Aktenzeichen W 4 K 17.366
Leitsatz
1 Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BeckRS 9998, 161878). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans bzw. einzelner Festsetzungen kann allein aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände eintreten, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Genehmigungspraxis oder sonstiger Rechtsakte, wie z.B. eine aktive bzw. qualifizierte Duldung, bedarf. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamts A. vom 6. März 2017 wird in den Ziffern 2. h) und 3., neunter Spiegelstrich aufgehoben.
II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts A. vom 6. März 2017 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt im vorliegenden Anfechtungsprozess gegen die Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1992 – 4 B 161/92 – NVwZ 1993, 476; BayVGH, U.v. 17.6.1998 – 2 B 97.171 – BayVBl 1999, 590; BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 2 B 00.3005 – BeckRS 2003, 30729). Ändert sich allerdings die Sach- und/oder Rechtslage in rechtserheblicher Weise nach Ergehen der Anordnung zu Gunsten der Betroffenen, dann ist dies vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten (BVerwG, B.v. 23.1.1989 – 4 B 132/88 – BeckRS 1989/31273217; BayVGH U.v. 24.1.1978 – 31 XV 74 FHOeffR Nr. 7042; aus der Literatur vgl. etwa Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 76 Rn. 451). Letztgenannter Punkt wird bezüglich der aktuellen melderechtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des hier einschlägigen Bebauungsplans sowie der Beurteilung der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans relevant werden.
1. Zwar hat der Beklagte für die verfügten Beseitigungsanordnungen zu Recht auf Art. 76 BayBO abgestellt (vgl. hierzu nur Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 76 Rn. 39 f. und Rn. 54). Allerdings liegen dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier nicht vor.
Nach ganz herrschender Meinung muss bei genehmigungspflichtigen Vorhaben für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die Anlage formell und materiell illegal sein. Bei verfahrensfreien Anlagen kommt es dagegen allein darauf an, ob die Anlage materiell-rechtlichen Anforderungen entspricht bzw. jemals entsprochen hat (vgl. hierzu etwa König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 8 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 76 Rn. 79 ff.).
Die Beklagte hat vorliegend angenommen, dass die streitigen baulichen Anlagen materiell rechtswidrig seien, da sie gegen die Bestimmungen des hier zugrundeliegenden Bebauungsplans „Freizeitfläche S.“, rechtswirksam seit 2. September 1983, verstießen. Dieser Argumentation kann das Gericht jedoch nicht folgen. Es ist insbesondere auch aufgrund des durchgeführten Augenscheintermins zu der Überzeugung gelangt, dass der Bebauungsplan insgesamt funktionslos geworden ist, sodass schon die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nicht vorliegen.
2. Die Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Dieses hat mit Urteil vom 29. April 1977 (IV C 39/75 – BVerwGE 54, 5 ff. = NJW 1977, 2325 f.) festgestellt, dass eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. An diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 3.8.1990 – 7 C 41.89 – BVerwGE 85, 273, 281; U.v. 6.4.2016 – 4 CN 3.15 – NVwZ 2016, 1481).
Voraussetzung der Funktionslosigkeit einer planerischen Festsetzung ist danach zum einen, dass die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Hierbei gilt es zu beachten, dass bei der insoweit stattzufindenden Prüfung nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden darf, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat.
Hinzutreten muss außerdem als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss demnach in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – 4 C 39/75 – BVerwGE 54, 5 ff. = NJW 1977, 2326).
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass von einer Funktionslosigkeit erst ausgegangen werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris Rn. 8; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 13.8.2018 – 2 ZB 16.492 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CF 11.9 – juris Rn. 12; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 – 7 A 2687/04 – juris Rn. 29).
In Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung wird aufgrund der Ordnungsfunktion eines Bebauungsplanes eine Funktionslosigkeit desselben nur dann angenommen, wenn die entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnisse genehmigt oder in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.11.2011 – 8 A 10443/11 – juris Rn. 84; OVG Münster, U.v. 20.2.2015 – 7 D 29/13.NE – juris Rn. 113). Denn nur unter diesen Voraussetzungen könne angenommen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Festsetzung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Der Geltungsanspruch einer Norm gehe nicht bereits dadurch verloren, dass sich ein großer Teil der Normunterworfenen nicht mehr an die Regelungen hält. Vielmehr müsse zusätzlich das Verhalten der für die Überwachung der Vorschrift zuständigen Behörde die Annahme rechtfertigen, dass die tatsächlichen Abweichungen dauerhaft Bestand haben werden und kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung mehr rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz; OVG Münster a.a.O.).
Während Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung somit eine Funktionslosigkeit nur annehmen wollen, wenn die tatsächlichen, planwidrigen Verhältnisse genehmigt oder aktiv geduldet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.11.2011 – 8 A 10443/11 – juris Rn. 84; OVG Münster, U.v. 20.2.2015 – 7 D 29/13.NE – juris Rn. 113 und 118), lässt sich dies der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Funktionslosigkeit entnehmen. Eine solche Annahme stünde auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, das in seiner Ausgangsentscheidung zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen zwei Gründe unterscheidet, die zum Geltungsverlust von Bebauungsplänen führen können: Zum einen durch derogierendes Gewohnheitsrecht, zum anderen wegen der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. Aus dieser Unterscheidung wird deutlich, dass eine Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans bzw. einzelner Festsetzungen allein aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände eintreten kann, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Genehmigungspraxis oder sonstiger Rechtsakte, wie z.B. eine aktive bzw. qualifizierte Duldung, bedarf. Demnach kann ein Bebauungsplan funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2004 – 4 C 3.03 – ZfBR 2004, 796; VGH Mannheim Urt. v. 13.6.2007 – 3 S 881/06, BeckRS 2007, 25423; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 15.03.2011 – 15 CS 11.9 – juris Rn. 12 ff.). Für diese Sichtweise spricht zudem der Umstand, dass auch sonst eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans allein aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände, wie beispielsweise dem Wegfall eines Regelungsgegenstandes oder eines denkbaren Adressaten, in Betracht kommt (vgl. entsprechende Beispiele mit Nachweisen zur Rechtsprechung bei Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 30 Rn. 420).
Aus den genannten Gründen schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung an, die für die Annahme einer Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. eines Bebauungsplans insgesamt entscheidungserheblich darauf abstellt, ob dieser bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.
2.1. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich vorliegend die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im hier zugrundeliegenden Bebauungsplan „Freizeitfläche S.“ als funktionslos.
2.1.1. Im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans befinden sich 121 Grundstücke. Fünf dieser Grundstücke sind nach übereinstimmenden Angaben von Bauaufsichtsbehörde und Beigeladenem bislang unbebaut, auf dreien wird derzeit gebaut und für ein Grundstück bestehen Planungen. Ausweislich der vom Beigeladenen im Anschluss an den Augenscheins- und Erörterungstermin im Dezember 2018 übermittelten Meldeauszüge und der dazugehörigen Übersichten zu den melderechtlichen Verhältnissen auf den einzelnen Grundstücken sind im Dezember 2018 auf 85 der 121 Grundstücke alleinige Wohnungen (AW) und/oder Hauptwohnungen (HAW) gemeldet gewesen (zur Berücksichtigungsfähigkeit günstiger Umstände für die Betroffenen nach Erlass einer Nutzungsuntersagung vgl. nur Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 76 Rn. 451 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dies entspricht einem prozentualen Anteil von etwas über 70% der Grundstücke, auf denen dauerhaft gewohnt wird. Dass sich diese Zahlen seit Dezember 2018 in entscheidungserheblicher Weise verändert hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese melderechtlichen Daten unzutreffend wären. Vielmehr legt die Lebenserfahrung insoweit die Vermutung nahe, dass im Zweifelsfall der ein oder andere Nebenwohnsitz dort in Wirklichkeit einem Hauptwohnsitz entspricht. Dies bedarf allerdings keiner weiteren Aufklärung, da dies die Annahme des Gerichts nur bestätigen würde. Wenn aber auf über 70% der planunterworfenen Grundstücke dauerhaft gewohnt wird, so stellt dies eine massive Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von den Festsetzungen des Bebauungsplans dar. Dementsprechend hatte das Verwaltungsgericht Würzburg bereits im Jahr 2009 angenommen, dass die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 10.11.2009 – W 4 K 09.20, S. 11 a.E.).
Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen ist der städtebauliche Charakter eines Wochenendhausgebietes gem. § 10 BauNVO entsprechend seiner Zweckbestimmung auch maßgeblich durch den zeitlich nur begrenzten Aufenthalt seiner Bewohner gekennzeichnet (vgl. hierzu etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Februar 2019, § 10 Rn. 16; Köster, BauR 2017, 2091/2092). Weitere Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche haben insoweit nur dienende Wirkung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Februar 2019, a.a.O.).
Dass das vorliegende Gebiet ganz überwiegend zum dauerhaften Wohnen genutzt wird, wie dies bereits aus den melderechtlichen Daten klar ersichtlich ist, wurde durch den Eindruck vor Ort bestätigt, wie ihn die Kammer im Rahmen des Augenscheintermins am 17. Dezember 2018 gewinnen konnte. Für eine Dauerwohnnutzung auf dem ganz überwiegenden Teil der im Bebauungsplan liegenden Grundstücke sprechen zum einen die Größe der entsprechenden „Wochenendhäuser“, deren Ausstattung und Zustand als auch die Ausstattung und der Zustand der Grundstücke, die im Großteil der Fälle den Eindruck des dauerhaften und nicht nur des vorübergehenden, sporadischen Bewohntseins vermittelt haben (beleuchtete Häuser, Häuser mit offenen Rollläden, geschmückte Fenster, Gartenmöbel und sonstige Gerätschaften oder Spielsachen lose in den Gärten stehend, etc.). Insoweit wird auf die im Rahmen des Augenscheins aufgenommenen Lichtbilder Bezug genommen.
Der nachträglich erhobene Einwand von der Beigeladenenseite, der Termin des Augenscheines sei nicht repräsentativ, geht dabei schon deswegen fehl, weil der 17. Dezember ein Montagvormittag vor den Weihnachtsferien war, sodass nicht ersichtlich ist, weswegen an diesem Vormittag mehr Personen als sonst im streitgegenständlichen Baugebiet anwesend gewesen sein sollen. Unabhängig davon ändert die Terminwahl nichts am Zustand und der Ausstattung der Häuser und Grundstücke. Im Übrigen bestätigt der Eindruck vor Ort nur die insoweit eindeutige melderechtliche Lage. Daher ist es auch unerheblich, dass die Kammer beim Augenscheintermin – mit Zustimmung aller Beteiligten – nicht das komplette Baugebiet abgelaufen ist, sondern nur einen wesentlichen Teil desselben in Augenschein genommen hat.
Wird der ganz überwiegende Teil der Grundstücke im Planungsgebiet jedoch zum Dauerwohnen genutzt, so stellen sich spezifische städtebauliche Anforderungen insbesondere an die Infrastruktur, etwa hinsichtlich der Dimensionierung von Verkehrswegen, der Wasser- und Abwasseranlagen sowie der Vorhaltung von Kindergarten- und Schulplätzen. Wird – wie hier – nur noch ein geringer Teil der Grundstücke zum vorübergehenden Aufenthalt, der ganz überwiegende Teil hingegen zum dauerhaften Wohnen genutzt, kann der Plan nicht mehr sicherstellen, dass für seinen Bereich nur die geringeren infrastrukturellen Anforderungen einschlägig sind. Die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion, den Planbereich nicht zu Wohnzwecken mit den insoweit zwangsläufig verbundenen städtebaulichen Auswirkungen, sondern nur für Erholungszwecke zu nutzen, kann der Plan nur dann erfüllen, wenn sichergestellt ist, dass der Trend zur Ausweitung der planwidrigen Nutzung gestoppt und zugleich auf eine Reduzierung der planwidrigen Nutzung hingearbeitet wird. Der bloße Umstand, dass eine Rückkehr zur plankonformen Nutzungen rein bautechnisch nicht ausgeschlossen und damit theoretisch durchaus möglich erscheint, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – juris Rn. 17; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 – 7 A 2687/04 – juris Rn. 40).
Es ist aus Sicht des Gerichts auch nicht zu erkennen, dass hier eine Trendwende hin zu einer zumindest weitgehenden Sicherstellung planungskonformer Nutzungsverhältnisse möglich erscheint. Denn die Bauaufsichtsbehörde ist zwar in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen gegen baurechtswidrige Zustände vorgegangen, soweit diese das Maß der baulichen Nutzung betroffen haben. Gegen das planwidrige Dauerwohnen ist diese jedoch jedenfalls seit der Amnestieregelung im Jahr 1992 nicht eigens vorgegangen. Mögliche Nutzungsuntersagungen wurden dementsprechend jedenfalls seit 1992 nicht erlassen (vgl. Protokoll des Erörterungstermins, S. 4). Auch das ab 2015 von der Bauaufsichtsbehörde zugrunde gelegte Konzept zum Vorgehen gegen die panwidrigen Zustände im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans sieht keine Nutzungsuntersagungen vor, der Erlass solcher Nutzungsuntersagungen ist aufgrund der Schwierigkeit ihrer Durchsetzbarkeit auch nicht geplant, wie die Vertreter der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Erörterungstermins unmissverständlich klargestellt haben (vgl. Protokoll des Erörterungstermins, S. 4). Dass sich die Bauaufsichtsbehörde nunmehr im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorbehalten hat, zukünftig Nutzungsuntersagungen auszusprechen, ist aufgrund ihrer klaren und eindeutigen Aussagen im Rahmen des Erörterungstermins als prozesstaktisch einzustufen. Gründe, weswegen die Bauaufsichtsbehörde nunmehr ihre Vorgehensweise ändern wollte und sollte, sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Damit wird klar, dass die Bauaufsichtsbehörde das planwidrige Dauerwohnen jahrzehntelang geduldet hat, sich damit abgefunden hat und dies auch weiter hinnimmt. Insbesondere der Einwand, man erziele durch das Vorgehen gegen Verstöße hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auch eine (indirekte) Reduzierung der planwidrigen Dauerwohnnutzung, greift offensichtlich nicht. Denn berücksichtigt man die Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 zu den damaligen Verhältnissen vor Ort, so wird bei einem Vergleich der melderechtlichen Verhältnisse deutlich, dass im Jahre 2009 auf 68 Grundstücken Haupt- und/oder alleinige Wohnungen gemeldet waren (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 10.11.2009 – W 4 K 09.20, S. 12), nunmehr, also im Zeitpunkt Dezember 2018, dies allerdings schon auf 85 Grundstücken der Fall ist. Die diesbezügliche Behauptung der Bauaufsichtsbehörde, über das Vorgehen hinsichtlich das „Maß der Nutzung“ auch die „Art der Nutzung“ mitzubeeinflussen bzw. zurückzudrängen, trifft daher offensichtlich nicht zu.
Neben der Bauaufsichtsbehörde hat sich aber augenscheinlich auch der Beigeladene mit der planwidrigen Nutzung abgefunden. Die Beigeladenenseite hat im Rahmen des Erörterungstermins selbst vorgetragen, in den letzten Jahrzehnten nur in einzelnen, wenigen Ausnahmefällen die Bauaufsichtsbehörde überhaupt auf entsprechende planwidrige Dauerwohnnutzungen hingewiesen und um den Erlass entsprechender Nutzungsuntersagungen gebeten zu haben. Insoweit wurden im Rahmen des Erörterungstermins vier entsprechende Schreiben aus den Jahren 1999 und 2000 an das Landratsamt A. vorgelegt. Seit nunmehr fast 19 Jahren wurde also vom Beigeladenen selbst bei einer aufgrund einer Anmeldung als Haupt- oder alleiniger Wohnung erkennbaren planwidrigen Dauerwohnnutzung nicht einmal eine entsprechende Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde gemacht, geschweige denn dass diese aufgefordert wurde, entsprechende Nutzungsuntersagungen zu erlassen oder dies gegebenenfalls auf dem Gerichtsweg versucht wurde zu erzwingen. Darüber hinaus hat im Rahmen des im Dezember 2018 stattgefundenen Erörterungstermins auf Frage der Kammer, ob und wie aus Sicht des Beigeladenen eine Dauerwohnnutzung im „S.“ zurückgedrängt werden könne, ein Vertreter des Beigeladenen erklärt, dass bei realistischer Betrachtungsweise auch zukünftig ein dauerhaftes Wohnen im „S.“ im gegebenen Umfang nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin vom17. Dezember 2018, S. 4). Das Gericht hat dabei nicht nach der Privatmeinung des sich damals äußernden Vertreters des Beigeladenen gefragt, selbst wenn dessen Aussage seine persönliche Einschätzung darstellte. Eine Abänderung des Protokolls des Erörterungstermins hielt die Kammer daher nicht für angezeigt. Zudem ist dabei zu berücksichtigen, dass die persönliche Einschätzung des Mitarbeiters von den übrigen Vertretern des Beigeladenen einschließlich des Ersten Bürgermeisters unwidersprochen blieb.
Aufgrund dieser Gesamtumstände geht die Kammer davon aus, dass die Verhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Freitzeitfläche S.“ in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der massiv von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans abweicht und der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt.
2.1.2. Für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus einer bestimmten Offenkundigkeit dieses Mangels, d.h. die Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Sowohl für die Bauaufsichtsbehörde als auch für den Beigeladenen sowie für die Bewohner des Gebiets ist der Tatbestand der ganz überwiegenden dauerhaften Wohnnutzung aufgrund der melderechtlichen Situation, aber auch aufgrund der vor Ort anzutreffenden Situation, wie sich die Kammer im Rahmen des Augenscheintermins überzeugen konnte, seit Jahren ersichtlich. Denn auch äußerlich ist erkennbar, dass es sich insoweit nicht mehr um ein Wochenendhausgebiet handelt, das die Bewohner nur zum gelegentlichen Wohnen nutzen. Dies wird, wie bereits erwähnt, an der Größe der entsprechenden „Wochenendhäuser“, deren Ausstattung und Zustand sowie der Ausstattung und dem Zustand der Grundstücke deutlich (beleuchtete Häuser, Häuser mit offenen Rollläden, geschmückte Fenster, Blumen in den Fenstern, Gartenmöbel und sonstige Gerätschaften oder Spielsachen ungeschützt in den Gärten stehend, etc.). Diesen Eindruck, wie ihn die Kammer vor Ort vorfand, gewinnen aufgrund der dortigen Umstände sicherlich auch sonstige Dritte, wie beispielsweise Postmitarbeiter oder Mitarbeiter der Abfallentsorgung.
Dadurch, dass die Bauaufsichtsbehörde jahrzehntelang nicht gegen das planwidrige Dauerwohnen vorgegangen ist und der Beigeladene insoweit ebenfalls keinerlei Gegenmaßnahmen einforderte, hat die tatsächliche Situation vor Ort somit in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen des Augenscheins vor Ort überzeugen. Insoweit wird nochmals auf die Lichtbilder sowie das Protokoll zum Augenschein am 17. Dezember 2018 Bezug genommen.
2.1.3. Aufgrund dieser Gesamtumstände geht die Kammer daher davon aus, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der Nutzung funktionslos geworden ist, wie dies das Verwaltungsgericht Würzburg bereits im Jahr 2009 angenommen hat, mit dem Unterschied, dass das planwidrige Dauerwohnen seitdem nochmals deutlich zugenommen hat.
Insoweit greift schließlich auch nicht der Einwand der Beklagtenseite, dass eine kollektive Missachtung der Planunterworfenen nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans führen könne und dürfe. Denn neben der Missachtung der planerischen Festsetzung durch die Bürger vor Ort kam hier das jahrzehntelange Nichtvorgehen der zuständigen Behörden gegen das Dauerwohnen hinzu. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die Durchsetzbarkeit von Nutzungsuntersagungen oft schwierig gestaltet. Eine solche wurde jedoch trotz jahrzehntelanger planwidriger Nutzung bis heute nicht in einem einzigen Fall erlassen und ist nach der eindeutigen Aussage der Bauaufsichtsbehörde im Erörterungstermin auch weiterhin nicht geplant. Die Funktionslosigkeit knüpft daher nicht allein am planwidrigen Verhalten der Planunterworfenen vor Ort an, sondern auch an der jahrzehntelangen behördlichen Untätigkeit hinsichtlich der planwidrigen Dauerwohnnutzung. Insoweit stellt sich der vorliegende Fall auch als ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans dar.
2.2. Die Funktionslosigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hat im vorliegenden Fall aber auch die Funktionslosigkeit der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und damit dessen Gesamtunwirksamkeit zur Folge.
2.2.1. Zwar führt die Ungültigkeit einer Festsetzung eines Bebauungsplans nicht automatisch zu dessen Gesamtnichtigkeit. Denn die restlichen Bestimmungen können grundsätzlich auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben, soweit anzunehmen ist, dass diese auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wären. Entscheidend hierfür ist, ob die funktionslos gewordene Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen in einem „untrennbaren Zusammenhang“ steht, sodass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 28.83 – DVBl 1985, 112; BayVGH, B.v. 13.8.2018 – 2 ZB 16.492 – juris Rn. 9). Dies ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, sodass nur ein Planungstorso übrigbleiben würde. Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2.89 – DVBl 1989, 1103; BayVGH, B.v. 13.8.2018 – 2 ZB 16.492 – juris Rn. 9).
2.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht das Gericht davon aus, dass die verbleibenden Festsetzungen des hier zugrundeliegenden Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung stehen. Bereits aus der Begründung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Freizeitfläche S. – Änderung 1“ lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ihren Grund allein in der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Wochenendhausgebiet mit Freizeitbetrieb haben. So wird auf Seite 5 der Begründung klargestellt, dass die lichte Höhe der Keller auf 2,10 m begrenzt wird, um den Ausbau von Wochenendhäusern zu Wohnhäusern zu verhindern. Auf Seite 6 wird ausgeführt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend präzisiert werden, um den Charakter eines Wochenendhausgebietes zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Auf Seite 14 wird klargestellt, dass die Entfernungen zu den Stellplätzen und Garagen im Hinblick auf ein Wochenendhausgebiet zumutbar sind. Des Weiteren wird dort ausgeführt, dass die überbaubaren Grundflächen für ein Wochenendhausgebiet und besonders im Verhältnis zur Grundstücksgröße ausreichend bemessen sind, sodass Raum für alle Wochenendnutzungen innerhalb der Baugrenzen vorhanden sei und keine besonderen Nebenanlagen notwendig würden. Des Weiteren wird dort ausgeführt, dass aufgrund der gewählten Festsetzungen den Anfängen einer Nutzungsänderung zum Wohngebiet eindeutig begegnet werden müsse.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen lässt sich dem Willen des Plangebers eindeutig entnehmen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, aber auch die übrigen Festsetzungen hinsichtlich Nebengebäude, Stellplätze, Einfriedungen allein mit Blick auf die Nutzungsart Wochenendhausgebiet – Freizeitbetrieb festgesetzt wurden und einzig auf diese ausgerichtet sind. Damit stehen die verbleibenden Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Denn aus der Festsetzung der Gebietsart als Wochenendhausgebiet ergeben sich beispielsweise völlig andere Auswirkungen auf das Verhältnis von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie Anzahl und Größe der Bauräume als bei einer Nutzung zum Dauerwohnen. Inwiefern die mit Blick auf ein Wochenendhausgebiet vorgenommenen Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung hier unabhängig von der Festsetzung der Gebietsart einen eigenständigen Sinn behalten könnten, ist dem Gericht unter Berücksichtigung der vorgenannten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der sonstigen Festsetzungen wie z.B. zur Einfriedungshöhe ergibt sich deren Unwirksamkeit daraus, dass diese verbleibenden Festsetzungen neben den funktionslosen Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung keinen eigenständigen sinnvollen Gehalt mehr hätten, da somit nur ein Planungstorso übrigbliebe.
Eine Teilbarkeit des Bebauungsplans ist hier aus den genannten Gründen nicht gegeben, sodass der Bebauungsplan „Freizeitfläche S.“ insgesamt unwirksam geworden ist.
3. Erweist sich der zugrundeliegende Bebauungsplan vorliegend jedoch insgesamt als funktionslos, steht die streitgegenständliche bauliche Anlage nicht im Widerspruch zu materiell-rechtlichen Vorschriften. Denn sonstige materiell-rechtliche Verstöße sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts A. ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Sofern man für die betroffenen baulichen Anlagen der Kläger einschließlich der streitgegenständlichen eine (einheitliche) Genehmigungspflicht (zur Frage der Genehmigungspflicht bei einheitlichen Bauvorhaben, Vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 55 Rn. 33 f.) annimmt, beurteilt sich diese nach § 34 BauGB. Nach den im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Erkenntnissen fügen sich das Wohnhaus der Kläger und die sonstigen, beanstandeten baulichen Anlagen sowohl hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstückfläche ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Angesichts der Tatsache, dass die Kläger dort schon viele Jahre lang leben, ist auch davon auszugehen, dass die Erschließung gesichert ist. Gleiches gilt für die Wahrung an gesunde Wohn- und Ortsverhältnisse. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nicht ersichtlich. Die beanstandeten baulichen Anlagen der Kläger sind demnach nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.
Sofern man dagegen für den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Stellplatz eine einheitliche Genehmigungspflicht verneinen wollte, bedürfte dieser unter Berücksichtigung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 b) BayBO ohnehin keiner Baugenehmigung. Da der Bebauungsplan „Freizeitfläche S.“ insgesamt funktionslos ist und auch sonst kein Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften ersichtlich ist, ist der Stellplatz auch in diesem Fall ohne weiteres zulässig und mittlerweile im Bestand geschützt, so dass auch deswegen für eine Beseitigungsanordnung kein Raum mehr bleibt.
Der Bescheid des Landratsamts A. vom 6. März 2017 ist daher rechtswidrig, so dass der Klage im hier beantragten Umfang stattzugeben war.
4. Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass den Bevollmächtigten des Beigeladenen entgegen ihres Vorhalts in der mündlichen Verhandlung der Schriftsatz des Landratsamts A. vom 15. Mai 2019 ausweislich der Gerichtsakte am 17. Mai 2019 ordnungsgemäß und vollständig per Fax übermittelt wurde. Sollte es im Einflussbereich der Beigeladenenvertreter insofern zu einer fehlerhaften Übertragung gekommen sein, so hätte es diesen freigestanden, in der Zeit zwischen 17. Mai 2019 bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2019 bei Gericht nachzufragen und ggf. um erneute Übermittlung des Schriftsatzes zu bitten, zumal ausweislich der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 3. Juni 2019 dort jedenfalls die letzte Seite des besagten Schriftsatzes eingegangen war. Ausreichend Zeit hierfür hätte jedenfalls ohne weiteres bestanden.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Beigeladenenvertreter, falsch über die Uhrzeit der mündlichen Verhandlung informiert worden zu sein, weist das Gericht darauf hin, dass der Termin auf den 28. Mai 2019, 9:00 Uhr, geladen war. Zwar war zwischenzeitlich eine zeitliche Vorverlegung des Termins angedacht, zu einer solchen ist es jedoch nicht gekommen. Im Übrigen sollte einem im öffentlichen Recht versierten Rechtsanwalt die Vorschrift des § 56 Abs. 1 VwGO bekannt sein, wonach insbesondere Terminbestimmungen und Ladungen zuzustellen sind. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 VwGO gilt dabei auch für Terminsverlegungen. Eine solche Terminsverlegung erging in der Folge jedoch gerade nicht. Sollten insoweit Unklarheiten oder Unsicherheiten seitens der Beigeladenenseite bestanden haben, hätte auch insoweit ohne weiteres genug Zeit bestanden, eine entsprechende Klärung, beispielsweise durch eine entsprechende telefonische Nachfrage, rechtzeitig vor dem Tag der mündlichen Verhandlung herbeizuführen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.