnahme nicht unterzeichnet ist, spricht nicht gerade für die Sorgfalt des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Es ist aber aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftstücks klar zu erkennen, dass die Stellungnahme vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege stammt. Im Aufstellungsverfahren für die hier gegenständliche Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege jedoch trotz Beteiligung im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Damit liegen offensichtlich keine Bedenken aus dieser Richtung vor. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass der Wert des denkmalgeschützten Anwesens der Antragstellerin durch eine gewerbliche Bebauung geschmälert werden könnte. Der Ehemann der Beigeladenen zu 1 will die geplante Halle östlich der Gemeinde Straße auf der FlNr. 552/2 errichten. Sollten dennoch Belange des Denkmalschutzes durch ein konkretes Vorhaben berührt sein, so sind diese im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Soweit die Antragstellerin die Belange Naturpark und Landschaftsschutzgebiet anführen, sind Abwägungsfehler der Antragsgegnerin ebenso wenig zu erkennen. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, wieso eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung nicht in Betracht kommen soll. Demgegenüber führt die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Regen in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 aus, dass im Einzelfall eine Befreiung nur in Betracht komme, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: „Die Bebauung ist nur geringfügig (z.B. zur Ortsabrundung), tangiert nur den Randbereich des Landschaftsschutzgebiets und stellt einen Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Landschaftsschutzgebiet dar. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsbestandteil müssen durch die Bauleitplanung in ihrer Substanz unberührt bleiben“. Im Übrigen wird die Veränderung der Abgrenzung der Außenbereichssatzung entsprechend den Hinweisen des Naturschutzes in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 zur alten Außenbereichssatzung „H.“ ausdrücklich begrüßt. Angesichts der Tatsache, dass das Gebiet der Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 bereits durch massive Bestandsbebauung vorgeprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald“ des Bezirks Niederbayern vom 17. Januar 2006 nicht in Betracht kommen würde. Die Erklärung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum „Naturpark Bayerischer Wald“ mit Wirkung vom 18. Februar 2010 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 25. Januar 2010 – Staatsanzeiger Nr. 5) führt zu keinen weitergehenden Verbotstatbeständen. Insoweit hat die Antragstellerin auch nichts dargetan.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Nachdem die Beigeladene zu 1 einen Sachantrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben hat, entspricht es der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.