Baurecht

Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Streit um baurechtliche Nachbarklage

Aktenzeichen  15 CS 19.1227

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17730
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 146 Abs. 4
BauGB § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, Abs. 3
BauNVO § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37
BayBO Art. 6

 

Leitsatz

Ein Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 S 19.672 2019-05-27 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts … vom 11. März 2019 erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage und insgesamt 8 Wohnungen“ auf den topografisch von Nord nach Süd abfallenden Baugrundstücken FlNr. …24 (westliches Gebäude 1 mit der Haus-Nr. 5) und FlNr. …23 (östliches Gebäude 2 mit der Haus-Nr. 7) jeweils der Gemarkung … Sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch die südöstlich bzw. östlich hierzu gelegenen Baugrundstücke situieren im Geltungsbereich des im Jahr 2007 bekannt gemachten Bebauungsplans „G* …“ der Stadt …, der ein „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Beide Baugrundstücke werden im aktuellen BayernAtlas als einheitliches Flurgrundstück …23 dargestellt; aus Gründen einheitlicher Darstellung mit der Vorinstanz wird vorliegend an der vormaligen Grundstückseinteilung, wie sie auch noch den Baugenehmigungsakten zugrunde liegt, festgehalten.
Zwischen beiden geplanten (Flachdach-) Wohnhäusern ist nach den genehmigten Bauvorlagen eine Tiefgarage mit elf Stellplätzen vorgesehen, die sich auf beide Baugrundstücke erstreckt und deren Ein- und Ausfahrt im Grenzbereich zwischen beiden Baugrundstücken in Richtung Süden zur Erschließungsstraße G* … liegt. Weitere acht Stellplätze (vier auf FlNr. …24, vier auf FlNr. …23) sind ebenfalls im Südbereich der Baugrundstücke entlang dieser Erschließungsstraße geplant. Das Gebäude 1 auf FlNr. …24 soll innerhalb der laut Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen errichtet werden, während das Gebäude 2 auf FlNr. …23 die dort vorgesehene westliche / südwestliche Baugrenze überschreitet. Die Baugenehmigung vom 11. März 2019 enthält unter II. die Zulassung einer Abweichung „von Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 6 Abs. 5 gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO an der Nordostseite des Gebäudes 1 für den nicht unterzubringenden Teil der Abstandsfläche“. Darüber hinaus werden im Rahmen der Baugenehmigung (dort unter III.) diverse Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, so u.a. für die festgesetzte Wandhöhe und für die Baugrenzenüberschreitung durch das Gebäude 2.
Am 27. März 2019 erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. März 2019 aufzuheben (dortiges Az. RO 7 K 19.590). Hierüber wurde – soweit nach Aktenlage ersichtlich – bislang nicht entschieden. Am 15. April 2019 ließen die Antragsteller über ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht in der Sache gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag ab. Zur Begründung ist in der Entscheidung u.a. ausgeführt, die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit worden sei, seien nicht nachbarschützend. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde nicht genügend Rücksicht auf die in § 31 Abs. 2 BauGB genannten nachbarlichen Interessen genommen habe. Es könne nicht von einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung der geplanten Mehrfamilienhäuser gegenüber dem Anwesen der Antragsteller ausgegangen werden. Hinsichtlich der Tiefgarage mit südlich ausgerichteter Ein- und Ausfahrt sowie hinsichtlich der im südlichen Bereich der Baugrundstücke vorgesehenen Stellplätze sei auch keine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer nicht aufgeklärten Lärmproblematik ersichtlich. Der nächstgelegene oberirdische Stellplatz liege in einer Entfernung von ca. 30 m zum Wohnhaus der Antragsteller. Wegen § 12 Abs. 2 BauNVO sei Lärm aufgrund der Nutzung von Stellplätzen für den durch die Wohnbebauung ausgelösten Bedarf von Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen. Besondere Umstände, die nach § 15 Abs. 1 BauNVO eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Hinzu komme, dass im Tiefgaragenbereich unter Einschluss der Ein- und Ausfahrt eine geringe Höhendifferenz bestehe, sodass nicht von einer besonders steilen An- und Abfahrt, die zusätzlichen Verkehrslärm verursache, auszugehen sei. Ferner seien aufgrund der von den Antragstellern gerügten Bauweise sowie aufgrund der Entlüftung der Tiefgarage keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragsteller zu erwarten. Die Entlüftung der Tiefgarage als Mittelgarage (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GaStellV) erfolge laut Brandschutznachweis über zwei Kellerfenster und einer direkten Öffnung im Südosten. Die nach Süden ausgerichtete Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage sei vom Grundstück der Antragsteller weit entfernt und werde zudem durch das geplante Gebäude 1 auf FlNr. …24 abgeschirmt. Auch die beiden Kellerfenster lägen in einer Entfernung von schützenswerten Aufenthaltsräumen der Antragsteller, bei der nicht mehr von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen sei. Ergänzend werde auf eine vorgelegte Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 23. Mai 2019 Bezug genommen. Schließlich komme eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht in Betracht. Die Abstandsflächenvorschriften seien nach Maßgabe des mit Genehmigungsstempel versehenen Abstandsflächenplans gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eingehalten. Soweit in der Baugenehmigung Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt worden seien, berührten diese keine nachbarschützenden Rechte.
Mit Telefax / Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juni 2019 legten die Antragsteller – ohne im Beschwerdeverfahren ausdrücklichen einen Sachantrag zu stellen –
Beschwerde
ein. Mit ihrer Beschwerdebegründung tragen sie vor, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Lärmprognose des Umweltingenieurs gehe von einer zu geringen Lärmbelastung aus. Es sei mit einem Parkplatz gerechnet worden, ohne dass eine Umrechnung auf eine Tiefgarage erfolgt sei. Es sei nicht betrachtet worden, dass die Tiefgarage entweder über rückseitige Öffnungen oder über eine Belüftungsanlage verfügen müsse. In beiden Varianten sei von einer unzumutbaren Lärmbelastung zu ihren Lasten auszugehen, die für sich bereits zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids in nachbarrechtlicher Hinsicht führe. Das gelte jedenfalls aufgrund diesbezüglich mangelnder Bestimmtheit. Zudem sei darüber hinweggegangen worden, dass Reflexionen des Schalls bei „schallharter“ Ausführung der Innenwände gegeben seien. Hiervon sei auszugehen, da weder entsprechende Festsetzungen / Auflagen im Bescheid gegeben seien noch die Pläne andere Ausführungen erkennen und erwarten ließen. Überschlägige Prognosen hätten ergeben, dass bei südlich angrenzenden Nachbargrundstücken jedenfalls hinsichtlich des Spitzenpegels eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten vorliege. Aus diesem Grund sei auch in die andere Richtung und folglich zu ihren Lasten von einer Richtwertüberschreitung auszugehen bzw. eine solche bei fachgerechter Prognose zumindest nicht auszuschließen. Auch setze sich der erstinstanzliche Beschluss nicht ausreichend damit auseinander, dass eine erdrückende Wirkung von der nahezu gebietsfremd ausufernden Bebauung auf die Wohnbebauung in der Umgebung ausgehe.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und bringt vor, die vorgesehenen 19 Stellplätze entsprächen im Wesentlichen dem Stellplatzbedarf nach der Stellplatzsatzung der Stadt, nach der 18 Stellplätze erforderlich seien. Mit dieser leicht über dem Bedarf liegenden Anzahl werde eine Beeinträchtigung der Grundstückssituation durch parkenden Verkehr und Parksuchverkehr vermieden. Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs seien unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 BauNVO als sozialadäquat und daher nachbarverträglich hinzunehmen. Ein besonderer Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Bei der Unterbringung von notwendigen Stellplätzen in Tiefgaragen anstelle von oberirdischen Stellplätzen sei eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft sogar eher zu verneinen. Auf die erhobenen Einwände gegen die Beurteilung durch den Umweltingenieur des Landratsamts komme es nicht an. Der Vortrag zur Frage der erdrückenden Wirkung bleibe ebenso pauschal und setze sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Erstgerichts auseinander.
Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache hat keinen Erfolg.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt haben. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend ist der Beschwerdebegründung der Antragsteller gem. § 88 VwGO zu entnehmen, dass es diesen in der Sache darum geht, der Verwaltungsgerichtshof möge unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 11. März 2019, der gem. § 212a Abs. 1 BauGB kein Suspensiveffekt zukommt, anordnen.
2. Die so zu verstehende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.
a) Bei der nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung müssen die Interessen der Antragsteller an der vorläufigen Verhinderung der Bauausführung gegenüber dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen hintanstehen. Nach Maßgabe der innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 11. März 2019 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dritte – wie hier die Antragsteller als Nachbarn – können sich im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89).
aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) in Bezug auf Lärmbelastungen Rechte der Antragsteller verletzt. Eine Baugenehmigung kann Rechte eines Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der G e g e n s t a n d und / oder der U m f a n g der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 23). Vorliegend bestehen sowohl hinsichtlich der baulichen Gestaltung als auch hinsichtlich der Nutzung keine Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass der für die Lärmbelastung maßgebliche Nutzungsumfang des genehmigten Vorhabens (zwei Wohnhäuser mit jeweils vier Wohneinheiten mit gemeinsamer Tiefgarage) nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen nicht hinreichend erkennbar wäre. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind Ermittlungen (etwa über die Anforderung oder die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens), ob die – als solche hinreichend bestimmte – Nutzung in Bezug auf die Lärmbelastung die gebotene Rücksichtnahme wahrt, sowie Nebenbestimmungen, die der Sicherung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten o.ä. dienen, grundsätzlich nicht Erfordernisse des Bestimmtheitsgebots in Art. 37 Abs. 1 BayBO. Auch die Festsetzung eines bestimmten einzuhaltenden Lärmgrenzwerts ist zur hinreichenden Bestimmung des Inhalts einer genehmigten Nutzung nicht zwingend notwendig (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 24).
bb) Im vorliegenden Fall stellt sich nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zum befürchteten Parklärm vielmehr ausschließlich die Frage, ob diesbezüglich von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller auszugehen ist. Dies ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu verneinen.
Bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans „G* …“ findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 BauNVO und / oder § 31 Abs. 2 BauGB Anwendung. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, käme es über das Einfügungsgebot gem. § 34 Abs. 1 BauGB oder – bei Annahme der Lage der Baugrundstücke im Außenbereich – über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. als ungeschriebener Belang i.S. von § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zur Anwendung (formelle Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans könnten bestehen, weil sich das dem Senat vorliegende Original des Bebauungsplans aus mehreren nicht miteinander fest verbundenen und nicht einzeln ausgefertigten Einzelblättern – nämlich der (ausgefertigten) Planzeichnung sowie neun Seiten textliche Festsetzungen – zusammensetzt; zum Erfordernis einer zumindest hinreichenden „gedanklichen Schnur“ in diesen Fällen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 36 ff.; U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 20; U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.6.2018 – ZfBR 2018, 796 f.).
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung aufgrund der Nutzung der Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien erscheint ausgeschlossen. Ein Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall – als sozialadäquat hinzunehmen. Insbesondere finden die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien gem. Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in allgemeinen Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel im Nahbereich überschritten wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 43, 44; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Diese Erwägungen gelten auch für Stellplätze in Tiefgaragen, zumal diese im Vergleich zu oberirdischen Garagen den Vorteil haben, dass sie mit dem Parken und Abfahren verbundene Geräuschbelästigungen, wie z.B. Schlagen von Autotüren, Starten von Motoren, weitgehend abschirmen (jeweils unter Rekurs auf BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7: BayVGH, B.v. 7.5.2019 – 9 ZB 17.53 – juris Rn. 8; B.v. 22.5.2019 – 9 ZB 17.54 – juris Rn. 11) und damit schon grundsätzlich als rücksichtsvoller einzustufen sein dürften. Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, wonach ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine lärmverursachende Belüftungsanlage ist nicht Gegenstand der Bauvorlagen. Vielmehr soll eine natürliche Entlüftung über Wandöffnungen / Fenster erfolgen (vgl. Seiten 13, 14, 17 des mit Genehmigungsstempel versehenen Brandschutznachweises). Mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Tiefgarage keine – einen besonderen Verkehrslärm verursachende – steile Zu- oder Ausfahrt habe, haben sich die Antragsteller nicht näher auseinandergesetzt. Es ist ferner nicht erkennbar, dass es bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens zu einer mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbaren Überlastung der Erschließungsstraße oder zu unzumutbarem Parksuchverkehr kommen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eine fachliche Stellungnahme / Berechnung des Sachgebiets 51 – Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 23. Mai 2019 vorgelegt (wobei dort mit dem „Kläger“ die Antragsteller gemeint sind), die unter Anwendung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zu folgenden Ergebnissen kommt:
„Die Ermittlung der am Wohnhaus des Klägers verursachten Geräuschimmissionen erfolgt ausgehend von den Geräuschemissionen mittels Schallausbreitungsrechnungen. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Eingangsparameter und einer ungehinderten Schallausbreitung (freie Sichtverbindung) ergibt sich am Wohnhaus des Klägers am Tag ein Beurteilungspegel von 44,6 dB(A) und in der Nacht von 35,7 dB(A).
Wie die Ergebnisse der Berechnung zeigen, werden die Immissionswerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete am Wohnhaus des Klägers zur Tagzeit eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Die Unterschreitungen betragen bis zu 10 dB.
In der Nacht ist der Immissionsrichtwert im Falle einer nächtlichen Nutzung nach 22.00 Uhr ebenfalls unterschritten. Die Unterschreitungen betragen mindestens 5 dB.
Da jedoch im vorliegenden Fall die freie Sichtbindung zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Schallquellen (Tiefgaragenein- und -ausfahrt, oberirdisch gelegene Stellplätze) durch den geplanten Baukörper unterbrochen ist, tritt eine zusätzliche Pegelminderung ein. Im Übrigen befindet sich die Tiefgaragenein- und -ausfahrt auf der vom Kläger abgewandten Seite seines Wohnhauses.
(…)
Die lautesten kurzzeitigen Geräuschspitzen tagsüber und nachts sind durch das Türenschlagen mit 97,5 dB(A) zu erwarten. Schon in einem Abstand von 28 m werden die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von tagsüber 85 dB(A) und nachts 60 dB(A) durch dieses Geräusch nicht mehr überschritten.
Der Abstand zwischen Wohnhaus des Klägers und nächstgelegenem oberirdischen Stellplatz der Wohnanlage beträgt ca. 30 m. Damit sind keine Konflikte mehr durch kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten.
Zusammenfassende Beurteilung:
(…)
Zusammenfassend kann aus Sicht des Immissionsschutzes festgestellt werden, dass die Nutzung der Stellplätze durch die Bewohner und Besucher der Wohnanlage im Tag- und Nachtzeitraum mit dem benachbarten Wohnhaus des Klägers verträglich sein wird. Mit erheblichen Belästigungen und somit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist daher nicht zu rechnen. (…)“
Nach dieser fachlichen Stellungnahme, die von den Antragstellern nicht durch fachlich / substantiierte Gegeneinwände erschüttert wurde, wären sogar die Anforderungen des Spitzenpegelkriteriums auf dem Antragstellergrundstück eingehalten, sodass gerade die Umstände des vorliegenden Einzelfalls deutlich gegen eine rücksichtslose Lärmbelastung sprechen.
cc) Der Senat vermag den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwand, die Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens bewirke eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende Wirkung zu Lasten der Bebauung auf dem benachbarten Antragstellergrundstück, nicht zu teilen.
Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob auf den Baugrundstücken des Beigeladenen die Entstehung von Anlagen möglich erscheint, die dem Wohngebäude der Antragsteller förmlich „die Luft nimmt“, weil diese derartig übermächtig wären, dass das Wohngebäude auf dem Antragstellergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 19; B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 34; B.v. 12.6.2019 – 2 ZB 17.67 – juris Rn. 9; OVG NRW, U.v. 27.5.2019 – 10 A 1860/17 – juris Rn. 45). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem nur sieben Meter breiten Nachbargrundstück). Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation nach den konkreten Umständen als extrem darstellt (vgl. OVG NRW, U.v. 27.5.2019 – 10 A 1860/17 – juris Rn. 49 unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 4 A 18.16 – NVwZ 2018, 332 = juris Rn. 44 sowie U.v. 14.3.2018 – 4 A 5.17 – BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 89).
Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris Rn. 24; B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 34). Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in der Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29 m.w.N.; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt, vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 23).
Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt zu Lasten der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller haben könnte. Nach der von der Baugenehmigung umfassten „Ansicht von Nord-Westen“ weist das den Antragstellern nächstgelegene, 15 m breite Gebäudeteil des (westlichen) Gebäudes 1 auf FlNr. …24 eine (vom geplanten Gelände als unteren Bezugspunkt gemessene) Höhe von ca. 9 m an der Nordwestseite auf, hält dabei aber einen Abstand zum Hauptgebäude auf dem Antragstellergrundstück von etwa 14 bis 15 m ein. Das östlichere Gebäudeteil des geplanten Gebäudes 1 ist weiter nach Südosten versetzt und weist damit einen größeren Abstand zum Antragstellergrundstück auf. Zwischen den Gebäuden 1 und 2 besteht ein deutlicher Abstand von mehr als 8 m, sodass die nordwestlichen Fassaden der beiden Gebäude optisch nicht wie eine einheitliche Wand wirken (vgl. auch insofern die „Ansicht von Nord-Westen“). Schon dies spricht im Vergleich zu den von der Rechtsprechung in Erwägung gezogenen Konstellationen deutlich gegen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zur Verneinung einer rücksichtslosen erdrückenden Wirkung ausgeführt, die nordwestliche Außenwand des zum Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen Gebäudes 1 bestehe aus zwei versetzten Außenwandteilen von einmal ca. 15 m und einmal ca. 10 m, sodass diese keine einheitliche 25 m lange Wand bildeten. Das Gebäude 2 liege um ca. 8,50 m versetzt östlich vom Gebäude 1 und weise eine Gebäudelänge von ca. 12 m auf. Das strittige Bauvorhaben verfüge im ungünstigsten Punkt über eine maximale Wandhöhe von 9,49 m ab dem Urgelände. Die Wandhöhe des Wohngebäudes der Antragsteller betrage gemessen ab Urgelände ca. 7,40 m, bei Berücksichtigung des neuen Geländeverlaufs ca. 9,17 m. Damit liege schon kein erheblicher Höhenunterschied zwischen den beiden Gebäuden vor, zumal auch die von Norden nach Süden abfallende Hanglage der Baugrundstücke mit zu berücksichtigen sei. Das streitgegenständliche Vorhaben stelle sich daher nicht als erdrückend gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller dar, wie die in den Bauvorlagen enthaltene Nord-West-Ansicht zeige. Die beiden vorgesehenen Baukörper seien angepasst an das Urgelände abgestuft worden und für die Antragsteller überwiegend als nur zwei Vollgeschosse wahrnehmbar. Auch durch die Aufteilung der Mehrfamilienhäuser in zwei Baukörper entstehe für die Nachbarn nicht der Eindruck einer überlangen Bebauung, zumal das Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller einhalte [vgl. hierzu näher im Folgenden b) ]. Der Senat macht sich diese Erwägungen, die die Antragsteller in der Beschwerdebegründung allenfalls pauschal, nicht aber substantiiert angegriffen haben, zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
b) Da in der Beschwerdebegründung diesbezüglich keine Einwendungen erhoben worden sind, kommt es für die vom Senat durchzuführende Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO an sich nicht darauf an, ob das streitgegenständliche Vorhaben mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, die gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO in der seit 1. September 2018 gültigen Fassung wieder zum Prüfprogramm im vorliegend einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren rechnen, übereinstimmt.
Allerdings wäre der Eilantrag ebenfalls unbegründet, wenn über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus das in der Beschwerdebegründung nicht näher thematisierte bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht in die Prüfung einbezogen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 39; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 146 Rn. 13f – 15a). Denn Art. 6 BayBO wird voraussichtlich nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt.
Dies gilt zunächst bezüglich des von den Antragstellern weiter entfernten Gebäudes 2 auf FlNr. …23, weil nach dem in den Akten befindlichen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Abstandsflächenplan, der im gesamten Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, sich eine auch nach 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) bemessene Abstandsfläche nicht auf das Grundstück der Antragsteller erstreckt.
Auch soweit die nordwestliche Außenwand des westlichen Gebäudeteils des Gebäudes 1 auf FlNr. …24 keine „volle“ Abstandsflächentiefe von 1 H gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO auf dem Baugrundstück einzuhalten vermag, folgt hieraus nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts. Zwar dürfte sich der Beigeladene für das Maß der einzuhaltenden Abstandsfläche unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „G* …“ nicht auf Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 24) berufen können, weil die Festsetzungen dieses Bebauungsplans wohl keine Abstandsfläche geringerer Tiefe zulässt. Denn in Nr. 2. a) Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist reglementiert, dass die ab dem Urgelände zu bemessende Wandhöhe an der Bergseite bei Maximalausnutzung einer zulässigen Geschosszahl von „U + II“ 7,00 m nicht überschreiten darf. Nach der Darstellung in den vom Genehmigungsvermerk umfassten Bauvorlagen (vgl. „Ansicht von Nord-Westen“) beträgt die vom Urgelände als unterem Bezugspunkt bemessene Höhe der nordwestlichen Außenwand am westlichsten Gebäudepunkt etwa 7,20 m und damit mehr, als der Bebauungsplan zulässt. Es spricht allerdings Vieles dafür, dass dem Gebäude 1 insofern das sog. 16 m-Privileg gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO zugutekommt. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Tiefe (1 H), mindestens jedoch 3 m. Diesen Mindestabstand von ½ H bzw. 3 m hält die nordwestliche Außenwand des westlichsten Gebäudeteils des Gebäude 1 in Richtung der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern noch auf dem Baugrundstück ein. Dass die Gesamtläge der nordwestlichen Außenwände etwa 25 m beträgt [ca 15 m (Außenwand des westlichen Gebäudeteils) + ca. 10 m (Außenwand des östlichen Gebäudeteils) ] ist für die Anwendung des 16 m-Privilegs unschädlich, weil der nach Südosten versetzte östliche Gebäudeteil nach dem Abstandsflächenplan die volle Abstandsflächentiefe von 1 H nach Nordwesten auf dem Baugrundstück selbst einhalten kann, ½ H sowie 3 m Mindestabstandflächentiefe mithin nur auf der näher zur Grundstücksgrenze verlaufenen Außenwand des westlichen Gebäudeteils von 15 m Länge in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Dhom/Franz/Rau-scher in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 6 Rn. 350 m.w.N. sowie mit bildlichen Darstellungen). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die kombinierte Anwendung des 16 m-Privilegs mit der Erteilung einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung nicht unproblematisch (vgl. BayVGH, B.v 17.4.2000 – GrS 1/1999, 14 B 97.2901 – BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 14.8.2001 – 26 ZS 01.1297 – juris Rn. 15). Unabhängig davon, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung für den Bereich zwischen den beiden geplanten Gebäuden Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO) von Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 5 BayBO zugelassen worden sind, sowie unabhängig davon, dass auf der südlichen Talseite die östlichste Wand des Gebäudes 1 gemessen vom ursprünglichen Gelände mehr als 8 m hoch ist, damit nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt und folglich auch dort Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO nicht zum Zuge kommt, dürfte aber auch an der östlichen (bzw. nordöstlichen) Außenwand des östlichen Gebäudeteils des Gebäudes 1 bis zur Grundstücksgrenze zur FlNr. …23 eine Abstandsfläche von zumindest ½ H eingehalten sein, sodass hier an einer zweiten Außenwand das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden kann. Laut der Berechnung auf dem mit Genehmigungsstempel versehenen, hinsichtlich der angegebenen Maße für „1 H“ schlüssigen und insofern von den Antragstellern nicht angegriffenen Abstandsflächenplan (vgl. dort die zeichnerischen und rechnerischen Angaben „T24“) wird für den südlichsten Punkt dieser östlichen / nordöstlichen Außenwand des Gebäudes 1 (Talseite) eine von der natürlichen Geländeoberfläche gemessene abstandsflächenrelevante Wandhöhe mit 8,65 m angegeben. Nach den zeichnerischen Darstellungen der „Ebene 1“ und der „Ebene 2“ in den Bauvorlagen beträgt der Abstand zwischen dieser Stelle der Außenwand bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zur FlNr. …23 etwa 5,30 m, sodass hier das Maß ½ H auf der FlNr. …24 sicher eingehalten werden kann. Entsprechendes gilt für den nördlichsten Punkt dieser Außenwand (Bergseite): Laut den Angaben „T25“ auf dem Abstandsflächenplan ist für diesen Punkt eine von der natürlichen Geländeoberfläche gemessene abstandsflächenrelevante Wandhöhe mit 7,48 m angegeben. Nach den zeichnerischen Darstellungen der „Ebene 1“ und der „Ebene 2“ in den Bauvorlagen beträgt der Abstand zwischen dieser Stelle der Außenwand bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zur FlNr. …23 etwa 4 m. Auch insoweit wird daher das Maß ½ H auf der FlNr. …24 ohne Übergriff auf FlNr. …23 eingehalten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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