Erbrecht

4 K 1984/14

Aktenzeichen  4 K 1984/14

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
BewG § 15 Abs. 1 BewG
FGO § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

 

Leitsatz

Gründe

Finanzgericht München
4 K 1984/14
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
Stichwort: Gewährung zinsloser Darlehen als freigebige Zuwendung
In der Streitsache

Klägerin
Prozessbevollmächtigt: …
gegen
Finanzamt
Beklagter
wegen Schenkungsteuer (Zuwendung vom 14.02.2008)
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … ohne mündliche Verhandlung
am 25. Februar 2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzgericht München, Ismaninger Str. 95, 81675 München (Briefanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München; Telefax-Anschluss: 089 /9 29 89-300) oder Außensenate Augsburg: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg (Briefanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg; Telefax-Anschluss: 0821/3 46 27-100) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht aufgrund der zinslosen Gewährung eines Darlehens an die Klägerin gegen diese Schenkungsteuer festgesetzt hat.
Der Beklagte erhielt infolge von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K. gegen die Klägerin Kenntnis u. a. von folgendem Sachverhalt: Die Klägerin bewohnt seit Jahren ihr Wohnhaus in Y gemeinsam mit ihrem Lebenspartner X. Letzterer hatte sich an der Finanzierung erforderlich gewordener Sanierungs- und Umbaumaßnahmen des Wohnhauses beteiligt, indem er der Klägerin ein zinsloses Darlehen gewährt hatte. Das Darlehen war am 14. Februar 2008 zunächst in Höhe von 150.000 € zur Auszahlung gelangt. Der hierüber zwischen der Klägerin und ihrem Lebenspartner abgeschlossene schriftliche Darlehensvertrag sah eine ratenweise Rückzahlung des Kredits ab 30. September 2020 in sechs gleichen Jahresraten vor. Am 10. März 2010 erhielt die Klägerin von X darlehensweise einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000 €, ohne dass hierüber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Ebenfalls am 10. März 2010 stellte die Klägerin X einen Schuldschein über die Gesamthöhe von 170.000 € aus. Die Fahndungsprüferin ging in ihrem Prüfungsbericht vom 8. Mai 2013 aufgrund der fehlenden Verzinsung der Kredite von zwei freigebigen Zuwendungen der unentgeltlichen Kapitalnutzung zu den Stichtagen des 14. Februar 2008 sowie des 10. März 2010 aus.
Der Beklagte folgte dieser Rechtsansicht und setzte mit Steuerbescheiden jeweils vom 6. Juni 2013 gegen die Klägerin aufgrund der Darlehensgewährung vom 14. Februar 2008 Schenkungsteuer in Höhe von 18.285,- € und aufgrund der weiteren Darlehensgewährung vom 10. März 2010 Schenkungsteuer in Höhe von 0,- € fest. Der Festsetzung der erstgenannten Schenkungsteuer liegt ein Wert des Erwerbes von 84.773,- € zugrunde, den der Beklagte entsprechend dem Fahndungsbericht auf der Grundlage der durch die ratenweise Rückzahlungsverpflichtung bedingten unterschiedlichen Laufzeiten der Darlehensteilbeträge unter Anwendung des jeweiligen Vervielfältigers von 9,112 bis 11,359 auf den Jahreswert der Kapitalnutzung von 1.375,- € ermittelte. Die Festsetzung der Schenkungsteuer in Höhe von 0,- € beruht auf einem Wert des Erwerbes von 10.320,- €, der sich laut Fahndungsbericht aus der unbestimmten Laufzeit dieses Kredits unter Anwendung eines einheitlichen Vervielfältigers von 9,3 auf den Jahreswert der Kapitalnutzung von 1.100,- € ergibt. Dem Jahreswert der Kapitalnutzung liegt ein Zinssatz von 5,5% zugrunde. Auf den Einwand der Klägerin, die beiden o. g. Steuerbescheide nicht erhalten zu haben, wiederholte der Beklagte die Steuerfestsetzung mit inhaltsgleichen Schenkungsteuerbescheiden jeweils vom 26. September 2013. Den Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 14. Februar 2008 übermittelte der Beklagte dem damaligen steuerlichen Vertreter der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 27. September 2013, den weiteren Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 10. März 2010 mittels einfachen Briefes.
Die Einsprüche der Klägerin vom 11. Oktober 2013 gegen beide Schenkungsteuerbescheide blieben erfolglos und wurden durch zusammengefasste Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2014 zum einen als unzulässig verworfen und zum anderen als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erhobene und an demselben Tag bei Gericht eingegangene Klage. Nach Rücknahme der Klage in Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 10. März 2010 wurde das diesbezügliche Verfahren durch Beschluss des Berichterstatters vom 18. November 2014 abgetrennt und eingestellt. In Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 14. Februar 2008 begründete die Klägerin ihre Klage wie folgt:
Das Darlehen in Höhe von 150.000 € sei seitens ihres Lebenspartners nicht unentgeltlich gewährt worden. Das Wohnhaus sei in erheblichem Umfang sanierungsbedürftig gewesen. Zur Finanzierung der Kosten hierfür habe der Lebenspartner der Klägerin deswegen beigetragen, weil er das Haus auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und nutzen habe dürfen. Schließlich habe er auch bei der Gestaltung des Umbaus, insbesondere des Dachgeschosses des Wohnhauses mitwirken dürfen. Das Nutzungs- und Gestaltungsrecht sei die Gegenleistung für die Zinsfreiheit des Darlehens gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 6. Juni 2013 betreffend die Zuwendung vom 14. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht sei die Steuerfestsetzung zu Recht erfolgt. Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme stelle eine freigebige Zuwendung dar. Der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme sei nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften gewöhnlich mit einem Zinssatz von 5,5% anzunehmen. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung stelle demgegenüber keine Schenkung sondern eine Leihe dar und habe jedenfalls keine Gegenleistung für die Zinsfreiheit des Darlehens darstellen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § § 106 i. V. m. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die die Klägerin betreffende Behördenakte, insbesondere auf den Prüfungsbericht der Steuerfahndungsstelle vom 8. Mai 2013 Bezug genommen.
II.
1.) Die fristgerecht erhobene, und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
a) Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG -). Als eine solche gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt eine freigebige Zuwendung in diesem Sinne (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – in ständiger Rechtsprechung; für viele: BFH Urteil vom 27. Oktober 2010 II R 37/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134). Dies gilt zumindest dann, wenn das Darlehen nicht nur zinslos gewährt wird, sondern vom Darlehensempfänger auch keine anderweitige Gegenleistung für die Kapitalüberlassung zu entrichten ist. Gegenstand der Zuwendung ist in diesem Falle die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen (BFH Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach Vorschriften des ErbStG steuerbefreit ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Bereicherung wird im Ergebnis nach den Grundsätzen ermittelt, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Bereicherung im Fall des Erwerbes von Todes wegen gelten (vgl. Meincke ErbStG 16. Auflage 2012 § 10 Rdn. 20). Die Bewertung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung des Erwerbers rich
tet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes, soweit nicht die Vorschriften in § 12 Abs. 2 bis 6 ErbStG etwas anderes bestimmen. Im Falle der Nutzungsüberlassung eines Kapitalbetrages bestimmt sich der schenkungsteuerrechtliche Wert durch den Kapitalwert dieser Nutzung. Sind die Nutzungen zeitlich beschränkt, errechnet sich deren Kapitalwert durch Multiplikation des Jahreswertes der Nutzung mit dem von der Laufzeit abhängigen Vervielfältiger (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes -BewG- in Verbindung mit der Anlage 9a hierzu). Ist die (Kapital-)Nutzung von unbestimmter Dauer bemisst sich deren Kapitalwert durch das 9,3fache des Jahreswertes (§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2 BewG). Der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme ist mit einem Anteil von 5,5% von dem Geldbetrag anzunehmen, soweit kein anderer Wert feststeht (§ 15 Abs. 1 BewG). Ein solcher abweichender Wert kann dabei nur ein anderweitig feststehender gemeiner, das heißt allgemein gültiger, Wert sein (vgl. BFH Beschluss vom 15. März 2001 II B 171/99, BFH/NV 2001, 1122). Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Wertes ist der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu – abgesehen von der Zinslosigkeit – vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre (BFH Urteil vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
aa) Die Kreditgewährung an die Klägerin in Höhe von 150.000 € ist im Sinne einer freigebigen Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG unentgeltlich erfolgt.
Zunächst sei festgestellt, dass die von der Klägerin vorgetragene und seitens des Beklagten auch nicht bestrittene damalige Sanierungsbedürftigkeit des Wohnhauses der Klägerin zwar das Erfordernis der baulichen Maßnahmen plausibel macht; hieraus ergibt sich jedoch entgegen dem Sachvortrag der Klägerin noch kein Hinweis auf die behauptete Entgeltlichkeit des Darlehens. Ausweislich des schriftlichen Darlehensvertrages ist die Gewährung des Kredites ausdrücklich zinslos erfolgt. Dem Sachvortrag der Klägerin ist darüber hinaus auch kein überzeugender Hinweis auf eine anderweitige Gegenleistung der Klägerin zu entnehmen. Den Sachvortrag der Klägerin, die Entgeltlichkeit des Darlehens ergebe sich aus dem Recht ihres Lebenspartners, das Wohnhaus mit zu benutzen und den Umbau mit gestaltet zu haben, hält der Senat nicht für überzeugend. Der objektive Zuwendungstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG ist immer dann erfüllt, wenn die Zuwendung beim Empfänger zu einer endgültigen Vermögensmehrung in Gestalt einer Bereicherung führt, dem im Sinne der objektiven Unentgeltlichkeit kein äquivalenter Vermögensabfluss gegenübersteht (vgl. Götz in Wilms/Jochum ErbStG § 7 Rdn. 6; Fischer in Fi-scher/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG 5. Auflage 2014, § 7 Rz. 31).
Zwar kann die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand durchaus eine Gegenleistung im Sinne einer die freigebige Zuwendung ausschließende Entgeltlichkeit darstellen. Dies gilt jedoch nicht für die im Streitfall an den Darlehensgeber erfolgte Nutzungsüberlassung an den Wohnräumen. Vielmehr ist die Tatsache des gemeinsamen Wohnens der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten in erster Linie Ausdruck ihres lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses zu einander. Im Falle solcher eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Beziehungen ist ein Zusammenleben, wie das der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten, schließlich nichts Ungewöhnliches oder Seltenes. Grundlage des Zusammenlebens ist regelmäßig die Entscheidung zugunsten dieser Lebensweise, nicht hingegen die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Es erscheint zwar naheliegend, dass X das zinslose Darlehen an die Klägerin ohne Bestehen des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses mit der Klägerin möglicherweise nicht gewährt haben würde; dies führt im Gegenzug jedoch allein nicht dazu, dass das Recht zur wohnungsmäßigen Nutzung des Hauses der Klägerin als Entgelt für das Darlehen anzusehen wäre. Die Kreditgewährung mag durch das lebenspartnerschaftliche Verhältnis und den Umstand des gemeinsamen Wohnens motiviert gewesen sein; die entsprechende Motivation führt jedoch noch nicht zur Entgeltlichkeit. Dies wird im Übrigen auch dadurch deutlich, dass der Zustand des gemeinschaftlichen Wohnens im Allgemeinen vom Fortbestand dieser Lebensbeziehung und nicht etwa von der Laufzeit des Darlehens abhängen wird. Umstände, dass sich dies im Streitfalle anders verhielte, hat die Klägerin jedenfalls nicht vorgetragen. Dasselbe gilt schließlich für den Sachvortrag der Klägerin, das Entgelt für die Kreditgewährung habe auch in dem Recht des Darlehensgebers bestanden, beim Umbau und der Gestaltung der Sanierungsmaßnahmen mitwirken zu dürfen. Aber auch die Mitgestaltung der Wohnräume ist Ausdruck des gemeinsamen Lebenskonzeptes und nicht Hinweis auf eine Gegenleistung für das Darlehen. Nach alldem ist der Senat von der Unentgeltlichkeit der Zuwendung überzeugt.
bb) Schließlich begegnet auch die dem klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheid zugrundeliegende Bewertung der Kapitalnutzung keinen rechtlichen Bedenken. Den sich durch die Vereinbarung der Tilgung des Kredites in sechs gleichbleibenden Jahresraten ergebenden unterschiedlichen Laufzeiten der Darlehensteilbeträge hat der Beklagte durch Anwendung der entsprechenden Koeffizienten hierauf ausreichend Rechnung getragen. Diesbezüglich hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben. Bei der Bestimmung des Jahreswertes der Kapitalnutzung ist der Beklagte im Streitfall von einer Verzinsung in Höhe von 5,5% ausgegangen, die im Übrigen dem gesetzlichen Regelfalle des § 15 Abs. 1 BewG entspricht. Auch hiergegen ist nichts einzuwenden, da zum einen die Klägerin keinen hiervon abweichenden gemeinen Wert behauptet und zum anderen sich ein solcher auch nicht aus der gerichtsbekannten allgemeinen Entwicklung der Zinsen für Immobiliarkredite ergibt. Vielmehr haben die jährlichen Zinssätze für langfristige Anleihen mit Laufzeiten von 10-20 Jahren im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Darlehensgewährung über 5% gelegen, so dass auch Baufinanzierungskunden für Darlehen mit zehnjähriger Zinsbindungsfrist Zinssätze mit ihrer Bank vereinbaren mussten, die sich von der gesetzlichen Regelverzinsung nicht wesentlich unterschieden haben. Der Senat geht deshalb davon aus, dass zu dem für die freigebige Zuwendung in Gestalt des auf zwölf Jahre befristeten Darlehens maßgeblichen Zeitpunkt der vergleichbare Kapitalmarktzins für entsprechende Immobiliarkredite von der gesetzlichen Verzinsung von 5,5% nicht in einem solchen Umfange abgewichen ist, der zur Annahme eines feststehenden anderen gemeinen Wertes führte.
cc) Da die Berechnung der festgesetzten Schenkungsteuer mithin keine rechtlichen Fehler aufweist, ist die Klage anzuweisen.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3.) Die Entscheidung des Senats ergeht durch Gerichtsbescheid, weil dies im Streitfall als zweckmäßig erscheint (§ 90 a Abs. 1 FGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Erbrecht: Unternehmensnachfolge

Ist die Nachfolge in Sachen Erbrecht nicht geregelt, kann dies das Ende eines Unternehmens bedeuten. Wie regeln Sie frühzeitig Ihre Unternehmensnachfolge und vermeiden Auseinandersetzungen Ihrer Erben?
Mehr lesen