Aktenzeichen AN 9 K 17.02212
Leitsatz
1 Die Baugenehmigungsbehörde darf von der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 4 BayBO Gebrauch machen, wenn an dem Baugenehmigungsverfahren mehr als 20 Personen beteiligt sind. Beteiligt waren zum einen die klägerische Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann (unter Hinweis auf BayVGH BeckRS 2012, 56568). (Rn. 19) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Die Mitteilung der Baugenehmigungsbehörde, dass Klage erforderlich sei, auf ein Schreiben des Bevollmächtigten, in der dieser der Baugenehmigungsbehörde mitteilte, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt werde und Einwendungen erhoben würden, ergibt nur Sinn, wenn er zugleich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Baugenehmigung bereits ergangen ist. Das Versäumen der Klagefrist erfolgt somit nicht unverschuldet. (Rn. 23 – 24) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Eine Mittagsbetreuung bzw. Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder, wie sie verfahrensgegenständlich ist (hier: 50-70 Kinder) und in der mit dem genehmigten Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung (hier: Betreuung von Grundschulkindern am Nachmittag bis zur Abholung durch die Eltern, insbesondere durch Mittags- und Hausaufgabenbetreuung) beschrieben ist, stellt eine Anlage für soziale Zwecke dar und ist daher im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Denn Anlagen für soziale Zwecke dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt und sind auf die Betreuung und andere fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet. (Rn. 29) (red. LS Alexander Tauchert)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klage ist unzulässig, sie wäre auch unbegründet.
1.1 Die Klage ist unzulässig, da sie verfristet ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.
1.1.1 Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist versäumt. Die Bekanntgabe erfolgte hier gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung am 23. August 2018 im Amtsblatt der Stadt … Mit diesem Tag ist gemäß Art. 66 Abs. 6 BayBO die Bekanntmachung bewirkt.
Die öffentliche Bekanntmachung wahrt die formellen Anforderungen des Art. 66 Abs. 4 BayBO, sie enthält den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können.
Die Beklagte durfte von der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 4 BayBO Gebrauch machen, da an dem Baugenehmigungsverfahren mehr als 20 Personen beteiligt waren. Beteiligt waren zum einen die klägerische Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist (BayVGH, U.v. 12.7.2012, 2 B 12.1211) als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann (BayVGH, a.a.O.). Ausweislich des klägerseits vorgelegten Protokolls der Eigentümerversammlung sind bezüglich des Grundstücks FlNr. … 30 Mit- bzw. Sondereigentümer vorhanden.
Das Gebrauchmachen von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO zum Zweck der Verfahrensvereinfachung war auch ermessensgerecht und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hat zwar im Baugenehmigungsverfahren die Pläne nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zur Unterschrift vorgelegt bzw. verlangt, dass diese gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO einen Vertreter zur Beteiligung bestellen, diese mithin nicht (direkt) berücksichtigt, dann aber unter Berufung auf deren Vorhandensein von der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe Gebrauch gemacht. Dies ist jedoch unschädlich, da die einzelnen Wohnungseigentümer im Verwaltungsverfahren durch die WEG im Hinblick auf deren Beteiligung vom Vorhaben informiert wurden, wie auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2017 dokumentiert.
Damit war die öffentliche Bekanntmachung rechtmäßig und die Klageerhebung am 23. Oktober 2017 verfristet.
1.1.2 Der im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag war abzulehnen.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt, dass die Versäumung der Klagefrist nicht ohne Verschulden erfolgte und somit kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO besteht.
Die Kammer geht entgegen der Angabe der Klägerin davon aus, dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Klagefrist Kenntnis vom Erlass der angefochtenen Baugenehmigung hatte. Laut einer Aktennotiz der Beklagten vom 29. August 2017 (Bl. 50) wurde der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diesem Tag mitgeteilt, dass eine Klage erforderlich sei. Vorgehend hatte sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 an die Beklagte und hatte mitgeteilt, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt werde und dass Einwendungen erhoben würden. Diese Mitteilung, dass Klage erforderlich sei, ergibt nur Sinn, wenn zugleich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Baugenehmigung bereits ergangen ist.
Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass eine mögliche Unkenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung wegen der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt schuldhaft wäre. Angesichts der Beteiligung der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren war damit zu rechnen, dass eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Die rechtlich vertretene Klagepartei musste ob der gesetzlichen Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch damit rechnen, dass die Beklagte davon Gebrauch macht.
1.2 Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet.
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO – das Vorhaben ist nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO ein Sonderbau – zu prüfen sind.
Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorgaben des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 20. April 2005. Mithin richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben widerspricht nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere im Hinblick auf die Art der Nutzung. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist für das Vorhabengrundstück ausweislich des vorgelegten Planteils als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) und kein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) festgesetzt. Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (dort § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sind Anlagen für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig und es ist auch nicht erforderlich, dass die Anlage für soziale Zwecke allein den Bedürfnissen der Bewohner dient (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Eine Mittagsbetreuung bzw. Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder, wie sie verfahrensgegenständlich ist und in der mit dem genehmigten Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung beschrieben ist, stellt eine Anlage für soziale Zwecke dar und ist daher im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Denn Anlagen für soziale Zwecke dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt und sind auf die Betreuung und andere fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet. Eine Einrichtung für die Betreuung von Kindern wie ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte oder ein Kinderhort ist dafür ein typisches Beispiel (VGH Mannheim, B.v. 27.11.2013, 8 S 1813/13). So liegt der Fall auch hier, da die Anlage ausweislich der Betriebsbeschreibung der Betreuung von Grundschulkindern am Nachmittag bis zur Abholung durch die Eltern dient, insbesondere durch Mittags- und Hausaufgabenbetreuung.
Das Bauvorhaben ist auch gebietsverträglich. Die Nutzung als Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung stört nicht die spezifische Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Angesichts der allgemeinen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke können hier keine allzu strengen Maßstäbe gelten. Die Nutzung ist angesichts der 50 bis 70 zu betreuenden Kinder zwar nicht völlig geringfügig, es handelt sich jedoch um eine Anlage, deren Bedeutung für die Versorgung nicht über das Stadtviertel hinausreicht und die für das allgemeine Wohngebiet nicht störend ist, zumal hier lediglich ein Bestandsgebäude umgenutzt wurde. Die Anlage ist der* …Schule zugeordnet, die in Laufweite ist (1,1 km) und stellt einen Teil der für die Schule benötigten, im Schulgebäude jedoch nicht vorhandenen Betreuungskapazitäten zur Verfügung. Diese Schule hat wiederum keine überörtliche Bedeutung, da sie einem der Schulsprengel der Stadt … (Nr. **) zugeordnet ist.
Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, da von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Störungen für die Klägerin ausgehen. Von dem Vorhaben gehen entgegen dem klägerischen Vortrag keine unzumutbaren Immissionen aus. Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung (§ 22 Abs. 1a BImSchG) ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen, da Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, im Hinblick auf die Betriebszeiten von wochentags 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr – die Ferienbetreuung von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr betrifft nur einen Teil der Ferien – sind Ruhezeiten, insbesondere die Nachtruhe sichergestellt; weiter liegen keine Anhaltspunkte für eine besonders sensible Nutzung in der Nachbarschaft vor. Nennenswerter Verkehr auf dem Vorhabensgrundstück ist nicht zu erwarten. Möglichen durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräuschen auf der öffentlichen Verkehrsfläche wäre gegebenenfalls durch Maßnahmen organisatorischer Art auf der Verkehrsfläche zu begegnen (s. Ziffer 7.4 TA Lärm). Die von Klägerseite vorgetragenen weiteren Beeinträchtigungen, etwa die Steinwürfe, sind nicht von der angegriffenen Baugenehmigung gestattet und mithin nicht verfahrensgegenständlich. Derartiges Verhalten ist daher auf anderem Wege rechtlich abzuwehren.
Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.
Eine Beweisaufnahme durch Augenschein war schon wegen der Unzulässigkeit der Klage entbehrlich.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.