Aktenzeichen 4 CN 8/17
§ 133 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 4. April 2017, Az: 3 K 58/16, Urteil
Tatbestand
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Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der am 16. Februar 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan “Wohnen am Eichenweg”. Dieser überplant ein bebautes, bisher nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet als sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und der Fremdenbeherbergung. Die textlichen Festsetzungen bestimmen u.a.:
“I.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
So: Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO “Wohnen mit Beherbergung”
Das Sondergebiet “Wohnen mit Beherbergung” dient der Errichtung von Wohngebäuden, für deren Eigentümer regionaltypische Erwerbsmöglichkeiten durch eine ergänzende touristische Vermietung eines Ferienzimmers oder einer Wohnung mit Fremdenbeherbergung gesichert werden sollen.
I.1.1) Zulässig sind:
– Wohngebäude,
– Gebäude und Räume für freie Berufe,
– bis zu ein Fremdenzimmer oder bis zu eine Ferienwohnung/Wohnung mit Fremdenbeherbergung in Wohngebäuden,
– die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe,
– Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
I.1.2) Ausnahmsweise sind zulässig:
– sonstige nicht störenden Gewerbebetriebe,
– Anlagen für Verwaltungen.”
2
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Er bewohnt darin eine Wohnung selbst und vermietet drei weitere Wohnungen an Feriengäste.
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Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der einfache Bebauungsplan sei rechtmäßig nach § 13a BauGB beschlossen worden. Er verstoße nicht gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB; ein etwaiger Fehler sei im Übrigen gemäß § 214 Abs. 2a und Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Auch die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sei gegeben. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes “Wohnen mit Beherbergung” sei mit § 11 BauNVO vereinbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – (BVerwGE 147, 138) stehe dem nicht entgegen. Abwägungsfehler seien nicht zu erkennen.
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Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er hält den Bebauungsplan für unwirksam. Dieser sei bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Oberverwaltungsgericht unzutreffend von der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB ausgegangen sei. Tatsächlich seien jedoch die von dem unmittelbar angrenzenden Bebauungsplan “Wohnen am Sportplatz” überplanten Flächen zumindest partiell bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche zu berücksichtigen, so dass der Schwellenwert von 20 000 m² überschritten werde und damit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB einschlägig sei. Die danach erforderliche Vorprüfung auf erhebliche Umweltauswirkungen sei nicht durchgeführt worden. Mit der Frage der Zusammenrechnung der Flächen habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht befasst. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil die Festsetzung eines Sondergebietes von § 11 BauNVO nicht gedeckt sei. Es liege mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unzulässiger Nutzungsmix vor.
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Die Antragsgegnerin verteidigt die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.