Aktenzeichen M 11 K 19.2578
Leitsatz
1. Für den privaten Bedarf auf dem einzelnen Baugrundstück bewirkt § 12 Abs. 2 BauNVO keine Kontingentierung der Parkplätze. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Errichtung notwendiger Stellplätze und Garagen für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich sowohl bei Tag als auch bei Nacht als sozialadäquat hinzunehmen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 12 Abs. 2 BauNVO begründet bezüglich der Lärmimmissionen aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen auch hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den Regelfall eine unwiderlegliche Vermutung im Sinne einer nachbarverträglichen Nutzung, wenn die geschaffenen Garagen und Stellplätze notwendig sind in Bezug auf den zulässigerweise geschaffenen Wohnraum. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
Die geänderte Klage ist zulässig.
1. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO durch Änderung des Klagebegehrens stellt es dar, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen verändert oder ersetzt wird und der Kläger seine Klage nunmehr gegen den neuen richtet (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 8; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL Februar 2019, § 91 Rn. 23a). Dies gilt auch für eine von einem Nachbarn angefochtene Baugenehmigung, wenn während des gerichtlichen Verfahrens eine weitere ergeht, die eine geringfügige Veränderung gegenüber dem bisherigen Vorhaben zum Gegenstand hat und der Bauherr auf die Rechte aus der früheren verzichtet (Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 91 Rn. 12). Vorliegend unterscheidet sich die neue Baugenehmigung vom 17. September 2019 von der alten Baugenehmigung vom 25. April 2019 im Wesentlichen nur durch die um 2 Grad verringerte Dachneigung des östlichen Hauses. Die alte Baugenehmigung vom 25. April 2019 wurde im Austausch für die neue Baugenehmigung vom 17. September 2019 zurückgegeben und zusammen mit den Eingabeplänen ungültig gestempelt. Streitgegenstand ist damit nur noch die nach Rechtshängigkeit ergangene Baugenehmigung vom 17. September 2019. Die Kläger haben ihr Klagebegehren mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 entsprechend umgestellt. Diese Klageänderung ist zulässig. Die übrigen Beteiligten haben sich auf sie eingelassen. Ferner ist sie sachdienlich, da der Inhalt der Regelung und der tatsächliche Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleiben. Diese Klageänderung führt zur Auswechslung der Streitgegenstände, ohne dass daneben noch die Anwendung der Erledigungs- oder Rücknahmevorschriften notwendig oder möglich wäre (BayVGH, U.v. 25.10.1990 – 20 B 87.03 406 – NVwZ-RR 1991, 277).
2. Es kann offen bleiben, ob der Kläger zu 3 seine ursprünglich auf den Bauvorlagen geleistete Unterschrift gegenüber der Baugenehmigungsbehörde rechtzeitig und wirksam widerrufen hat (zu den Anforderungen etwa Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 133. EL April 2019, Art. 66 Rn. 132 ff.). Da sich jedenfalls auf den Bauvorlagen vom 27. August 2019, die der Baugenehmigung vom 17. September 2019 zugrunde liegen, keine Nachbarunterschriften befinden, ist keiner der Kläger wegen fehlender Klagebefugnis ausgeschlossen.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Baugenehmigung vom 17. September 2019 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass Nachbarn eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 ff. m.w.N.). Alle übrigen denkbaren Fehler können eine Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Daraus ergibt sich aber – abgesehen von der Art der baulichen Nutzung in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = juris Rn. 13) – kein unmittelbarer Nachbarschutz zugunsten der Kläger. Ihr Schutz bemisst sich nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Dem eigentlich objektivrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 25.02.1977 – 4 C 22.75B – BVerwGE 52, 122).
1. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein und verletzt folglich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger.
Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder – wie hier – in einem faktischen Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384; B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB des Baugrundstücks zählen (BVerwG, B.v. 20.8.1998 – 4 B 79/98 – NVwZ-RR 1999, 105 = juris Rn. 7). Vorliegend kann offenbleiben, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet handelt. Der gerichtliche Augenschein hat ergeben, dass sich jedenfalls nördlich und südlich der …straße, westlich des südlichen …wegs sowie nördlich der … Straße ab der Abzweigung vom …weg ausschließlich Wohngebäude befinden. Für die Annahme eines Dorfgebietes erforderliche Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe fanden sich demgegenüber nicht. Das Rathaus sowie das Feuerwehrhaus befinden sich Luftlinie etwa 130 m von den Vorhabengrundstücken entfernt westlich des …wegs. Von einem Misch- oder gar Kerngebiet kann daher nicht ausgegangen werden. Sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten sind Wohngebäude allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um zwei Häuser mit jeweils zwei Wohneinheiten und folglich um in Wohngebieten allgemein zulässige Wohngebäude. Durch das Vorhaben kommt es unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch zu einer Verfremdung des Gebietscharakters. Selbst wenn man davon ausginge, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17), weisen zwei Wohngebäude mit jeweils zwei Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber den übrigen Ein- oder Zweifamilienhäusern in der Umgebung andersartigen Nutzungsart zu sprechen.
Stellplätze und Garagen sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig, auch in reinen und in allgemeinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Die Bedarfsklausel steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Sie ist gebietsbezogen zu verstehen. Für den privaten Bedarf auf dem einzelnen Baugrundstück bewirkt § 12 Abs. 2 BauNVO keine Kontingentierung der Parkplätze (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 133. EL Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 43). Ein- und Ausfahrten von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken sind notwendige Bestandteile der Anlage (Stock, a.a.O., Rn. 33) und folglich ebenfalls allgemein zulässig.
Schließlich sind auch Mülltonnenhäuschen als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1988 – 4 B 91/88 – juris Rn. 3) in Wohngebieten allgemein zulässig, da sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung objektiv gesehen in die nähere Umgebung einfügt oder nicht. Denn die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind im Grundsatz nicht nachbarschützend (BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 4). Auch faktische Baugrenzen vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz (BayVGH, B.v. 30.6.2011 – 2 CS 11.824 – juris Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohnehin nicht verletzt. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 8). Eine faktische rückwärtige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) lässt sich der Eigenart der näheren Umgebung allerdings vorliegend nicht entnehmen.
Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369/380 = juris Rn. 33; B.v. 20.8.1988 – 4 B 79/98 – NVwZ-RR 1999, 105 = juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5/12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 10; st. Rspr.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Die nähere Umgebung ist außerdem für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172/97 – NVwZ-RR 1998, 539 = juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel deutlich enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen deutlich weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 – juris Rn. 18; U.v. 7.3.2011 – 1 B 10.3042 – juris Rn. 22; U.v. 12.1.2012 – 2 B 11.2230 – BayVBl 2012, 699 = juris Rn. 20). Dies kann dazu führen, dass ausnahmsweise nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es zusätzlich regelmäßig darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Da das Merkmal der „rückwärtigen“ Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, kommt es je nach der konkreten Situation auch darauf an, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172/97 – NVwZ-RR 1998, 539 = juris Rn. 7). Schließlich ist zu beachten, dass für die Annahme einer faktischen Baugrenze wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen müssen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 12). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist (BVerwG, U.v. 29.11.1974 – IV C 10.73 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind für die Frage einer faktischen hinteren Baugrenze ausschließlich die Grundstücke unmittelbar südlich der relativ kurzen …straße heranzuziehen, da sich nur in Relation zu dieser überhaupt von einer „hinteren“ Baugrenze sprechen ließe. Zwar waren die streitgegenständlichen Grundstücke früher mit einem Bestandsgebäude entlang der …straße bebaut und der südliche Grundstücksbereich frei. Allein daraus lässt sich allerdings noch keine hintere faktische Baugrenze ableiten. Dies gilt auch in einer Zusammenschau mit den Gebäuden auf den Grundstücken Fl.Nr. … und … Wie aus dem Lageplan ersichtlich und beim Augenschein bestätigt, ist das Wohnhaus des Klägers zu 1 auf der Fl.Nr. … (* …weg 19) nach Westen zum …weg hin ausgerichtet. Das Grundstück … wird als „rückwärtiger“ Gartenbereich zu diesem Wohnhaus genutzt. Auch das Wohnhaus der Klägerin zu 2 auf dem Grundstück … wirkt nach dem äußeren Eindruck nach Westen hin ausgerichtet, da es in den nach Osten ansteigenden Hang hinein gebaut ist. In beiden Fällen kann daher nicht von einem „rückwärtigen“ Gartenbereich nach Süden hin gesprochen werden. Aus der Stellung dieser Gebäude lässt sich folglich auch keine städtebauliche Aussage dahingehend treffen, inwieweit Gebäude nach Süden hin von der …straße abrücken dürfen. Gegen die Annahme, dass im Inneren des Bauquartiers aus …straße, …weg und … Straße ein möglichst großer Ruhebereich bestehen soll, spricht ferner, dass sämtliche Gebäude nördlich der … Straße nicht möglichst nah an die Straße, sondern im Gegenteil möglichst nah an die nördliche Grundstücksgrenze gerückt worden sind. Es ist damit vorliegend nicht erkennbar, dass städtebaulich ein großer unbebauter Ruhebereich im Inneren des Quartiers gewollt ist.
3. Die baurechtliche Nachbarklage kann daher nur Erfolg haben, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Dabei kann sowohl ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – 4 C 9/77 – BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 46 f). Hierbei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 22 m.w.N.).
a. Das Vorhaben ist nicht wegen der teilweisen Situierung der Garagen und Stellplätze an der hinteren Grundstücksgrenze und der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze rücksichtslos.
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze und Garagen auch in reinen und in allgemeinen Wohngebieten zulässig (s.o.). Der Gesetz- und Verordnungsgeber mutet es den Anwohnern wegen des durch die ständig zunehmende Motorisierung wachsenden Unterbringungsbedarfs für Pkw zu, auch in Wohngebieten das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Insoweit begründet § 12 Abs. 2 BauNVO eine normative Duldungspflicht (BayVGH, B.v. 11.6.1999 – 20 ZB 99.1359 – BauR 1999, 1450 = juris Rn. 4; B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 133. EL April 2019, Art. 47 Rn. 229). Die Errichtung notwendiger Stellplätze und Garagen für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind daher grundsätzlich sowohl bei Tag als auch bei Nacht als sozialadäquat hinzunehmen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7; U.v. 7.12.2006 – 4 C 11/05 – NVwZ 2007, 585/ 587 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 43 m.w.N.). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist ein Vorhaben allerdings ausnahmsweise unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst unzumutbar wären. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6). Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern zwar möglicherweise rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9). Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6). Dabei ist auch der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung (s.o.) Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Stellplätze für den ruhenden Verkehr auf den Baugrundstücken gesetzlich oder durch Ortsrecht vorgeschrieben sind und damit an ihrer Herstellung ein öffentliches Interesse besteht (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 133. EL Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 39). Daher sind sie nur unter ganz besonderen Umständen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar (BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11/05 – NVwZ 2007, 585/ 587 = juris Rn. 16). Unzumutbare Beeinträchtigungen kann die Nutzung von Stellplätzen im Einzelfall verursachen, wenn etwa die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation, wie etwa eine enge Hoflage, zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder Stellplätze auf der dem ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite konzentriert werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 12). Solche besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Rücksichtslosigkeit durch die Stellplätze und Garagen bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hier nicht vor.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den geplanten zehn Stellplätzen um in jedem Fall zulässige notwendige Stellplätze handelt. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen der Gemeinde … … … vom 28. Mai 2018 (Garagen- und Stellplatzsatzung) aus deren Anlage. Dort werden je Wohnung bis 200 m² Wohnfläche zwei Stellplätze gefordert und zusätzlich für Besucher 10% davon, wobei Werte hinter dem Komma grundsätzlich aufzurunden sind. Nach den vorgelegten Wohnflächenberechnungen (Blatt 18-21 der Behördenakte) weisen die Doppelhaushälften Wohnflächen zwischen 165,34 m² und 167,98 m² auf. Somit sind für jede Wohneinheit zwei Stellplätze vorzusehen. Dies ergibt pro Baugrundstück jedenfalls vier Stellplätze. Die Anzahl der notwendigen Besucherstellplätze beträgt nach der Berechnung des Landratsamtes pro Baugrundstück 10% hiervon, also 0,4 Stellplätze. Dies ergäbe einen Stellplatzbedarf von fünf Stellplätzen pro Baugrundstück und damit insgesamt zehn Stellplätze. Der Bevollmächtigte der Kläger wies in der mündlichen Verhandlung demgegenüber darauf hin, dass sich der Stellplatzbedarf eigentlich auf 12 Stellplätze belaufe. Tatsächlich sieht die gemeindliche Stellplatzsatzung nach ihrem Wortlaut vor, dass sich der zusätzliche Besucherstellplatzbedarf auf 10% des Stellplatzbedarfs der jeweiligen Wohnung bezieht („hiervon“). Fraglich ist zwar, ob dies dem Willen der Gemeinde entspricht, oder der Besucherstellplatzbedarf nicht eher, wie das Landratsamt meint, grundstücksbezogen zu berechnen ist. Andernfalls würde nämlich für jede Wohnung stets ein Besucherstellplatz anfallen, da in diesem Fall selbst ein rechnerischer Besucherstellplatzbedarf von 0,1 für eine Wohnung bis 50 m² stets auf einen vollen Besucherstellplatz aufzurunden wäre. Dann ergäbe aber die gewählte Vom-Hundert-Regelung keinen Sinn mehr. Vorliegend bedarf die Frage jedoch keiner Entscheidung, da jedenfalls ein Mangel an Stellplätzen nicht drittschützend ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2007 – 14 CS 07.670 – juris Rn. 18; B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39). Alleiniger Zweck der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen in erforderlicher Zahl ist es, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten. Ein Mangel an Stellplätzen kann zwar im Einzelfall wiederum selbst gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Vorliegend steht aber nicht zu befürchten, dass der Mangel lediglich eines Besucherstellplatzes pro Vorhabengrundstück zu einer derartigen Zunahme des Straßen- und Parksuchverkehrs in der …straße führt, dass die Kläger durch die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung bei Abwägung aller Belange unzumutbar betroffen wären. Zum einen sind die Kläger zu 3 und 4 vom Verkehr in der …straße schon gar nicht betroffen. Zum anderen werden Besucherparkplätze nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin nicht ständig belegt sein.
Zudem ist bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass eine Massierung von Stellplätzen an einer einzigen Grundstücksgrenze vorliegend gerade vermieden wird. Die Stellplätze sind ersichtlich den jeweiligen Wohneinheiten zugewiesen und wurden auf dem Baugrundstück verteilt, um nicht einen einzelnen Nachbarn unangemessen zu benachteiligen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 führt dies dazu, dass sie nur jeweils eine Garage an der Grundstücksgrenze zu dulden haben. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Einzelfall auch erheblich von den Sachverhalten, die den vom Bevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidungen zugrunde lagen. Dort ging es beispielsweise um eine Garagenanlage mit sechs Garagen (vgl. OVG Münster, B.v. 13.6.2013 – 10 B 268/13 – juris Rn. 8) oder eine deutliche Massierung zum Grundstück der Nachbarn hin (vgl. OVG Koblenz, U.v. 13.9.2016 – 8 A 10490/16 – juris Rn. 19). Demgegenüber führt eine einzelne Garage, selbst im Grundstücksgrenzbereich, von ganz besonders gelagerten Fällen abgesehen, nicht zu unzumutbaren Belästigungen (Sarnighausen, NVwZ 1996, 7/9; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 133. EL April 2019, Art. 47 Rn. 250).
In Bezug auf die Kläger zu 3 und 4 führen die grenzständig errichteten Garagen zusätzlich zu einer Abschirmung des dahinterliegenden Stellplatzes. Von offenen Stellplätzen gehen nämlich in der Regel mehr Lärm- und Geruchsbelästigungen aus, als wenn Kraftfahrzeuge in geschlossenen Garagen abgestellt werden (Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 133. EL April 2019, Art. 47 Rn. 229).
Hinsichtlich der Situierung der Stellplätze ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Nachbarn keinen Anspruch auf eine optimale städtebauliche Planung des Nachbargrundstücks im Sinne einer „Idealerschließung“ haben. Vielmehr beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob die vom Bauherrn gewählte Lösung Nachbarrechte verletzt (VG München, U.v. 23.7.2014 – M 9 K 13.5392 – juris Rn. 19). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kann es auch darauf ankommen, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfzbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfzbedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können (OVG Münster, B.v. 30.8.2013 – 7 B 252/13 – juris Rn. 5). Dies beinhaltet – bei entsprechender Vorprägung der Umgebung – auch die Möglichkeit einer erstmaligen Beeinträchtigung eines Grundstücksnachbarn (VG München, U.v. 23.7.2014 – M 9 K 13.5392 – juris Rn. 25). Vorliegend weist das Grundstück Fl.Nr. … eine Garage an der rückwärtigen Grundstücksgrenze und eine Zufahrt zu dieser entlang der Grundstücksgrenze auf. Das Grundstück liegt den streitgegenständlichen Vorhaben schräg gegenüber und das Gebäude wurde vom Landratsamt ausdrücklich als Bezugsfall für das Bauvorhaben herangezogen. Demnach besteht in der näheren Umgebung bereits mindestens ein Vorbild für die Situierung einer Garage an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. … der Klägerin zu 2 ein auch als Garage genutztes Nebengebäude befindet. Zu dem Nebengebäude führt eine Zufahrt von der …straße aus entlang der Grenze zum Vorhabengrundstück Fl.Nr. … Nach dem Vorbringen der Kläger handle es sich hierbei zwar nicht um eine Garage. Es werde nur gelegentlich ein Auto darin abgestellt. Dies spielt jedoch keine Rolle. Unter einer Garage ist ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zu verstehen, der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist oder jedenfalls regelmäßig dazu benutzt wird, gleichgültig, ob er als Garage genehmigt ist oder den Anforderungen an Garagen entspricht oder nicht (BayObLG, B.v. 12.5.1977 – 3 Ob OWi 109/77 – BayVBl 1977, 508 = juris Rn. 8). Während des gerichtlichen Augenscheins stand das Tor dieses Nebengebäudes offen. Die eine Hälfte des Nebengebäudes war leer, jedoch augenscheinlich zum Abstellen eines Pkw gedacht und geeignet. In der anderen Hälfte befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins drei Motorkrafträder. Allein das Befahren des Weges entlang der Grundstücksgrenze mit einem dieser Fahrzeuge dürfte zu ähnlichen, wenn nicht sogar erheblicheren Störungen führen, wie die, die die Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben rügen. Jedenfalls die Geltendmachung durch die Klägerin zu 4 verstieße somit entsprechend § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Nachbarklage erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 23/98 – NVwZ 2000, 1054 = juris Rn. 15). Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, das heißt etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – NVwZ 2018, 1808 = juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37). Aber auch die übrigen Kläger konnten angesichts der Situation auf dem Grundstück der Klägerin zu 2 nicht darauf vertrauen, vor einer ähnlichen Bebauung mit Garagen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze und Zufahrten entlang der Grundstücksgrenze im Bauquartier verschont zu bleiben.
Hinsichtlich der Länge und Lage der Zufahrten ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 2 nicht von der Zufahrt betroffen ist. Die Zufahrt zu den hinteren Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. … führt entlang der westlichen Grundstücksgrenze und wird folglich durch das Wohnhaus zum Grundstück der Klägerin zu 2 hin vollständig abgeschirmt. Die Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls nicht wesentlich durch die Länge der Zufahrten beeinträchtigt, da sie an deren „Stirnseite“ liegen. Lediglich das Grundstück des Klägers zu 1 Fl.Nr. … grenzt auf der gesamten östlichen Länge an die 28 m lange Zufahrt, die entlang der westlichen Grenze des Vorhabengrundstücks Fl.Nr. … verläuft. Andererseits liegt die Zufahrt ganz am Ende seines vom …weg aus gesehen rückwärtigen Gartenbereichs in einer Entfernung von etwa 35 m von seinem Wohnhaus. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Zufahrten eben angelegt werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Einzelfall auch erheblich von dem Sachverhalt, der der vom Bevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung des OVG Münster (B.v. 13.6.2013 – 10 B 268/13 – juris Rn. 9) zugrunde lag. Dort wies die 35 m lange Zufahrt eine Neigung von ca. 7% bei einem Geländehöhenunterschied von insgesamt 2,45 m auf. Die Überwindung einer solchen Steigung verlangt in der Tat eine erhöhte Motorleistung und verursacht entsprechend mehr Lärm. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Schließlich ist zu beachten, dass gerade die beiden Besucherparkplätze an den nördlichen Grundstücksgrenzen an der …straße situiert sind. Damit wird nicht nur § 7 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzsatzung Rechnung getragen, wonach Stellplätze für Besucher leicht und auf kurzem Weg erreichbar sein müssen. Es führt auch dazu, dass gerade ortsunkundige Besucher, die mit den Platz- und Rangierverhältnissen nicht vertraut sind, die Zufahrten entlang der Grundstücksgrenze nicht befahren. Demgegenüber werden die Bewohner der hinteren Doppelhaushälften 2 und 4 mit den örtlichen Gegebenheiten eher vertraut sein, was die Lästigkeit minimiert. Störungen durch Rangiervorgänge beim Ein- und Ausfahren sind im Übrigen grundsätzlich zu dulden (VGH Mannheim, U.v. 4.5.1990 – 3 S 2838/89 – juris Rn. 24). Gleiches gilt auch für eine vermeintliche Blendwirkung durch Scheinwerfer.
An dem soeben dargestellten Ergebnis vermag auch das von den Klägern vorgelegte Schallgutachten nichts zu ändern.
Die TA Lärm und auch das Spitzenpegelkriterium finden bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (BayVGH, B.v. 11.6.1999 – 20 ZB 99.1359 – BauR 1999, 1450 = juris Rn. 3; B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9; VGH Mannheim, B.v. 23.2.2017 – 3 S 149/17 – NVwZ-RR 2017, 602 = juris Rn. 30). § 12 Abs. 2 BauNVO begründet bezüglich der Lärmimmissionen aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen auch hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den Regelfall eine unwiderlegliche Vermutung im Sinne einer nachbarverträglichen Nutzung, wenn die geschaffenen Garagen und Stellplätze notwendig sind in Bezug auf den zulässigerweise geschaffenen Wohnraum (BayVGH, B.v. 11.6.1999 – 20 ZB 99.1359 – BauR 1999, 1450 = juris Rn. 4). Andernfalls wäre die Errichtung von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten regelmäßig unzulässig, was der Wertung in § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach diese Anlagen in diesen Gebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf generell zulässig sind, widerspräche (VGH Mannheim, B.v. 23.2.2017 – 3 S 149/17 – NVwZ-RR 2017, 602 = juris Rn. 30). Dies zeigt sich im vorgelegten Gutachten insbesondere deutlich an den Berechnungen zum Spitzenpegel bezüglich der Garagen an den nördlichen Grundstücksgrenzen entlang der …straße. Demnach würden die höchsten Spitzenpegel nicht an den Gebäuden der Kläger erreicht, sondern an den gegenüberliegenden Gebäuden auf den Grundstücken Fl.Nr. … und … nördlich der …straße. Gerade diese Garagen an der nördlichen Grundstücksgrenze sollen aber nach dem klägerischen Vorbringen der einzig zulässige Standort für Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück sein. Wegen dieses unauflösbaren Widerspruchs ist die Zumutbarkeit nicht allein aufgrund der errechneten Werte zu beurteilen, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierfür wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in Wohngebieten ausgelöste Kfz-Lärm erfahrungsgemäß stets gleichartigen Lärm verursacht (BayVGH, B.v. 16.2.1994 – NVwZ-RR 1995, 9/10) und damit weniger stark beeinträchtigend wirkt.
b. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht wegen der Situierung der Mülltonnenhäuschen verletzt.
Ein Grundstücksnachbar hat im Allgemeinen eine Müllsammelstelle auch an der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen (VG Würzburg, U.v. 12.8.2013 – W 5 K 12.623 – juris Rn. 37; VG Neustadt an der Wein straße, U.v. 9.12.2015 – 3 K 470/15.NW – juris Rn. 31). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend lediglich um zwei kleinere Mülltonnenhäuschen für augenscheinlich jeweils drei Mülltonnen handelt. Anders als bei Komposthaufen wird der Müll dort in geschlossenen Behältnissen verwahrt, was die Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter reduziert. Der Entstehung von Geruchsbelästigungen beim Abstellen von Mülltonnen wirkt zudem die Einhausung entgegen (vgl. VG Trier, U.v. 11.10.2005 – 5 K 700/05.TR – juris Rn. 18). Auch können die Kläger nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück zahlreiche andere Standorte zur Verfügung, von denen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot (§ 226 BGB) verletzt. Eine Schikane liegt aber nur dann vor, wenn die Anordnung der Anlage keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 15.4.2008 – 8 S 98/08 – VBlBW 2008, 452 = juris Rn. 26 f. m.w.N.). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte. Die Mülltonnenhäuschen sind ersichtlich so angeordnet, dass sie der jeweiligen Wohneinheit zugeordnet sind. Die Mülltonnenhäuschen für die Doppelhaushälften 1 und 3 befinden sich an der Straße. Die Mülltonnenhäuschen für die Doppelhaushälften 2 und 4 befinden sich entsprechend der Lage der Doppelhaushälften im jeweiligen hinteren Grundstücksteil an der rückwärtigen Grundstücksgrenze.
c. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung scheidet in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (BayVGH, B.v. 03.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 10). Dies ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Wandhöhe des östlichen Gebäudes beträgt nach den revidierten Plänen 5,90 m bzw. 6 m von der Oberkante des geplanten Geländes, das leicht niedriger liegt als das vorhandene Gelände. Die Höhe der Giebelfläche von 3,96 m ist, da das Dach eine Neigung von 40,5° und damit weniger als 45° aufweist, zu einem Drittel hinzuzurechnen (Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO). So ergibt sich ein H von 7,32 m, das ausweislich der vorgelegten Pläne vor der südlichen Außenwand des östlichen Gebäudes noch auf dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. … zum Liegen kommt. Auch hinsichtlich der Garagen werden die Abstandsflächen nach der erfolgten Grundstücksteilung nunmehr eingehalten. Die Garagen an den südlichen Grundstücksgrenzen weisen eine Länge von jeweils 6 m und damit jeweils weniger als 9 m auf. Die Begrenzung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gilt für jede Grundstücksgrenze gesondert (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 52). Die Gesamtlänge von höchsten 15 m pro Baugrundstück (Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO) wird durch die jeweils zwei Grenzgaragen zu je 6 m nunmehr ebenfalls eingehalten.
d. Das Vorhaben ist gegenüber den Klägern auch sonst nicht grob rücksichtslos.
Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung bringt es zwangsläufig mit sich, dass Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit üblich genutzt werden dürfen (so auch VG Neustadt an der Wein straße, U.v. 12.12.2013 – 4 K 626/13.NW – juris Rn. 47 unter Verweis auf OVG Koblenz, B.v. 8.1.2001 – 8 B 12089/00.OVG). Diese bauliche Nachverdichtung mag für die Kläger unpassend erscheinen. Sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie ihr eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (VG Augsburg, U.v. 14.11.2012 – Au 4 K 11.1678 – juris Rn. 36; Schröer, NVwZ 2019, 851/852). Eine erdrückende oder unzumutbar einengende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 2 ZB 16.2168 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei sind regelmäßig der jeweilige Baukörper und das jeweilige Baugrundstück insgesamt in den Blick zu nehmen. Bezugspunkt der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten, vielmehr ist das gesamte Grundstück, welches bauplanungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen.
Es handelt sich bei den geplanten Gebäuden in der Gesamtbetrachtung jedoch nicht um „übergroße“ Baukörper. Das westliche Gebäude hat eine Firsthöhe von 10,14 m. Das östliche Gebäude hat eine Firsthöhe von 9,86 m. Die Gebäude haben die Kubatur E+I+D, wobei das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut ist. Auch sind die geplanten Gebäude nicht übermäßig lang. Sie weisen nach Westen zum Grundstück des Klägers zu 1 und nach Osten zur Klägerin zu 2 hin jeweils eine 16 m lange Wand auf. Eine solche Länge stellt sich nicht als unzumutbar dar, da sie der Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 S. 1 BayBO entspricht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass von einer Gebäudewand dieser Länge keine solche Störung ausgeht, die einen größeren Gebäude- oder Grenzabstand als H/2 erfordert (vgl. LT-Drs. 9/7854, S. 30). Damit hat der Gesetzgeber eine typisierte Interessenabwägung (so Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, Art. 6 Rn. 370) zwischen der besseren Ausnutzung der Baugrundstücke und den Nachbarbelangen vorgenommen. Anhaltspunkte, im konkreten Fall hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Klägers zu 1 ist zu berücksichtigen, dass sein Wohnhaus etwa 39 m von dem westlichen Haus des Bauvorhabens entfernt ist und durch das gesamte unbebaute Grundstück Fl.Nr. …, das als rückwärtiger Gartenbereich genutzt wird und – wie von der Klägerseite selbst vorgetragen und beim Augenschein bestätigt – mit großen Bäumen bestanden ist, von diesem getrennt wird. In Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. … ist eine Rücksichtslosigkeit auch dann zu verneinen, wenn man in Rechnung stellt, dass es selbst ebenfalls bebaut werden darf. Das Wohnhaus der Klägerin zu 2 ist etwa 19 m von dem östlichen Haus des Bauvorhabens entfernt und liegt höher als das Vorhabengrundstück. Auch dies spricht gegen eine Rücksichtslosigkeit. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 ist festzustellen, dass die streitgegenständlichen Vorhaben zwar näher heranrücken. Das eingeschossige Wohnhaus des Klägers zu 3 ist etwa 10 m von dem westlichen Haus des Bauvorhabens mit einer Firsthöhe von 10,14 m entfernt. Das Wohnhaus der Klägerin zu 4, das die Kubatur E+D aufweist, ist etwa 11 m von dem östlichen Haus des Bauvorhabens mit einer Firsthöhe von 9,86 m entfernt. Auch dieses Haus liegt höher als das Vorhabengrundstück. Insgesamt ist für die Kammer nach dem durchgeführten Augenschein keine erdrückende Wirkung ersichtlich, wie dies etwa bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus gegenüber einem 15 m entfernten zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss angenommen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928 = juris Rn. 38). Das Nebeneinander von zweigeschossiger Wohnbebauung – auch mit ausgebautem Dachgeschoss – und eingeschossiger Wohnbebauung stellt kein Missverhältnis dar, das als bodenrechtliche Spannung und damit als planungsrechtlich unzulässiges Nebeneinander anzusehen wäre (BayVGH, B.v. 15.9.1998 – 1 B 96.4115 – juris Rn. 19).
Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Wegfall einer Ruhezone stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar (BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 9). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Kläger zu 3 und 4 mit ihren Terrassen bewusst bis an die nördliche Grundstücksgrenze herangerückt sind. Der sonnensensible Bereich nach Süden, in dem die Kläger nach den Feststellungen des Augenscheins ebenfalls Terrassen haben, bleibt demgegenüber unberührt.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist den Klägern gegenüber schließlich auch nicht deshalb rücksichtslos, weil es in einer bisherigen vermeintlichen „Ruhezone“ des Viertels verwirklicht wird. Auf die Aufrechterhaltung einer solchen Ruhezone – sollte man eine solche vorliegend tatsächlich erkennen wollen (dagegen s.o.) – haben die Kläger jedenfalls keinen Rechtsanspruch. Vielmehr entspricht die Schließung von Baulücken im Innenbereich dem Appell des Gesetzgebers in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung voranzutreiben (vgl. VG Neustadt an der Wein straße, U.v. 12.12.2013 – 4 K 626/13.NW – juris Rn. 49).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, dem unterliegenden Teil auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die begründete Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.