Aktenzeichen 9 CS 19.1767
Leitsatz
1. Ein Studentenwohnheim mit 91 Appartements ist als Wohngebäude im Sinne der § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren (vgl. OVG Koblenz, BeckRS 2016, 55740 Rn. 9 m.w.N.). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zahl der Wohnungen ist – jedenfalls im Anwendungsbereich des § 34 BauGB – kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 46937; VGH München, BeckRS 2019, 263 Rn. 16 m.w.N.). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 S 19.1016 2019-08-06 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2019, mit dem der Beigeladenen die Errichtung eines fünfgeschossigen Studentenwohnheims mit 91 Appartements auf dem Grundstück …straße …, N* …, FlNr. … Gemarkung G* … baurechtlich genehmigt wurde. Das Grundstück der Antragstellerin, P* …straße …, FlNr. … derselben Gemarkung, grenzt südöstlich an das Vorhabengrundstück an. Es ist straßenseitig grenzständig mit einem eingeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und im rückwärtigen Bereich mit einem zweigeschossigen, nach Nordosten und Südwesten grenzständigen weiteren Gebäude bebaut. Der Abstand der beiden Gebäude zur nordwestlichen Grundstücksgrenze, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, beträgt ca. 1 m. Das Grundstück der Antragstellerin liegt ebenso wie das Baugrundstück im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. …
Die Antragstellerin erhob am 22. Mai 2019 gegen die Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 6. August 2019 abgelehnt. Vorschriften, die dem nachbarlichen Schutz der Antragstellerin dienten, seien durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht verletzt. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin bestehe nicht aufgrund der Art der baulichen Nutzung, da die Antragstellerin ihr Grundstück selbst zum Wohnen nutze und sich das Vorhaben im Übrigen in die Umgebungsbebauung einfüge. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zulasten der Antragstellerin verletzt, weil von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgehe. Es sei auch hinsichtlich der Belichtung und Belüftung zumutbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das Bauvorhaben erweise sich als rücksichtslos, weil das eingeschossige Haus der Antragstellerin unmittelbar neben dem in seinen Abmessungen dagegen vergleichsweise riesigen Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze von letzterem optisch nahezu erdrückt würde. Hinzu komme die von der Nutzung als Studentenwohnheim ausgehende explosionsartige Vermehrung der Fluktuation von Bewohnern im Umfeld mit einem vom üblichen Wohnverhalten extrem abweichenden Nutzungsverhalten. Damit füge sich das Bauvorhaben nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wohnheime, Hotels und dergleichen intensiv genutzte Gebäude befänden sich in der näheren Umgebung nicht. Die hohe Wohnverdichtung sprenge den Rahmen. Ebenso wenig fänden sich dort derart gewaltige Baukörper. Der Umstand, dass lediglich sechs Stellplätze für 91 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück geschaffen würden, lasse wildes Parken in der Umgebung befürchten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne auch nicht auf eine Beweiserhebung durch Augenschein verzichtet werden, weil die vorgelegten Lichtbilder nicht ausreichend aussagekräftig seien.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2019 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Antragstellerin sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme auseinandersetze. Das Verwaltungsgericht habe keinen Beweis durch Augenschein erheben müssen, weil die örtliche Situation durch vorgelegte Lichtbilder und Luftbildaufnahmen ausreichend dokumentiert sei. Das Nebeneinander einer eingeschossigen und einer mehrgeschossigen Bebauung sei in der Lebenswirklichkeit kein selten anzutreffendes Phänomen. Die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften seien nicht nachbarschützend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch Park- oder Parksuchverkehr unzumutbar beeinträchtigt werde.
Die Beigeladene schließt sich diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus; sie stellt jedoch keinen eigenen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 18. März 2019 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung eines Studentenwohnheims verletzt die Antragstellerin nicht in einem ihr zustehenden Gebietsbewahrungsanspruch.
a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Hier wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt, dass das Baugrundstück und ihr eigenes wohngenutztes Grundstück in einem Gebiet liegt, welches zumindest auch dem Wohnen dient. Der Anspruch scheitert daher daran, dass das Bauvorhaben – ein Studentenwohnheim mit 91 Appartements – ebenfalls als Wohngebäude im Sinne der § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren ist (vgl. OVG RhPf, B.v. 08.12.2016 – 8 A 10680/16 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.4.2004 – 2 ZB 03.2300 – juris Rn. 3). Es dient, was insoweit entscheidend ist, dem dauerhaften Wohnen (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand Mai 2019, § 3 BauNVO Rn. 34 ff.).
b) Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Vorbringen, von dem Studentenwohnheim gehe Wohnverdichtung und eine andere Nutzung aus, einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – juris) geltend macht, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt infrage kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 7; B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 16 m.w.N.), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das Bauvorhaben, das ebenfalls dem Wohnen dient, nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein fünfgeschossiges Gebäude mit 91 Studentenappartements handelt. Die Zahl der Wohnungen ist – jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB – kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 16 m.w.N.). Selbst wenn man davon ausginge, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, wobei es auf das Ausmaß des Gebäudes aber nicht ankommen kann, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris Rn. 17), ist hier jedenfalls weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Bauvorhaben einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sein könnte, weil es sich hinsichtlich seines Umfangs nicht mehr innerhalb der gegenwärtigen Prägung des faktischen Baugebietes hält (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 14). Es finden sich nach den Lageplänen und Luftbildern in der Akte in der gesamten vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung mehrgeschossige und damit größere Mehrfamilienhäuser, insbesondere auch in der P* …straße selbst, in der sich das Anwesen der Antragstellerin befindet. Eine größere Intensität der Nutzung ist dem Baugebiet immanent.
2. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin resultiert auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier in seiner Ausprägung im Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 CS 18.2305 – juris Rn. 14).
Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 9 CS 17.2099 – juris Rn. 19 m.w.N.).
a) Unabhängig davon, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 CS 18.2305 – juris Rn. 14; B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 15.1590 – juris Rn. 6), gibt auch das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn nach der Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung ausgeht, die vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 9 ZB 18.912 – juris Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin verneint. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass sich die Gebäudetiefe des Bauvorhabens nur auf etwas über die Hälfte der Tiefe des Grundstücks der Antragstellerin erstreckt und das Rückgebäude auf diesem Grundstück im Gegensatz zur vorherigen Bebauung nur von einer 2 m hohen Grenzmauer betroffen ist. Ein Einmauerungseffekt sei nicht zu befürchten, da das Bauvorhaben nur – teilweise – an einer Seite des Grundstücks der Antragstellerin situiert sei.
Bei der Interessengewichtung im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme spielt es zunächst eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, dass planungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist oder um ein solches, das nur ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 9 ZB 18.912 – juris Rn. 6; B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 5). Wie sich hier aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildern und ohne Durchführung eines gerichtlichen Augenscheinstermins entnehmen lässt, ist die nähere Umgebung des Bauvorhabens im Geviert zwischen der P* …straße im Nordwesten, der S* …straße im Nordosten, der S* …straße im Südosten und der P* …straße im Südwesten durch eine mehrgeschossige Bebauung mit bis zu fünf Geschossen geprägt, hinter der die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin deutlich zurückbleibt. Aus den Lichtbildern ist auch ersichtlich, dass sich in dieser näheren Umgebung sowohl eine Bebauung mit seitlichen Grenzabständen wie auch eine grenzständige Bebauung (geschlossene Bauweise) findet, wobei letztere deutlich überwiegt.
Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass die geplante (fensterlose) Giebelwand des Bauvorhabens ohne Grenzabstand parallel zur Giebelwand des vorderen Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin in ca. 0,88 m Entfernung vom Bauvorhaben verläuft. Auch diese Lage der beiden Baukörper zueinander spricht gegen eine erdrückende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 7).
Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht verkannt, dass das Bauvorhaben deutlich höher wird, als das vordere Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin. Diese örtliche Situation mag im Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sein, muss jedoch angesichts der konkret vorzufindenden Umgebungsbebauung im verdichteten innerstädtischen Bereich hingenommen werden. In der Gesamtschau der örtlichen Gegebenheiten erscheint das Bauvorhaben auch nicht derart übermächtig, dass das Gebäude der Antragstellerin nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2018 – 9 CS 17.2597 – juris Rn. 20).
b) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin lässt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen ableiten, dass das Bauvorhaben, für das sechs Stellplätze auf dem Baugrundstück errichtet werden sollen, übermäßigen (Park-)Verkehr in der Umgebung des Bauvorhabens auslösen werde.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungs- oder Wohnsituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der anzustellenden Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, kann auch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens, unabhängig davon, dass die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nicht nachbarschützend ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39), eine bedeutsame Rolle spielen (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Ein Stellplatzmangel, der geeignet wäre, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin unzumutbar zu beeinträchtigen, ist hier aber auch nicht deshalb zu erkennen, weil 18 der nach der Baugenehmigung insgesamt erforderlichen 24 Kfz-Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin für das Bauvorhaben abgelöst werden dürfen (vgl. Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). Unabhängig davon, ob genügend Stellplätze vorgesehen wurden, wäre eine Beeinträchtigung des Antragstellers aber auch nicht schon darin zu sehen, dass die Straßen in der näheren Umgebung des Baugrundstücks überhaupt durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und der Antragstellerin nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48 m.w.N.). Es ist hier auch nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass sich die Zugänglichkeit bzw. Erschließungssituation des Grundstücks der Antragstellerin wesentlich verschlechtert. Individuelles Fehlverhalten wäre insoweit städtebaulich nicht relevant; ihm wäre ggf. mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21 m.w.N.). Ebenso bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der vom Bauvorhaben ausgelöste Parksuchverkehr die Antragstellerin in der Wohnnutzung ihres im innerstädtischen Bereich liegenden Grundstücks, etwa wegen Lärm- und Abgaseinwirkungen, unzumutbar beeinträchtigt (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).